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Document 52008PC0565

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits

/* KOM/2008/0565 endg. - AVC 2008/0177 */

52008PC0565

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits /* KOM/2008/0565 endg. - AVC 2008/0177 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 18.9.2008

KOM(2008) 565 endgültig

2008/0177 (AVC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für den Abschluss eines Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits:

(i) Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interims-WPA.

Das Interims-WPA mit der SADC wurde im Einklang mit den im Abkommen von Cotonou[1] festgelegten Zielen und den Verhandlungsrichtlinien ausgehandelt, die vom Rat am 12. Juni 2002 für Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Staaten angenommen worden waren. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des WPA am 23. November 2007 abgeschlossen, bevor die in Anhang V des Cotonou-Abkommens festgelegte Handelsregelung und die dafür eingerichtete Ausnahmeregelung der Welthandelsorganisation (WTO) am 31. Dezember 2007 außer Kraft traten.

Somit wurden alle fünf SADC-WPA-Staaten (Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia und Swasiland) in die Länderliste in Anhang 1 der WPA-Marktzugangsverordnung aufgenommen, die am 20. Dezember 2007 vom Rat erlassen wurde[2], und kamen in den Genuss des Marktzugangsangebots der Gemeinschaft, das im Rahmen der WPA für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 unterbreitet worden war. Nach der Ratifizierung des Interims-WPA durch alle Vertragsparteien gilt der Eintrag in diese Liste unbefristet. Dadurch wird eine einheitliche Handelsregelung mit der EU gewährleistet, die mehreren SADC-WPA-Staaten, darunter Mosambik und Lesotho, die von den Vereinten Nationen zu den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) gezählt werden, einen besseren Marktzugang gewährt.

Bei dem WPA mit der SADC handelt es sich um ein Interims-WPA, dessen Geltungsbereich entsprechend dem im Jahr 2008 erzielten Ergebnis der Verhandlungen über ein umfassendes WPA erweitert wird. Es beinhaltet alle Maßnahmen, die zur Errichtung einer mit Artikel XXIV des GATT 1994[3] zu vereinbarenden Freihandelszone erforderlich sind. Das Interims-WPA enthält auch Regelungen über Zoll und Handelserleichterungen, technische Handelshemmnisse, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, laufende Zahlungen, Kapitalverkehr und Entwicklungszusammenarbeit sowie institutionelle Bestimmungen.

In den institutionellen Bestimmungen ist u. a. ein Gemeinsamer Rat SADC-WPA-EG („Gemeinsamer Rat“) vorgesehen, der die Durchführung des Interims-WPA überwacht. Der Gemeinsame Rat setzt sich aus Vertretern der SADC-WPA-Staaten sowie Mitgliedern des Rates und der Kommission zusammen. Er wird von einem Handels- und Entwicklungsausschuss SADC-WPA-EG unterstützt.

Im Interims-WPA ist vorgesehen, dass es bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird.

Nach Auffassung der Kommission ist das Ergebnis der Verhandlungen zufriedenstellend und steht in Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien des Rates; die Kommission ersucht daher den Rat,

- das WPA im Namen der Gemeinschaft zu schließen.

Das Europäische Parlament wird um seine Zustimmung zum Abschluss des Interims-WPA ersucht.

Die Mitgliedstaaten sind ebenfalls Vertragsparteien des Abkommens, das daher von diesen nach ihren internen Verfahren ratifiziert werden muss.

2008/0177 (AVC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[4],

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[5],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 12. Juni 2002 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Staaten.

(2) Die Verhandlungen über ein Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen sind abgeschlossen, und das WPA zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und den SADC-WPA-Staaten (Botsuana, Lesotho, Namibia, Swasiland und Mosambik) („WPA“) wurde am 23. November 2007, für Namibia am 12. Dezember 2007, paraphiert.

(3) Das WPA wird mit Wirkung vom [..] bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.

(4) Das WPA sollte im Namen der Europäischen Gemeinschaft geschlossen werden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den SADC-WPA-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten wird im Namen der Gemeinschaft geschlossen.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 105 Absatz 3 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits

2. HAUSHALTSLINIEN:

Kapitel und Artikel: 12/120

Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: 16 431 900 000 (Haushalt 2008)

3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

( Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und andere Unregelmäßigkeiten kann die Kommission Kontrollen und Nachprüfungen vor Ort gemäß Artikel 29 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den SADC-WPA-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten durchführen. Falls erforderlich werden Untersuchungen vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgenommen. Die Kommission wird sowohl anhand von Unterlagen als auch vor Ort regelmäßig Überprüfungen durchführen.

5. SONSTIGE ANMERKUNGEN

Alle noch verbliebenen Zölle auf Waren mit Ursprung in den AKP-Regionen oder -Staaten, die Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder über Abkommen mit WTO-konformen Handelsregelungen abgeschlossen haben, wurden durch die Annahme der Verordnung Nr. 1528/2007 des Rates abgeschafft. Daher sind mit diesem Vorschlag keine weiteren finanziellen Auswirkungen verbunden.

[1] Am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnetes und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geändertes AKP-EG-Partnerschaftsabkommen.

[2] Verordnung des Rates Nr. 1528/2007.

[3] Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (1994).

[4] ABl. C […], […], S. […].

[5] ABl. C […], […], S. […].

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