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Document 52009PC0366

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

/* KOM/2009/0366 endg. - CNS 2009/0104 */

52009PC0366

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind /* KOM/2009/0366 endg. - CNS 2009/0104 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 15.7.2009

KOM(2009) 366 endgültig

2009/0104 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund des Vorschlags

Mit dem Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001[1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/2006[2], verfolgt die Kommission folgende Ziele:

- Anpassung der beiden Anhänge der Verordnung, um der neuen Situation in den westlichen Balkanländern in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Dabei sollen die politische Absichtserklärung der Europäischen Union zur Liberalisierung der Bestimmungen für Kurzzeitvisa für Bürger der westlichen Balkanländer im Rahmen der Agenda von Thessaloniki sowie die Fortschritte berücksichtigt werden, die in den 2008 mit Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien begonnenen Dialogen über die Liberalisierung der Visabestimmungen erreicht wurden.

- Sicherstellung, dass diese Anpassung für die westlichen Balkanländer den Anforderungen der regelmäßigen Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und dem Inhalt der Anhänge – diese Anhänge enthalten die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (Anhang I), und die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Anhang II), – und den im fünften Erwägungsgrund der Verordnung genannten Kriterien entspricht, die zur Übertragung der Länder von einem Anhang der Verordnung in den anderen angewandt werden, insbesondere hinsichtlich der illegalen Einwanderung und der öffentlichen Ordnung.

- Übertragung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegros und Serbiens von Anhang I in Anhang II der Verordnung; Aufnahme Kosovos gemäß der Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrates in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in die Rubrik „Gebietskörperschaften, die von mindestens einem Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden“. Dies berührt den Status Kosovos gemäß der Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrates nicht.

° Hintergrund und bestehende einschlägige Rechtsvorschriften im Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung

Gemäß Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) EG-Vertrag hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (der so genannten „Negativliste“), sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (der so genannten „Positivliste“),[3] angenommen. Gemäß Artikel 61 EG-Vertrag gehört die Aufstellung dieser Listen zu den flankierenden Maßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts stehen.

Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, und der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Pflicht befreit sind, erfolgt durch eine fallweise gewichtete Bewertung mehrerer Kriterien, die insbesondere die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Außenbeziehungen der Union zu den Drittländern betreffen; dabei sind auch die regionale Kohärenz und das Gegenseitigkeitsprinzip zu beachten (siehe Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001). Da sich diese Kriterien im Hinblick auf Drittländer weiterentwickeln können, muss die Zusammensetzung der Negativ- sowie der Positivliste regelmäßig überprüft werden. Daher wurde die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 seit ihrer Annahme fünfmal geändert[4]. Da sich die Situation im Hinblick auf einige Länder des westlichen Balkans geändert hat, ist es angebracht, die Listen für diese Länder neu zu überprüfen.

° Kurzzeitvisapolitik für die westlichen Balkanländer – Follow-up der Agenda von Thessaloniki

Bei der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2317/95[5] beschloss der Rat erstmals eine solche Negativliste: diese Liste enthielt Albanien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Föderative Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro). Bosnien und Herzegowina befanden sich nicht auf der Liste, und den Mitgliedstaaten wurde die Entscheidung über die Einführung der Visumpflicht für Staatsangehörige dieses Landes freigestellt. Alle Mitgliedstaaten bis auf einen führten die Visumpflicht ein[6].

Als der Rat nach Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 annahm, die erstmals eine Negativ- und eine Positivliste vorsah, befanden sich alle westlichen Balkanländer mit Ausnahme von Kroatien auf der Negativliste: Albanien, Bosnien und Herzegowina, die Föderative Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien. Nach der Unabhängigkeit Montenegros wurden Serbien und Montenegro in die Negativliste aufgenommen[7].

Die Staats- und Regierungschefs haben die Bedeutung eines Dialogs über Kurzzeitvisa in den Schlussfolgerungen des Westbalkangipfels von Thessaloniki am 21. Juni 2003 erneut hervorgehoben. Dabei wurde auch die europäische Perspektive der westlichen Balkanländer unterstrichen. In der „Agenda von Thessaloniki“ wurde bekräftigt, dass die Liberalisierung der Visabestimmungen für die westlichen Balkanländer davon abhängt, ob die betreffenden Länder bei der Durchführung wichtiger Reformen in Bereichen wie der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Korruption und illegalen Einwanderung sowie der Steigerung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltung bei Grenzschutz und Dokumentensicherheit Fortschritte erzielen.

