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Document 52009DC0153

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen {SEK(2009) 408}

/* KOM/2009/0153 endg. */

52009DC0153

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen {SEK(2009) 408} /* KOM/2009/0153 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 2.4.2009

KOM(2009) 153 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

über die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen

{SEK(2009) 408}

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

über die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen

1. EINLEITUNG

Die Koexistenz von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und konventionellem bzw. ökologischem Landbau berührt unmittelbar die konkrete Entscheidung von Verbrauchern und landwirtschaftlichen Erzeugern, die individuellen Vorlieben und wirtschaftlichen Möglichkeiten unter Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Kennzeichnung von GVO Rechnung tragen wollen. Gemäß der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt[1], der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel[2] und der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln[3] müssen GVO sowie Lebensmittel und Futtermittel, die GVO enthalten, aus GVO bestehen oder aus ihnen hergestellt wurden, entsprechend gekennzeichnet werden, um eine Entscheidung in Kenntnis der Sachlage zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass Erzeugnisse, die als „gentechnisch verändert“ zu kennzeichnen sind, von nicht gekennzeichneten Erzeugnissen getrennt werden müssen.

Da auf die Umwelt- und Gesundheitsaspekte des Anbaus von GVO-Kulturen während des Zulassungsverfahren für diese Kulturen umfassend eingegangen wird, geht es im Zusammenhang mit der Koexistenz um technische Trennungsmaßnahmen und die möglichen wirtschaftlichen Folgen der Beimischung von GVO zu Nicht-GVO-Kulturen.

Gemäß Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG können die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Produkten zu verhindern. Die Empfehlung 2003/556/EG der Kommission mit Leitlinien für die Erarbeitung einzelstaatlicher Strategien und geeigneter Verfahren für die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen[4] soll den Mitgliedstaaten Hilfestellung bei der Ausarbeitung nationaler legislativer oder sonstiger Strategien für die Koexistenz geben.

Im März 2006 nahm die Kommission einen ersten Bericht über die Durchführung der einzelstaatlichen Maßnahmen für die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen an[5].

Am 22. Mai 2006 nahm der Rat der Agrarminister Schlussfolgerungen zur Koexistenz an, in denen er die Kommission aufforderte,

1. so rasch wie möglich gemeinschaftliche Schwellenwerte für die Kennzeichnung von Saatgut vorzulegen;

2. in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessengruppen bewährte Verfahren für technische Trennungsmaßnahmen zu ermitteln und – auf dieser Grundlage – Leitlinien für kulturspezifische Maßnahmen zu entwickeln;

3. die Nutzung des COEX-NET[6] zu intensivieren, damit Informationen über Kulturtrennungs- und Haftungsmaßnahmen, insbesondere auch über grenzübergreifende Probleme in Verbindung mit der Koexistenz ausgetauscht, und Lösungsvorschläge für gegebenenfalls festgestellte Probleme dieser Art erörtert werden;

4. mit den Mitgliedstaaten Möglichkeiten zur Minimierung potenzieller grenzübergreifenden Probleme im Zusammenhang mit der Koexistenz zu erkunden;

5. nachhaltige Lösungen, die im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften stehen, für Gebiete zu erkunden, in denen eine Koexistenz bestimmter Kulturpflanzen im landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund der Agrarstrukturen und der Landbaubedingungen schwierig zu erreichen ist;

6. die europäische Forschung über die Koexistenz zu verstärken, damit die derzeitigen Kenntnislücken beseitigt werden, und den Mitgliedstaaten die vorhandenen Forschungsergebnisse zur Verfügung zu stellen;

7. die verschiedenen einzelstaatlichen Systeme der zivilrechtlichen Haftung unter dem Gesichtspunkt ihrer Anwendung bei wirtschaftlichen Schäden aufgrund der Beimischung von GVO zu Nicht-GVO-Kulturen, auch in grenzübergreifenden Situationen, zu prüfen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission ferner in den Mitgliedstaaten entwickelte spezifische Schadensersatz- und Versicherungsregelungen prüfen;

8. weiterhin zusammen mit den Mitgliedstaaten zu erkunden, ob weitere Schritte hin zu gemeinsamen Grundsätzen für die Koexistenz unternommen werden sollten.

