EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52008PC0546

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

/* KOM/2008/0546 endg. */

52008PC0546

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 /* KOM/2008/0546 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 12.9.2008

KOM(2008) 546 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Kontext des Vorschlags |

Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005, („Grundverordnung“) in dem Verfahren betreffend die Einfuhren von Rohrstücken (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia. |

Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde. |

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 1514/2002 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, Russland, der Republik Korea und der Slowakei. |

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt |

Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung |

Anhörung interessierter Parteien |

Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

Rechtliche Aspekte |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Die derzeitige Untersuchung wurde am 18. August 2007 auf Antrag des „Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industry of the European Union” eingeleitet. Die endgültigen Maßnahmen wurden ursprünglich im August 2002 eingeführt. Für Malaysia gelten derzeit folgende Antidumpingzölle: 59,2 % für Anggerik Laksana Sdn Bhd und 75 % für alle anderen Unternehmen; hinsichtlich der Republik Korea gilt für alle Unternehmen ein einheitlicher Zollsatz in Höhe von 44 %. Der beiliegende Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufrechterhaltung der oben genannten Maßnahmen stützt sich auf die endgültigen Feststellungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse. Dem Rat wird vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, die so bald wie möglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden sollte. |

Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 vom 21. Dezember 2005 |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Verordnung entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. |

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. |

Wahl des Instruments |

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung |

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die oben genannte Grundverordnung sieht keine Alternativen vor. |

Auswirkungen auf den Haushalt |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 9 und 11 Absatz 2,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Geltende Maßnahmen

2. Im August 2002 wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1514/2002 des Rates[2] („Ausgangsuntersuchung“) endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke („Rohrstücke“ bzw. „betroffene Ware“) mit Ursprung in der Republik Korea und in Malaysia („betroffene Länder“) eingeführt. Für Malaysia gelten derzeit folgende Antidumpingzölle: 59,2 % für Anggerik Laksana Sdn Bhd und 75 % für alle anderen Unternehmen; hinsichtlich der Republik Korea gilt für alle Unternehmen ein einheitlicher Zollsatz in Höhe von 44 %.

3. Außerhalb dieses Verfahrens gelten ferner weitere, mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003[3] des Rates eingeführte Antidumpingmaßnahmen gegenüber Ausfuhren aus der Volksrepublik China (58,6 %) und aus Thailand (58,9 %) - mit Ausnahme zweier Unternehmen - sowie gegenüber Ausfuhren, die aus Taiwan versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht. Die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in China wurden mit der mit der Verordnung (EG) Nr. 2052/2004[4] des Rates auf die aus Indonesien, mit der Verordnung (EG) Nr. 2053/2004[5] des Rates auf die aus Sri Lanka und mit der Verordnung (EG) Nr. 655/2006[6] des Rates auf die aus den Philippinen versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen, Indonesiens bzw. Sri Lankas angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

4. Überprüfungsantrag

5. Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten[7] der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Rohrstücken mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia erhielt die Kommission einen Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

6. Der Antrag wurde am 23. Mai 2007 vom „Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industry of the European Union“ („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil – in diesem Fall mehr als 50 % – der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter Rohrstücke entfällt.

7. Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

8. Nachdem die Kommission, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, zu dem Schluss gelangt war, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Überprüfung vorlagen, leitete sie eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung[8] ein.

9. Untersuchung

10. Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die anderen Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Händler und Verwender und deren Verbände sowie die Vertreter der Regierungen beider Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung der Überprüfung.

11. Die Kommission sandte Fragebogen an alle Genannten und an die Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist selbst gemeldet hatten.

12. Die Kommission gab interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

13. Angesichts der großen Zahl von ausführenden Herstellern in der Republik Korea, von Einführern/Händlern der betroffenen Ware und von Gemeinschaftsherstellern wurde in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung erwogen. Um festzustellen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden musste, und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, sandte die Kommission Formulare mit spezifischen Fragen zu durchschnittlichem Verkaufsvolumen und Preisen an alle betroffenen Gemeinschaftshersteller, ausführenden Hersteller und Einführer. Keiner der ausführenden Hersteller in Korea beantwortete den Fragebogen, von den Einführern gingen elf Antworten ein. Den Stichprobenfragebogen beantworteten lediglich vier Hersteller in der Gemeinschaft. Deshalb wurde ein Stichprobenverfahren nicht für notwendig erachtet.

14. Von den vier Gemeinschaftsherstellern beantwortete den Fragebogen einer nur teilweise und reagierte auch auf das schriftliche Ersuchen zur Vervollständigung seiner Antworten nicht. Aus Malaysia gingen zwei Antworten auf den Fragebogen ein, eine von einem neuen Unternehmen und eine von einem Unternehmen, das später nicht bereit war, einen Kontrollbesuch zuzulassen. Kein koreanischer ausführender Hersteller beantwortete den Fragebogen. Zwei Einführer übermittelten ebenfalls ausgefüllte Antworten auf den Fragebogen.

15. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie für die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a) antragstellende Gemeinschaftshersteller

- Erne Fittings GmbH, Schlins, Österreich

- Interfit S.A., Maubeuge, Frankreich

- Virgilio Cena & Figli S.p.A, Italien

b) neuer Hersteller in Malaysia

Pantech Steel Industries SDN. BHD., Selangor, Malaysia

16. Untersuchungszeitraum

17. Die Untersuchung des Anhaltens oder des erneuten Auftretens des Dumpings erstreckte sich über den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 (nachstehend „UZ“ genannt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

18. Betroffene Ware

19. Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19, ex 7307 99 30 and ex 7307 99 90 eingereiht werden.

20. Rohrstücke werden im Wesentlichen durch das Zuschneiden und Formen von Rohren hergestellt. Sie dienen dem Zusammenfügen von Rohren und weisen verschiedene Formen (Winkelstücke, Reduktionsstücke, T-Stücke und Verschlussstücke) sowie unterschiedliche Größen und Qualitäten auf. Sie werden hauptsächlich in der petrochemischen Industrie, im Bausektor, bei der Energieerzeugung, im Schiffbau und im Anlagenbau verwendet. Die zur Verwendung in der petrochemischen Industrie verkauften Rohrstücke entsprechen der dort allgemein verwendeten ANSI-Norm. Bei anderen Verwendungen in der Gemeinschaft ist die DIN-Norm am weitesten verbreitet.

21. Gleichartige Ware

22. Wie das Ausgangsverfahren ergab auch diese Untersuchung, dass die in den betroffenen Ländern hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften und/oder in die Gemeinschaft ausgeführten Rohrstücke dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen wie die in der Gemeinschaft von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern verkauften Waren, so dass sie als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden.

C. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

23. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist.

24. Vorbemerkungen

25. Wie bereits erwähnt, musste sich die vorliegende Untersuchung in Anbetracht der mangelnden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in Korea und Malaysia – mit Ausnahme eines neuen Untenernehmens – auf Informationen stützen, die der Kommission aus anderen Quellen zugänglich waren. Es wurden daher im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 18 der Grundverordnung nach dem achtstelligen KN-Code aufgeschlüsselte Eurostat-Daten zur Ermittlung der Einfuhrmengen und -preise herangezogen und mit anderen Statistiken abgeglichen. Die Ermittlung der Dumpingspanne erfolgte im vorliegenden Fall anhand der verfügbaren Daten, d. h. auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und Angaben aus den USA.

26. Angesichts der derzeit geringen Einfuhren von Rohrstücken aus Korea und Malaysia in die Gemeinschaft musste die Kommission auf Daten aus einem anderen Land zurückgreifen. Aufgrund ihres von der Größe her vergleichbaren Marktes, auf dem wegen der Vielzahl inländischer Hersteller und des hohen Einfuhranteils ein scharfer Wettbewerb herrscht, wurden die USA als ein angemessenes Vergleichsland erachtet. Darüber hinaus sind die USA das wichtigste Bestimmungsland für Ausfuhren aus Korea und Malaysia.

27. Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum

a) Normalwert

28. Gemäß Artikel 18 der Grundverordnung und in Anbetracht der mangelnden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in Korea und Malaysia – mit Ausnahme eines neuen Unternehmens – wurden für die Berechnung des Normalwerts die im Antrag übermittelten Daten zugrunde gelegt, d. h. die geschätzten Herstellkosten zuzüglich 12,3 % bzw. 15,1% VVG-Kosten und 5,6 % bzw. 6 % Gewinn für Korea und Malaysia (beide Aufschläge ausgedrückt als prozentualer Anteil am Umsatz). Die vorstehend genannten Aufschläge entsprechen eher vorsichtigen Annahmen.

b) Ausfuhrpreis

29. Im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung und in Anbetracht der mangelnden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in Korea und Malaysia – mit Ausnahme eines neuen Untenernehmens – wurde der Ausfuhrpreis anhand der koreanischen und malaiischen Preise der betroffenen Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in die USA ermittelt, die in den US-Einfuhrstatistiken ausgewiesen wurden. Die entsprechenden Daten wurden für die einzelnen Warentypen auf der Grundlage der im Antrag übermittelten Mengenangaben in Tonnen anteilmäßig berichtigt.

c) Vergleich

30. Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der Rohrstücke, beide Werte auf der Ab-Werk-Stufe, verglichen.

31. Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede bei Faktoren berücksichtigt, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Diesbezüglich wurden für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen: Unterschiede bei Inlands- und Seefrachtkosten, Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten.

d) Dumpingspanne

32. Der Vergleich des rechnerisch ermittelten Normalwertes mit dem rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping in beiden betroffenen Ländern, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entspricht, um den der ermittelte Normalwert den Ausfuhrpreis überstieg. Die Dumpingspanne, ausgedrückt in Prozent des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, belief sich auf 15,1 % für Korea und 61,3 % für Malaysia.

33. Einfuhrentwicklung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

a) Vorbemerkungen

34. Im Anschluss an die Untersuchung des Vorliegens von Dumping im UZ wurde auch geprüft, ob ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist. In Anbetracht der mangelnden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in Korea und Malaysia – mit Ausnahme eines neuen Untenernehmens – sowie mangels öffentlich zugänglicher Informationen über die Rohrstücke herstellende Industrie stützen sich die nachstehenden Schlussfolgerungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung hauptsächlich auf die verfügbaren Angaben, d. h. auf Eurostat-Daten, die im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und auf US-Statistiken.

b) Produktionskapazität in Korea und Malaysia

35. Die Produktionskapazität von Korea und Malaysia wird auf insgesamt 35 300 Tonnen geschätzt, die Ausfuhrkapazität beider Länder auf 20 000 Tonnen. Dies entspricht mehr als einem Viertel des Gemeinschaftsverbrauchs.

c) Koreanische und malaiische Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft

36. Wie bereits in den Vorbemerkungen erwähnt, führen Korea und Malaysia so gut wie keine Mengen der betroffenen Ware auf den Gemeinschaftsmarkt aus. Was die Ausfuhren der betroffenen Ware in andere Drittländer betrifft, wird im Antrag vorgebracht, dass diese in den USA zu gedumpten Preisen getätigt werden.

d) Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

37. Aus den vorstehenden Gründen, d. h. den hohen Dumpingspannen, den bedeutenden Kapazitätsreserven, die in diesen Ländern vorhanden sind, und angesichts der hohen Ausfuhrkapazitäten dürfte es bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut zu gedumpten Einfuhren aus diesen beiden Ländern in die Gemeinschaft kommen. Ferner sei darauf hingewiesen, dass keiner der ausführenden Hersteller in Malaysia eine Interimsüberprüfung beantragte, obwohl aufgrund der hohen Antidumpingzölle die Ausfuhren praktisch zum Stillstand gekommen sind. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die ausführenden Unternehmen in Korea auch an der Ausgangsuntersuchung nicht mitgearbeitet hatten. Die mangelnde Mitarbeit an der vorliegenden Untersuchung ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass diese ausführenden Hersteller nicht glaubhaft machen wollen oder können, dass es im Falle der Außerkraftsetzung der Maßnahmen zu keinem Dumping kommen würde.

D. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

38. Drei Unternehmen arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Es handelte sich hierbei um Unternehmen mit Sitz in Frankreich (Interfit), Österreich (Erne Fittings) und Italien (Virgilio Cena). Die österreichische Gruppe hat ferner ein verbundenes Unternehmen in Deutschland (Siekmann Fittings). Die Untersuchung ergab, dass auf die drei antragstellenden und uneingeschränkt kooperierenden Gemeinschaftshersteller mehr als 50 % der in der Gemeinschaft hergestellten Rohrstücke entfielen, so dass sie als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

E. LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

39. Gemeinschaftsverbrauch

40. Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der im Antrag gemachten Angaben über die Verkäufe der antragstellenden Gemeinschaftshersteller zuzüglich der Verkäufe der anderen Gemeinschaftshersteller sowie anhand der Eurostat-Statistiken über die Einfuhren aus den betroffenen Ländern und aus Drittstaaten errechnet.

41. Im Bezugszeitraum stieg der Gemeinschaftsverbrauch um 26 %, und zwar von 58 561 Tonnen im Jahr 2002 auf 73 519 Tonnen im UZ. Rohrstücke werden hauptsächlich in der petrochemischen Industrie, im Bausektor, bei der Energieerzeugung, im Schiffbau und im Anlagenbau verwendet, was – im Zusammenhang mit der zu beobachtenden Erholung der Stahlindustrie - diesen Anstieg erklären kann.

42. TABELLE 1 - Gemeinschaftsverbrauch

Gemeinschaftsverbrauch | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | UZ |

Tonnen | 58 561 | 62 122 | 64 480 | 56 255 | 65 667 | 73 519 |

Index | 100 | 106 | 110 | 96 | 112 | 126 |

Entwicklung von Jahr zu Jahr | 100 | 6 | 4 | -14 | 16 | 13 |

Quelle: EUROSTAT, Antrag, verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

43. Einfuhren aus den betroffenen Ländern

a) Menge und Marktanteil

44. Die Einfuhrmengen aus Malaysia und Korea nahmen von 404 Tonnen auf 11 Tonnen drastisch ab. Dieser Rückgang ist offensichtlich auf die Auswirkung der seit Februar 2002 geltenden Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen. Der Marktanteil der betroffenen Länder ist gering.

