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Document 52008PC0367
Proposal for a Council Regulation on the application of Article 81(3) of the Treaty to certain categories of agreements and concerted practices in the air transport sector (Codified version)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (kodifizierte Fassung)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (kodifizierte Fassung)
/* KOM/2008/0367 endg. - CNS 2008/0124 */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (kodifizierte Fassung) /* KOM/2008/0367 endg. - CNS 2008/0124 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 17.6.2008 KOM(2008) 367 endgültig 2008/0124 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (kodifizierte Fassung) BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem "Europa der Bürger" ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln. Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr[3] kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind. 5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Sofern die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang II der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt. ê 3976/87 (angepasst) 2008/0124 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 83, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6], in Erwägung nachstehender Gründe: ê 1. Die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr[7] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren. ê 3976/87 Erwägungsgründe (3) und (5) (angepasst) 2. Gemäß Artikel 83 EG-Vertrag sollten durch Verordnung Ö oder Richtlinie Õ gemeinsame Vorschriften zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erlassen werden. Die Kommission sollte die Möglichkeit erhalten, Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen durch Verordnung für nicht anwendbar zu erklären. ê 411/2004 Erwägungsgrund (7) (angepasst) 3. Die Kommission sollte ermächtigt werden, Ö derartige Õ Gruppenfreistellungen sowohl für den innergemeinschaftlichen Luftverkehr als auch für den Luftverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern zu gewähren. ê 3976/87 Erwägungsgrund (6) 4. Es ist zu regeln, unter welchen besonderen Voraussetzungen und unter welchen Umständen die Kommission in enger und ständiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diese Befugnisse ausüben kann. ê 3976/87 Erwägungsgrund (7) 5. Es empfiehlt sich insbesondere, für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Gruppenfreistellungen zu gewähren. Diese Freistellungen sind für eine begrenzte Zeit zu gewähren, in der die Luftfahrtunternehmen sich auf mehr Wettbewerb einstellen können. Die Kommission sollte in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten den Umfang dieser Freistellungen und die damit verbundenen Bedingungen genau festlegen können. ê 3976/87 Erwägungsgrund (9) 6. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag — ê 3976/87 HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Verordnung gilt für den Luftverkehr. ê 3976/87 (angepasst) Artikel 2 (1) Ö Im Õ Einklang mit Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag kann die Kommission durch Verordnung Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen für nicht anwendbar erklären. ê 2411/92 Art. 1 Nr. 2 (angepasst) Die Kommission kann solche Verordnungen insbesondere in Bezug auf Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erlassen, die einen der folgenden Gegenstände betreffen: a) gemeinsame Planung und Koordinierung der Flugpläne; b) Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht im Linienflugverkehr; c) Vereinbarungen über den gemeinsamen Betrieb neuer Linienflugdienste mit geringem Verkehrsaufkommen; d) Zuweisung von Zeitnischen auf Flugplätzen und Planung der Flugzeiten; die Kommission stellt sicher, dass diese Regeln im Einklang mit Ö der Verordnung (EG) Nr. 95/93 des Rates[9] Õ stehen; e) den gemeinsamen Erwerb, die gemeinsame Entwicklung und den gemeinsamen Betrieb von computergesteuerten Buchungssystemen, welche die Flugzeiten, Buchungen und Flugscheinausstellung umfassen, durch Luftfahrtunternehmen; die Kommission stellt sicher, dass diese Regeln im Einklang mit Ö der Verordnung (EG) Nr. 2299/89 des Rates[10] Õ stehen. ê 3976/87 (angepasst) (2) Unbeschadet des Absatzes 1 Ö Unterabsatz 2 Õ legen Ö die Õ Verordnungen der Kommission Ö , auf die dort Bezug genommen wird, Õ die Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen fest, für die sie gelten, und bestimmen insbesondere, a) welche Beschränkungen oder Klauseln in den Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen enthalten sein dürfen; b) welche Klauseln in den Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen enthalten oder welche sonstigen Bedingungen erfüllt sein müssen. ê 2411/92 Art. 1 Nr. 3 (angepasst) Artikel 3 Eine Verordnung nach Artikel 2 gilt für Ö einen begrenzten Zeitraum Õ. Sie kann aufgehoben oder geändert werden, sofern die Umstände sich hinsichtlich eines für ihren Erlass ausschlaggebenden Faktors geändert haben; in diesem Fall wird eine Frist gesetzt, innerhalb derer die von der ursprünglichen Verordnung vor ihrer Aufhebung oder Änderung geregelten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zu ändern sind. ê 3976/87 Artikel 4 Verordnungen nach Artikel 2 enthalten eine Bestimmung, der zufolge sie für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungen bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen rückwirkend gelten. ê Beitrittsakte von 1994, Art. 29 und Anhang I, S. 56 (angepasst) Artikel 5 Durch eine Verordnung nach Artikel 2 kann für einen in jener Verordnung festgelegten Zeitraum bestimmt werden, da ss das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag auf im Zeitpunkt des Beitritts bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nicht anwendbar ist, für die Artikel 81 Absatz 1 infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden eigentlich gilt und die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag nicht erfüllen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen. ê 3976/87 (angepasst) Artikel 6 Die Kommission veröffentlicht vor dem Erla ss einer Verordnung Ö nach Artikel 2 Õ deren Entwurf und fordert alle betroffenen Personen und Organisationen auf, sich innerhalb einer von der Kommission festgesetzten angemessenen Frist von nicht weniger als einem Monat zu äußern. ê 1/2003 Art. 41 Nr. 1 (angepasst) Artikel 7 Vor Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs und vor dem Erlass der Verordnung Ö nach Artikel 2 Õ konsultiert die Kommission den Ö in Õ Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates[11] Ö genannten Õ Beratenden Ausschuss Ö für Kartell- und Monopolfragen Õ. ê Artikel 8 Die Verordnung (EG) Nr. 3976/87 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. ê 3976/87 (angepasst) Artikel 9 Diese Verordnung tritt am Ö am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Õ in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident é ANHANG I Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates (ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 9) | Verordnung (EWG) Nr. 2344/90 des Rates (ABl. L 217 vom 11.8.1990, S. 15) | Verordnung (EWG) Nr. 2411/92 des Rates (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 19) | Beitrittsakte von 1994 Anhang I Teil III.A.3 (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 56) | Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) | Nur Artikel 41 | Verordnung (EG) Nr. 411/2004 des Rates (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1) | Nur Artikel 2 | _____________ ANHANG II Entsprechungstabelle Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 | Vorliegende Verordnung | Artikel 1 | Artikel 1 | Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 2 Absatz 2 einleitende Worte | Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitende Worte | Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a | Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b | Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c | Artikel 2 Absatz 2 vierter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d | Artikel 2 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e | Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 3 und 4 | Artikel 3 und 4 | Artikel 4a Satz 1 | Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 4a Satz 2 | Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 5 | Artikel 6 | Artikel 6 | Artikel 7 | — | Artikel 8 | Artikel 9 | Artikel 9 | — | Anhang I | — | Anhang II | _____________ [1] KOM(87) 868 PV. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen. [3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig. [4] Anhang I dieses Vorschlags. [5] ABl. Ö C […] vom […], S. […]. Õ [6] ABl. Ö C […] vom […], S. […]. Õ [7] ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1). [8] Siehe Anhang I. [9] ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1. [10] ABl. L 220 vom 29.7.1989, S. 1. [11] ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.