Der vorliegende Bericht gibt einen Überblick über die Tätigkeiten der Kommission im Zusammenhang mit dem in den Schlussfolgerungen des Rates erteilten Mandat. Außerdem wird auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben über den Durchführungsstand nationaler und regionaler Koexistenzmaßnahmen berichtet.

2. GEMEINSCHAFTLICHE SCHWELLENWERTE FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON SAATGUT

Gemäß der Richtlinie 2001/18/EG brauchen Saatgutpartien, die unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes liegende Spuren von für den Anbau in der EU zugelassenen GVO enthalten, nicht gekennzeichnet zu werden. Die Kommission führt derzeit eine Folgenabschätzung für die Festsetzung von Kennzeichnungsschwellen für Saatgut durch, die die Grundlage für einen künftigen Rechtstext der Kommission bilden wird. Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags wird die Kommission auch den am 5. Oktober 2008 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates über GVO Rechnung tragen, nach denen diese Schwellen auf dem niedrigsten, für alle Wirtschaftsteilnehmer praktikablen, angemessenen und zweckmäßigen Niveau festgelegt werden und dazu beitragen müssen, den Erzeugern und Verwendern von konventionellen, ökologischen und genetisch veränderten Erzeugnissen gleichermaßen Wahlfreiheit zu garantieren.

3. LEITLINIEN FÜR KULTURSPEZIFISCHE KOEXISTENZMASSNAHMEN, GRENZÜBERGREIFENDE PROBLEME UND REGIONEN, IN DENEN EINE KOEXISTENZ SCHWIERIG ZU ERREICHEN IST

Die Kommission hat das Europäische Büro für Koexistenz (ECoB[7]) eingerichtet, das kulturspezifische Dokumente über bewährte Praktiken für technische Koexistenzmaßnahmen erstellen soll. Das ECoB wird sich auch mit Möglichkeiten zur Minimierung potenzieller grenzübergreifender Probleme befassen und Empfehlungen für Gebiete ausarbeiten, in denen eine Koexistenz bestimmter Kulturpflanzen im landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund der Agrarstrukturen und der Landbaubedingungen schwierig zu erreichen ist.

Das ECoB umfasst ein Sekretariat und kulturspezifische technische Arbeitsgruppen, die sich aus Fachvertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen. Die Interessenträger werden insbesondere über die jeweiligen von der Kommission eingesetzten Beratungsgruppen konsultiert.

Die erste technische Arbeitsgruppe des ECoB befasst sich mit der Ausarbeitung von Koexistenzmaßnahmen für den Maisanbau. Es wird davon ausgegangen, dass die Gruppe bis 2010 ein Dokument über bewährte Praktiken im Maisanbau erstellen wird.

4. NETZWERKGRUPPE FÜR DEN AUSTAUSCH UND DIE KOORDINIERUNG VON INFORMATIONEN ÜBER DIE KOEXISTENZ (COEX-NET)

Die Netzwerkgruppe für den Austausch und die Koordinierung von Informationen über die Koexistenz von gentechnisch veränderten, konventionellen und ökologischen Kulturen (COEX-NET) soll den Austausch koexistenzbezogener Informationen zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen diesen und der Kommission erleichtern. Die Gruppe trat 2006 zweimal, 2007 einmal und 2008 ebenfalls einmal zusammen.

5. GEMEINSCHAFTSFORSCHUNG AUF DEM GEBIET DER KOEXISTENZ

Unter dem Sechsten Forschungsrahmenprogramm der Gemeinschaft wurden drei Forschungsprojekte zur Koexistenz unterstützt. Das Projekt SIGMEA, das im November 2008 abgeschlossen wurde, untersuchte den Genfluss von GVO in Europa in Raum und Zeit (Saatgut- und Feldfruchterzeugung) mit dem Ziel, geeignete Koexistenzmaßnahmen zu ermitteln. Die Projekte TRANSCONTAINER und CO-EXTRA laufen noch und werden im Laufe des Jahres 2009 abgeschlossen.

Im Februar 2006 veröffentlichte die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission einen Bericht[8], in dem die Notwendigkeit und Durchführbarkeit der Änderung landwirtschaftlicher Praktiken zwecks Gewährleistung der Koexistenz untersucht werden.

