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Document 52009PC0220

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Thailand versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht

/* KOM/2009/0220 endg. */

52009PC0220

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Thailand versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht /* KOM/2009/0220 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 13.5.2009

KOM(2009) 220 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Thailand versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht

BEGRÜNDUNG

1) KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005, in der Untersuchung über eine Ausweitung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Thailand versandte Einfuhren der gleichen Ware (ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht). |

120 | Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach deren inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen, insbesondere Artikel 13, durchgeführt wurde. |

139 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde. Mit der Verordnung (EG) Nr. 684/2008 präzisierte der Rat die Warendefinition der Ausgangsuntersuchung. |

141 | Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt |

2) Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung |

Anhörung interessierter Parteien |

219 | Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

229 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

230 | Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

3) Rechtliche Aspekte |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Die Kommission leitete am 20. September 2008 mit der Verordnung (EG) Nr. 923/2008 gegenüber Thailand eine Untersuchung ein über die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren von aus Thailand versandten manuellen Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon (ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht). Nach Einführung der vorgenannten Antidumpingmaßnahmen gab es Anscheinsbeweise dafür, dass sich das Handelsgefüge zwischen China, Thailand und der Gemeinschaft hinsichtlich der betroffenen Ware geändert hatte und dass insbesondere Einfuhren manueller Palettenhubwagen aus Thailand angestiegen waren. Parallel dazu lagen der Kommission Beweise dafür vor, dass in Thailand Einfuhren wesentlicher Teile von manuellen Palettenhubwagen aus China vom Zeitpunkt der Einleitung der Antidumpingmaßnahmen bis 2007 drastisch zugenommen hatten. Zur gleichen Zeit wurden in Thailand anscheinend in erheblichem Umfang manuelle Palettenhubwagen unter Verwendung wesentlicher Teile der betroffenen Ware aus China montiert, eine Geschäftspraktik, für die es offensichtlich keine wirtschaftliche Rechtfertigung gab; außerdem wurde zeitgleich ein deutlicher Anstieg der Ausfuhren manueller Palettenhubwagen von Thailand in die Gemeinschaft verzeichnet. Die Umgehungsuntersuchung ergab einen Anstieg der thailändischen Ausfuhren, der nur durch Umgehungspraktiken plausibel zu erklären ist. Abgesehen von einem ausführenden Hersteller in China, der einfach seine Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft sowie einige geringfügige Verkäufe nach Thailand meldete, beantwortete keine Partei, weder in Thailand noch in China, die angeforderten Fragebogen. Mithin wurden der Kommission keine Informationen übermittelt, die die oben festgestellte Veränderung des Handelsgefüges hinreichend begründet oder wirtschaftlich gerechtfertigt hätten. Die Untersuchung ergab, dass durch die Einfuhren aus Thailand die geltenden Maßnahmen umgangen werden; daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung zur Ausweitung der geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die aus Thailand versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, anzunehmen. Die entsprechende Verordnung des Rates sollte spätestens am 19. Juni 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. |

310 | Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. |

332 | Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht. |

Wahl des Instruments |

341 | Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung |

342 | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die obengenannte Grundverordnung sieht keine Alternativen vor. |

4) Auswirkungen auf den Haushalt |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Thailand versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Geltende Maßnahmen

(1) Im Anschluss an eine Untersuchung („Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005[2] („ursprüngliche Verordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China („HPT“ oder „betroffene Ware“) ein.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 684/2008[3] präzisierte der Rat die Warendefinition der Ausgangsuntersuchung.

2. Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen

(3) Nach der Ausgangsuntersuchung erhielt die Kommission Hinweise darauf, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von HPT mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) durch die Montage von HPT in Thailand („untersuchte Ware“) umgangen wurden.

(4) Konkret deuteten die der Kommission vorliegenden Anscheinsbeweise darauf hin, dass:

- sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der VR China und Thailand in die Gemeinschaft nach Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware erheblich verändert hatte, und dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gab,

- die Veränderung des Handelsgefüges offensichtlich auf die Montage von HPT in Thailand zurückzuführen war,

- die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl durch die Menge als auch durch den Preis der Einfuhren untergraben wurde. Dem Anschein nach wurden anstelle der betroffenen Ware bedeutende Mengen der untersuchten Ware aus Thailand eingeführt. Außerdem lagen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der steigenden Einfuhren deutlich unter dem nicht schädigenden Preis lagen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte,

- die Preise der HPT im Verhältnis zu dem zuvor für die betroffene Ware festgestellten Normalwert gedumpt waren.

(5) Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung vorlagen, und leitete mit der Verordnung (EG) Nr. 923/2008[4] („Einleitungsverordnung“) von Amts wegen eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen ein. Gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission mit der Einleitungsverordnung gleichzeitig die Zollbehörden an, die aus Thailand versandten Einfuhren von HPT, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, ab dem 21. September 2008 zollamtlich zu erfassen.