Als ersten konkreten Schritt zur Abschaffung der Visumpflicht schloss die Europäische Gemeinschaft angesichts der Tatsache, dass die Förderung der zwischenmenschlichen Kontakte eine wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen darstellt, im Jahr 2007 Visaerleichterungsabkommen mit Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien[8] (parallel zu den Rückübernahmeabkommen).

Ziel der Abkommen war es, die Erlangung von Kurzzeitvisa für Bürger der westlichen Balkanländer, insbesondere für diejenigen, die häufig in die Europäische Union reisen, zu erleichtern und gleichzeitig klare Regeln zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung durch die Rückübernahmeabkommen der Gemeinschaft vorzugeben. Diese Abkommen sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. In den Jahren 2008 und 2009 verfolgte die Kommission die Umsetzung der Visaerleichterungsabkommen durch die fünf westlichen Balkanländer genau. Auf der Grundlage dieses ersten Überwachungszeitraums ist die Kommission der Ansicht, dass dieses neue Rechtsinstrument zu einer Verbesserung des Visaausstellungsverfahrens in den westlichen Balkanländern geführt hat.

° Dialog über die Liberalisierung der Visabestimmungen mit Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien – bisherige Ergebnisse

Eröffnung von Dialogen über die Liberalisierung der Visabestimmungen

Innerhalb dieses dynamischen Umfeldes und gleichzeitig mit der Umsetzung der Visaerleichterungsabkommen bekundete die Europäische Kommission ihre Absicht, mit Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien Dialoge über die Liberalisierung der Visabestimmungen zu eröffnen. In diesem Zusammenhang kündigte die Kommission in ihrer Mitteilung über die Erweiterungsstrategie vom 6. November 2007[9] ihre Absicht an, durch weitere konkrete Maßnahmen schrittweise zur Visafreiheit im Reiseverkehr mit den Ländern des westlichen Balkans überzugehen. Zu diesem Zweck schlug sie die Aufnahme eines Dialogs mit jedem der betroffenen Länder vor, um einen Fahrplan für die Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen festzulegen.

In seinen Schlussfolgerungen vom 28. Januar 2008 begrüßte der Rat Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen „die Absicht der Europäischen Kommission, mit allen Ländern der Region [des westlichen Balkans] einen Dialog über Visafragen aufzunehmen, und bekräftigt seine Bereitschaft, dieses Thema … im Hinblick darauf zu erörtern, dass detaillierte Fahrpläne mit klaren Referenzkriterien festgelegt werden, die von den Ländern der Region erfüllt werden müssen, um schrittweise eine Visa-Liberalisierung erreichen zu können. Daran könnten Rat und Kommission messen, welche Fortschritte bei der Umsetzung der nötigen Reformen erzielt wurden.“

Bei der Festlegung der Methode für einen strukturierten Prozess zur Liberalisierung der Visabestimmungen mit einer klaren Verpflichtung zu einem ergebnisorientierten Dialog berücksichtigte die Europäische Union die europäische Perspektive der westlichen Balkanländer, die politische Absichtserklärung zur Liberalisierung von Kurzzeitvisa, den Abschluss von Rückübernahmeabkommen der Gemeinschaft durch alle fünf Länder sowie die allen EU-Bürgern von den betreffenden Ländern gewährte Visabefreiung.

In ihrer Mitteilung vom 5. März 2008[10] über die Stärkung der europäischen Perspektive für den westlichen Balkan skizzierte die Kommission den von ihr für eine schrittweise Liberalisierung der Visabestimmungen im westlichen Balkan vorgeschlagenen Prozess. Sie betonte die erhebliche Bedeutung der visumfreien Einreise in die EU für die Menschen in den westlichen Balkanländern, stellte fest, dass der schrittweise Übergang zur Visafreiheit für alle Länder der Region Teil der Vorbreitungen auf eine EU-Mitgliedschaft ist und unterstrich ihre Absicht, die Durchführung der notwendigen Reformen zur Erreichung dieses Ziels genau zu beobachten.

Die Kommission hat den Dialog über die Liberalisierung der Visabestimmungen zu Jahresbeginn 2008 eingeleitet, und zwar mit Serbien (30. Januar 2008[11]), der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (20. Februar 2008), Montenegro (21. Februar 2008), Albanien (3. März 2008), Bosnien und Herzegowina (26. Mai 2009).