6. EINZELSTAATLICHE HAFTUNGS- UND SCHADENSERSATZREGELUNGEN FÜR SCHÄDEN AUFGRUND DER BEIMISCHUNG VON GVO

Die Beimischung von GVO kann zu einer Wertminderung von Nicht-GVO-Erzeugnissen führen, wodurch den Erzeugern ein wirtschaftlicher Schaden entstehen kann. So muss das betreffende Erzeugnis unter Umständen gemäß den EU-Rechtsvorschriften als GVO-Erzeugnis gekennzeichnet werden, was niedrigere Marktrenditen zur Folge haben kann.

Die Beimischung von GVO kann auch besondere Folgen für ökologische Erzeugnisse haben. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen[9] dürfen Erzeugnisse, die nach dem Gemeinschaftsrecht aufgrund der Beimischung von GVO entsprechend gekennzeichnet werden müssen, nicht länger als „ökologisch“ gekennzeichnet vermarktet werden.

Die Haftung bei wirtschaftlichen Schäden, die bei Nicht-GVO-Kulturen durch Beimischung von GVO entstehen, ist eine Angelegenheit des Zivilrechts, das in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Eine von der Kommission in Auftrag gegebene Studie[10] hat ergeben, dass alle nationalen Rechtssysteme im Rahmen der allgemeinen Bedingungen des Deliktrechts einen Mindestschutz bei solchen Schäden vorsehen. Die meisten Mitgliedstaaten haben die Bedingungen für die Anwendung des allgemeinen Deliktrechts auf den besonderen Fall der Beimischung von GVO nicht geändert.

Allerdings gibt es zwischen dem allgemeinen Deliktrecht der einzelnen Mitgliedstaaten Unterschiede, so dass potenzielle Klagen aufgrund einer Beimischung von GVO möglicherweise unterschiedlich behandelt und entschieden würden. Beispielsweise muss bei verschuldensabhängigen Systemen ein Vergehen oder Fahrlässigkeit des Beklagten nachgewiesen werden, während bei verschuldensunabhängigen Systemen das Urteil nicht von einem Werturteil über das Verhalten des Beklagten abhängt. Einige Mitgliedstaaten haben Regelungen für verschuldensunabhängige Haftung eingeführt, die eigens für Schäden aufgrund der Beimischung von GVO gelten.

Darüber hinaus enthalten nahezu alle Rechtssysteme besondere Bestimmungen zu Nachbarschaftsstreitigkeiten, die auch bei wirtschaftlichen Schäden aufgrund der Beimischung von GVO angewendet werden können.

Bislang hat es in keinem Mitgliedstaat Gerichtsfälle gegeben, die zeigen würden, wie die verschiedenen Bestimmungen von den einzelstaatlichen Gerichten tatsächlich angewendet werden.

Derzeit sind auf den EU-Märkten offenbar keine Versicherungsprodukte verfügbar, die Risiken im Zusammenhang mit einer GVO-Beimischung abdecken. In vier Mitgliedstaaten ist jedoch für den Anbau von GVO-Kulturen ein Versicherungsschutz oder eine alternative finanzielle Garantie bei potenziellen wirtschaftlichen Schäden gesetzlich vorgeschrieben oder kann nach einer Einzelfallbewertung vorgeschrieben werden.

Einige Mitgliedstaaten haben Entschädigungsfonds für wirtschaftliche Schäden aufgrund der Beimischung von GVO errichtet. Soweit die Einzahlung in den Fonds geregelt ist, wird dieser durch eine für den Anbau von GVO-Kulturen zu entrichtende Abgabe finanziert. Da bislang noch keine Entschädigungszahlungen aus diesen Fonds geleistet wurden, lässt sich nicht beurteilen, ob die erhobenen Abgaben angemessen sind, um sowohl eine Unterausstattung und somit die Gefahr, dass bestimmte Schäden nicht vollständig ausgeglichen werden können, als auch eine Überfinanzierung, die für den Anbau von GVO-Kulturen ein unnötige wirtschaftliche Belastung bedeuten würde, zu vermeiden.

Bislang wurden von den Mitgliedstaaten keine Fälle gemeldet, in denen es aufgrund einer grenzüberschreitenden Beimischung von GMO zu wirtschaftlichen Schäden gekommen wäre. Allgemein ist die Rechtsprechung bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten durch die Rom-II-Verordnung[11] geregelt.

