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Document 52008PC0873

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (kodifizierte Fassung)

/* KOM/2008/0873 endg. - CNS 2008/0253 */

52008PC0873

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (kodifizierte Fassung) /* KOM/2008/0873 endg. - CNS 2008/0253 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 19.12.2008

KOM(2008) 873 endgültig

2008/0253 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (kodifizierte Fassung)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger“ ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG[3] kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Richtlinie 91/496/EWG und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang IV der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt.

ê 91/496/EWG (angepasst)

2008/0253 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel Ö 37 Õ,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5],

in Erwägung nachstehender Gründe:

ê

(1) Die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG[6] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[7]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

ê 91/496/EWG Erwägungsgrund 1

(2) Lebende Tiere sind in der Liste des Anhangs I des Vertrages aufgeführt.

ê 91/496/EWG Erwägungsgrund 2

(3) Die Festlegung von Grundregeln über die Durchführung von Veterinärkontrollen für Tiere aus Drittländern auf Gemeinschaftsebene trägt zur Versorgungssicherheit und zur Stabilisierung der Märkte bei; gleichzeitig werden damit die für den Gesundheitsschutz der Tiere erforderlichen Maßnahmen harmonisiert.

ê 91/496/EWG

(4) Jede Sendung von Tieren mit Ursprung in Drittländern sollte bei der Verbringung in das Gebiet der Gemeinschaft einer Dokumentenprüfung und einer Nämlichkeitskontrolle unterzogen werden.

(5) Es sollten Grundregeln für die gesamte Gemeinschaft für die von den zuständigen Veterinärbehörden durchzuführenden körperlichen Kontrollen sowie die entsprechenden Folgemaßnahmen festgelegt werden.

(6) Es sollten Schutzmaßnahmen vorgesehen werden; in diesem Rahmen sollte die Kommission insbesondere die Befugnis haben, eine Besichtigung vor Ort vorzunehmen und angemessene Maßnahmen zu treffen.

(7) Damit die Kontrollregelung reibungslos durchgeführt werden kann, sollte ein Verfahren für die Zulassung bestehen und eine Überprüfung der Grenzkontrollstellen erfolgen. Darüber hinaus sollte ein Austausch von Beamten erfolgen, die zur Kontrolle der aus Drittländern stammenden lebenden Tieren befugt sind.

ê 91/496/EWG (angepasst)

(8) Die Festlegung von gemeinsamen Grundregeln auf Gemeinschaftsebene ist Ö notwendig, da Õ die Kontrollen an den Binnengrenzen aufgrund der Vollendung des gemeinsamen Binnenmarktes Ö abgeschafft wurden Õ.

ê 91/496/EWG Erwägungsgrund 11 (angepasst)

(9) Ö Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[8] erlassen werden. Õ

ê

(10) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang III Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

ê 91/496/EWG (angepasst)

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Ö KAPITEL I Õ

Ö Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Õ

ê 91/496/EWG

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten führen die veterinärrechtlichen Kontrollen der aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tiere nach den Vorschriften dieser Richtlinie durch.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für die Veterinärkontrollen bei nicht gewerbsmäßig von Reisenden mitgeführten Heimtieren, außer Equiden.

Artikel 2

Für diese Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates[9].

Es gelten ferner die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) «Dokumentenprüfung» ist die Prüfung der Veterinärbescheinigungen oder -dokumente, die die Tiere begleiten;

b) «Nämlichkeitskontrolle» ist die Prüfung der Übereinstimmung zwischen den Dokumenten bzw. Bescheinigungen und den Tieren durch einfache Beschau sowie des Vorhandenseins und der Konformität der vorgeschriebenen Kennzeichen an den Tieren;

c) «körperliche Kontrolle» ist die Kontrolle des Tieres selbst, auch mit Probenahmen und Laboruntersuchung dieser Proben, gegebenenfalls mit ergänzenden Kontrollen während der Quarantäne;

d) «Einführer» ist jede natürliche oder juristische Person, die die Tiere zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt;

e) «Sendung» bedeutet eine Anzahl Tiere der gleichen Art, für die die gleiche Veterinärbescheinigung bzw. das gleiche Veterinärdokument gilt, die mit ein und demselben Beförderungsmittel befördert wird und die aus demselben Drittland oder Teil eines Drittlands stammt;

ê 91/496/EWG (angepasst)

f) «Grenzkontrollstelle» ist jede gemäß Artikel 6 Ö der vorliegenden Richtlinie Õ bezeichnete und anerkannte Kontrollstelle in unmittelbarer Nähe der Außengrenze eines der Gebiete nach Anhang I der Richtlinie 97/78/EG[10].

ê 91/496/EWG

KAPITEL II

Durchführung der Kontrollen und Folgemaßnahmen

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a) die Einführer verpflichtet sind, dem Veterinärpersonal der Grenzkontrollstelle, der die Tiere gestellt werden, einen Werktag vorher Menge und Art der Tiere sowie den Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem die Tiere voraussichtlich eintreffen;

b) die Tiere unter amtlicher Kontrolle unmittelbar zu der Grenzkontrollstelle nach Artikel 6 oder gegebenenfalls in einer Quarantänestation nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b gebracht werden;

c) die Tiere diese Grenzkontrollstelle bzw. Quarantänestation nur verlassen dürfen, wenn — unbeschadet der nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren festzulegenden besonderen Bestimmungen — nachgewiesen ist,

i) dass die veterinärrechtlichen Kontrollen der Tiere nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, b und d sowie nach den Artikeln 8 und 9 ohne Beanstandung der zuständigen Behörde durchgeführt wurden; dieser Nachweis ist anhand der Bescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 8 zu führen;

ê 91/496/EWG (angepasst)

ii) dass die Gebühren für die veterinärrechtlichen Kontrollen entrichtet wurden und dass gegebenenfalls eine Garantie zur Deckung etwaiger Kosten gemäß Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 12 Absatz 4 hinterlegt wurde;

d) die Zollbehörde nur dann die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in den in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG bezeichneten Gebieten genehmigt, wenn unbeschadet der nach dem in Artikel 22 Absatz 3 Ö dieser Richtlinie Õ genannten Verfahren zu erlassenden besonderen Bestimmungen nachgewiesen ist, dass die Vorschriften des Buchstabens c dieses Absatzes erfüllt sind.