Die Kommission hat in Absprache mit den Mitgliedstaaten und nach Konsultationen mit dem jeweiligen Land Fahrpläne für jedes der fünf Länder erstellt. Die Fahrpläne zielten darauf ab, alle von den westlichen Balkanländern anzunehmenden und durchzuführenden Maßnahmen aufzulisten und klar formulierte Vorgaben aufzustellen. Der Prozess zielt darauf ab, die betreffenden Staaten bei der Erfüllung der in Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Kriterien zu unterstützen. Die Fahrpläne wurden in vier Bereiche unterteilt: Dokumentensicherheit, illegale Einwanderung, öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie Außenbeziehungen betreffend den Personenverkehr. Die Dialoge und Fahrpläne wurden auf die einzelnen Länder zugeschnitten, um es ihnen zu ermöglichen, Schwerpunkte bei den Reformbemühungen zu setzen und die Auflagen der EU zu erfüllen. Die Geschwindigkeit der Liberalisierung der Visabestimmungen hängt von den Fortschritten ab, die jedes Land bei der Erfüllung der Auflagen macht.

Schlüsselphasen des Prozesses

Auf der Grundlage detaillierter Fortschrittsberichte der fünf Länder legte die Kommission dem Rat im November 2008 eine erste vorläufige Bewertung der Fortschritte vor, die die jeweiligen Länder bei der Erfüllung der Fahrpläne für die Liberalisierung der Visabestimmungen erzielt haben.

Nach einer Reihe von Treffen und Expertenbesuchen in den jeweiligen Ländern (an denen die Experten der Mitgliedstaaten aktiv beteiligt waren) legte die Kommission dem Rat am 25. Mai 2009 eine aktualisierte Fassung der Bewertungsberichte vor. Die Bewertungsberichte wurden den betreffenden westlichen Balkanländern am 11. und 12. Juni 2009 vorgelegt.

In den aktualisierten Bewertungsberichten wurden folgende Schlussfolgerungen gezogen:

- die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat alle Zielvorgaben ihres Fahrplans erfüllt;

- zwei Länder, Montenegro und Serbien, haben deutliche Fortschritte erzielt, und lediglich eine kleine Anzahl von Zielvorgaben sind noch zu erfüllen;

- bei zwei anderen Ländern, Albanien und Bosnien und Herzegowina, ist trotz der erzielten Fortschritte eine Reihe von Zielvorgaben noch nicht erfüllt.

Der Rat Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen kam nach der Diskussion der Bewertungsberichte in den zuständigen Ratsarbeitsgruppen am 15. Juni 2009 zu folgender Schlussfolgerung:

„Der Rat erklärt erneut, dass er den Dialog über die Visaliberalisierung mit Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien auf der Grundlage von Fahrplänen mit klaren und realistischen Zielvorgaben und länderspezifischen Evaluierungen unterstützt. Der Rat weist erneut darauf hin, dass die betreffenden Länder sich weiterhin auf die vollständige Umsetzung dieser Zielvorgaben konzentrieren sollten.

In diesem Zusammenhang begrüßt der Rat die aktualisierten Evaluierungsberichte, die die Europäische Kommission bezüglich der Fortschritte bei den Dialogen mit den genannten Ländern über die Visaliberalisierung vorgelegt hat. Aus diesen Berichten geht hervor, dass diese Länder bei der Umsetzung der Zielvorgaben der Visaliberalisierungspläne deutliche Fortschritte erzielt haben. Vor diesem Hintergrund ersucht der Rat die Europäische Kommission, so bald wie möglich einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001, wie sie für die Mitgliedstaaten gilt, vorzulegen, so dass möglichst bis Ende 2009 mit jenen Ländern, die alle Zielvorgaben erfüllt haben, eine Regelung für visumfreies Reisen getroffen werden kann.

Der Rat erkennt die Bedeutung der Visaliberalisierung für die Region des westlichen Balkans an und weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass alle betroffenen Länder eine Visumbefreiung aufgrund ihrer individuellen Leistung erreichen. Deshalb begrüßt der Rat die bisher erzielten Fortschritte und ruft die Länder der Region auf, die Reformen weiter zu beschleunigen und umzusetzen, damit die erforderlichen Zielvorgaben bald erfüllt sind.“

Der vorliegende Vorschlag zeigt das Ergebnis des genannten Prozesses: Unter Berücksichtigung der zufriedenstellenden Umsetzung der Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen mit den betreffenden Ländern einerseits und der jeweiligen Anzahl der abgelehnten Visaanträge und Einreiseverbote für die Bürger dieser Länder andererseits schlägt die Kommission vor, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die bereits alle Zielvorgaben erfüllt, und Montenegro und Serbien, die beinahe alle Zielvorgaben erfüllen, von der Negativ- auf die Positivliste zu übertragen, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass die beiden Letzteren bis zum Tag der Annahme des Vorschlags durch den Rat auch die verbleibenden Zielvorgaben erfüllen sollten.

