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Document COM:2007:839:FIN

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung von Anhang I der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens

52007PC0839(01)

Empfehlung für einen Beschluß des Rates über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen /* KOM/2007/0839 endg. - CNS 2007/0283 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 20.12.2007

KOM(2007) 839 endgültig

2007/0283 (CNS)

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung von Anhang I der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu den von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 34 EU-Vertrag (Ex-Artikel K.3 EU-Vertrag) oder Artikel 293 EG-Vertrag geschlossenen Übereinkünften (und Protokollen) wurde in der Beitrittsakte von 2005[1] vereinfacht. Für den Beitritt zu diesen Übereinkünften ist es seither nicht mehr nötig, spezielle Beitrittsprotokolle (die von 27 Staaten ratifiziert werden müssten) auszuhandeln und zu schließen: Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte bestimmt schlicht und einfach, dass Bulgarien und Rumänien kraft der Beitrittsakte diesen Übereinkünften und Protokollen beitreten.

Nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 der Beitrittsakte erlässt der Rat einen Beschluss, in dem er den Tag festlegt, an dem die betreffenden Übereinkünfte für Bulgarien und Rumänien in Kraft treten, und nimmt alle Anpassungen vor, die aufgrund des Beitritts dieser beiden neuen Mitgliedstaaten erforderlich sind (hierzu gehört auch die Annahme der Übereinkünfte in der bulgarischen und in der rumänischen Sprachfassung, so dass diese Fassungen „gleichermaßen verbindlich“ sind). Der Rat beschließt auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

In Anhang I der Beitrittsakte sind die betreffenden Übereinkünfte und Protokolle aufgeführt.

Hierzu gehören das Übereinkommen 90/436/EWG vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (das so genannte Schiedsübereinkommen), das Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zum Schiedsübereinkommen und das Protokoll vom 25. Mai 1999 zur Änderung des Schiedsübereinkommens.

Im Zeitraum vor dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten am 8. Dezember 2004 ein Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu dem Schiedsübereinkommen unterzeichnet.

Daher ist es angezeigt, den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu dem Schiedsübereinkommen, geändert durch das Übereinkommen vom 8. Dezember 2004, vorzusehen und das Übereinkommen zu Anhang I der Beitrittsakte von 2005 hinzuzufügen. Zu diesem Zweck hat die Kommission im Einklang mit Artikel 3 Absatz 6 der Beitrittsakte einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates vorbereitet, um das Übereinkommen vom 8. Dezember 2004 über den Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten zu dem Übereinkommen 90/436/EWG in die Liste aufzunehmen.

Mit dieser Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates sollen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte die Anpassungen vorgenommen werden, die durch den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem genannten Übereinkommen erforderlich sind.

2007/0283 (CNS)

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Empfehlung der Kommission[2],

gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Übereinkommen 90/436/EWG vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen[4] (nachstehend „Schiedsübereinkommen“ genannt) wurde am 23. Juli 1990 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Januar 1995 in Kraft.

(2) Das Schiedsübereinkommen wurde durch ein am 25. Mai 1999 unterzeichnetes Protokoll[5] geändert, das am 1. November 2004 in Kraft trat.

(3) Österreich, Finnland und Schweden traten dem Schiedsübereinkommen durch ein am 21. Dezember 1995 unterzeichnetes Übereinkommen[6] bei.

(4) Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei traten dem Schiedsübereinkommen durch ein am 8. Dezember 2004 unterzeichnetes Übereinkommen[7] bei.

(5) Nach Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte von 2005 treten Bulgarien und Rumänien den in Anhang I der Beitrittsakte aufgeführten Übereinkommen und Protokollen bei, die zwischen den Mitgliedstaaten geschlossen wurden; hierzu zählt auch das Schiedsübereinkommen. Die betreffenden Übereinkommen und Protokolle treten in Bezug auf Bulgarien und Rumänien zu dem vom Rat festgelegten Zeitpunkt in Kraft.

(6) Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte von 2005 hat der Rat die Anpassungen vorzunehmen, die infolge des Beitritts zu den genannten Übereinkommen und Protokollen erforderlich werden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Schiedsübereinkommen wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 2 werden die Buchstaben a bis y durch folgenden Text ersetzt:

i) in Belgien:

a) impôt des personnes physiques/personenbelasting,

b) impôt des sociétés/vennootschapsbelasting,

c) impôt des personnes morales/rechtspersonenbelasting,

d) impôt des non-résidents/belasting der niet-verblijfhouders,

e) taxe communale et la taxe d'agglomération additionnelles à l'impôt des personnes physiques/aanvullende gemeentebelasting en agglomeratiebelasting op de personenbelasting;

ii) in Bulgarien:

a) данък върху доходите на физическите лица,

b) корпоративен данък;

iii) in der Tschechischen Republik:

a) daň z příjmů fyzických osob,

b) daň z příjmů právnických osob;

iv) in Dänemark:

a) indkomstskat til staten,

b) den kommunale indkomstskat,

c) den amtskommunale indkomstskat;

v) in Deutschland:

a) Einkommensteuer,

b) Körperschaftsteuer,

c) Gewerbesteuer, soweit diese nach dem Gewerbeertrag ermittelt wird;

vi) in Estland:

a) tulumaks;

vii) in Griechenland:

a) foros eisodimatos fysikon prosopon,

b) foros eisodimatos nomikon prosopon,

c) eisfora yper ton epicheiriseon ydrefsis kai apochetefsis;

viii) in Spanien:

a) Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas,

b) Impuesto sobre Sociedades,

c) Impuesto sobre la Renta de no Residentes;

ix) in Frankreich:

a) impôt sur le revenu,

b) impôt sur les sociétés;

