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Document 52008PC0101

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Visa Informationssystems (VIS) im Rahmen des Schengener Grenzkodex

/* KOM/2008/0101 endg. - COD 2008/0041 */

52008PC0101

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Visa Informationssystems (VIS) im Rahmen des Schengener Grenzkodex /* KOM/2008/0101 endg. - COD 2008/0041 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 22.2.2008

KOM(2008) 101 endgültig

2008/0041 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom […]

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Visa-Informationssystems (VIS) im Rahmen des Schengener Grenzkodex

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Gegenstand des Vorschlags sind Änderungen des Schengener Grenzkodexes, die erforderlich sind, damit das Visa-Informationssystem (VIS) an den Außengrenzen wirksam eingesetzt werden kann. Es sollen gemeinsame Regeln für die Pflicht zur Nutzung des VIS an den Außengrenzen festgelegt werden, um so die integrierte Grenzverwaltung in der Europäischen Union weiterzuentwickeln.

- Allgemeiner Hintergrund

Am 15. März 2006 wurde der Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) angenommen, um die Voraussetzungen, Kriterien und Modalitäten sowohl der Kontrollen an den Grenzübergangsstellen als auch der Überwachung der Außengrenzen festzulegen. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Schengener Grenzkodexes werden Drittstaatsangehörige bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert.

Das Europäische Parlament und der Rat haben die Verordnung (EG) Nr. xx/2008 vom [….] über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) erlassen[1]. Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) über Visa für die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen mit Blick auf die Aufnahme biometrischer Identifikatoren einschließlich Bestimmungen über die Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen[2] unterbreitet.

Die VIS-Verordnung regelt Zweck und Funktionen des VIS sowie die Zuständigkeiten, während die Änderung der GKI den Mitgliedstaaten eine Rechtsgrundlage dafür bietet, biometrische Merkmale von Visumantragstellern aufzunehmen. Zudem werden Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten beispielsweise durch die Schaffung gemeinsamer Antragstellen geschaffen.

Als Teil der Gesamtzielsetzung des VIS, die Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik zu verbessern, soll das VIS unter anderem Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen - auch unter dem Aspekt der Betrugsbekämpfung - erleichtern.

Gemäß Artikel 18 der VIS-Verordnung können die für Grenzkontrollen zuständigen Behörden zu Verifizierungszwecken Abfragen des VIS mit der Nummer der Visummarke in Kombination mit den Fingerabdrücken des Visuminhabers durchführen. Während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren nach der Aufnahme des Betriebs des VIS kann die Abfrage auch allein anhand der Nummer der Visummarke durchgeführt werden. Dieser Zeitraum kann für die Luftgrenzen verkürzt werden.

Das VIS ist für die Wirksamkeit der Kontrollen an den Außengrenzen von elementarer Bedeutung. Einzig durch die biometrische Kontrolle lässt sich zweifelsfrei feststellen, ob die Person, die in den Schengen-Raum einreisen will, mit dem Visuminhaber identisch ist. Deshalb ist es wichtig, dass die Grenzschutzbeamten für alle Personen, die im Besitz eines Visums sind, eine systematische VIS-Abfrage einschließlich einer biometrischen Kontrolle durchführen.

Die VIS-Verordnung schreibt allerdings die Nutzung des VIS an den Außengrenzen nicht zwingend vor, was auch nicht möglich wäre. Ziel des vorliegenden Vorschlags ist daher, diese Verordnung durch entsprechende gemeinsame Regeln zu ergänzen und dazu den Schengener Grenzkodex zu ändern, um eine effiziente und einheitliche Anwendung des VIS an den Außengrenzen sicherzustellen. Solange es kein einheitliches System gibt, können sich illegale Einwanderer und Kriminelle Grenzübergangsstellen, an denen das VIS nicht systematisch zum Einsatz kommt, zunutze machen.

Eine systematische Abfrage des VIS an den Außengrenzen ist Voraussetzung für das flexiblere Vorgehen bei der Verarbeitung von Visumanträgen: Gemäß dem vorgenannten Vorschlag der Kommission zur Änderung der GKI können in Fällen von Mehrfachanträgen innerhalb von 48 Monaten biometrische Daten erneut verwendet und von dem im VIS gespeicherten Antrag übernommen werden. Bei Bona-fide-Antragstellern kann somit weiterhin flexibel vorgegangen und darauf verzichtet werden, dass sie persönlich im Konsulat vorsprechen. Bei dieser Regel wurde davon ausgegangen, dass alle Visuminhaber an den Außengrenzen kontrolliert würden, um möglichen Visummissbrauch aufzudecken. Wird das VIS an den Außengrenzen nicht systematisch angewandt, müssen die Konsulate für jeden neuen Visumantrag biometrische Daten erheben.