Weitere Schritte

Gleichzeitig mit der Prüfung des Vorschlags im EP und im Rat wird die Kommission die Erfüllung der für Serbien und Montenegro noch offenen Zielvorgaben weiterverfolgen und dem EP und dem Rat ihre Bewertung rechtzeitig übermitteln.

Die verbleibenden offenen Zielvorgaben für Montenegro beziehen sich auf:

- die wirksame Anwendung des seit Januar 2009 geltenden Ausländergesetzes;

- eine dauerhafte Lösung hinsichtlich des Status von Vertriebenen und Binnenvertriebenen, einschließlich der Ausstellung von Identitätsdokumenten;

- die Stärkung der Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung und die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen, einschließlich der Bereitstellung angemessener finanzieller, personeller und technischer Ressourcen.

Die verbleibenden offenen Zielvorgaben für Serbien beziehen sich auf:

- die Verbesserung der grenzüberschreitenden Observation sowie der Grenzüberwachung, einschließlich des Informationsaustausches mit EULEX und den Polizeikräften Kosovos;

- die wirksame Anwendung des seit April 2009 geltenden Ausländergesetzes sowie die Annahme der Migrationsmanagementstrategie;

- die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen, einschließlich der Bereitstellung angemessener finanzieller und personeller Ressourcen;

- die Integrität und Sicherheit der Verfahren für die Ausstellung neuer biometrischer Reisepässe für in Kosovo ansässige Personen.

Seit 1999 hatte Serbien nicht die Möglichkeit, Vor-Ort-Überprüfungen von Personen durchzuführen, die sich gemäß der Resolution 1244/99 des Un-Sicherheitsrates in Kosovo aufhalten. In Ermangelung eines Dialogs über die Liberalisierung der Visabestimmungen waren die Experten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Ausstellung der neuen biometrischen Reisepässe für in Kosovo ansässige Personen durch Serbien nicht in der Lage, die Ausstellung der Ausgangsdokumente („breeder documents“) und die Integrität und Sicherheit der von den serbischen Behörden angewandten Verfahren für die Überprüfung der Richtigkeit der von in Kosovo ansässigen Personen vorgelegten Unterlagen bei der Beantragung eines neuen serbischen biometrischen Reisepasses zu überprüfen (insbesondere durch Expertenbesuche). Um jeglichen Missbrauch bei der Beantragung biometrischer Reisepässe auszuschließen, kündigten die serbischen Behörden die Gründung einer speziellen Koordinationsdirektion (auf serbisch: Koordinaciona uprava ) in Belgrad im Juli dieses Jahres an, deren alleinige Aufgabe in der Bearbeitung aller Reisepassanträge von in Kosovo ansässigen Personen und Personen, deren Staatsangehörigkeitsbescheinigung für das Gebiet Kosovos gemäß der Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrates ausgestellt wurde, besteht.

Angesichts der Sicherheitsbedenken insbesondere hinsichtlich des illegalen Migrationspotenzials von in Kosovo ansässigen Personen und Personen, deren Staatsangehörigkeitsbescheinigung für das Gebiet Kosovos gemäß der Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrates ausgestellt wurde, und in Ermangelung jeglicher Überprüfung der von den serbischen Behörden für diese Personenkategorie angewandten Verfahren bei der Ausstellung von Reisepässen ist die Kommission der Ansicht, dass Inhaber serbischer Reisepässe, die von der speziellen Koordinationsdirektion (auf serbisch: Koordinaciona uprava ) ausgestellt werden, von der Regelung für visumfreies Reisen ausgeschlossen werden sollten.

Für Albanien und Bosnien und Herzegowina wird der Dialog über die Liberalisierung der Visabestimmungen fortgesetzt, und die Kommission wird ihre Bemühungen, diese Ländern bei der Erfüllung ihrer Zielvorgaben zu unterstützen, intensivieren. Die Kommission hat die Absicht, sie auf die Positivliste zu übertragen, sobald sie die notwendigen Zielvorgaben erfüllt haben.

