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Document COM:2008:182:FIN

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

52008PC0182(01)

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina /* KOM/2008/0182 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 8.4.2008

KOM(2008)182 endgültig

2008/0073(AVC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Die beiden als Vorschläge beigefügten Beschlüsse sind die Rechtsakte für die Unterzeichnung und den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits: i) Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens, ii) Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Abkommens.

2. Am 21. November 2005 beschloss der Rat, die Kommission zur Aushandlung eines SAA mit Bosnien und Herzegowina zu ermächtigen, am 25. November 2005 wurden die Verhandlungen über das SAA förmlich eingeleitet. Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit der Gruppe „Westliche Balkanstaaten“ und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geführt. Die Fachberatungen wurden im Dezember 2006 abgeschlossen. Zusätzliche Anpassungen wurden nach Beratungen mit den Mitgliedstaaten vorgenommen, und im Mai 2007 lag der endgültige Wortlaut des SAA vor.

3. Da Bosnien und Herzegowina seine Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) verbessert und im vierten Quartal 2007 Fortschritte bei der Durchführung der Polizeireform erzielt hat, konnte die Kommission das SAA am 4. Dezember 2007 in Sarajewo paraphieren.

4. Der endgültige Beschluss über die Unterzeichnung des SAA ist vom Ergebnis der gemeinsamen Überprüfung abhängig, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 21. November 2005 und der diesen beigefügten Gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission[1] vorgesehen ist und die die Polizeireform, die Zusammenarbeit mit dem ICTY, die Entwicklung des rechtlichen Rahmens, den Ausbau der Verwaltungskapazitäten und die Rechtsvorschriften über den öffentlichen Rundfunk betrifft. Der beigefügte Vorschlag greift der Bewertung der Erfüllung der Bosnien und Herzegowina in diesen Bereichen obliegenden Verpflichtungen nicht vor.

Bei Erlass der Verhandlungsrichtlinien im November 2005 hatten die Kommission und der Rat gemeinsam erklärt, dass die Verhandlungen über das SAA erst abgeschlossen werden können, wenn

- die Kommission dem Rat einen Bericht über die Erfüllung der politischen Bedingungen vorgelegt hat und

- der Rat und die Kommission gemeinsam die von Bosnien und Herzegowina erzielten Fortschritte überprüft haben.

Die Kommission wird daher dem Rat zu gegebener Zeit im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung Bericht erstatten und gemeinsam mit ihm die Fortschritte überprüfen, bevor der endgültige Beschluss über die Unterzeichnung des SAA mit Bosnien und Herzegowina gefasst werden kann.

5. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen umfasst hauptsächlich Folgendes:

6. den politischen Dialog mit Bosnien und Herzegowina,

7. Bestimmungen über engere regionale Zusammenarbeit, einschließlich Bestimmungen über Freihandelszonen zwischen den Ländern der Region,

8. die Perspektive der Errichtung einer Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens,

9. Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit, die Erbringung von Dienstleistungen, die laufenden Zahlungen und den Kapitalverkehr,

10. die Zusage von Bosnien und Herzegowina, seine Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft anzugleichen, vor allem in den Schlüsselbereichen des Binnenmarkts,

11. Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit Bosnien und Herzegowina in einer ganzen Reihe von Bereichen, u. a. im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit,

12. die Einsetzung eines Stabilitäts- und Assoziationsrats, der die Durchführung des Abkommens überwacht, eines Stabilitäts- und Assoziationsausschusses und eines Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses.

13. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000[2] eingeräumten Handelszugeständnisse finden parallel zum Stabilitäts- und Assoziierungsabkommen weiter Anwendung.

14. Die Kommission ersucht den Rat, den Wortlaut des SAA endgültig zu genehmigen und auf der Grundlage der beiden beigefügten Vorschläge die Verfahren für die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens einzuleiten.

15. Für die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens gelten für die beiden Europäischen Gemeinschaften (Europäische Gemeinschaft und Europäische Atomgemeinschaft) unterschiedliche Verfahren.

a) Für die Unterzeichnung ist in Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 EG-Vertrag ein gesonderter Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen. Nach dem EAG-Vertrag ist ein solcher Rechtsakt nicht erforderlich.

b) Für den Abschluss des Abkommens gilt Folgendes:

- Nach Artikel 310 EG-Vertrag schließt der Rat das Abkommen nach Zustimmung des Europäischen Parlaments im Namen der Europäischen Gemeinschaft.

- Nach Artikel 101 Absatz 2 EAG-Vertrag erteilt der Rat seine Zustimmung zu dem Abkommen; dieses wird dann von der Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen.

- Die Kommission ersucht daher den Rat, Folgendes zu beschließen, wenn der Rat und die Kommission die gemeinsame Überprüfung der Erfüllung der unter Nummer 4 genannten politischen Bedingungen mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen haben:

i) das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen;

ii) das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu schließen und seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens durch die Europäische Atomgemeinschaft zu erteilen.

Damit das Abkommen in Kraft treten kann, muss es von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

16. Die Verhandlungen mit Bosnien und Herzegowina über das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits sind abgeschlossen.

17. Das Abkommen enthält Handelsbestimmungen besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanstaaten gehören.

18. Das am 4. Dezember 2007 in Sarajewo paraphierte Abkommen ist daher vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu

Im Namen des Rates

Der Präsident

2008/0073(AVC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UNDDIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 letzter Satz und Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[4],

nach Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits ist nach dem Beschluss […]/[…]/EG des Rates vom […][5] am […] in […] vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

(2) Das Abkommen enthält Handelsbestimmungen besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanstaaten gehören.

(3) Das Abkommen ist zu genehmigen –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die Erklärung der Gemeinschaft, die der Schlussakte beigefügt sind, werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat und im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss – sofern dieser vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zum Handeln ermächtigt worden ist – vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat bzw. von der Kommission festgelegt.

(2) Der Präsident des Rates führt den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 117 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach dessen Geschäftsordnung.

(3) Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrats und des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat bzw. die Kommission.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die in Artikel 135 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen. Der Präsident der Kommission hinterlegt diese Urkunde im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft.

Geschehen zu

Im Namen des Rates Für die Kommission

Der Präsident Der Präsident

[1] 14364/05 LIMITE.

[2] ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1946/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 1).

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

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