ê 91/496/EWG

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei allen Sendungen von Tieren mit Herkunft aus Drittländern — unabhängig davon, zu welchem Zollverfahren die Tiere angemeldet werden — an einer Grenzkontrollstelle, die in einem der Gebiete im Sinne von Anhang I der Richtlinie 97/78/EG gelegen und zu diesem Zweck zugelassen ist, von der Veterinärbehörde eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle vorgenommen wird, um

a) ihren Ursprung festzustellen;

b) ihre weitere Bestimmung festzustellen, insbesondere, wenn es sich um die Durchfuhr oder um Tiere handelt, bei denen der Handel noch nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisiert oder durch spezifische Auflagen geregelt ist, die durch Beschluss der Gemeinschaft für den Bestimmungsmitgliedstaat anerkannt sind;

c) sicherzustellen, dass die Angaben in den Bescheinigungen oder Dokumenten den von der Gemeinschaftsregelung verlangten Garantien entsprechen; im Fall von Tieren, die auf Gemeinschaftsebene noch keinen harmonisierten Handelsvorschriften unterliegen, müssen sie der dem jeweiligen Fall nach dieser Richtlinie entsprechenden einzelstaatlichen Regelung genügen;

ê 92/438/EWG Art. 9 Nr. 1

d) sicherzustellen, dass die Partie nicht entsprechend den gemäß der Regelung nach Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung 92/438/EWG des Rates[11] gelieferten Informationen zurückgewiesen worden ist.

ê 91/496/EWG

(2) Unbeschadet der Freistellungen nach Artikel 8 muss der amtliche Tierarzt eine körperliche Kontrolle der an der Grenzkontrollstelle gestellten Tiere vornehmen. Diese Kontrolle muss insbesondere Folgendes umfassen:

a) eine klinische Untersuchung der Tiere, damit der Tierarzt sich vergewissern kann, dass die Tiere den Angaben in der Begleitbescheinigung bzw. dem Begleitdokument entsprechen und klinisch gesund sind;

b) etwaige Laboruntersuchungen, die für erforderlich gehalten werden oder die nach den Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind;

c) etwaige amtliche Proben zum Nachweis von Rückständen, die umgehend zu analysieren sind;

ê 91/628/EWG Art. 11 Abs. 3

d) die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates[12].

ê 91/496/EWG

Der amtliche Tierarzt muss zum Zweck einer späteren Kontrolle des Transports und gegebenenfalls der Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen des Bestimmungsbetriebes mit Hilfe des in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Informationsaustauschsystems den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats die notwendigen Angaben mitteilen.

Der amtliche Tierarzt kann sich bei der Erfüllung bestimmter der vorgenannten Aufgaben von eigens dafür ausgebildetem und seiner Verantwortung unterstelltem qualifiziertem Personal unterstützen lassen.

ê 92/438/EWG Art. 9 Nr. 2

Die Prüfung erfolgt nach Abfrage der in Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 92/438/EWG vorgesehenen Datenbank.

ê 91/496/EWG

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann folgende Regelung getroffen werden: Tiere, die über einen Hafen oder Flughafen der im Anhang I der Richtlinie 97/78/EG definierten Gebiete eingeführt werden, können in diesem Bestimmungshafen bzw. -flughafen der Nämlichkeits- und der körperlichen Kontrolle unterzogen werden, sofern dieser über eine Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie verfügt und die Tiere ihre Reise auf dem Seeweg bzw. Luftweg in dem gleichen Schiff oder Flugzeug fortsetzen. In diesem Fall unterrichtet die zuständige Behörde, die die Dokumente geprüft hat, den amtlichen Tierarzt der Kontrollstelle im Bestimmungsmitgliedstaat entweder selber oder über die örtliche Veterinärbehörde mit Hilfe des in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG genannten Informationsaustauschsystems über die Durchfuhr der Tiere.

(4) Die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen geht zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Entschädigung zahlt.

ê 91/496/EWG Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Unterabs. 2 (angepasst)

(5) Nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren kann bei bestimmten Gruppen und Arten von Tieren unter bestimmten Bedingungen nach Modalitäten, die nach demselben Verfahren festzulegen sind, vom Grundsatz der klinischen Einzeluntersuchung abgewichen werden Ö , wie in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels aufgeführt Õ;

ê 91/496/EWG

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu Absätzen 1 bis 5, einschließlich der Bestimmungen betreffend die Ausbildung und die Qualifikation des Hilfspersonals, werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 5

Die Verbringung in die in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG bezeichneten Gebiete ist untersagt, wenn sich bei diesen Kontrollen herausstellt,

a) dass Tiere von Arten, für die auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Einfuhrregelungen gelten — unbeschadet der in Artikel 19 Ziffer ii) der Richtlinie [90/426/EWG] des Rates[13] vorgesehenen besonderen Bestimmungen —, aus dem Gebiet oder einem Teilgebiet eines Drittlandes kommen, das nicht in den gemäß der Gemeinschaftsregelung für die betreffenden Arten aufgestellten Listen aufgeführt ist bzw. aus dem die Ausfuhr aufgrund eines Gemeinschaftsbeschlusses untersagt ist;

b) dass Tiere, welche nicht unter Buchstabe a fallen, nicht den Anforderungen der dem jeweiligen Fall nach dieser Richtlinie entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen;

c) dass die Tiere von einer ansteckenden Krankheit befallen, der Erkrankung verdächtig oder mit einer ansteckenden Krankheit infiziert sind oder die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden bzw. ein anderer in der Gemeinschaftsregelung vorgesehener Grund vorliegt;

d) dass die Gemeinschaftsvorschriften von dem ausführenden Drittland nicht eingehalten worden sind;

e) dass die Tiere nicht mehr transportfähig sind;

f) dass die für die Tiere mitgeführte Veterinärbescheinigung bzw. das entsprechende Veterinärdokument nicht die Bedingungen erfüllt, die gemäß der Gemeinschaftsregelung oder, wenn keine harmonisierten Vorschriften bestehen, gemäß der dem jeweiligen Fall nach dieser Richtlinie entsprechenden einzelstaatlichen Regelung erfüllt sein müssen.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 6

(1) Für die Grenzkontrollstellen gelten die Bestimmungen dieses Artikels.

(2) Jede Grenzkontrollstelle muss

a) an der Eingangsstelle zu einem der in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG bezeichneten Gebiete liegen.

Sie darf jedoch in einer gewissen Entfernung von der Eingangsstelle liegen, wenn dies aufgrund der geographischen Gegebenheiten (z. B. Anlegeplatz, Bahnstation, Gebirgspass) unvermeidlich ist, sofern in der Nähe keine Tierhaltungen bestehen bzw. sich keine Tiere aufhalten, die von ansteckenden Krankheiten befallen werden könnten;

b) auf einem Zollgelände liegen, in dem die Durchführung der übrigen Verwaltungsformalitäten, einschließlich der Einfuhrzollformalitäten, möglich ist;

ê 91/496/EWG

c) nach Absatz 3 bezeichnet und anerkannt sein;

ê 91/496/EWG

è1 92/438/EWG Art. 9 Nr. 3

d) einem amtlichen Tierarzt unterstellt sein, der für die Kontrollen direkt verantwortlich ist. Der amtliche Tierarzt kann sich von eigens dafür ausgebildeten Hilfskräften, die ihm unterstellt sind, unterstützen lassen. è1 Der amtliche Tierarzt stellt sicher, dass alle zur Unterhaltung der Datenbanken gemäß Artikel 1 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 92/438/EWG notwendigen Maßnahmen getroffen werden. ç

ê 91/496/EWG (angepasst)