° Weitere Klarstellungen hinsichtlich der Inhaber biometrischer Reisepässe und der Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht

Die Einführung biometrischer Reisepässe durch die westlichen Balkanländer war für den erfolgreichen Abschluss der Dialoge über die Liberalisierung der Visabestimmungen von grundlegender Bedeutung. In diesem Zusammenhang soll aus Gründen der Sicherheit und der Vorbeugung illegaler Migration die Befreiung von der Visumpflicht für Bürger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegros und Serbiens nur für diejenigen gelten, die Inhaber eines von dem jeweiligen Land ausgestellten neuen biometrischen Reisepasses sind.

Im Anbetracht der europäischen Einbindung der westlichen Balkanländer und der Tatsache, dass sie bereits alle EU-Bürger von der Visumpflicht befreit haben, gibt es keinen Grund, die Befreiung von der Visumpflicht für diese drei Länder vom Abschluss der Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht mit der Europäischen Gemeinschaft abhängig zu machen (wie dies für die Bahamas und fünf andere Länder der Fall war, die im Dezember 2006 von der Negativ- auf die Positivliste übertragen wurden).

° Kosovo gemäß der Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrates

Der Europäische Rat vom 19. und 20. Juni 2008 betonte die Bereitschaft der EU, „die wirtschaftliche und politische Entwicklung Kosovos durch eine eindeutige europäische Perspektive im Einklang mit der europäischen Perspektive der Region zu unterstützen“. Nach der Unabhängigkeitserklärung durch die Kosovo-Versammlung am 17. Februar 2008 erklärte der Rat Kosovo zu einem Sonderfall und überließ es den Mitgliedstaaten, gemäß dem internationalen Recht und nationalen Gepflogenheiten über ihre Beziehungen zu Kosovo zu entscheiden. Bisher haben 22 EU-Mitgliedstaaten Kosovo als unabhängigen Staat anerkannt.

Die geltende Fassung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates enthält keinen Verweis auf Kosovo. Bisher hat die Europäische Kommission keinen Dialog zur Liberalisierung der Visabestimmungen mit Kosovo eröffnet. Daher soll gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ein Verweis auf Kosovo gemäß der Resolution 1244/99 des Sicherheitsrates in den Anhang I der Verordnung aufgenommen werden, sodass in Kosovo ansässige Personen der Visumpflicht unterliegen. Dieser Vorschlag ist ausschließlich durch objektiv festgelegte Sicherheitsbedenken insbesondere hinsichtlich des illegalen Migrationspotenzials begründet, das von Personen ausgeht, die aus Kosovo gemäß der Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrates kommen oder Kosovo als Transitland benützen. Dies berührt den Status Kosovos gemäß der Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrates nicht.

2. Rechtliche Aspekte

° Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

- Der Vorschlag zielt darauf ab, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien von der Negativ- auf die Positivliste zu übertragen, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass die beiden Letzteren bis zum Tag der Annahme des Vorschlags durch den Rat alle Zielvorgaben ihrer jeweiligen Fahrpläne erfüllen sollten.

- Aus den oben dargelegten Gründen sollen Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion ausgestellt werden, von der Regelung für visumfreies Reisen für Serbien ausgeschlossen werden.

- Da die Einführung neuer biometrischer Reisepässe durch die westlichen Balkanländer von grundlegender Bedeutung für die Dialoge über die Liberalisierung der Visabestimmungen ist, sollte die Befreiung von der Visumpflicht für die Bürger dieser Länder nur für diejenigen gelten, die Inhaber eines solchen biometrischen Reisepasses sind.

- In Reaktion auf die derzeitige Situation wird vorgeschlagen, Kosovo gemäß der Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrates auf die Negativliste zu übertragen, da bisher mit diesem Land noch kein Dialog über die Liberalisierung der Visabestimmungen eröffnet wurde.

° Rechtsgrundlage

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates stützt sich auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des EG-Vertrags. Der Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung sollte sich auf dieselbe Rechtsgrundlage stützen.

° Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität

Gemäß Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) listet die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 die Drittländer auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (die „Negativliste“), sowie die Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (die „Positivliste“).

Der Beschluss zur Änderung der Listen sowie zur Übertragung von Ländern von der Negativ- auf die Positivliste oder umgekehrt fällt in die ausschließliche Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft.

° Wahl des Rechtsinstruments

Eine Verordnung, da es sich bei der zu ändernden Rechtsvorschrift um die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 handelt.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorgeschlagene Änderung hat keine Auswirkung auf den Haushalt der Gemeinschaft.

2009/0104 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i),

auf Vorschlag der Kommission[12],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[13],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Listen der Drittländer in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001[14] sollten nach den in Erwägungsgrund 5 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien zusammengestellt werden. Einige der Drittstaaten, deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten von einem Anhang auf den anderen übertragen werden.

