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Document 52008PC0183

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

/* KOM/2008/0183 endg. - ACC 2008/0071 */

52008PC0183

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits /* KOM/2008/0183 endg. - ACC 2008/0071 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 8.4.2008

KOM(2008)183 endgültig

2008/0071 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Der als Vorschlag beigefügte Beschluss des Rates ist der Rechtsakt für die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits.

2. Gemäß den Verhandlungsrichtlinien des Rates vom 21. November 2005 hat die Kommission die Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina im Dezember 2006 abgeschlossen. Die Kommission hat das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) und das Interimsabkommen mit Bosnien und Herzegowina am 4. Dezember 2007 in Sarajewo paraphiert. Die Kommission schlägt dem Rat die Unterzeichnung und den Abschluss des SAA vor, das jedoch erst in Kraft tritt, wenn es von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits ratifiziert worden ist.

3. Für die Zeit bis zur Ratifizierung des SAA schlägt die Kommission gemäß den Verhandlungsrichtlinien und Artikel 135 SAA vor, ein Interimsabkommen zu schließen, damit die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des SAA nach der Unterzeichnung des SAA in Kraft treten können. Die Kommission hat ein Interimsabkommen mit Bosnien und Herzegowina ausgehandelt und am 4. Dezember 2007 in Sarajewo paraphiert.

4. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000[1] in der geänderten Fassung eingeräumten Handelszugeständnisse finden parallel zum Interimsabkommen weiter Anwendung.

5. Die Kommission ersucht den Rat, das Ergebnis der Verhandlungen zu genehmigen und auf der Grundlage des beigefügten Vorschlags das Interimsabkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen und zu schließen, wenn der Rat und die Kommission die gemeinsame Überprüfung der Erfüllung der genannten politischen Bedingungen[2] mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen haben.

2008/0071 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist notwendig, bis zum Inkrafttreten des am […] in […] unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits zu genehmigen.

(2) Das Abkommen enthält Handelsbestimmungen besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanstaaten gehören.

(3) Das Abkommen ist daher im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen und zu genehmigen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die Erklärung der Europäischen Gemeinschaft, die der Schlussakte beigefügt sind, werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, im Namen der Europäischen Gemeinschaft das Abkommen zu unterzeichnen und die in Artikel 55 des Interimsabkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde zu hinterlegen.

Geschehen zu

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1946/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 1).

[2] 14364/05 LIMITE.

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