45. TABELLE 2 - Einfuhren aus den betroffenen Ländern

Einfuhren aus den betroffenen Ländern | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | UZ |

Tonnen | 404 | 22 | 54 | 94 | 17 | 11 |

Index | 100 | 5 | 13 | 23 | 4 | 3 |

Entwicklung von Jahr zu Jahr | 100 | -95 | 8 | 10 | -19 | -1 |

Marktanteil am Gemeinschaftsverbrauch in % | 1 % | 0,04 % | 0,08 % | 0,17 % | 0,03 % | 0,01 % |

Quelle: EUROSTAT

b) Preisentwicklung der betroffenen Einfuhren und Preisunterbietung

46. Angesichts der nicht nennenswerten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der großen Warenvielfalt können die Eurostat-Daten über die Preise nicht als zuverlässige Grundlage für eine ausführliche Analyse angesehen werden.

47. In Anbetracht der mangelnden Mitarbeit seitens der betroffenen Länder wurden die Preisunterbietungsspannen mit Hilfe derselben Methode wie im Antrag errechnet, d. h. durch den Vergleich der Ausfuhrpreise der betroffenen Länder bei Verkäufen in die USA mit den Preisen der Antragsteller, die auf dem Gemeinschaftsmarkt berechnet werden. Die Preisunterbietungsspanne beträgt für Korea 25,2 % und für Malaysia 53,3 %.

48. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

a) Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

49. Das Produktionsvolumen des Wirtschaftzweigs der Gemeinschaft stieg im Bezugszeitraum um 5 % und der Gemeinschaftsverbrauch um 26 % an.

50. TABELLE 3 - Produktionsvolumen

Produktionsvolumen | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | UZ |

Tonnen | 46 454 | 43 504 | 47 155 | 40 881 | 49 300 | 48 922 |

Index | 100 | 94 | 102 | 88 | 106 | 105 |

Entwicklung von Jahr zu Jahr | 100 | -6 | 8 | -14 | 18 | -1 |

Quelle: Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

51. Während des Bezugszeitraums nahm die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft - trotz des leichten Rückgangs im Jahr 2003 - insgesamt um 6 % zu.

52. TABELLE 4 - Produktionskapazität

Produktionskapazität | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | UZ |

Tonnen | 89 400 | 87 800 | 89 700 | 90 300 | 94 800 | 95 000 |

Index | 100 | 98 | 100 | 101 | 106 | 106 |

Entwicklung von Jahr zu Jahr | 100 | -2 | 2 | 1 | 5 | 0 |

Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

53. Die Kapazitätsauslastung sank im Bezugszeitraum um 1 %.

54. TABELLE 5 - Kapazitätsauslastung

Kapazitätsauslastung | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | UZ |

% | 52% | 50% | 53% | 45% | 52% | 51% |

Index | 100 | 95 | 101 | 87 | 100 | 99 |

Entwicklung von Jahr zu Jahr | 100 | -5 | 6 | -14 | 13 | -1 |

Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

b) Verkaufsmengen und -preise

55. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt nahmen zwischen 2002 und dem UZ um 11 % zu.

56. TABELLE 6 - Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer

Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | UZ |

Tonnen | 34 968 | 34 893 | 38 401 | 32 841 | 36 908 | 38 750 |

Index | 100 | 100 | 110 | 94 | 106 | 111 |

Entwicklung von Jahr zu Jahr | 100 | -0,2 | 10 | -16 | 12 | 5 |

Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

57. Während des Bezugszeitraums stiegen die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Binnenmarkt in Rechnung gestellten Verkaufspreise stetig an. Insgesamt erhöhten sie sich zwischen 2002 und dem UZ um 63 %. Diese Entwicklung lässt sich zum Teil durch die Verteuerung des wichtigsten Rohstoffes, Stahlrohre, und zum Teil durch die Verlagerung des Produktionsschwerpunkts zweier Gemeinschaftshersteller erklären, die ihre Produktion auf teurere Spezialrohre umstellten.

58. TABELLE 7 - Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

Verkaufspreise des WZ der Gemeinschaft | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | UZ |

EUR/Tonne | 1 553 | 1 652 | 1 783 | 2 133 | 2 217 | 2 528 |

Index | 100 | 106 | 115 | 137 | 143 | 163 |

Entwicklung von Jahr zu Jahr | 100 | 6 | 8 | 23 | 5 | 20 |

Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

c) Marktanteil

59. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging von 2002 bis zum UZ um sieben Prozentpunkte zurück.