3. Untersuchung

(6) Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und Thailands, die Hersteller/Ausführer in der VR China und in Thailand, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Gemeinschaft und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Fragebogen wurden an die bekannten Hersteller/Ausführer in der VR China und in Thailand gesandt, an die Einführer in der Gemeinschaft, die der Kommission aus der Ausgangsuntersuchung bekannt waren, sowie an Parteien, die sich innerhalb der in Artikel 3 der Einleitungsverordnung gesetzten Fristen selbst gemeldet hatten. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass eine etwaige Nichtmitarbeit dazu führen könnte, dass Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung komme und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden.

(7) Die Ausführer/Hersteller in Thailand ließen die Fragebogen unbeantwortet und auch von den thailändischen Behörden gingen keine Stellungnahmen ein. Lediglich ein thailändischer Ausführer/Hersteller der untersuchten Ware, der der Kommission zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung vorliegenden Informationen zufolge die untersuchte Ware im Zeitraum von 2005 bis zum UZ (Definition siehe unter Randnummer (10)) in die Gemeinschaft ausführte und in Thailand die Montage von HPT vornahm, teilte mit, dass das Unternehmen seit April 2008 nicht mehr existiert.

(8) Ein chinesischer ausführender Hersteller beantwortete den Fragebogen, indem er seine Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft sowie einige geringfügige Ausfuhren der betroffenen Ware nach Thailand meldete. Von den chinesischen Behörden gingen keine Stellungnahmen ein.

(9) Neun Gemeinschaftseinführer beantworteten den Fragebogen und meldeten ihre Einfuhren aus der VR China und Thailand. Ihre Antworten lassen allgemein den Schluss zu, dass im Jahr 2006, dem Jahr nach dem Inkrafttreten endgültiger Antidumpingzölle, die Einfuhren aus Thailand anstiegen und die Einfuhren aus der VR China plötzlich zurückgingen. In den Folgejahren stiegen die Einfuhren aus der VR China wieder an, während die Einfuhren aus Thailand zur gleichen Zeit leicht zurückgingen, aber immer noch deutlich über dem Niveau von 2005 blieben.

5. Untersuchungszeitraum

(10) Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. August 2008 („UZ“). Um die angebliche Veränderung im Handelsgefüge und die anderen in Artikel 13 der Grundverordnung genannten Aspekte zu untersuchen, wurden Daten für den Zeitraum von 2005 bis zum Ende des UZ eingeholt.

B. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1. Allgemeines/Umfang der Mitarbeit/Methodik

(11) Wie unter Randnummer (7) erläutert, arbeitete kein thailändischer Hersteller/ Ausführer von HPT bei der Untersuchung mit und lieferte die erforderlichen Daten. Mithin war die Kommission nicht in der Lage, die Beschaffenheit der aus Thailand versandten Einfuhren unmittelbar an der Quelle zu überprüfen. Folglich mussten die Feststellungen zu den aus Thailand in die Gemeinschaft versandten HPT gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es weder aufgrund der Informationen aus der VR China noch aufgrund der Angaben der Gemeinschaftshersteller möglich war, die Beschaffenheit dieser Einfuhren festzustellen.

(12) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde untersucht, ob eine Umgehung vorlag, indem geprüft wurde, ob sich das Handelsgefüge zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft verändert hatte, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wurde, und ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die zuvor für die gleichartige Ware festgestellt wurden, vorlagen.

2. Betroffene Ware und gleichartige Ware

(13) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon (Chassis und Hydrauliken) mit Ursprung in der VR China, die normalerweise unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 eingereiht werden. Sie sind definiert als Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Manuelle Palettenhubwagen sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen) oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen).

(14) Bei der untersuchten Ware handelt es sich um aus Thailand versandte manuelle Palettenhubwagen (gleiche Definition wie die betroffene Ware) und wesentliche Teile davon (Chassis und Hydrauliken) („untersuchte Ware“), ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, die normalerweise unter denselben KN-Codes wie die betroffene Ware eingereiht werden.

(15) Aus den verfügbaren Informationen ging hervor, dass die aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführten und die aus Thailand in die Gemeinschaft versandten HPT dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen. Daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3. Veränderung im Handelsgefüge zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft

(16) Da kein thailändisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete, wurden Menge und Wert der thailändischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft anhand der verfügbaren Informationen ermittelt, bei denen es sich in diesem Fall um gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung von Mitgliedstaaten erhobene und von der Kommission zusammengestellte statistische Daten sowie um Eurostat-Daten handelte. Die Untersuchung ergab, dass die von den Gemeinschaftseinführern in den Fragebogenantworten gemeldeten thailändischen Ausfuhren im UZ mit weniger als 5 % lediglich einen sehr geringen Teil der thailändischen Gesamtausfuhren an HPT ausmachten. Vor diesem Hintergrund ging die Kommission davon aus, dass die ihr verfügbaren statistischen Daten Menge und Wert der thailändischen Ausfuhren genauer wiedergaben als die begrenzten Informationen der Gemeinschaftseinführer.