(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen vor, die für die Veterinärkontrolle der Tiere zuständig sind; diese Vorlage erfolgt nach Vorauswahl durch die einzelstaatlichen Behörden, die in Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen überprüfen, ob die Mindestanforderungen nach Anhang I erfüllt sind; das Verzeichnis enthält folgende Angaben:

ê 91/496/EWG

a) Art der Grenzkontrollstelle:

i) Hafen;

ii) Flughafen;

iii) Straßenkontrollstelle;

iv) Bahnstation;

b) Art der Tiere, die an der Grenzkontrollstelle unter Berücksichtigung der vorhandenen Ausrüstung und des zur Verfügung stehenden tierärztlichen Personals kontrolliert werden können, gegebenenfalls unter Angabe der Tiere, die dort nicht kontrolliert werden können, und bei registrierten Equiden Öffnungszeit einer speziell anerkannten Grenzkontrollstelle;

c) für die Veterinärkontrolle zur Verfügung stehendes Personal:

i) Anzahl der amtlichen Tierärzte, wobei während der Öffnungszeiten der Grenzkontrollstelle mindestens ein amtlicher Tierarzt im Dienst sein muss;

ii) Anzahl der Hilfskräfte oder Assistenten mit besonderer Qualifikation;

d) Beschreibung der Ausrüstung und der Räumlichkeiten für die Vornahme:

i) der Dokumentenprüfung;

ii) der körperlichen Kontrolle;

iii) der Probeentnahme;

iv) der allgemeinen Analysen nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b;

v) der vom amtlichen Tierarzt angeordneten besonderen Analysen;

e) Kapazität der verfügbaren Räumlichkeiten zur etwaigen Unterbringung der Tiere bis zum Vorliegen der Analyseergebnisse;

f) Art der Einrichtungen für einen schnellen Informationsaustausch, insbesondere mit den anderen Grenzkontrollstellen;

g) Umfang der Handelsströme (Art und Mengen der Tiere, die die betreffende Grenzübergangsstelle passieren).

(4) Die Kommission inspiziert in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden die gemäß Absatz 3 zugelassenen Grenzkontrollstellen, um sich zu vergewissern, dass die veterinärrechtlichen Kontrollvorschriften einheitlich angewandt werden und dass die Grenzkontrollstellen tatsächlich über die erforderliche Infrastruktur verfügen und den Mindestanforderungen nach Anhang I genügen.

ê 91/496/EWG (angepasst)

Die Kommission unterbreitet dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Ausschuss einen Bericht über die Ergebnisse der in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Inspektion sowie Vorschläge, die den Schlussfolgerungen dieses Berichts Rechnung tragen; dies soll der Aufstellung eines Gemeinschaftsverzeichnisses der Grenzkontrollstellen dienen. Die Anerkennung und die etwaige Aktualisierung dieser Liste erfolgen nach in Artikel 22 Absatz 2 genannten dem Verfahren.

Die Kommission veröffentlicht das Ö Gemeinschaftsverzeichnis Õ der anerkannten Grenzkontrollstellen sowie die etwaigen Aktualisierung im Amtsblatt der Europäischen Union .

ê 91/496/EWG

(5) Die Durchführungsvorschriften zu Absätzen 1 bis 4 werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 7

(1) Sollen Tiere von Arten, für die auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Einfuhrregelungen gelten, nicht in dem Gebiet des Mitgliedstaats in den freien Verkehr übergeführt werden, der die Kontrolle nach Artikel 4 durchgeführt hat, so muss der amtliche Tierarzt, der für die Grenzkontrollstelle zuständig ist, unbeschadet der besonderen Vorschriften für eingetragene Equiden, für die das Dokument zu ihrer Identifizierung gemäß der Richtlinie 90/427/EWG des Rates[14] beigefügt ist,

a) dem Betreffenden eine oder — bei Aufteilung der Sendung — mehrere einzeln beglaubigte Abschriften der Originalbescheinigungen für die Tiere ausfertigen; die Geltungsdauer dieser Abschriften ist auf zehn Tage beschränkt;

b) eine Bescheinigung nach einem von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 22 auszuarbeitenden Muster ausstellen, wonach es bei den Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, b und d keine Beanstandungen seitens des amtlichen Tierarztes gegeben hat; dabei sind die Art der Probenahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse der Laboruntersuchungen oder die Fristen, innerhalb deren diese Ergebnisse erwartet werden, anzugeben;

c) die Originalbescheinigung(en) für die Tiere aufbewahren.

(2) Die Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

(3) Nach dem Passieren der Grenzkontrollstellen gelten für den Handel mit den in Absatz 1 genannten Tieren, die zur Verbringung in die in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG bezeichneten Gebiete zugelassen wurden, die Vorschriften über die veterinärrechtlichen Kontrollen nach der Richtlinie 90/425/EWG.

Im Einzelnen ist bei der Unterrichtung der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts nach dem in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Informationsaustauschsystem anzugeben,

a) ob die Tiere für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet mit besonderen Anforderungen bestimmt sind,

b) ob Probenahmen erfolgt sind, jedoch die Ergebnisse zum Zeitpunkt des Abgangs der Transportmittel von der Grenzkontrollstelle noch nicht verfügbar sind.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Veterinärkontrollen bei der Einfuhr von Tieren der in Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG nicht aufgeführten Arten gemäß den nachstehenden Vorschriften erfolgen:

a) Werden die Tiere unmittelbar einer Grenzkontrollstelle des Mitgliedstaats vorgeführt, der die Einfuhr tätigen will, so werden an dieser Grenzkontrollstelle alle Kontrollen gemäß Artikel 4 durchgeführt;

b) werden die Tiere einer Grenzkontrollstelle eines anderen Mitgliedstaates mit dessen vorheriger Zustimmung vorgeführt,

i) so werden entweder alle Kontrollen gemäß Artikel 4 dort auf Kosten des Bestimmungsmitgliedstaats durchgeführt, insbesondere um die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften dieses Staates zu überprüfen;

ii) oder es werden im Fall einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Zentralbehörden der beiden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls des/der Durchfuhrstaats/en nur die Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 durchgeführt, wobei die Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 2 sodann im Bestimmungsmitgliedstaat durchgeführt werden müssen.

In letzterem Fall dürfen die Tiere jedoch die Grenzkontrollstelle, an der die Prüfung der Dokumente und die Nämlichkeitskontrolle durchgeführt werden, nur in versiegelten Fahrzeugen verlassen, nachdem der amtliche Tierarzt dieser Grenzkontrollstelle

- die Vorführung und die durchgeführte Kontrolle auf der bzw. bei Aufteilung in Teilsendungen den Kopien der Originalbescheinigungen vermerkt hat;

- die Veterinärbehörde des Bestimmungsortes oder gegebenenfalls des Durchfuhrmitgliedstaates bzw. der Durchfuhrmitgliedstaaten von der Vorführung der Tiere entsprechend den in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Informationsaustauschsystem unterrichtet hat;

- in Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der zuständigen Zollbehörde der Grenzkontrollstelle für die betreffenden Tiere Entlastung erteilt hat.