60. TABELLE 8 - Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | UZ |

Marktanteil in Prozent | 60% | 56% | 60% | 58% | 56% | 53% |

Quelle: EUROSTAT und verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

d) Wachstum

61. Im Bezugszeitraum nahm der Gemeinschaftsverbrauch um 26 %, die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft jedoch nur um 11 % zu, so dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs um 7 Prozentpunkte zurückging. Der Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs ging somit nicht mit einer entsprechenden Zunahme der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einher.

e) Rentabilität und Kapitalrendite

62. Die Rentabilität, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettoverkaufswerts an unabhängige Abnehmer, entwickelte sich wie folgt:

63. TABELLE 9 - Rentabilität

Rentabilität | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | UZ |

Prozentsatz des Nettoverkaufswerts | 2% | 1% | 4% | 1% | 6% | 10% |

Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

64. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft folgte einem positiven Trend und entsprach dem Anstieg seiner Verkaufspreise. Trotz eines deutlichen Rückgangs 2003 und 2005 erreichte die Rentabilität über den gesamten UZ 10 %. Dies war auf die während des Bezugszeitraums erfolgte Umstellung der Produktion auf Waren mit höherem Mehrwert zurückzuführen; in diesem Zeitraum belief sich der durchschnittliche Gewinn des Wirtschafszweigs der Gemeinschaft auf 4 %.

65. Die Kapitalrendite, ausgedrückt als Gewinne/Verluste im Verhältnis zum Nettobuchwert der Investitionen, folgte dem gleichen Trend wie die Rentabilität.

66. TABELLE 10 - Kapitalrendite

Kapitalrendite | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | UZ |

% | 6% | 2% | 11% | 4% | 18% | 37% |

Index | 100 | 37 | 184 | 62 | 310 | 618 |

Entwicklung von Jahr zu Jahr | 100 | -63 | 147 | -122 | 248 | 309 |

Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

f) Cashflow

67. Zwischen 2002 und 2005 gab es beim Cashflow beträchtliche Schwankungen, während 2006 und im UZ ein massiver Anstieg zu beobachten war. Diese Entwicklung ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass sich der Wirtschaftszweig erholte. Der Cashflow liegt inzwischen auf einem Niveau, das es den Unternehmen ermöglicht, nach Flautezeiten erneut in die Produktion von Rohrstücken zu investieren.

68. TABELLE 11 - Cashflow

Cashflow | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | UZ |

EUR | 1 310 693 | 3 826 570 | 2 378 520 | 1 233 797 | 7 559 501 | 10040180 |

Index | 100 | 292 | 181 | 94 | 577 | 766 |

Entwicklung von Jahr zu Jahr | 100 | 192 | -110 | -87 | 483 | 189 |

Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

g) Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

69. Im Bezugszeitraum stockte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Investitionen um 65 % auf. Die meisten flossen in die Modernisierung des Maschinenparks, um die Produktivität zu steigern. Keines der Unternehmen erwähnte Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung.

70. TABELLE 12 - Investitionen

Investitionen | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | UZ |

EUR | 5 839 416 | 5 824 908 | 3 438 352 | 7 422 926 | 9 986 636 | 9 643 822 |

Index | 100 | 100 | 59 | 127 | 171 | 165 |

Entwicklung von Jahr zu Jahr | 100 | -0,2 | -41 | 68 | 44 | -6 |

Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

h) Bestände

71. Die nachstehende Tabelle zeigt, dass die Schlussbestände praktisch stabil geblieben sind, im Bezugszeitraum war ein geringer Rückgang um etwa 1 % zu verzeichnen.

72. TABELLE 13 - Bestände

Schlussbestand | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | UZ |

Tonnen | 7 233 | 7 115 | 7 449 | 7 206 | 7 580 | 7 190 |

Index | 100 | 98 | 103 | 100 | 105 | 99 |

Entwicklung von Jahr zu Jahr | 100 | -2 | 5 | -3 | 5 | -5 |

Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

i) Beschäftigung, Produktivität und Arbeitskosten

73. Nach einem Rückgang um 5 % im Jahr 2003 nahm die Gesamtzahl der Beschäftigten auch über den gesamten Bezugszeitraum um 2 % ab.

74. TABELLE 14 - Beschäftigung

Beschäftigung | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | UZ |

Zahl der Beschäftigten | 760 | 725 | 719 | 692 | 729 | 741 |

Index | 100 | 95 | 95 | 91 | 96 | 98 |

Entwicklung von Jahr zu Jahr | 100 | -5 | -0,8 | -3 | 5 | 2 |

Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

75. Durch die Produktionssteigerung einerseits und den Personalabbau andererseits verbesserte sich die Produktivität im UZ um 8 %.