Schrittweise regionale Einführung des VIS in den Konsulaten

Artikel 48 der VIS-Verordnung sieht ein Verfahren für die schrittweise regionale Einführung des VIS in den Konsulaten vor. Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Dezember 2005 soll das VIS zunächst bei den Konsularstellen in Nordafrika und im Nahen Osten eingeführt werden. Sobald mit der Einführung begonnen wird, müssen die Konsulate in der ersten Region die in Artikel 5 Absatz 1 der VIS-Verordnung genannten Daten für alle in dieser Region eingereichten Visumanträge sammeln und an die VIS-Datenbank übermitteln. Zu diesen Daten zählen auch die Fingerabdrücke der Antragsteller. Die Kommission bestimmt, ab wann die Übermittlung der Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der VIS-Verordnung, einschließlich Fingerabdrücken, in allen anderen Regionen obligatorisch wird.

Bis dahin können die Mitgliedstaaten in jeder anderen Region mit der Sammlung und Übermittlung von Daten an das VIS gemäß Artikel 48 Absatz 3 der VIS-Verordnung beginnen, indem sie mindestens die alphanumerischen Daten und Lichtbilder gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der VIS-Verordnung speichern.

Infolge der schrittweisen Einführung auf regionaler Ebene und der in Artikel 48 Absatz 3 der VIS-Verordnung erwähnten Möglichkeit werden folgende Arten von Visa im Umlauf sein:

a) die Visa, die in einer Region ausgestellt wurden, in der die Nutzung des VIS, in der Regel einschließlich Fingerabdrücken, vorgeschrieben ist;

b) die Visa, die in einer Region ausgestellt wurden, in der die Einführung noch nicht begonnen hat, in der jedoch einer oder mehrere Mitgliedstaaten die Sammlung und Eingabe von Daten, einschließlich Fingerabdrücken, in das VIS aufgenommen haben;

c) die Visa, die in einer Region ausgestellt wurden, in der die Einführung noch nicht begonnen hat, in der jedoch einer oder mehrere Mitgliedstaaten die Sammlung und Eingabe von Daten, mit Ausnahme von Fingerabdrücken (d. h. nur alphanumerische Daten und Lichtbild), in das VIS aufgenommen haben;

d) die Visa, die in einer Region, in der die Einführung noch nicht begonnen hat, durch Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, die noch nicht mit der Sammlung und Eingabe von Daten in das VIS begonnen haben;

e) vor dem Inkrafttreten der VIS-Verordnung ausgestellte Visa.

Visa, die keine biometrischen Merkmale enthalten, werden ebenso wie vor diesem Zeitpunkt ausgestellte Mehrfachvisa noch eine gewisse Zeit nach der Einführung des VIS im Umlauf bleiben.

Nutzung des VIS an den Außengrenzen

Dem nachstehenden Schaubild ist zu entnehmen, welche Informationen den Grenzschutzbeamten zur Verfügung stehen, wenn sie über das VIS eine Abfrage mit der Nummer der Visummarke in Verbindung mit der Verifizierung der Fingerabdrücke vornehmen, und welche Maßnahmen durchzuführen sind.

[pic]

Nutzung des VIS an den Außengrenzen – Übergangszeitraum und Suchschlüssel:

Während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 18 Absatz 2 der VIS-Verordnung bestehen für Abfragen des VIS zwei Optionen: mit der Nummer der Visummarke in Kombination mit der Verifizierung der Fingerabdrücke des Visuminhabers oder nur mit der Nummer der Visummarke. In beiden Fällen beginnt eine Abfrage des VIS bei Einreisen immer mit der Nummer der Visummarke.

Die Suche mit der Nummer der Visummarke in Kombination mit Fingerabdrücken wäre nutzlos, wenn das VIS keine Fingerabdrücke enthielte, die mit den Fingerabdrücken des Visuminhabers abgeglichen werden könnten. Während des Übergangszeitraums müsste das VIS deshalb unmittelbar nach der Kontrolle mit der Visumnummer melden, ob Daten mit Bezug zu dem geprüften Visum vorhanden sind, darüber hinaus aber auch, ob im Antragsdatensatz Fingerabdrücke gespeichert wurden. Wurden von dem Visuminhaber keine Fingerabdrücke verlangt, beispielsweise bei Diplomaten, Kleinkindern und Personen, die keine Hände haben oder bei denen eine Abnahme der Fingerabdrücke physisch unmöglich ist, enthält das VIS keine Fingerabdrücke. Das VIS sollte dann „keine Fingerabdrücke im VIS“[3] melden.