(17) Nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen nahmen die Einfuhren aus Thailand von 7 458 HPT im Jahr 2005 auf 64 706 im Jahr 2007 zu und gingen im UZ auf 42 056 HPT zurück.

(18) Die Einfuhren aus der VR China stiegen von 240 639 HPT im Jahr 2005 auf 538 271 im Jahr 2007 und auf 584 786 im UZ an. Den verfügbaren Informationen zufolge ist dieser Anstieg hauptsächlich auf vermehrte Ausfuhren des einzigen chinesischen ausführenden Herstellers, für den der niedrigste Antidumpingzollsatz gilt, zurückzuführen. Auf diesen Hersteller entfällt nämlich der bei Weitem größte prozentuale Anteil am Anstieg der Einfuhren von HPT aus der VR China in die Gemeinschaft von 2005 bis zum Ende des UZ.

(19) Angesichts der oben dargestellten Situation wird der Schluss gezogen, dass sich das Handelsgefüge zwischen der EG, der VR China und Thailand geändert hatte. Die Einfuhren aus der VR China stiegen zwar weiter an, was jedoch unmittelbar auf die Ausfuhrleistung eines der chinesischen ausführenden Hersteller zurückzuführen war, der bei der Ausgangsuntersuchung mitarbeitete und für den der niedrigste Antidumpingzoll festgesetzt wurde. Andererseits nahmen die Einfuhren aus Thailand von 2005 bis 2007 um 868 % zu und pendelten sich im UZ auf einen Zuwachs von 564 % gegenüber 2005 ein.

(20) Insgesamt wies das Handelsgefüge zwar konstante Ausfuhren aus der VR China, jedoch auch einen deutlichen Anstieg der Ausfuhren aus Thailand auf. Die Tatsache, dass die Ausfuhren aus der VR China konstant blieben bzw. kontinuierlich anstiegen, wenn von 2007 bis zum UZ auch in weit geringerem Maße als in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, war dadurch zu erklären, dass der überwiegende Teil der Ausfuhren von dem chinesischen Unternehmen mit dem niedrigsten Antidumpingzollsatz stammten. Die Ausfuhrsituation in Thailand hingegen ließ sich nur durch Maßnahmen erklären, die auf eine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen abzielten.

4. Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung

(21) Der Anstieg der Einfuhren aus Thailand begann in dem Zeitraum, in dem die Gemeinschaft ihre Ausgangsuntersuchung durchführte. Bekanntlich wurden die thailändischen Behörden sowie potenzielle Hersteller/Ausführer in Thailand von der laufenden Untersuchung in Kenntnis gesetzt. Allerdings wurden keine Beweise vorgelegt, die diesen deutlichen Anstieg erklären konnten, und kein thailändisches Unternehmen arbeitete an der Untersuchung mit, indem es den entsprechenden Fragebogen beantwortete. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Informationen zufolge, die der Kommission zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung vorlagen, in Thailand in erheblichem Umfang HPT montiert wurden (siehe Randnummer (7)). Hingegen wurde kein Beweis dafür vorgelegt, dass es eine echte Produktion der untersuchten Ware in Thailand gab. Ausgehend von den verfügbaren Informationen wird daher der Schluss gezogen, dass in Ermangelung einer anderen hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung die Veränderung im Handelsgefüge auf die Einführung des Antidumpingzolls auf HPT mit Ursprung in der VR China zurückzuführen war.

5. Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls (Artikel 13 Absatz 1)

(22) Die Untersuchung ergab, dass die Abhilfewirkung des Antidumpingzolls sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der Einfuhren aus Thailand untergraben wurde.

(23) Bekanntlich bestand die Veränderung der Handelsströme in einem außergewöhnlich starken Anstieg der Einfuhren aus Thailand. Dadurch wurde zum einen die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen durch die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen untergraben. Wären die Einfuhren in die Gemeinschaft aus der VR China anstatt aus Thailand erfolgt, wären höchstwahrscheinlich viel geringere Mengen eingeführt worden, da in diesem Fall unter anderem ein Antidumpingzoll zwischen 7,6 % und 46,7 % hätte entrichtet werden müssen.