76. TABELLE 15 - Produktivität

Produktivität | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | UZ |

Tonnen/Beschäftigten | 61 | 60 | 66 | 59 | 68 | 66 |

Index | 100 | 98 | 107 | 97 | 111 | 108 |

Entwicklung von Jahr zu Jahr | 100 | -2 | 9 | -11 | 14 | -3 |

Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

77. Während des Bezugszeitraums stiegen die Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft schrittweise an. Insgesamt erhöhten sie sich um 22 %. Den stärksten Arbeitskostenanstieg verzeichnet ein Unternehmen, das seine Produktpalette von Grunderzeugnissen auf Spezialprodukte umstellte, deren Herstellung höhere berufliche Qualifikationen erfordert.

78. TABELLE 16 - Arbeitskosten

Arbeitskosten/ Löhne | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | UZ |

EUR | 28 941 652 | 28 436 139 | 29 607 915 | 29 754 664 | 33 069 402 | 35 312 821 |

Index | 100 | 98 | 102 | 103 | 114 | 122 |

Entwicklung von Jahr zu Jahr | 100 | -2 | 4 | 1 | 11 | 8 |

Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

79. Auswirkungen anderer Faktoren

a) Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

80. Die Ausfuhren von Rohrstücken durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unterlagen im Bezugszeitraum starken Schwankungen. Insgesamt nahm das Ausfuhrvolumen in Drittländer um 15 % ab, was hauptsächlich auf den ungünstigen Dollarwechselkurs gegenüber dem Euro zurückzuführen war.

81. TABELLE 17 - Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | UZ |

Tonnen | 10 893 | 8 003 | 9 358 | 8 410 | 11 890 | 9 278 |

Index | 100 | 73 | 86 | 77 | 109 | 85 |

Entwicklung von Jahr zu Jahr | 100 | -27 | 12 | -9 | 32 | -24 |

Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

b) Mengen und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern

82. Mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates wurden Antidumpingzölle auf Einfuhren von Rohrstücken mit Ursprung in der Volksrepublik China (58,6 %) und in Thailand (58,9 %) eingeführt. Die Maßnahmen finden Anwendung auf die betroffene Ware mit Ursprung in China, die aus einem der nachstehenden Ländern versandt wird: Philippinen, Indonesien, Sri Lanka und Taiwan. Trotz der geltenden Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus China nahmen die Ausfuhren aus diesem Land in die Gemeinschaft kontinuierlich zu.

83. Das Gesamtvolumen der Einfuhren von Rohrstücken aus anderen als den betroffenen Drittländern hat sich im Bezugszeitraum von 9 654 Tonnen im Jahr 2002 auf 24 105 Tonnen am Ende des UZ mehr als verdoppelt.

84. Die Einfuhren von Rohrstücken in die Gemeinschaft aus anderen Ländern als Korea und Malaysia entwickelten sich wie folgt:

85. TABELLE 18 - Einfuhren aus anderen Drittländern

Einfuhren aus anderen Drittländern | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | UZ |

Tonnen | 9 654 | 12 453 | 11 488 | 13 344 | 19 020 | 24 105 |

Index | 100 | 129 | 119 | 138 | 197 | 250 |

Entwicklung von Jahr zu Jahr | 100 | 29 | -10 | 19 | 59 | 53 |

Quelle: EUROSTAT

86. Der Markanteil der Einfuhren aus anderen als den betroffenen Drittländern betrug 33 % des Gemeinschaftsverbrauchs. Das entspricht einem Zuwachs von 99 % im Bezugszeitraum (d. h. von 16 auf 33 %).

87. TABELLE 19 - Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | UZ |

Marktanteil in Prozent | 16% | 20% | 18% | 24% | 29% | 33% |

Index | 100 | 122 | 108 | 144 | 176 | 199 |

Entwicklung von Jahr zu Jahr | 100 | 22 | -14 | 36 | 32 | 23 |

Quelle: EUROSTAT und Marktinformationen, die von den antragstellenden Herstellern übermittelt wurden.

88. TABELLE 20 – Wichtigste Einfuhren in die Gemeinschaft

Einfuhren aus anderen Drittländern (in Tonnen) | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | IP |

China | 859 | 1428 | 1772 | 2236 | 5846 | 8339 |

Taiwan | 1101 | 2372 | 1894 | 2540 | 4774 | 5854 |

Vietnam | 1835 | 1214 | 767 | 694 | 1224 | 1475 |

Indien | 1522 | 1569 | 1537 | 1763 | 1552 | 2096 |

Thailand | 676 | 1508 | 778 | 558 | 1622 | 2334 |

c) Erholung von früherem Dumping

89. Wie aus der positiven Entwicklung der meisten der oben aufgeführten Indikatoren ersichtlich hat sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den zwei betroffenen Ländern zwischen 2002 und Mitte 2007 teilweise erholt.

90. Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

91. Die geltenden Maßnahmen haben nach 2002 zu einer teilweisen Erholung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt. Dem Wirtschaftszweig ist es gelungen, seine Verkaufsmengen und seine Preise zu erhöhen. Auch Schadensindikatoren wie Produktionsmenge und -kapazität, Rentabilität, Kapitalrendite und Produktivität weisen eine positive Entwicklung auf. Diese Entwicklung ist ein Beweis für die Anstrengungen, die der Wirtschafszweig der Gemeinschaft zur Steigerung seiner Wettbewerbsfähigkeit unternommen hat. Dank seiner Bemühungen erzielt der Wirtschaftszweig bei seinen Verkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt seit 2002 wieder Gewinne.

92. Dem Wirtschaftszweig ist es jedoch nicht gelungen, von der beträchtlichen Steigerung des Verbrauchs in der Gemeinschaft zu profitieren; darüber hinaus sind einige der positiven Indikatoren auf das Verschwinden eines wichtigen Gemeinschaftsherstellers im Vereinigten Königreich zurückzuführen, dessen Aktivitäten von zwei Unternehmen übernommen wurden, die den Überprüfungsantrag mit unterstützten.

93. Trotzdem kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Einführung der Maßnahmen gegenüber Korea und Malaysia die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft positiv beeinflusst hat.

94. Angesichts der allmählichen Erholung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft konnte nicht festgestellt werden, dass die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung anhielt. Daher wurde untersucht, ob ein Wiederauftreten der Schädigung wahrscheinlich ist, sollten die Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden.

F. WAHRSCHEINLICHKEIT EINER ERNEUTEN SCHÄDIGUNG

95. Wie bereits erwähnt, haben die koreanischen und malaiischen Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Möglichkeit, sehr große Ausfuhrmengen auf den Gemeinschaftsmarkt umzuleiten. Dem Antrag zufolge sind diese Länder stark von Exportmärkten abhängig, und zwar Korea zu 75 % und Malaysia zu 84 %. Darüber hinaus können andere Exportmärkte wie die USA und Japan wohl keine zusätzlichen Kapazitäten aus den genannten Länder aufnehmen, da sie bereits beträchtliche Mengen der betroffenen Ware einführen, so dass diese Kapazitäten auf den Gemeinschaftsmarkt geleitet werden dürften. Ferner ist festzustellen, dass auf dem asiatischen Markt offensichtlich ein generelles Überangebot herrscht.

96. Aus den US-Statistiken war ersichtlich, dass die Ausfuhrpreise aus Malaysia und Korea in die USA niedriger waren als die entsprechenden Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Auch wenn aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Warentypen keine detaillierte Analyse durchgeführt werden konnte, ist davon auszugehen, dass diese Ausführer ihre Preise an die Niedrigpreise der anderen asiatischen Länder angleichen würden, um ihren verlorenen Marktanteil zurückzugewinnen. Eine solche Preisstrategie erscheint aufgrund der mangelnden Mitarbeit der betroffenen Länder plausibel und dürfte sich angesichts ihrer Fähigkeit, große Mengen der betroffenen Ware auf den Gemeinschaftsmarkt zu liefern, negativ auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auswirken.

97. Darüber hinaus darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur Erhaltung seiner Wettbewerbsfähigkeit und zur Erzielung von Größenvorteilen eine gewisse Menge von Standardprodukten herstellen muss, die dann unmittelbar mit den Einfuhren aus Korea und Malaysia konkurrieren.

98. Die vorstehenden Untersuchungsergebnisse führen zu der Schlussfolgerung, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch gedumpte Einfuhren besteht.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

99. Einleitung

100. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden die Interessen alle Beteiligten berücksichtigt, d. h. des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer/Händler und der Verwender der betroffenen Ware. Von Verwenderseite gingen keine Stellungnahmen ein.

101. Um die wahrscheinlichen Auswirkungen der Aufrechterhaltung bzw. des Außerkrafttretens der Maßnahmen bewerten zu können, wurden alle interessierten Parteien zur Stellungnahme aufgefordert. Die Kommission versandte Stichprobenfragebogen an 64 Einführer der betroffenen Ware und erhielt 11 Antworten. Diese 11 Unternehmen erhielten nochmals Fragebogen, die nur zwei von ihnen unvollständig beantworteten; die Antworten enthielten keine Beweise dafür, dass die geltenden Maßnahmen die Unternehmen wesentlich beeinträchtigten. Wie der beträchtliche Marktanteil (33 %) der Einfuhren aus anderen Drittländern zeigt, konnten die Einführer andere Versorgungsquellen erschließen; daraus wird ersichtlich, dass der Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt gewährleistet sind.

102. Da es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung handelt und somit eine Situation analysiert wurde, in der bereits Antidumpingmaßnahmen gelten, ist es möglich zu bewerten, ob und inwieweit die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

103. Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zum Anhalten des Dumpings und der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe für den Schluss sprachen, dass in diesem besonderen Fall die Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.

104. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

105. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat bewiesen, dass er strukturell lebensfähig ist. Bestätigt wurde dies durch die positive Entwicklung seiner wirtschaftlichen Lage in der Zeit, als der faire Wettbewerb infolge der Einführung der derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen wieder hergestellt worden war. Durch seine Bemühungen zur Rationalisierung der Produktion und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in den letzten zwei Jahren des Bezugszeitraums in der Tat einen angemessen Gewinn erzielen.

106. Daher erscheint es erforderlich, die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten, um die nachteiligen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abzuwehren, die die Erholung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und letztendlich seine Existenz gefährden könnten. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass sich ein Verschwinden des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nachteilig auf die nachgelagerte Industrie auswirken würde, der dann nur eine deutlich eingeschränkte Anzahl an Zulieferern zur Verfügung stünde.

107. Interesse der Einführer/Händler

108. Wie bereits erwähnt, beantworteten von den 64 unabhängigen Einführern nur zwei den Fragebogen der Kommission. Diese sprachen sich jedoch nicht gegen eine etwaige Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus. Die mangelnde Mitarbeit ist an sich ein Indiz dafür, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Wirtschaftslage dieser Branche haben. Diese Erkenntnis wird durch die Tatsache bestätigt, dass die Einführer weiterhin erhebliche Mengen der betroffenen Ware umsetzten und das Volumen der Einfuhren während des Bezugszeitraums sogar steigern konnten.

109. Daher wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die Wirtschaftslage der Einführer der betroffenen Ware von der Einführung der derzeit geltenden Maßnahmen nicht negativ beeinflusst wurde. Aus denselben Gründen erscheint es unwahrscheinlich, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in Zukunft zu einer Verschlechterung ihrer Wirtschaftslage führen würde.

110. Interesse der Verwender

111. Im Rahmen dieser Untersuchung haben sich keine Verwender gemeldet. Die betroffene Ware wird hauptsächlich in der petrochemischen und in der Bauindustrie verwendet. Die mangelnde Mitarbeit dürfte die Tatsache bestätigen, dass auf Rohrstücke nur ein sehr geringer Anteil der Gesamtproduktionskosten entfällt und dass den Verwendern durch die derzeit geltenden Maßnahmen anscheinend keine Wettbewerbsnachteile entstanden sind.

112. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer derzeitigen Höhe die Lage der Verwender nicht verschlechtern dürfte.

113. Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

114. Die Untersuchung ergab, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dank den derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen in gewissem Umfang erholen konnte. Eine etwaige Außerkraftsetzung der Maßnahmen könnte diesen Erholungsprozess gefährden und möglicherweise zum Verschwinden des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft führen. Daher liegt die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

115. Außerdem scheinen die geltenden Maßnahmen in der Vergangenheit die wirtschaftliche Lage der Verwender und der Einführer nicht entscheidend beeinträchtigt zu haben. Daher wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

H. ANTI-DUMPING MEASURES

116. Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen empfohlen werden soll. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen aus Korea ein; die Stellungnahme, die von einem malaiischen Unternehmen übermittelt wurde, hatte keinen Einfluss auf den Inhalt der oben dargestellten Schlussfolgerungen.

117. Aus den oben dargelegten Gründen sollten die mit der Verordnung (EG) Nr. 1514/2002 eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Rohrstücken mit Ursprung in der Republik Korea und in Malaysia gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechterhalten werden, -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

118. Auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die unter die KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19, ex 7307 99 30 und ex 7307 99 90 (TARIC-Codes 7307 93 11 91, 7307 93 11 93, 7307 93 11 94, 7307 93 11 95, 7307 93 11 99, 7307 93 19 91, 7307 93 19 93, 7307 93 19 94, 7307 9319 95, 7307 93 19 99, 7307 99 30 92, 7307 99 30 93, 7307 99 30 94, 7307 99 30 95, 7307 99 30 98, 7307 99 90 92, 7307 99 90 93, 7307 99 90 94, 7307 99 90 95, 7307 99 90 98) fallen, mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

119. Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land | Unternehmen | Zollsatz (%) | TARIC-Zusatzcode |

Malaysia |

Anggerik Laksana Sdn Bhd, Selangor Darul Ehsan | 59,2 | A324 |

Alle übrigen Unternehmen | 75 | A999 |

Republik Korea |

Alle Unternehmen | 44 | - |

120. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident […]

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

[2] ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 1.

[3] ABl. L 139 vom 6.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1496/2004 (ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 1).

[4] ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 4.

[5] ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 9.

[6] ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 1.

[7] ABl. C 286 vom 23.11.2006, S. 8.

[8] ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 15.

Top