7. ÜBERBLICK ÜBER EINZELSTAATLICHE KOEXISTENZMASSNAHMEN

Derzeit haben 15 Mitgliedstaaten spezielle Rechtsvorschriften zur Koexistenz erlassen[12]. Weitere drei Mitgliedstaaten haben der Kommission den Entwurf von Rechtsvorschriften übermittelt. Die Kommission prüft die Vereinbarkeit einzelstaatlicher Koexistenzmaßnahmen mit dem Binnenmarkt gemäß der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften[13].

Keiner der Mitgliedstaaten hat von einer Regelung der Koexistenz durch nichtlegislative Instrumente berichtet. Einige Mitgliedstaaten planen aber nicht, in nächster Zeit einen Regelungsrahmen auszuarbeiten, da sie den Anbau von GVO-Kulturen in ihrem Hoheitsgebiet für unwahrscheinlich halten.

In einigen Mitgliedstaaten ist die Zuständigkeit für die Koexistenz auf regionaler Ebene geregelt.

Da in den meisten Mitgliedstaaten keine GVO-Kulturen angebaut werden, wurden noch keine Programme zur Überwachung der Anwendung und der Wirksamkeit der Koexistenzvorschriften durchgeführt. Die in einigen Mitgliedstaaten bestehenden Überwachungsprogramme haben keine negativen Resultate erbracht, wonach die verbindlichen Koexistenz- oder Kennzeichnungsvorschriften nicht eingehalten würden.

Keiner der Mitgliedstaaten hat gemeldet, die bestehenden Koexistenzvorschriften reichten nicht aus, um eine angemessene Trennung von GVO- und Nicht-GVO-Kulturen zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten erwähnten keine Gerichtsverfahren, die die Beimischung von GVO zu Nicht-GVO-Kulturen beträfen. Allerdings wurde ein Fall im Zusammenhang mit der Bienenhaltung gemeldet.

Mit Ausnahme einiger Mitgliedstaaten, die noch nicht mit der Entwicklung eines Konzepts für die Koexistenz begonnen haben, haben alle Mitgliedstaaten Interessengruppen zur Ausarbeitung von Koexistenzmaßnahmen konsultiert.

7.1. Information, Registrierung und Fortbildung

Die einzelstaatlichen Vorschriften für die Unterrichtung öffentlicher Behörden, dritter Parteien und der breiten Öffentlichkeit über den Anbau von GVO-Kulturen weichen im Detail voneinander ab. Einige Mitgliedstaaten schreiben ein in jedem Einzelfall anzuwendendes Genehmigungsverfahren für den Anbau von GVO-Kulturen vor, während andere nur verlangen, dass die Landwirte den Anbau von GVO-Kulturen den zuständigen Behörden melden. Ein Mitgliedstaat schreibt keine spezielle Registrierung des Anbaus von GVO-Kulturen durch die Landwirte vor.

In den meisten Mitgliedstaaten müssen GVO-Erzeuger ihre direkten Nachbarn, die Marktteilnehmer, mit denen sie landwirtschaftliche Maschinen teilen, sowie Besitzer der Flächen, auf denen der Anbau erfolgen soll, informieren. In drei Mitgliedstaaten sind auch die in einem gewissen Umkreis um ein GVO-Feld ansässigen Imker zu unterrichten.

Die Öffentlichkeit wird über den Anbau von GVO-Kulturen generell über ein öffentliches Register informiert, das ausführliche Angaben zu den Anbauparzellen (einschließlich personenbezogener Angaben zu den Anbauern und der genauen Lage der Parzellen) oder auch nur aggregierte Daten (z. B. Gesamtanbaufläche je Region oder Gemeindegebiet) enthalten kann.

In einigen Mitgliedstaaten müssen die Saatgutvertreiber die verkaufte Menge von GVO-Saatgut melden und/oder die Landwirte über die geltenden Koexistenzvorschriften informieren. Marktteilnehmer, die GVO-Kulturen befördern, lagern oder verpacken, müssen in manchen Fällen registriert sein.

