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Document 52007PC0752

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (Nur der englische Text ist verbindlich)

/* KOM/2007/0752 endg. */

52007PC0752

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (Nur der englische Text ist verbindlich) /* KOM/2007/0752 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 26.11.2007

KOM(2007) 752 endgültig

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (Nur der englische Text ist verbindlich)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

HINTERGRUND DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder –umgehungen zu verhindern. Mit einem beim Generalsekretariat der Kommission am 5. Februar 2007 registrierten Schreiben beantragte das Vereinigte Königreich die Ermächtigung, weiterhin eine erstmals durch die Entscheidung des Rates 95/252/EG vom 29. Juni 1995 und anschließend durch die Entscheidung des Rates 98/198/EG vom 9. März 1998 (in der geänderten Fassung) gewährte abweichende Maßnahme anzuwenden. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 von dem Antrag des Vereinigten Königreichs in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 17. Oktober hat die Kommission dem Vereinigten Königreich mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt. |

120 | Allgemeiner Hintergrund Mit seinen obengenannten Entscheidungen ermächtigte der Rat das Vereinigte Königreich, 50 % der Mehrwertsteuer auf Gebühren für gemietete und geleaste Personenkraftwagen vom Vorsteuerabzugsrecht des Mieters oder Mietkaufnehmers auszuschließen, wenn das von Steuerpflichtigen genutzte Kraftfahrzeug sowohl geschäftlich als auch privat genutzt wird, und gleichzeitig die private Nutzung solcher Fahrzeuge durch Steuerpflichtige nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen. Die Ausnahmeregelung erspart es dem Mieter/Mietkaufnehmer, über die mit diesen Fahrzeugen privat zurückgelegten Strecken genau Buch zu führen und für MwSt-Zwecke festzuhalten, welche Strecken privat zurückgelegt wurden. Sie dient somit vor allem der Vereinfachung. Die Ermächtigung wurde mehrmals verlängert, und läuft am 31. Dezember 2007 aus. Üblicherweise werden Ausnahmeregelungen zum Zwecke der Prüfung, ob die Sondermaßnahme angemessen und wirksam ist, für eine begrenzte Zeit gewährt. Im vorliegenden Falle schließt die Kommission aus den verfügbaren Angaben, dass die hälftige Aufteilung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung (bzw. jeder anderen unternehmensfremde Nutzung im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG) gegenwärtig noch immer der globalen geschäftlichen und privaten Nutzung von gemieteten und geleasten Fahrzeugen durch Steuerpflichtige im Vereinigten Königreich entspricht. Somit bleiben die rechtlichen und sachlichen Umstände, die ursprünglich zur Begründung der Ausnahmeregelung herangezogen wurden, weiterhin gültig. Allerdings hat die Kommission am 29. Oktober 2004 den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates (den sogenannten MwSt-Vereinfachungsvorschlag (KOM(2004)728 endg.)) vorgelegt und darin unter anderem eine Vereinheitlichung der Arten von Ausgaben vorgeschlagen, für die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom Vorabzugsrecht anwenden dürfen. Da in diesem Vorschlag kraftfahrzeugbezogene Ausgaben genannt sind, sollte eine Ausweitung der Gültigkeitsdauer nicht über den Zeitpunkt, zu dem die vorgeschlagene Richtlinie angenommen wird und in Kraft tritt, hinausgehen. Die Ausnahmeregelung sollte auf jeden Fall auf den 31. Dezember 2010 befristet sein, auch wenn die vorgeschlagene Richtlinie bis dahin noch nicht in Kraft tritt, damit geprüft werden kann, ob die Beschränkung auf 50% die globale Aufteilung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung weiterhin in sinnvoller und annehmbarer Weise widerspiegelt. |

130 | Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften Entscheidung des Rates 98/198/EG vom 9. März 1998 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Mehrwertsteuern abweichenden Maßnahme zu verlängern (ABl. L 76 vom 13.3.1998, S. 31). Entscheidung geändert durch die Entscheidung des Rates 99/79/EG vom 18. Januar 1999 (ABl. L 27 vom 2.2.1999, S. 22), die Entscheidung des Rates 2000/747/EG vom 27. November 2000 (ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 63), die Entscheidung des Rates 2003/909/EG vom 22. Dezember 2003 (ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 49) und die Entscheidung des Rates 2004/855/EG vom 7. Dezember 2004 (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 61). Nach Artikel 176 der Richtlinie 2006/112/EG legt der Rat fest, bei welchen Ausgaben kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Bis dahin sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, die Ausnahmeregelungen beizubehalten, die am 1. Januar 1979 galten. Daher gibt es eine Reihe von „Stillstandsklauseln“, die den Vorsteuerabzug bei Kraftfahrzeugen einschränken. |

141 | Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen Entfällt. |

KONSULTATION DER BETROFFENEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Konsultation der Betroffenen |

219 | Entfällt. |

Einholung und Nutzung von Fachwissen |

229 | Externes Fachwissen war nicht erforderlich. |

230 | Folgenabschätzung Der Vorschlag für eine Entscheidung bezweckt die Verlängerung einer der Vereinfachung dienenden Regelung, die es Steuerpflichtigen erspart, über die mit Geschäftsfahrzeugen privat zurückgelegten Strecken genau Buch zu führen und für MwSt-Zwecke festzuhalten, welche Strecken privat zurückgelegt wurden, und die daher eine positive Wirkung für die Wirtschaft entfalten dürfte. Allerdings wird die Regelung wegen des engen Bereichs und der begrenzten Zeit ihrer Anwendung ohnehin nur eine begrenzte Auswirkung haben. Außerdem ähnelt die beantragte Maßnahme dem Konzept im Vorschlag der Kommission (KOM (2004) 728) mit Bestimmungen über die Art der Ausgaben, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt werden kann. |

RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, weiterhin eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden, d.h. 50 % der MwSt auf Gebühren für nicht ausschließlich geschäftlich genutzte gemietete und geleaste Kraftfahrzeuge vom Vorsteuerabzugsrecht auszuschließen. Die Einschränkung dieses Rechts erspart es dem Steuerpflichtigen, zu MwSt-Zwecken über die private Nutzung des Fahrzeugs Buch zu führen. Die Geltungsdauer der Entscheidung endet an dem in der Entscheidung genannten Tag oder an dem Tag, an dem bezüglich der Einschränkung des Vorsteuerabzugs in diesem Bereich Gemeinschaftsvorschriften in Kraft treten, je nachdem, welches Datum früher liegt. |

310 | Rechtsgrundlage Artikel 395 der MwSt-Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Im Einklang mit Artikel 395 der MwSt-Richtlinie muss die vorgeschlagene Maßnahme, die einen Mitgliedstaat zur Abweichung von eben dieser Richtlinie ermächtigt, vom Rat auf Vorschlag der Kommission angenommen werden. Daher ist nur eine Annahme auf Gemeinschaftsebene möglich. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag steht aus folgenden Gründen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang: |

331 | Die Entscheidung betrifft eine Ermächtigung eines Mitgliedstaates auf dessen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar. |

332 | Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung ist die Maßnahme dem angestrebten Ziel angemessen. |

Wahl des Rechtsinstruments |

341 | Vorgeschlagene Instrumente: Sonstige. |

342 | Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angebracht: Artikel 395 der MwSt-Richtlinie gestattet eine Abweichung von den gemeinsamen MwSt-Bestimmungen nur nach Ermächtigung durch den Rat, der diese Entscheidung auf Vorschlag der Kommission einstimmig trifft. Eine Entscheidung des Rates ist das einzig angemessene Rechtsinstrument, da sie an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

WEITERE INFORMATIONEN |

Überprüfungs-, Revisions-, Verfallsklausel |

533 | Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. |

1. Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[1] , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Entscheidungen 95/252/EC[3] und 98/198/EC[4] ermächtigte der Rat das Vereinigte Königreich, 50 % der Mehrwertsteuer auf Gebühren für gemietete und geleaste Personenkraftwagen vom Vorsteuerabzugsrecht des Mieters oder Mietkaufnehmers auszuschließen, wenn das Kraftfahrzeug nicht ausschließlich geschäftlich genutzt wird. Außerdem war es dem Vereinigten Königreich erlaubt, die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das ein Steuerpflichtiger für Zwecke des Unternehmens gemietet oder geleast hat, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen. Diese Vereinfachung enthob den Mieter/Mietkaufnehmer der Verpflichtung, über die mit Geschäftswagen privat zurückgelegten Strecken Buch zu führen und für Steuerzwecke festzuhalten, welche Strecken mit jedem einzelnen Fahrzeug privat zurückgelegt wurden.

(2) Mit einem beim Generalsekretariat der Kommission am 5. Februar 2007 registrierten Schreiben beantragte das Vereinigte Königreich, die Gültigkeit dieser Ausnahmeregelung, die am 31. Dezember 2007 ausläuft, zu verlängern.

(3) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 von dem Antrag des Vereinigten Königreichs in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 hat die Kommission dem Vereinigten Königreich mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4) Die rechtlichen und sachlichen Elemente, die die Ermächtigung zur Anwendung einer Ausnahmeregelung gerechtfertigt haben, sind unverändert und bestehen weiter.

(5) Am 29. Oktober 2004 hat die Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG, (jetzt Richtlinie 2006/112/EG) vorgelegt, und darin unter anderem eine Vereinheitlichung der Arten von Ausgaben, für die Ausnahmen vom Vorabzugsrecht gewährt werden können, vorgeschlagen[5]. Nach diesem Vorschlag können Ausnahmen vom Vorabzugsrecht auf Straßenkraftfahrzeuge angewendet werden. Es ist daher angebracht, die Geltungsdauer der Ermächtigung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie zu verlängern. Auf jeden Fall wird die Ermächtigung jedoch am 31. Dezember 2010 enden, wenn die Richtlinie bis dahin nicht in Kraft getreten ist, damit überprüft werden kann, ob diese Entscheidung im Hinblick auf die prozentuale Aufteilung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung insgesamt notwendig ist.

(6) Die Verlängerung der Ausnahmeregelung wird sich nicht nachteilig auf die auf die MwSt-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften auswirken.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von den Artikeln 168 und 169 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates wird das Vereinigte Königreich hiermit ermächtigt, 50 % der Mehrwertsteuer auf Gebühren für gemietete und geleaste Fahrzeuge vom Vorsteuerabzugsrecht des Mieters oder Mietkaufnehmers auszuschließen, wenn das Fahrzeug nicht ausschließlich geschäftlich genutzt wird.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates wird das Vereinigte Königreich hiermit ermächtigt, die private Nutzung eines Geschäftswagens, das ein Steuerpflichtiger für Zwecke des Unternehmens gemietet oder geleast hat, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen.

Artikel 3

Diese Ermächtigung läuft an dem Tag aus, an dem Rechtsvorschriften der Gemeinschaft darüber in Kraft treten, welche Ausgaben für Straßenkraftfahrzeuge nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen sollen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2010.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S.1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/138/EG (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 92).

[2] ABl. C vom , S.

[3] ABl. L 159 vom 11.7.1995, S. 19.

[4] ABl. L 76 vom 13.3.1998, S. 31. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/855/EG (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 61).

[5] KOM(2004) 728 endgültig

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