(x) in Irland:

a) Income Tax,

b) Corporation Tax;

xi) in Italien:

a) imposta sul reddito delle persone fisiche,

b) imposta sul reddito delle società,

c) imposta regionale sulle attività produttive;

xii) in Zypern:

a) Φόρος Εισοδήματος,

b) Έκτακτη Εισφορά για την Άμυνα της Δημοκρατίας;

xiii) in Lettland:

a) uzņēmumu ienākuma nodoklis,

b) iedzīvotāju ienākuma nodoklis;

xiv) in Litauen:

a) Gyventojų pajamų mokestis,

b) Pelno mokestis;

xv) in Luxemburg:

a) impôt sur le revenu des personnes physiques,

b) impôt sur le revenu des collectivités,

c) impôt commercial, soweit diese Steuer nach dem Gewerbeertrag ermittelt wird;

xvi) in Ungarn:

a) személyi jövedelemadó,

b) társasági adó,

c) osztalékadó;

xvii) in Malta:

a) taxxa fuq l-income;

xviii) in den Niederlanden:

a) inkomstenbelasting,

b) vennootschapsbelasting;

xix) in Österreich:

a) Einkommensteuer,

b) Körperschaftsteuer;

xx) in Polen:

a) podatek dochodowy od osób fizycznych,

b) podatek dochodowy od osób prawnych;

xxi) in Portugal:

a) imposto sobre o rendimento das pessoas singulares,

b) imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas,

c) derrama para os municípios sobre o imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas;

xxii) in Rumänien:

a) impozitul pe venit,

b) impozitul pe profit,

c) impozitul pe veniturile obţinute din România de nerezidenţi;

xxiii) in Slowenien:

a) dohodnina,

b) davek od dobička pravnih oseb;

xxiv) in der Slowakei:

a) daň z príjmov právnických osôb,

b) daň z príjmov fyzických osôb;

xxv) in Finnland:

a) valtion tuloverot/de statliga inkomstskatterna,

b) yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund,

c) kunnallisvero/kommunalskatten,

d) kirkollisvero/kyrkoskatten,

e) korkotulon lähdevero/källskatten å ränteinkomst,

f) rajoitetusti verovelvollisen lähdevero/källskatten för begränsat skattskyldig;

xxvi) in Schweden:

a) statlig inkomstskatt,

b) kupongskatt,

c) kommunal inkomstskatt;

xxvii) im Vereinigten Königreich:

a) Income Tax,

b) Corporation Tax.

2. In Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

- in Bulgarien:

Министъра на финансите или негов упълномощен представител,

- in Rumänien:

Agenţia Naţionala de Administrare Fiscala.

Artikel 2

Der bulgarische und der rumänische Wortlaut des Schiedsübereinkommens in der durch das Protokoll vom 25. Mai 1999, die Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 und vom 8. Dezember 2004 und diesen Beschluss geänderten Fassung werden diesem Beschluss beigefügt und sind gleichermaßen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen des Schiedsübereinkommens und des Protokolls.

Artikel 3

Das Schiedsübereinkommen in der durch das Protokoll vom 25. Mai 1999, die Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 und vom 8. Dezember 2004 und diesen Beschluss geänderten Fassung tritt am 1. Januar 2007 zwischen Bulgarien, Rumänien und den anderen Mitgliedstaaten, für die es in Kraft ist, in Kraft. Es tritt zwischen Bulgarien, Rumänien und jedem anderen Mitgliedstaat an dem Tag in Kraft, an dem es für Letztere in Kraft tritt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

AN HANG

Text des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen in der durch das Protokoll vom 25. Mai 1999 sowie durch die Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 und vom 8. Dezember 2004 geänderten Fassung in bulgarischer und rumänischer Sprache.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung von Anhang I der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission[8],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Akte über den Beitritt von 2005 gelten die zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen und in ihrem Anhang I aufgeführten Übereinkommen und Protokolle auch für Bulgarien und Rumänien.

(2) Im Zeitraum vor dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten am 8. Dezember 2004 ein Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu dem Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen[9] unterzeichnet (nachstehend „das Schiedsübereinkommen“).

(3) Es ist angezeigt, den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu dem Schiedsübereinkommen, geändert durch das Übereinkommen vom 8. Dezember 2004, vorzusehen. Zu diesem Zweck sollte das Übereinkommen in Anhang I der Akte über den Beitritt von 2005 hinzugefügt werden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I der Akte über den Beitritt von 2005 wird wie folgt geändert:

Unter Nummer 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„ - Übereinkommen vom 8. Dezember 2004 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. C 160 vom 30.6.2005, S. 1).”

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.

[2] ABl. C vom , S. .

[3] ABl. C vom , S. .

[4] ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 10.

[5] ABl. C 202 vom 16.7.1999, S. 1.

[6] ABl. C 26 vom 31.1.1996, S. 1.

[7] ABl. C 160 vom 30.6.2005, S. 1.

[8] ABl. C vom , S. .

[9] ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 10.

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