In einigen Mitgliedstaaten müssen GVO-Erzeuger eine obligatorische Fortbildung absolvieren oder nachweisen, dass sie über ausreichende Kenntnisse verfügen, um die vorgeschriebenen Trennungsmaßnahmen durchzuführen.

7.2. Technische Trennungsmaßnahmen

Die meisten Mitgliedstaaten haben ihre Koexistenzmaßnahmen so gestaltet, dass der auf 0,9 % festgesetzte Schwellenwert für die Kennzeichnung von GVO in Lebensmitteln und Futtermitteln nicht überschritten wird. Allerdings haben einige Mitgliedstaaten erklärt, sie seien bemüht, den Beimischungsanteil so niedrig wie möglich zu halten. Einige Mitgliedstaaten rechnen damit, dass künftige Kennzeichnungsschwellen für Saatgut möglicherweise vom Nullwert abweichen, was die Möglichkeit einer Beimischung aus anderen Quellen als Saatgut begrenzen und striktere Trennungsmaßnahmen auf dem Feld erforderlich machen würde.

Zwölf Mitgliedstaaten haben Trennungsmaßnahmen für mindestens eine Kulturpflanze erlassen. Die räumliche Trennung beruht in der Regel auf Isolierungsabständen zwischen GVO-Feldern und benachbarten Nicht-GVO-Feldern mit sexuell kompatiblen Pflanzen. Die Isolierungsabstände können manchmal ganz oder teilweise durch zwischen GVO- und Nicht-GVO-Feldern liegende Pufferzonen ersetzt werden, in denen sexuell kompatible Nicht-GVO-Kulturen angebaut werden, die als GVO-Kulturen geerntet und behandelt werden. In anderen Mitgliedstaaten müssen die Isolierungsabstände obligatorisch durch Pufferzonen ergänzt werden. Zwei Mitgliedstaaten gestatten die Nutzung unterschiedlicher Blüteperioden.

Einige Mitgliedstaaten schreiben eine obligatorische Anhörung der Anrainer vor, wobei in einigen Fällen auch deren schriftliche Zustimmung zum Anbau von GVO-Kulturen erforderlich ist, wenn ihr eigenes Land zur Realisierung der Isolierungsabstände verwendet wird.

Einzelstaatliche Trennungsmaßnahmen wurden bislang für Mais und in einigen Mitgliedstaaten auch für Kartoffeln, Zuckerrüben, Futterrüben, Weizen und Ölraps entwickelt.

In sechs Mitgliedstaaten gelten für die Trennung von GVO-Feldern und Feldern mit ökologischem Anbau striktere Maßnahmen als für die Trennung von GVO-Feldern und konventionellen Feldern. In sechs anderen Mitgliedstaaten werden identische Trennungsmaßnahmen angewendet. Einige Mitgliedstaaten haben für zur Saatguterzeugung genutzte Felder separate Trennungsmaßnahmen festgelegt.

Die Trennungsmaßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten weichen voneinander ab. So betragen die Isolierungsabstände bei der Maiserzeugung 25m bis 600m (konventioneller Mais) und 50m bis 600m (ökologischer Mais).

Ein Mitgliedstaat schreibt vor, dass GVO-Erzeuger Isolierungsabstände zu Bienenhaltungen beachten müssen.

In allen Mitgliedstaaten müssen die Trennungsmaßnahmen von GVO-Erzeugern und Marktteilnehmern, die mit GVO-Erntegut oder –Saatgut umgehen, durchgeführt werden. Benachbarte Nicht-GVO-Erzeuger müssten nur dann einen Teil der Verantwortung übernehmen, wenn sie sich freiwillig zur gemeinsamen Durchführung von Trennungsmaßnahmen bereit erklären. Was die Koexistenz bei der Saatguterzeugung anbelangt, so weisen einige Mitgliedstaaten diese Verantwortung den Saatguterzeugern und andere den GVO-Erzeugern zu.

In einigen Mitgliedstaaten können sich die Marktteilnehmer untereinander darauf einigen, keine Trennungsmaßnahmen zwischen ihren Feldern durchzuführen, während in anderen Mitgliedstaaten eine Trennung in allen Fällen vorgeschrieben ist.