Dem nachstehenden Schaubild ist zu entnehmen, welche Informationen die Grenzschutzbeamten erhalten, wenn sie während der Übergangszeit Abfragen des VIS durchführen, und welche Maßnahmen durchzuführen sind.

[pic]Damit die Grenzschutzbeamten beurteilen können, ob die Person die Einreisebedingungen erfüllt, müssen sie Zugang zu sämtlichen Informationen über die Einführung des VIS und über die Mitgliedstaaten haben, die gemäß Artikel 48 Absatz 3 zweiter Satz der VIS-Verordnung den Betrieb des VIS einseitig aufnehmen.

Dies bedeutet, dass die Mitteilung gemäß Artikel 48 Absatz 5 der VIS-Verordnung (die im Amtsblatt veröffentlicht wird), sowie die Informationen über die Mitgliedstaaten, die von Artikel 48 Absatz 3 Gebrauch machen, den Grenzschutzbeamten zugänglich sein müssen. Die Kommission schlägt vor, diese Informationen in einen Anhang zum Leitfaden für Grenzschutzbeamte (K(2006) 5186) aufzunehmen, der in elektronischer Form auf CIRCA verfügbar ist.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex).

Verordnung (EG) Nr. xx/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung).

2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGEN ABSCHÄTZUNG

- Anhörung von interessierten Kreisen

Die Mitgliedstaaten wurden (in der Arbeitsgruppe „Grenzen“ des Rates) zur Thematik VIS und Grenzen und obligatorische Nutzung des VIS an den Außengrenzen konsultiert. Sie befürworten die Nutzung des VIS an Grenzübergangsstellen und den Einsatz biometrischer Lesegeräte; so ließen sich die Nummer der Visummarke und die Fingerabdrücke des Visuminhabers gleichzeitig kontrollieren.

Nach Ansicht der Mitgliedstaaten ist die obligatorische Nutzung des VIS an den Außengrenzen in allen Situationen machbar und erforderlich. Dabei sollten nach Möglichkeit beide Suchschlüssel (Visummarke und Fingerabdrücke) eingesetzt werden. Einige Mitgliedstaaten bezweifelten jedoch, dass sich die Kontrollen zügig und verlässlich durchführen lassen, insbesondere wenn tragbare Geräte (z. B. in Kfz oder Zügen) zum Einsatz kommen. Ihrer Auffassung nach kann die Nutzung des VIS nur dann vorgeschrieben werden, wenn die technische Entwicklung einen verlässlichen Einsatz tragbarer Geräte ermöglichen und eine rasche Datenübermittlung und zuverlässige Verifizierung gewährleisten würde.

Im Lichte der Diskussionen über die VIS-Verordnung mit dem Rat und dem Europäischen Parlament sowie des vereinbarten Kompromisstextes ist der Kompromiss nach Ansicht der Kommission so zu verstehen, dass die Nutzung des VIS an den Außengrenzen obligatorisch sein müsste und nach dem Übergangszeitraum beide Suchschlüssel zur Anwendung kommen sollten. Im Übrigen wird die Kommission gemäß Artikel 50 Absatz 5 der VIS-Verordnung über den technischen Fortschritt bei der Verwendung von Fingerabdrücken an den Außengrenzen und dessen Auswirkungen auf die für Abfragen mit der Nummer der Visummarke in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke des Visuminhabers erforderliche Zeit berichten und prüfen, ob sich durch den voraussichtlichen Zeitaufwand für solche Abfragen die Wartezeiten an den Grenzübergangsstellen übermäßig verlängern würden.

- Folgenabschätzung

Die Folgenabschätzung für die VIS-Verordnung basiert auf der Feststellung, dass „Defizite bei der Bekämpfung von „Visa-Shopping“ und Betrug sowie bei der Durchführung von Kontrollen auch zu Defiziten bei der inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten führen. Somit könnten Kriminelle und mutmaßliche Straftäter ein Visum erlangen oder ein gefälschtes Visum bei der Einreise in den Schengen-Raum verwenden.“ Personen, die an Terrorismus oder organisierter Kriminalität beteiligt sind, reisen zumeist nicht unter eigener Identität, sondern ändern Einzelheiten über ihre Person, um die Identifizierung zu erschweren. Bezüglich der Grenzkontrollen wird in der Folgenabschätzung festgestellt, dass Grenzkontrollen durch die Nutzung des VIS mit biometrischen Identifikatoren erheblich mehr Wirkung hätten. Dank der Biometrie wäre gewährleistet, dass es sich bei der Person, die mit dem Visum reist, um die Person handelt, für die das Visum ausgestellt wurde, d. h. die Identität des Reisenden würde bestätigt.