Bei zur Schlachtung bestimmten Tieren können die Mitgliedstaaten nur das Verfahren nach Ziffer i) anwenden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Vertreter der übrigen Mitgliedstaaten in dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit davon, wenn sie das Verfahren nach Ziffer ii) anwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass — solange die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen spezifischen Beschlüsse noch nicht ergangen sind — Tiere, für die auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Handelsvorschriften gelten, die jedoch aus einem Drittland stammen, für das noch keine tierseuchenrechtlichen Bedingungen festgelegt worden sind, unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:

a) Sie müssen in dem ausführenden Drittland während der Aufenthaltszeiten im Sinne von Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 2004/68/EG des Rates[15] gehalten worden sein;

b) sie müssen den Kontrollen nach Artikel 4 unterworfen werden;

c) sie dürfen die Grenzkontrollstelle oder die Quarantänestation nur verlassen, wenn aufgrund dieser Kontrollen festgestellt werden kann, dass das Tier oder die Tiersendung

i) entweder — unbeschadet der von den betroffenen Drittländern im Hinblick auf exotische Krankheiten gegenüber der Gemeinschaft anwendbaren besonderen Anforderungen — den für den Handel mit der betroffenen Tierart vorgesehenen tierseuchenrechtlichen Bedingungen der in Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG genannten Richtlinien oder den tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 2004/68/EG genügt;

ii) oder für eine oder mehrere bestimmte Krankheiten den nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren auf Gegenseitigkeitsbasis anerkannten Bedingungen für die Gleichwertigkeit der Anforderungen des Drittlandes und der Gemeinschaft genügt;

d) sie müssen, wenn sie für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, für den zusätzliche Garantien gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern iii) und iv) der Richtlinie 90/425/EWG gewährt werden, den in diesem Bereich für den innergemeinschaftlichen Handel festgelegten Anforderungen entsprechen;

e) sie müssen nach der Vorführung an der Grenzkontrollstelle zum Bestimmungsschlachthof verbracht werden, wenn es sich um Schlachttiere handelt, oder zum Bestimmungsbetrieb, wenn es sich um Zucht- oder Nutztiere oder um Tiere der Aquakultur handelt.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Tier oder die Sendung die Grenzkontrollstelle oder die Quarantänestation nicht verlassen darf und Artikel 12 Anwendung findet, sofern die Kontrollen gemäß den Nummern 1 und 2 ergeben, dass das Tier oder die Tiersendung nicht den dort vorgesehenen Anforderungen entspricht.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Bestimmungen des Artikels 7 Anwendung finden, insbesondere diejenigen, die sich auf die Ausstellung der Bescheinigung beziehen, sofern die in Absatz 1 genannten Tiere nicht dazu bestimmt sind, im Gebiet des Mitgliedstaats, der die Veterinärkontrollen durchgeführt hat, in Verkehr gebracht zu werden.

(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Zuchttiere und Nutztiere am Bestimmungsort unter der amtlichen Überwachung durch die zuständigen Veterinärbehörden bleiben. Nach einem Beobachtungszeitraum, der gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren festzulegen ist, können die Tiere gemäß den Bedingungen der Richtlinie 90/425/EWG zum innergemeinschaftlichen Handel zugelassen werden.

Für Schlachttiere gelten im Bestimmungsschlachthof die gemeinschaftlichen Vorschriften über das Schlachten der betreffenden Tierarten.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 bis 5 werden erforderlichenfalls gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 9

ê Beitrittsakte 2003 Art. 20 u. Anh. II, S. 389

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten die Beförderung von Tieren aus einem Drittland nach einem anderen Drittland oder nach demselben Drittland, sofern

ê 91/496/EWG

a) diese Beförderung zuvor von dem amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Tiere gestellt werden müssen, um dort den in Artikel 4 genannten Kontrollen unterzogen zu werden und gegebenenfalls von der zuständigen Zentralbehörde des Durchfuhrmitgliedstaats oder der Durchfuhrmitgliedstaaten genehmigt wird;

b) der Antragsteller nachweist, dass das erste Drittland, in welches die Tiere nach der Durchfuhr durch eines der in Anhang I der Richtlinie 97/78/EWG bezeichneten Gebiete befördert werden, sich verpflichtet, die Tiere, deren Ein- oder Durchfuhr es gestattet, auf keinen Fall zurückzuweisen oder zurückzuschicken und in den Gebieten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 97/78/EWG die Anforderungen der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet des Wohlbefindens der Tiere beim Transport einzuhalten;

ê 91/496/EWG (angepasst)

c) die Ö Kontrollen Õ nach Artikel 4 — gegebenenfalls nach Aufenthalt der Tiere in einer Quarantänestation ohne Beanstandungen seitens des Veterinärdienstes — ergeben, dass die Tiere den Anforderungen dieser Richtlinie genügen oder — wenn es sich um Tiere im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 90/425/EWG handelt — Gesundheitsgarantien bieten, die nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren anerkannt sind und den genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind;

ê 91/496/EWG

è1 92/438/EWG Art. 9 Nr. 4

d) die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle, die zuständigen Behörden des Durchfuhrmitgliedstaats oder der Durchfuhrmitgliedstaaten und der Ausreisekontrollstelle mit Hilfe è1 des in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG genannten ç Informationsaustauschsystems von der Durchfuhr der Tiere unterrichtet;

e) im Fall der Durchfuhr durch eines der in Anhang I der Richtlinie 97/78/EWG bezeichneten Gebiete diese Beförderung nach dem gemeinschaftlichen Versandverfahren (externes Verfahren) oder im Rahmen eines anderen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Verfahrens des Zollgutversands erfolgt; bei dieser Beförderung sind nur die beim Eingang in das betreffende Gebiet bzw. beim Ausgang aus diesem Gebiet vorgenommenen Behandlungen oder Vorkehrungen im Interesse des Wohlbefindens der Tiere gestattet.

(2) Alle Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Entschädigung zahlt.

Artikel 10

ê 91/496/EWG (angepasst)

(1) Wenn die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften — bzw. in den noch nicht harmonisierten Bereichen — am Bestimmungsort eine Quarantäne oder Absonderung für lebende Tiere vorsehen, so kann diese an folgenden Orten erfolgen:

ê 91/496/EWG

a) bei anderen Krankheiten als Maul- und Klauenseuche, Tollwut und der Newcastle-Krankheit in einer Quarantänestation im Ursprungsdrittland, sofern sie nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren anerkannt worden ist und von den Veterinärsachverständigen der Kommission regelmäßig kontrolliert wird;

b) in einer Quarantänestation im Gebiet der Gemeinschaft, die den Anforderungen des Anhangs II genügt;

c) im Bestimmungsbetrieb.

Nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren können die besonderen Garantien festgelegt werden, die beim Transport zwischen Quarantänestation, Ursprungs- und Bestimmungsbetrieben und Grenzkontrollstellen sowie in den Quarantänestationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a einzuhalten sind.