Einige Mitgliedstaaten regeln die Trennung während unterschiedlicher Vorgänge in der landwirtschaftlichen Erzeugung (z. B. Saatgutanbau, Ernte, Vorgänge nach der Ernte, Beförderung, Lagerung), während sich andere nur mit der Trennung von angrenzenden Feldern befassen.

7.3. Beschränkungen des Anbaus von GVO-Kulturen

Zahlreiche Mitgliedstaaten schreiben für den Anbau von GVO-Kulturen in Naturschutzgebieten (z. B. in Natura-2000-Gebieten) besondere Verfahren vor oder untersagen diesen. Diese Maßnahmen stehen mit der Koexistenz in keinem Zusammenhang und müssen vor dem Hintergrund des einschlägigen Gemeinschaftsrechts beurteilt werden.

Wenngleich einige Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Ausweisung von Gebieten vorsehen, in denen der Anbau von GVO-Kulturen aus sozioökonomischen Gründen untersagt werden könnte, wurden bislang keine solchen Gebiete ausgewiesen. Die Ausweisung müsste bei der Kommission angemeldet werden. Ohne eine Anmeldung sind die Maßnahmen möglicherweise nicht anwendbar und können somit gegen Einzelpersonen nicht durchgesetzt werden. In einigen Mitgliedstaaten haben sich bestimmte Gebiete als GVO-frei erklärt, doch haben solche Erklärungen politischen Charakter und stellen kein rechtsverbindliches Verbot dar.

Einige Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit der Ausweisung von Gebieten vor, in denen auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung zwischen allen in diesem Gebiet ansässigen Landwirten von einer bestimmten Ackerkultur entweder nur GVO-Sorten oder alternativ nur Nicht-GVO-Sorten angebaut werden dürfen.

Vier Mitgliedstaaten untersagen den Anbau von GVO-Mais der Linie MON810 gemäß den im EU-Recht vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, die im Falle neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Sicherheitsbewertung von GVO zur Anwendung kommen. In diesen Mitgliedstaaten ist der Anbau von GVO-Kulturen derzeit nicht möglich, da MON810 bislang die einzige für den kommerziellen Anbau in der EU verfügbare GVO-Kultur ist. Diese Maßnahmen stehen mit der Koexistenz in keinem Zusammenhang und werden nach dem im EU-Recht vorgesehenen Verfahren behandelt.

7.4. Verwaltungsvorschriften

Die meisten Mitgliedstaaten, die Rechtsvorschriften zur Koexistenz erlassen haben, haben auch Vorschriften zur Durchsetzung und Überwachung der Koexistenzmaßnahmen eingeführt. Mit der praktischen Anwendung der Verfahren wurde allerdings erst in denjenigen Mitgliedstaaten begonnen, in denen GVO-Kulturen tatsächlich angebaut werden.

Verstöße gegen die Koexistenzvorschriften sind in einigen, aber nicht in allen Mitgliedstaaten strafbar.

7.5. Erfahrungen mit dem kommerziellen Anbau von GVO-Mais

Die einzige in der EU derzeit angebaute GVO-Kultur ist der gegen Lepidopteren resistente GVO-Mais MON810. Im Jahr 2008 wurde MON810 nach Angaben der Mitgliedstaaten in sechs Mitgliedstaaten (CZ, DE, ES, PT, RO, SK) auf einer Fläche von etwa 100 000 ha angebaut, was 1,2 % der gesamten Maisanbaufläche in der EU-27 in diesem Jahr entsprach. In einigen Mitgliedstaaten macht der Anbau von GVO-Mais allerdings einen höheren Anteil an der Maiserzeugung aus (in ES beispielsweise über 20 %).

Nach allgemeiner Auffassung der Mitgliedstaaten haben ihre nationalen Koexistenzvorschriften keine starken Auswirkungen, was die Einführung von GVO-Kulturen durch die Landwirte anbelangt, doch muss dieser Frage weiter nachgegangen werden. Allgemein geht die Tendenz in Richtung einer Ausweitung der Anbaufläche in den sieben oben genannten Mitgliedstaaten, von denen fünf verbindliche Koexistenzvorschriften erlassen haben.

7.6. Grenzübergreifende Aspekte

Bislang haben nur einige wenige Mitgliedstaaten begonnen, in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten mögliche Maßnahmen zur Behandlung grenzübergreifender Fragen im Zusammenhang mit der Koexistenz zu entwickeln. Es gibt keine dokumentierten Fälle einer grenzüberschreitenden GVO-Beimischung.

