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Document 52008PC0557

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

/* KOM/2008/0557 endg. */

52008PC0557

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union /* KOM/2008/0557 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 15.9.2008

KOM(2008) 557 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006[1] sieht vor, dass im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus der Solidaritätsfonds der Europäischen Union bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1 Mrd. Euro bei Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch genommen werden kann. Die Voraussetzungen, die für die Gewährung von Finanzhilfen aus dem Fonds erfüllt sein müssen, sind in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002[2] des Rates detailliert aufgeführt.

Auf der Grundlage des Antrags auf finanzielle Unterstützung aus dem Fonds, den Frankreich aufgrund des Hurrikans „Dean“ gestellt hat, der Martinique und Guadeloupe im August 2007 heimgesucht hat, wurde der Gesamtschaden wie folgt geschätzt:

(EUR) |

Direkt-schaden | Schwellenwert | Betrag auf der Basis von 2,5 % | Betrag auf der Basis von 6 % | Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Finanzhilfe |

Frankreich/ Guadeloupe und Martinique, Hurrikan „Dean“ | 511 200 000 | 3 266 629 000 | 12 780 000 | 0 | 12 780 000 |

Insgesamt | 12 780 000 |

Nach Prüfung des Antrags[3] sowie unter Berücksichtigung der maximal möglichen finanziellen Unterstützung aus dem Fonds und der Möglichkeit, innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, einen Gesamtbetrag von 12 780 000 EUR aus dem Fonds zu mobilisieren und diesen Betrag bei der Rubrik 3b des Finanzrahmens einzusetzen.

Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur Inanspruchnahme des Fonds beruft die Kommission gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Organe der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des Fonds und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht dasjenige Organ der beiden Organe der Haushaltsbehörde, das zuerst auf einer entsprechenden politischen Ebene Einigung über den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds erzielt, das andere Organ und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren.

Stimmt eines der beiden Organe der Haushaltsbehörde nicht zu, ist ein formeller Trilog einzuberufen.

Die Kommission wird einen Vorentwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan (VEBH) vorlegen, um nach Empfängerstaaten aufgeschlüsselte spezifische Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen in den Haushaltsplan 2008 einzusetzen, wie dies unter Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen ist.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung[4], insbesondere Nummer 26 dieser Vereinbarung,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[5],

auf Vorschlag der Kommission[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“ genannt) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2) Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 darf der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Mrd. EUR in Anspruch genommen werden.

(3) In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds festgeschrieben.

(4) Frankreich hat infolge der durch den Hurrikan „Dean“ verursachten Katastrophe vom August 2007 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen, damit der Betrag von 12 780 000 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] ABl. C 139 vom 14.06.2006, S. 1.

[2] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

[3] Mitteilung an die Kommission SEK(2008)2406 über einen von Frankreich gestellten Antrag auf Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union infolge der Auswirkungen des Hurrikans „Dean“ auf Martinique und Guadeloupe im August 2007.

[4] ABl. C 139 vom 14.06.2006, S. 1.

[5] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

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