(24) Was die Preise der aus Thailand versandten betroffenen Ware anbelangt, so musste aufgrund der Nichtmitarbeit auf Eurostat-Daten (bestätigt durch gemäß Artikel 14 Absatz 6 erhobene Daten) als die besten verfügbaren Nachweise zurückgegriffen werden. Die von den Gemeinschaftseinführern übermittelten Angaben wurden aus den unter Randnummer (16) genannten Gründen als nicht uneingeschränkt zuverlässig erachtet. Es wurde festgestellt, dass im UZ der durchschnittliche Einfuhrpreis der thailändischen Ausfuhren deutlich unter der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle für die Gemeinschaftspreise lag. Konkreter ausgedrückt lag er um 48,9 % unter der genannten Schwelle. Mithin wurde die Abhilfewirkung des geltenden Zolls durch die Preise untergraben.

(25) Daher wird der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung des Zolls sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware aus Thailand untergraben wurden.

6. Vorliegen von Dumping (Artikel 13 Absatz 1)

(26) Wie unter den Randnummern (7) und (16) erläutert, wurden aufgrund fehlender Mitarbeit für die Prüfung der Frage, ob die Ausfuhren der betroffenen Ware aus Thailand in die Gemeinschaft im UZ gedumpt waren, gemäß Artikel 18 der Grundverordnung Eurostat-Daten auf KN-Ebene zur Ermittlung der Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft herangezogen.

(27) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurden diese Ausfuhrpreise mit dem zuvor ermittelten Normalwert verglichen, in diesem Fall mit dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwert.

(28) In Anbetracht der Nichtmitarbeit und gemäß Artikel 18 der Grundverordnung wurde es für die Zwecke des Vergleichs des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert als angemessen erachtet, bei dieser Untersuchung von demselben Produktmix der untersuchten Ware auszugehen wie in der Ausgangsuntersuchung.

(29) Ein Vergleich gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung des in der Ausgangsuntersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem anhand von Eurostat-Daten ermittelten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis im UZ der aktuellen Untersuchung ergab, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, eine erhebliche Dumpingspanne von 22,5 %.

(30) Aufgrund dieser Dumpingspanne und der Tatsache, dass kein Beweis für eine erhebliche Veränderung beim Produktmix der Ausfuhren vorliegt, wird davon ausgegangen, dass Dumping im Verhältnis zu dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert vorliegt.

C. MASSNAHMEN

(31) In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung umgangen wurden. Daher sollten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die aus Thailand versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

(32) Ausgeweitet werden sollte die in Artikel 1 Absatz 2 der ursprünglichen Verordnung für die nicht kooperierenden Parteien festgelegte Maßnahme (Antidumpingzollsatz „für alle übrigen Unternehmen“). Folglich gilt für die vorliegende Verordnung ein Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von 46,7 %.

(33) Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, dem zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren in die Gemeinschaft anwendbar sind, sollten Zölle auf diese aus Thailand versandten zollamtlich erfassten Einfuhren von HPT erhoben werden.

D. ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

(34) Es sei daran erinnert, dass es den Ergebnissen dieser Untersuchung zufolge in Thailand keine Hersteller von HPT bzw. Ausführer der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gab und dass sich auch keiner bei der Kommission meldete und an dem Verfahren mitarbeitete. Dessen ungeachtet muss ein thailändischer Ausführer/Hersteller, der als betroffen gilt und einen Antrag auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung zu stellen beabsichtigt, einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission feststellen kann, ob eine Befreiung gerechtfertigt wäre. Eine solche Befreiung kann zugestanden werden, nachdem beispielsweise die Marktsituation der betroffenen Ware, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe, die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, sowie die Dumpingbeweise geprüft wurden. Die Kommission führt normalerweise auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Befreiungsanträge sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion und Verkäufe.

E. UNTERRICHTUNG

(35) Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat den endgültigen Antidumpingzoll auszuweiten beabsichtigt, und erhielten die Möglichkeit zur Stellungnahme und Anhörung. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass geboten hätten—

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 für „alle übrigen Unternehmen“ eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon (Chassis und Hydrauliken) im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2008 geänderten Fassung, mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ausgeweitet auf aus Thailand versandte manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon (Chassis und Hydrauliken) im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2008 geänderten Fassung, die unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 (TARIC-Codes 8427 90 00 11 und 8431 20 00 11) eingereiht werden, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht.

2. Die durch Absatz 1 ausgeweiteten Zölle werden auf die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 923/2008[5] sowie gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.

3. Es finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

1. Anträge auf Befreiung von dem durch Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:

Europäische KommissionGeneraldirektion HandelDirektion HBüro N105 04/090B-1040 BrüsselFax +32 229-56505

2. Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 kann die Kommission, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, per Beschluss die Einfuhren, die die mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll befreien.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 923/2008 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

[2] ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 1.

[3] ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 1.

[4] ABl. L 252 vom 20.9.2008, S. 3.

[5] ABl. L 252 vom 20.9.2008, S. 3.

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