(2) Ordnet der verantwortliche amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle eine Quarantäne an, so erfolgt diese entsprechend dem vom amtlichen Tierarzt diagnostizierten Risiko

a) entweder an der Grenzkontrollstelle selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe,

b) oder im Bestimmungsbetrieb,

c) oder in einer Quarantänestation in der Nähe des Bestimmungsbetriebs.

(3) Die Quarantänestationen nach Absatz 1 Buchstaben a und b müssen den allgemeinen Bedingungen des Anhangs II genügen.

Die speziellen Zulassungsbedingungen für die einzelnen Tierarten werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.

ê 2008/73/EG Art. 13 (angepasst)

(4) Die Anerkennung und etwaige Aktualisierung der Liste der in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Quarantänestationen erfolgen nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren. Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser Quarantänestationen sowie gegebenenfalls die Aktualisierungen im Amtsblatt der Europäischen Union .

Die Quarantänestationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels, die die Bedingungen des Anhangs II erfüllen, werden von den Mitgliedstaaten zugelassen, und ihnen wird jeweils eine Zulassungsnummer erteilt. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der zugelassenen Quarantänestationen und deren Zulassungsnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Quarantänestationen unterliegen der in Artikel 19 vorgesehenen Inspektion.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung von Unterabsatz 2 können gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

ê 91/496/EWG

(5) Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Quarantänestationen, die nur für die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Tiere vorgesehen sind.

(6) Alle Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres Beauftragten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Entschädigung zahlt.

(7) Die Kommission legt dem Rat vor dem 1. Januar 1996 einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Vorschläge über die Einrichtung gemeinschaftlicher Quarantänestationen und eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an ihren Betriebskosten beigefügt sind.

Artikel 11

(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Kapitels führt der amtliche Tierarzt oder die zuständige Behörde bei Verdacht auf einen Verstoß gegen die Veterinärvorschriften oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit des Tieres alle sachdienlich erscheinenden Veterinärkontrollen durch.

(2) Die Versandmitgliedstaaten treffen die geeigneten administrativen oder strafrechtlichen Maßnahmen, um jeden Verstoß einer natürlichen oder juristischen Person gegen die veterinärrechtlichen Vorschriften zu ahnden, wenn festgestellt wird, dass gegen die Gemeinschaftsregelung verstoßen wurde, insbesondere, dass die ausgestellten Bescheinigungen oder Dokumente dem tatsächlichen Zustand der Tiere nicht entsprechen, dass die Kennzeichnungsmarken nicht dieser Regelung entsprechen oder dass die Tiere nicht einer Grenzkontrollstelle gestellt oder nicht an den ursprünglich vorgesehenen Bestimmungsort verbracht worden sind.

Artikel 12

(1) Stellt sich bei den nach dieser Richtlinie erforderlichen Kontrollen heraus, dass einzelne Tiere nicht den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung bzw. — in den noch nicht harmonisierten Bereichen — den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen oder dass eine Unregelmäßigkeit begangen wurde, so ordnet die zuständige Behörde nach Anhörung des Einführers oder seines Vertreters Folgendes an:

a) die Unterbringung, die Fütterung, das Tränken und, falls erforderlich, die Pflege der Tiere;

b) gegebenenfalls das Verbringen in Quarantäne oder die Absonderung der Sendung;

c) die Rücksendung der betreffenden Tiersendung innerhalb einer von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde festzulegenden Frist aus dem im Anhang I der Richtlinie 97/78/EWG bezeichneten Gebiet, sofern keine Bedenken bezüglich der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Tiere bestehen.

(2) Im Falle der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Rücksendung hat der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle

ê 92/438/EWG Art. 9 Nr. 5

a) die Unterrichtungsregelung gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung 92/438/EWG anzuwenden,

ê 91/496/EWG

b) die Veterinärbescheinigung bzw. das Veterinärdokument für die zurückgewiesene Sendung nach den Modalitäten, die gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren zu bestimmen sind, für ungültig zu erklären.

(3) Ist insbesondere aus Gründen des Wohlbefindens der Tiere eine Rücksendung nicht möglich, so hat der amtliche Tierarzt folgende Befugnisse:

a) Er kann nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde und nach der Schlachttieruntersuchung die Schlachtung der Tiere zum Verzehr genehmigen, wenn die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

b) er muss, falls diese Bedingungen nicht erfüllt sind, die Tötung der Tiere für andere Zwecke als zum Verzehr oder die unschädliche Beseitigung der Schlacht- bzw. Tierkörper anordnen, wobei er festlegt, unter welchen Bedingungen die Verwendung der auf diese Weise gewonnenen Erzeugnisse zu kontrollieren ist.

Die zuständige Zentralbehörde unterrichtet die Kommission von der Anwendung der vorliegenden Ausnahmevorschriften gemäß Absatz 6. Die Kommission übermittelt diese Angaben dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Ausschuss in regelmäßigen Abständen.

ê 91/496/EWG (angepasst)

(4) Die Kosten für die in Ö den Absätzen 1, 2 und 3 Õ vorgesehenen Maßnahmen einschließlich der unschädlichen Beseitigung oder anderweitigen Verwendung des Fleisches gehen zu Lasten des Einführers oder seines Vertreters.

ê 91/496/EWG

Der Erlös aus dem Verkauf der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse steht — nach Abzug der vorgenannten Kosten — dem Eigentümer der Tiere oder seinem Beauftragten zu.

(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

ê 92/438/EWG Art. 9 Nr. 7

(6) Es gelten die Bestimmungen der Entscheidung 92/438/EWG.

ê 91/496/EWG

(7) Die zuständigen Behörden übermitteln gegebenenfalls die ihnen vorliegenden Informationen entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 89/608/EWG des Rates[16].

Artikel 13

ê 91/496/EWG (angepasst)

Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren auf der Grundlage der im zweiten Absatz Ö dieses Artikels Õ vorgesehenen Pläne die Vorschriften für die Einfuhr von zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Schlachttieren sowie von Zucht- und Nutztieren in bestimmte Teile der in Anhang I der Richtlinie 97/78/EWG bezeichneten Gebiete, um den dortigen Naturgegebenheiten, insbesondere der Entfernung vom Kontinentalgebiet der Gemeinschaft, Rechnung zu tragen.

ê 91/496/EWG

Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. Dezember 1991 einen Plan mit den Einzelheiten der Durchführung der Kontrollen bei der Einfuhr von Tieren aus Drittländern in die in Absatz 1 genannten Gebiete. In diesen Plänen wird angegeben, mit welchen Kontrollen sichergestellt werden soll, dass die in die betreffenden Gebiete verbrachten Tiere bzw. die daraus gewonnenen Erzeugnisse auf keinen Fall von dort aus in das übrige Gebiet der Gemeinschaft versandt oder weiterversandt werden.