7.7. Einzelstaatliche Forschung auf dem Gebiet der Koexistenz

Zahlreiche Mitgliedstaaten haben über einzelstaatliche Forschungstätigkeiten berichtet, mit denen ein Fundament für die Ausarbeitung von Koexistenzmaßnahmen geschaffen werden soll. Derartige Forschungen laufen zurzeit noch in 13 Mitgliedstaaten.

8. FAZIT

Seit 2006 sind die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften zur Koexistenz ein gutes Stück vorangekommen. Parallel zur Entwicklung des Rechtsrahmens erfolgte eine moderate Ausweitung der GVO-Anbaufläche. Gleichwohl stellt die Erzeugung von GVO-Kulturen in der EU immer noch eine Nischenproduktion dar, wobei derzeit nur ein einziges GVO-Produkt kommerziell verwendet und nur in sehr geringem Umfang angebaut wird.

Obwohl der Anbau von GVO-Kulturen in der EU in der Öffentlichkeit weiterhin umstritten ist, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es bei der Einführung von GVO-Kulturen in die europäische Landwirtschaft praktische Probleme gegeben hätte. Diese Einschätzung basiert allerdings auf den bislang nur begrenzten kommerziellen Erfahrungen. Umfassendere, aus dem Anbau über mehrere Jahre resultierende Erfahrungen liegen nur in einigen Regionen weniger Mitgliedstaaten vor.

Es liegen keine Berichte über wirtschaftliche Schäden vor, die sich aus der Nichteinhaltung einzelstaatlicher Koexistenzvorschriften ergeben würden oder darauf zurückzuführen wären, dass die Vorschriften selbst nicht geeignet sind, eine ausreichende Trennung von GVO- und Nicht-GVO-Kulturen zu gewährleisten. Die Überwachungsprogramme der Mitgliedstaaten haben keine Mängel bei den bestehenden Vorschriften zutage gefördert.

Die Koexistenzkonzepte der Mitgliedstaaten weichen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren und die technischen Trennungsmaßnahmen voneinander ab. Allerdings gibt es keine handfesten Anhaltspunkte dafür, dass Unterschiede im Rechtsrahmen ein bestimmender Faktor bei der Entscheidung der Landwirte sind, ob GVO-Kulturen angebaut werden sollen oder nicht. Andere Aspekte, die offenbar eine mindestens ebenso wichtige Rolle spielen, sind das Vorhandensein von geeigneten Absatzmöglichkeiten für GVO-Erzeugnisse, regionale Unterschiede bezüglich der möglichen Vor- oder Nachteile von GVO-Kulturen gegenüber konventionellen oder ökologischen Erzeugnissen sowie gesellschaftliche Aspekte wie z. B. Nachbarschaftsstreitigkeiten und die Zerstörung von Feldern. Die Bedeutung dieser Aspekte wird belegt durch die heterogene räumliche Verteilung des GVO-Anbaus selbst in Mitgliedstaaten mit identischen Koexistenzregelungen.

Die festgestellten Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Maßnahmen lassen sich zumindest bis zu einem gewissen Grad auf die regionalen Unterschiede bei den agronomischen, klimatischen und anderen Faktoren erklären, die für die Wahrscheinlichkeit einer GVO-Beimischung in anderen Kulturen entscheidend sind. Damit die Wirksamkeit der einzelstaatlichen Koexistenzmaßnahmen in vollem Umfang bewertet werden kann, müssen weitere Erfahrungen gewonnen werden. Das Europäische Koexistenzbüro wird diesbezügliche Leitlinien ausarbeiten.

Obgleich unterschiedliche Koexistenzkonzepte benachbarter Mitgliedstaaten zu grenzübergreifenden Problemen führen könnten, wurden in der Praxis keine solchen Probleme beobachtet. Derzeit dürfte somit keine Notwendigkeit bestehen, besondere Maßnahmen für grenzübergreifende Aspekte im Zusammenhang mit der Koexistenz zu entwickeln.