Voraussetzung für diese wesentliche Verbesserung der Wirksamkeit von Grenzkontrollen ist, dass das VIS systematisch auf der ersten Stufe der Kontrollen an den Außengrenzen genutzt wird.

Eine systematische Abfrage des VIS an den Außengrenzen ist auch die Voraussetzung für eine flexiblere Handhabung der Visumanträge.

3. RECHTLICHE ASPEKTE

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Das VIS enthält Informationen, die für die Kontrollen an den Außengrenzen von Bedeutung sind. Die VIS-Verordnung ist daher in der Weise zu ergänzen, dass Regeln für die Nutzung des VIS an den Außengrenzen in den Schengener Grenzkodex aufgenommen werden.

- Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Verordnungsvorschlags ist Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, da durch diesen Vorschlag der auf diesem Artikel beruhende Schengener Grenzkodex geändert wird, Maßnahmen betreffend das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten beschlossen sowie Normen und Verfahren festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Personenkontrollen an diesen Grenzen zu beachten haben.

- Subsidiaritätsprinzip

Gemäß Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a EG-Vertrag ist die Gemeinschaft berechtigt, Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten zu beschließen. Die derzeitigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften betreffend das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten - der Schengener Grenzkodex - müssen angepasst werden, um der Einrichtung des VIS Rechnung zu tragen, da es zur Einführung harmonisierter Regeln für die obligatorische Nutzung des VIS an den Außengrenzen einer gemeinsamen Regelung bedarf.

Das Ziel des Vorschlags kann daher auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Artikel 5 EG-Vertrag bestimmt, dass die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft muss in einer Weise tätig werden, dass sie ihr Ziel möglichst effizient erreicht. Die vorgeschlagene Initiative – die Änderung des Schengener Grenzkodexes – stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar; mit ihr soll in allen Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand anwenden, die einheitliche Anwendung gemeinsamer Regeln an den Außengrenzen sichergestellt werden. Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Der vorliegende Vorschlag dient zur Änderung einer Verordnung. Die Nutzung des VIS für Einreisekontrollen an den Außengrenzen soll allen Mitgliedstaaten zwingend vorgeschrieben werden. Deshalb kann als Rechtsakt nur eine Verordnung gewählt werden.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. WEITERE ANGANBEN

- Beteiligung

Die hier vorgeschlagene Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Deshalb müssen die Auswirkungen auf die einzelnen Protokolle untersucht werden.

Island und Norwegen:

Es gelten die Verfahren des Übereinkommens zwischen dem Rat sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, da sich dieser Vorschlag auf den Schengen-Besitzstand gemäß Anhang A des Übereinkommens stützt.

Dänemark:

Dänemark beteiligt sich gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum EU-Vertrag und zum EG-Vertrag nicht an der Annahme der Verordnung, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da mit der Verordnung der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV EG-Vertrag weiterentwickelt wird, kommt Artikel 5 des genannten Protokolls zur Anwendung.

Vereinigtes Königreich und Irland:

Gemäß den Artikeln 4 und 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, und dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland weder an der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) noch an der Verordnung (EG) Nr. xx/2008 (VIS-Verordnung). Demzufolge beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Verordnungen, die für diese Länder nicht bindend oder anwendbar sind.

Schweiz:

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung derjenigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens genannten Bereich gehören.

Neue Mitgliedstaaten:

Da das VIS im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 auf dem Schengen-Besitzstand aufbaut oder anderweitig damit zusammenhängt, gilt diese Verordnung über den Einsatz des VIS an den Außengrenzen in einem neuen Mitgliedstaat nur nach Maßgabe eines entsprechenden Ratsbeschlusses.

- Eingehende Erläuterung der einzelnen Artikel des Vorschlags

Artikel 1

Artikel 1 schreibt die Nutzung des VIS für 1. Einreisekontrollen, 2. Ausreisekontrollen und 3. Identifizierungszwecke vor.

Gemäß dem ersten Absatz ist die Abfrage des VIS für Verifizierungszwecke bei der Einreise obligatorisch, wenn der Drittstaatsangehörige ein Visum im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Schengener Grenzkodexes besitzt.

Im zweiten und dritten Absatz ist die fakultative Nutzung des VIS geregelt, und zwar für die Verifizierung bei Ausreisekontrollen und für die Identifizierung bei Einreise- und Ausreisekontrollen. Diese Verifizierungen und Identifizierungen sollten bei Bedarf nach Maßgabe der Artikel 18 und 20 der VIS-Verordnung durchgeführt werden, und zwar insbesondere wenn Zweifel an der Echtheit oder Gültigkeit des Visums bestehen.