Artikel 14

Im Hinblick auf die Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 3 dieser Richtlinie müssen die Kennzeichnung und die Registrierung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 90/425/EWG außer bei Schlachttieren und registrierten Equiden am Bestimmungsort der Tiere erfolgen, gegebenenfalls nach dem in Artikel 8 Absatz 5 vorgesehenen Beobachtungszeitraum.

Die Einzelheiten der Identifizierung und der Kennzeichnung der Schlachttiere werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.

ê 96/43/EG Art. 2 Abs. 2

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die veterinärrechtlichen und Gesundheitskontrollen bei der Einfuhr der in dieser Richtlinie genannten Tiere eine Gebühr gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates[17] erhoben wird.

ê 91/496/EWG (angepasst)

Artikel 16

Unbeschadet der Kontrollen des Wohlbefindens der Tiere beim Transport kann nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen eine geringere Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und/oder der physischen Kontrollen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit festgelegt werden.

ê 91/496/EWG

Die Kommission berücksichtigt bei der Bewilligung derartiger Ausnahmeregelungen folgende Kriterien:

a) von dem betreffenden Drittland angebotene Garantien für die Einhaltung der gemeinschaftlichen Anforderungen, insbesondere der Richtlinien 2004/68/EG und [90/426/EWG];

b) tiergesundheitliche Lage in dem Drittland;

c) Informationen über die Gesundheitssituation in dem Drittland;

d) Art der Kontrollmaßnahmen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in dem betreffenden Drittland;

e) Aufbau und Befugnisse des Veterinärdienstes;

f) Regelung für die Zulassung bestimmter Stoffe und Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG;

g) Ergebnisse von Inspektionen durch Gemeinschaftsstellen;

h) Ergebnisse der Einfuhrkontrollen.

Artikel 17

Die in den Mitgliedstaaten gegebenen Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

Die Entscheidungen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates sind dem davon betroffenen Einführer oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Auf Antrag des von der Entscheidung betroffenen Einführers oder seines Vertreters muss ihm diese mit Gründen versehene Entscheidung schriftlich zugehen; in ihr müssen die nach den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Grenzkontrollstelle eröffneten Rechtsmittel und die Form und Fristen ihrer Einlegung angegeben sein.

ê 91/496/EWG

KAPITEL III

Schutzmaßnahmen

Artikel 18

(1) Kommt es im Gebiet eines Drittlandes zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer in der Richtlinie 82/894/EWG des Rates [18] aufgeführten Krankheit oder zu einer Zoonose oder besteht die Gefahr, dass die Tiere oder die menschliche Gesundheit aufgrund einer Krankheit oder aus einem anderen Grund ernsthaft gefährdet werden könnten, oder ist dies — insbesondere aufgrund der Feststellung der Veterinärsachverständigen der Kommission — aus anderen schwerwiegenden tierseuchenrechtlichen Gründen erforderlich, so trifft die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzüglich je nach der Schwere der Lage eine der nachstehenden Maßnahmen:

a) Aussetzung der Einfuhren aus dem gesamten Gebiet oder einem Teilgebiet des betreffenden Drittlandes und gegebenenfalls des Durchfuhrlandes;

b) Festlegung besonderer Bedingungen für die Tiere aus dem gesamten Gebiet oder einem Teilgebiet des betreffenden Drittlandes.

(2) Wird im Laufe der in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen festgestellt, dass eine Sendung von Tieren die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden könnte, so trifft die zuständige Veterinärbehörde unverzüglich die folgenden Maßnahmen:

a) Beschlagnahme und unschädliche Beseitigung der beanstandeten Sendung;

b) unverzügliche Unterrichtung der anderen Grenzkontrollstellen und der Kommission über die Feststellungen und den Ursprung der Tiere gemäß der Entscheidung 92/438/EWG.

(3) In dem in Absatz 1 genannten Fall kann die Kommission bei den in Artikel 9 genannten Tieren Sicherungsmaßnahmen treffen.

(4) Vertreter der Kommission können unverzüglich eine Besichtigung vor Ort vornehmen.

(5) In Bezug auf die Einfuhr von Tieren kann ein Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen treffen, sofern er die Kommission von der Notwendigkeit solcher Maßnahmen amtlich in Kenntnis setzt und die Kommission weder die Bestimmungen nach Absatz 1 und Absatz 3 zur Anwendung gebracht noch gemäß Absatz 6 dieses Artikels den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Ausschuss befasst hat.

Trifft ein Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen gegenüber einem Drittland gemäß vorliegendem Absatz, so unterrichtet er davon die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß der Richtlinie 89/608/EWG.

ê 91/496/EWG (angepasst)

(6) Innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen wird der in Artikel 22 Absatz 1 genannte Ausschuss im Hinblick auf Ö die Entscheidung über Õ die Verlängerung, Änderung oder Aufhebung der in den Absätzen 1, 3 und 5 Ö dieses Artikels Õ vorgesehenen Maßnahmen gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren befasst.

(7) Entscheidungen über die Änderung, Aufhebung oder Verlängerung einer aufgrund der Absätze 1, 2, 3 und 6 erlassenen Maßnahme werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

ê 91/496/EWG

(8) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Kapitel werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

KAPITEL IV

Inspektion

Artikel 19

(1) Veterinärsachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in dem für die einheitliche Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie erforderlichen Maße prüfen, ob die zugelassenen Grenz kontrollstellen und die gemäß den Artikeln 6 und 10 zugelassenen Quarantänestationen den Kriterien des Anhangs I bzw. des Anhangs II entsprechen.

(2) Veterinärsachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Kontrollen vor Ort vornehmen.

(3) Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine Inspektion durchgeführt wird, gewährt den Veterinärsachverständigen der Kommission jede zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung.

(4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der Kontrollen.

(5) Die Kommission prüft die Lage in dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Ausschuss, sofern sie dies aufgrund der Ergebnisse der Kontrolle für angezeigt hält. Sie kann die notwendigen Entscheidungen nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

ê 91/496/EWG (angepasst)

(6) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Lage und kann die Entscheidung nach Absatz 5 Ö dieses Artikels Õ nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren entsprechend ändern oder aufheben.

ê 91/496/EWG

(7) Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 6 werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 20

Kommt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats aufgrund der Kontrollen am Ort der Vermarktung der Tiere zu der Überzeugung, da ss die Vorschriften dieser Richtlinie in einer Grenzkontrollstelle eines anderen Mitgliedstaats nicht eingehalten werden, so setzt sie sich umgehend mit der zuständigen nationalen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats in Verbindung.

Diese trifft alle notwendigen Maßnahmen und unterrichtet die zuständige Behörde des ersten Mitgliedstaats über die Art der vorgenommenen Kontrollen, über die entsprechenden Entscheidungen und die Gründe hierfür.

Befürchtet die zuständige Behörde des ersten Mitgliedstaats, dass diese Maßnahmen nicht ausreichen, so sucht sie gemeinsam mit der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats nach Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls auch durch eine Besichtigung vor Ort.