(2) Mit fünf westlichen Balkanländern – Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien – wurden Visaerleichterungsabkommen geschlossen, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind. Dies ist ein erster konkreter Schritt auf dem Weg zur Abschaffung der Visumpflicht für die Bürger der westlichen Balkanländer, die in der Agenda von Thessaloniki vorgesehen ist. Mit jedem dieser Länder wurde 2008 ein Dialog über die Liberalisierung der Visabestimmungen eröffnet und Fahrpläne für eine Liberalisierung der Visabestimmungen erstellt. In ihrer Bewertung der Umsetzung der Fahrpläne im Mai 2009 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien alle Zielvorgaben ihres Fahrplans erfüllt hat. Montenegro und Serbien haben einen Großteil der Zielvorgaben ihrer jeweiligen Fahrpläne erfüllt.

(3) Für die Bearbeitung der Reisepassanträge und die Ausstellung von Reisepässen von Personen, die in Kosovo gemäß Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrats ansässig sind und Personen, deren Staatsangehörigkeitsbescheinigung für das Gebiet Kosovos gemäß der Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrates ausgestellt wurde, wird eine eigene Koordinationsdirektion in Belgrad zuständig sein. Angesichts der Sicherheitsbedenken insbesondere hinsichtlich des illegalen Migrationspotenzials sollten jedoch die Inhaber serbischer Reisepässe, die von dieser Koordinationsdirektion (auf Serbisch: (Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden, von der Regelung für visumfreies Reisen ausgeschlossen werden.

(4) Daher sollten die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien [wobei die beiden Letzteren alle Zielvorgaben bis zum Datum der Annahme der vorliegenden Verordnung erfüllt haben müssen], in den Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 übertragen werden. Die Visumbefreiung soll nur für Inhaber biometrischer Reisepässe, die von einem der drei betreffenden Länder ausgestellt wurden, gelten.

(5) Aus Gründen rechtlicher Klarheit und Sicherheit und gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 soll Kosovo gemäß der Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrates in den Anhang I dieser Verordnung aufgenommen werden. Dies berührt den Status Kosovos gemäß der Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrates nicht.

(6) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen[15].

(7) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates über die Unterzeichnung dieses Abkommens genannten Bereich gehören[16].

(8) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung dieses Protokolls genannten Bereich gehören[17].

(9) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden[18], keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich demnach nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für diesen Mitgliedstaat nicht bindend und auf ihn nicht anwendbar ist.

(10) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland[19] keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich demnach nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für diesen Mitgliedstaat nicht bindend und auf ihn nicht anwendbar ist.

(11) Diese Verordnung stellt auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig damit zusammenhängende Bestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 dar –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:

1) Anhang I wird wie folgt geändert:

(a) In Teil 1 wird der Verweis auf die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien gestrichen.

(b) In Teil 2 wird folgender Verweis eingefügt:

„Kosovo gemäß der Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrates“.

2) In Anhang II Teil 1 wird folgender Verweis eingefügt:

„Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (*)

Montenegro (*)

Serbien [ausgenommen Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava ) ausgestellt wurden.](*)

(*) Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

[2] ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23.

[3] ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

[4] Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates vom 7. Dezember 2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 453/2003 des Rates vom 6. März 2003 (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 10), Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3), Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23).

[5] vom 25. September 1995 (ABl. L 234 vom 3.10.1995, S. 1).

[6] Siehe z. B. die Mitteilung der Kommission gemäß Verordnung (EG) Nr. 2317/95 des Rates vom 25. September 1995 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen (ABl. Nr. C 101 vom 3.4.1998, S. 4).

[7] Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. L 405 vom 30.12.2006), und Berichtigung (ABl. L 29 vom 3.2.2007, S. 10).

[8] Siehe die Präambel folgender Abkommen: mit Albanien (ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 85), Bosnien und Herzegowina (ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 97), der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 125), Montenegro (ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 169) und Serbien (ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 109).

[9] KOM (2007) 663 vom 6.11.2007.

[10] KOM(2008) 127 vom 5.3.2008.

[11] Der Dialog über die Liberalisierung der Visabestimmungen erstreckt sich nicht auf das Gebiet von Kosovo gemäß der Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrates.

[12] ABl. C […] vom […], S. […].

[13] ABl. C […] vom […], S. […].

[14] ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

[15] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

[16] ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

[17] ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

[18] ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

[19] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

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