Die Kommission hält es nicht für ratsam, die Entwicklung gemeinschaftlicher Rechtsinstrumente in Angriff zu nehmen, die mit den einzelstaatlichen Haftungsvorschriften betreffend Schäden aufgrund einer GVO-Beimischung in Konflikt geraten könnten. Wie oben erläutert, sind die diesbezüglichen Unterschiede auf Unterschiede zwischen den bestehenden Haftungs- und Schadensersatzregelungen zurückzuführen, die auch für andere wirtschaftliche Tätigkeiten gelten. Diese Unterschiede haben noch keinen Harmonisierungsbedarf begründet. Darüber hinaus haben die verschiedenen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten besondere Klage- und Schadensersatz-„Kulturen“ hervorgebracht. Die Schaffung einheitlicher Vorschriften für das enge Szenario der GVO-Beimischung könnte dazu führen, dass in ein und demselben Mitgliedstaat unterschiedliche deliktrechtliche Regelungen parallel angewendet werden.

Da es offenkundig keine Versicherungslösungen für solche Schäden gibt, sollten die Mitgliedstaaten erkunden, wie die Entwicklung geeigneter Produkte durch die Versicherer erleichtert werden kann.

In zahlreichen Mitgliedstaaten laufen noch Forschungen zu verschiedenen Aspekten der Koexistenz, was die Notwendigkeit einer Weiterentwicklung der Wissensgrundlage über Koexistenz belegt. Mittelfristig werden weitere Forschungen erforderlich sein, die sich mit der Trennung von GVO- und Nicht-GVO-Erzeugung über die Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe hinaus befassen.

Bei der Prüfung der Frage, wie die Koexistenz künftig am besten geregelt werden sollte, sind die kommerziellen Erfahrungen in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Dabei müssen Wirksamkeit und Effizienz der eingeführten Maßnahmen gründlich bewertet und die Auswirkungen der einzelstaatlichen Maßnahmen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirte und die Entscheidungsfreiheit der Landwirte und Verbraucher untersucht werden. Derzeit gibt es keine Anzeichen dafür, dass von dem auf der Subsidiarität basierenden Koexistenzkonzept abgewichen und eine stärkere Harmonisierung in diesem Bereich vorgenommen werden sollte.

Die Kommission hält folgende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Koexistenz für erforderlich:

- Die Kommission wird bei frühester Gelegenheit eine wirtschaftliche Folgenabschätzung zur Festlegung potenzieller künftiger Kennzeichnungsschwellen für Saatgut vornehmen. Auf der Grundlage dieser Folgenabschätzung wird die Kommission geeignete Folgemaßnahmen legislativer Art vorschlagen.

- Die Kommission wird die Tätigkeit von COEX-NET fortführen, um den Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten über die Koexistenz in Bezug auf praktische Erfahrungen sowie Forschungs- und Überwachungsergebnisse zu fördern.

- Nach Konsultationen der betroffenen Interessengruppen wird die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten über das Europäische Koexistenzbüro technische Leitlinien für kulturspezifische Koexistenzmaßnahmen entwickeln.

- Ausgehend von den im Rahmen laufender oder künftiger Initiativen eindeutig ermittelten Bedürfnissen wird die Kommission über das Forschungsrahmenprogramm der Gemeinschaft weitere Forschungen unterstützen.

- Im Jahr 2012 wird die Kommission anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben einen Bericht über die Koexistenzsituation in den Mitgliedstaaten vorlegen.

[1] ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003.

[2] ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

[3] ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.

[4] ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 36.

[5] KOM(2006) 104 endg. und Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen:http://ec.europa.eu/agriculture/co-existence/sec313_en.pdf

[6] Netzwerkgruppe für den Austausch und die Koordinierung von Informationen über die Koexistenz.

[7] http://ecob.jrc.ec.europa.eu/

[8] ftp://ftp.jrc.es/pub/EURdoc/eur22102en.pdf

[9] ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

[10] http://ec.europa.eu/agriculture/analysis/external/liability_gmo/index_en.htm

[11] Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II). ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40.

[12] AT, BE, CZ, DE, DK, FR, HU, LT, LU, LV, NL, PT, RO, SE, SK.

[13] ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Maßnahmenentwürfe können von einer öffentlichen Datenbank abgerufen werden unter: http://ec.europa.eu/enterprise/tris/pisa/app/search/

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