Wird aufgrund der im ersten Absatz genannten Kontrollen eine wiederholte Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie festgestellt, so unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

Die Kommission entsendet auf Antrag der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder von sich aus in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden ein Inspektionsteam zu einer Besichtigung vor Ort. Dieses Team kann je nach Art der festgestellten Verstöße an Ort und Stelle bleiben, bis die im achten Absatz genannten Entscheidungen getroffen worden sind.

Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Schlussfolgerungen der Kommission vorliegen, verstärkt der von den Maßnahmen betroffene Mitgliedstaat auf Antrag des Bestimmungsmitgliedstaats die Kontrollen in der betreffenden Grenzkontrollstelle oder Quarantänestation.

Der Bestimmungsmitgliedstaat kann seinerseits die Kontrollen von Tieren derselben Herkunft verstärken.

Die Kommission trifft, wenn die im fünften Absatz genannte Inspektion die Verfehlungen bestätigt, auf Antrag eines der beiden betroffenen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren. Diese Maßnahmen werden unverzüglich nach demselben Verfahren bestätigt oder überprüft.

Artikel 21

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Programm für den Austausch des Personals, das die Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Tiere durchführen soll.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten koordinieren die in Absatz 1 genannten Programme in dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Ausschuss.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die nach der Koordinierung gemäß Absatz 2 erstellten Programme durchgeführt werden können.

(4) Die Durchführung des Programms wird alljährlich in dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Ausschuss anhand eines Berichts der Mitgliedstaaten überprüft.

(5) Die Mitgliedstaaten verbessern und vertiefen die Austauschprogramme anhand der gewonnenen Erfahrungen.

(6) Die Gemeinschaft kann einen Zuschuss gewähren, um den effizienten Ausbau der Austauschprogramme zu ermöglichen. Die Einzelheiten der Zuschussgewährung sowie die hierfür im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorzusehenden Mittel sind in der Entscheidung [90/424/EWG] des Rates[19] festgelegt.

(7) Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1, 4 und 5 werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

KAPITEL V

Allgemeine Vorschriften

ê 91/496/EWG (angepasst)

Ö Artikel 22 Õ

Ö (1) Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt, der gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates[20] eingerichtet wurde. Õ

Ö (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verfahren nach den Artikeln 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Õ

Ö Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 15 Tage festgesetzt. Õ

Ö (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verfahren nach den Artikeln 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Õ

Ö Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. Õ

ê 91/496/EWG

Artikel 23

Die Anhänge werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren geändert.

Artikel 24

Die sich aus den Zollvorschriften ergebenden Verpflichtungen bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

ê 91/496/EWG (angepasst)

Artikel 25

Die Mitgliedstaaten können für die Durchführung dieser Richtlinie insbesondere die Einführung des Netzes für den Informationsaustausch zwischen den Veterinärdienststellen und den Grenzstellen die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 38 der Entscheidung [90/424/EWG] in Anspruch nehmen.

ê

Artikel 26

Die Richtlinie 91/496/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 27

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. Januar 2010.

ê 91/496/EWG

Artikel 28

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

ê 91/496/EWG

ANHANG I

Allgemeine Zulassungsbedingungen für Grenzkontrollstellen

Um eine Gemeinschaftszulassung zu erhalten, müssen die Grenzkontrollstellen über Folgendes verfügen:

1. eine eigens der Beförderung lebender Tiere vorbehaltene Zufahrt, um den Tieren unnötiges Warten zu ersparen;

2. leicht zu reinigende und zu desinfizierende Anlagen, die das Ent- und Beladen der verschiedenen Transportmittel, die Kontrolle, die Versorgung und die Pflege der Tiere ermöglichen und deren Fläche, Beleuchtung, Be- und Entlüftung und Versorgungsbereich der Zahl der zu kontrollierenden Tiere gerecht wird;

3. eine für die Zahl der von der Grenzkontrollstelle zu bearbeitenden Tiere ausreichende Anzahl von Tierärzten und Hilfskräften, die eine besondere Ausbildung erhalten haben, um die Angaben auf den Begleitpapieren zu prüfen und die klinischen Kontrollen gemäß den Artikeln 4, 5, 8 und 9 vorzunehmen;

4. ausreichend große Räume, einschließlich Umkleideräume, Duschen und Toiletten, für das Personal, das mit der Durchführung der Veterinärkontrollen beauftragt ist;

5. ein angemessener Raum und angemessene Einrichtungen für die Entnahme und die Bearbeitung der Proben für die Routinekontrollen nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft;

6. die Dienste eines Speziallabors, das in der Lage ist, spezielle Analysen der an dieser Grenzkontrollstelle entnommenen Proben durchzuführen;

7. die Dienste eines in unmittelbarer Nähe gelegenen Betriebs, der mit den Anlagen und Vorrichtungen für die Unterbringung, die Fütterung, das Tränken, die Pflege und gegebenenfalls die Schlachtung der Tiere ausgestattet ist;

8. angemessene Anlagen für den Fall, dass die Grenzkontrollstellen als Warte- bzw. Umladestationen für im Transport befindliche Tiere genutzt werden, so dass diese abgeladen, getränkt, gefüttert, gegebenenfalls ordnungsgemäß untergebracht und gepflegt oder erforderlichenfalls an Ort und Stelle auf eine Weise geschlachtet werden können, die ihnen unnötiges Leiden erspart;

9. eine angemessene Ausrüstung für einen raschen Informationsaustausch mit den anderen Grenzkontrollstellen und den zuständigen Veterinärbehörden nach Maßgabe von Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG;

10. Reinigungs- und Desinfektionsgerät und -vorrichtungen.

_____________

ê 91/496/EWG

ANHANG II

Allgemeine Zulassungsbedingungen für Quarantänestationen

1. Es gelten die Anforderungen der Nummern 2, 4, 5, 7, 9 und 10 des Anhangs I.

2. Zudem müssen die Quarantänestationen folgenden Anforderungen genügen:

- Sie müssen unter ständiger Aufsicht und unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes stehen.

- Sie müssen sich in sicherer Entfernung zu Tierhaltungen und anderen Orten befinden, wo sich Tiere, die durch ansteckende Krankheiten infiziert werden könnten, aufhalten.

- Sie müssen ein wirksames Kontrollsystem besitzen, um eine angemessene Überwachung der Tiere zu sichern.