Artikel 2

Artikel 2 bestimmt, wann mit der Abfrage des VIS an den Außengrenzen begonnen werden soll.

2008/0041 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom […]

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Visa-Informationssystems (VIS) im Rahmen des Schengener Grenzkodex

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission[4],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)[5] legt die Voraussetzungen, Kriterien und Modalitäten sowohl der Kontrollen an den Grenzübergangsstellen als auch der Überwachung, einschließlich der Abfragen im Schengener Informationssystem, fest.

(2) Ziel der Verordnung (EG) Nr. xx/2008 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom (….) über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) ][6] ist die bessere Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik. Die Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und der Betrugsbekämpfung, wird darin als Zweck des VIS genannt.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. xx/2008 legt Suchkriterien fest und bestimmt, unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden Kontrollen an Außengrenzübergangsstellen durchführen und Zugriff auf Daten erhalten, um die Identität von Visuminhabern, die Echtheit des Visums zu prüfen, um zu prüfen, ob die Einreisebedingungen erfüllt sind, und um Personen zu identifizieren, die die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht (mehr) erfüllen.

(4) Da allein durch die Kontrolle anhand biometrischer Indikatoren sich eindeutig bestätigen lässt, dass eine Person, die in den Schengen-Raum einreisen will, mit dem Visuminhaber identisch ist, sollten Bestimmungen für die Nutzung des VIS an den Außengrenzen erlassen werden.

(5) Zur Prüfung, ob die Einreisebedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 erfüllt sind, und zur erfolgreichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollten die Grenzschutzbeamten alle erforderlichen verfügbaren Informationen, einschließlich Abfragen des VIS, nutzen.

(6) Um zu verhindern, dass Grenzübergangsstellen, an denen das VIS genutzt wird, umgangen werden könnten, und um die volle Wirkung des VIS zu gewährleisten, muss das System bei Einreisekontrollen an den Außengrenzen in einheitlicher Weise genutzt werden.

(7) Da im Falle von Mehrfachanträgen, die innerhalb von [48] Monaten gestellt werden, biometrische Daten erneut verwendet und von dem ersten im VIS gespeicherten Antrag übernommen werden können, sollte die Nutzung des VIS für Einreisekontrollen an den Außengrenzen obligatorisch sein.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 sollte dementsprechend geändert werden.

(9) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Festlegung der für die Nutzung des VIS an den Außengrenzen anwendbaren Regeln, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(10) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und -freiheiten und den Grundsätzen, die insbesondere in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt wurden und die sowohl in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ihre Entsprechung finden.

(11) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[7] dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG[8] des Rates zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(12) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG[9] und 2004/860/EG[10] des Rates genannten Bereich fallen.

(13) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Titels IV Dritter Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, sollte Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nach dem Erlass dieser Verordnung beschließen, ob es die Verordnung anwendet.

(14) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die entsprechend dem Beschluss des Rates 2000/365/EG vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland[11] auf dieses Land keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(15) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland[12] auf dieses Land keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(16) Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Änderung

Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird wie folgt geändert:

(1) Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:

„aa) befindet sich der Drittstaatsangehörige im Besitz eines Visums gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, umfasst die eingehende Kontrolle bei der Einreise auch die Verifizierung der Identität des Visuminhabers und der Echtheit des Visums; dazu wird eine Abfrage des Visa-Informationssystems (VIS) gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. xx/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt.*

________________________

* ABl. [...] vom [...], S. [...].“

(2) Nach Buchstabe c Ziffer i) wird folgender Satz hinzugefügt:

„diese Verifizierung kann die Abfrage des VIS gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. xx/2008 umfassen.“

(3) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d) Zum Zwecke der Identifizierung einer Person, die die Bedingungen für die Einreise oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht (mehr) erfüllt, sind Abfragen des VIS gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. xx/2008 zulässig.“

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab [….] [dem zwanzigsten Tag nach dem in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. xx/2008 genannten Zeitpunkt].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[...] [...][pic]

[1] ABl. [...] vom [...], S. [...].

[2] KOM(2006) 269 endgültig.

[3] Die Anführungszeichen besagen, dass der genaue Wortlaut der Meldung, die auf dem Bildschirm erscheinen wird, noch nicht bekannt ist.

[4] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

[5] ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

[6] ABl. [...] vom [...], S. [...].

[7] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

[8] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

[9] ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.

[10] ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

[11] ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

[12] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

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