_____________

é

ANHANG III

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 26)

Richtlinie 91/496/EWG des Rates (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56) |

Richtlinie 91/628/EWG des Rates (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17) | Nur Artikel 11 Absatz 3 in seinem ursprünglichen Wortlaut |

Entscheidung 92/438/EWG des Rates (ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27) | Nur Artikel 9 |

Anhang I Nummer V.E.I.1.2 der Beitrittsakte von 1994 (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 132) |

Richtlinie 96/43/EG des Rates (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1) | Nur Artikel 2 Absatz 2 |

Anhang II Nummer 6.B.I.21 der Beitrittsakte von 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381) |

Richtlinie 2006/104/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352) | Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf Richtlinie 91/496/EWG in Artikel 1 und im Anhang, Nummer I.5 |

Richtlinie 2008/73/EG des Rates (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40) | Nur Artikel 13 |

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht(gemäß Artikel 26)

Richtlinie | Umsetzungsfrist |

91/496/EWG | 1. Dezember 1991[21] 1. Juli 19921 |

91/628/EWG | 1. Januar 1993 |

96/43/EG | 1. Juli 1997 |

2006/104/EG | 1. Januar 2007 |

2008/73/EG | 1. Januar 2010 |

_____________

ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Richtlinie 91/496/EWG | Vorliegende Richtlinie |

— | Kapitel I |

Artikel 1 | Artikel 1 |

Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 |

Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 2 |

Kapitel I | Kapitel II |

Artikel 3 | Artikel 3 |

Artikel 4 Absatz 1 einleitende Worte | Artikel 4 Absatz 1 einleitende Worte |

Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a |

Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b |

Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c |

Artikel 4 Absatz 1 vierter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d |

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte | Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte |

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 | Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a |

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 | Artikel 4 Absatz 5 |

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b | Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b |

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c | Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c |

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d | Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d |

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 |

Artikel 4 Absätze 3 und 4 | Artikel 4 Absätze 3 und 4 |

Artikel 4 Absatz 5 | Artikel 4 Absatz 6 |

Artikel 5 | Artikel 5 |

Artikel 6 Absätze 1 und 2 | Artikel 6 Absätze 1 und 2 |

Artikel 6 Absatz 3 einleitende Worte | Artikel 6 Absatz 3 einleitende Worte |

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a einleitende Worte | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a einleitende Worte |

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a erster Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i) |

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii) |

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a dritter Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii) |

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a vierter Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv) |

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b |

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c einleitende Worte | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c einleitende Worte |

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c erster Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i) |

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii) |

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d einleitende Worte | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d einleitende Worte |

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d erster Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i) |

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d zweiter Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii) |

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d dritter Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iii) |

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d vierter Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iv) |

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d fünfter Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer v) |

Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben e, f und g | Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben e, f und g |

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 | Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 |

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 | Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 |

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 3 | — |

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 4 | — |

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 5 | Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 3 |

Artikel 6 Absatz 5 | Artikel 6 Absatz 5 |

Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte | Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte |

Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a |

Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b |

Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c |

Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 2 |

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 | Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 |

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 einleitende Worte | Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 einleitende Worte |

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a |

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b |

Artikel 8 Abschnitt A einleitende Worte | Artikel 8 Absatz 1 einleitende Worte |

Artikel 8 Abschnitt A Nummer 1 einleitende Worte | Artikel 8 Absatz 1 einleitende Worte |

Artikel 8 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a | Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a |

Artikel 8 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b | Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b |

Artikel 8 Abschnitt A Nummer 2 einleitende Worte | Artikel 8 Absatz 2 einleitende Worte |

Artikel 8 Abschnitt A Nummer 2 erster Gedankenstrich | Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a |

Artikel 8 Abschnitt A Nummer 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b |

Artikel 8 Abschnitt A Nummer 2 dritter Gedankenstrich | Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c |

Artikel 8 Abschnitt A Nummer 2 vierter Gedankenstrich | Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d |

Artikel 8 Abschnitt A Nummer 2 fünfter Gedankenstrich | Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e |

Artikel 8 Abschnitt A Nummer 3 | Artikel 8 Absatz 3 |

Artikel 8 Abschnitt A Nummer 4 | Artikel 8 Absatz 4 |

Artikel 8 Abschnitt A Nummer 5 | Artikel 8 Absatz 5 |

Artikel 8 Abschnitt B | Artikel 8 Absatz 6 |

Artikel 9 | Artikel 9 |

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte | Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte |

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a |

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b |

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c |

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 |

Artikel 10 Absatz 2 einleitende Worte | Artikel 10 Absatz 2 einleitende Worte |

Artikel 10 Absatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a |

Artikel 10 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b |

Artikel 10 Absatz 2 dritter Gedankenstrich | Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c |

Artikel 10 Absatz 3 | Artikel 10 Absatz 3 |

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a | Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 |

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b Unterabsatz 1 | Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 |

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b Unterabsatz 2 | Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 |

Artikel 10 Absätze 5, 6 und 7 | Artikel 10 Absätze 5, 6 und 7 |

Artikel 11 | Artikel 11 |

Artikel 12 Absatz 1 einleitende Worte | Artikel 12 Absatz 1 einleitende Worte |

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b | Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b |

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 | Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c |

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 einleitende Worte | Artikel 12 Absatz 2 einleitende Worte |

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a |

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b |

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 3 einleitende Worte | Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitende Worte |

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich | Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a |

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich | Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b |

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 4 | Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 |

Artikel 12 Absatz 2 | Artikel 12 Absatz 4 |

Artikel 12 Absatz 3 | Artikel 12 Absatz 5 |

Artikel 12 Absatz 4 | Artikel 12 Absatz 6 |

Artikel 12 Absatz 5 | Artikel 12 Absatz 7 |

Artikel 13 bis 17 | Artikel 13 bis 17 |

Artikel 17a | — |

Kapitel II | Kapitel III |

Artikel 18 Absatz 1 einleitende Worte | Artikel 18 Absatz 1 einleitende Worte |

Artikel 18 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 18Absatz 1 Buchstabe a |

Artikel 18 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b |

Artikel 18 Absatz 2 einleitende Worte | Artikel 18 Absatz 2 einleitende Worte |

Artikel 18 Absatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a |

Artikel 18 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b |

Artikel 18 Absätze 3 bis 8 | Artikel 18 Absätze 3 bis 8 |

Kapitel III | Kapitel IV |

Artikel 19, 20 und 21 | Artikel 19, 20 und 21 |

Kapitel IV | Kapitel V |

Artikel 22 | Artikel 22 Absätze 1 und 2 |

Artikel 23 | Artikel 22 Absätze 1 und 3 |

Artikel 24 | Artikel 23 |

Artikel 25 | Artikel 24 |

Artikel 26 | — |

Artikel 27 | — |

Artikel 28 | — |

Artikel 29 | Artikel 25 |

Artikel 30 | — |

— | Artikel 26 |

— | Artikel 27 |

Artikel 31 | Artikel 28 |

Anhang A | Anhang I |

Anhang B | Anhang II |

— | Anhang III |

— | Anhang IV |

_____________

[1] KOM(87) 868 PV.

[2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

[3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[4] Anhang III Teil A dieses Vorschlags.

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

[7] Siehe Anhang III Teil A.

[8] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[9] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

[10] ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

[11] ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27.

[12] ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

[13] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

[14] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55.

[15] ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 32.

[16] ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34.

[17] ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

[18] ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

[19] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

[20] ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

[21] Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/496/EWG lautet:"(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, uma) Artikel 6 Absatz 3 und den Artikeln 13, 18 und 21 zum 1. Dezember 1991 undb) den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie am 1. Juli 1992nachzukommen."

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