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Document 52007PC0751

Vorschlag Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter

/* KOM/2007/0751 endg. - ACC 2007/0263 */

52007PC0751

Vorschlag Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter /* KOM/2007/0751 endg. - ACC 2007/0263 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 27.11.2007

KOM(2007) 751 endgültig

2007/0263(ACC)

Vorschlag

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Bei den Konsultationen mit Neuseeland über das neue Verwaltungssystem für Einfuhren erklärte die Kommission, sie werde sich um eine Herabsetzung des im Rahmen des Kontingents geltenden Zollsatzes sowie um eine Änderung der Spezifikationen für Milchfett in der EG-Liste CXL für landwirtschaftliche Erzeugnisse bemühen und diese Änderungen gemäß Absatz 6 der Vereinbarung zur Auslegung von Artikel XXVIII des GATT 1994 aushandeln.

2. Am 14. Mai 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, der WTO zu melden, dass die Europäische Gemeinschaft eine Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zollkontingents für neuseeländische Butter der Positionen 0405 10 11, 0405 10 19 und 0405 10 30 beabsichtigt. Dementsprechend meldete die Europäische Gemeinschaft der WTO am 3. August 2007 ihre Absicht, das in der EG-Liste CXL vorgesehene WTO-Zollkontingent für neuseeländische Butter zu ändern.

3. Die Verhandlungen wurden von der Kommission im Benehmen mit dem Ausschuss gemäß Artikel 133 EG-Vertrag und nach Maßgabe der vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven geführt.

4. Die Kommission hat ein Abkommen in Form eines Briefwechsels mit Neuseeland ausgehandelt.

Der Briefwechsel wurde von der Kommission am …. November 2007 paraphiert.

5. Mit diesem Vorschlag wird der Rat ersucht, das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland zu genehmigen. Nach Erlass dieses Beschlusses durch den Rat wird die Kommission der WTO die erforderlichen Änderungen an der EG-Liste CXL mitteilen.

2007/0263 (ACC)

Vorschlag

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Am 14. Mai 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 Verhandlungen mit dem Ziel einer Änderung des WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter aufzunehmen. Dementsprechend meldete die Europäische Gemeinschaft der WTO am 3. August 2007 ihre Absicht, das WTO-Zollkontingent für neuseeländische Butter in der EG-Liste CXL zu ändern.

2. Die Verhandlungen wurden von der Kommission im Benehmen mit dem Ausschuss gemäß Artikel 133 EG-Vertrag und nach Maßgabe der vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven geführt.

3. Die Kommission hat mit Erfolg ein Abkommen mit Neuseeland ausgehandelt. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland sollte daher genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen[1].

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

A BKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter

Schreiben Nr. 1 Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Brüssel, den ....

Sehr geehrter Herr ……….,

nach dem Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 ( GATT 1994) über die Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zollkontingents für neuseeländische Butter stimmt die Europäische Gemeinschaft den untenstehenden Schlussfolgerungen zu.

Schlussbestimmungen zum WTO-Zollkontingent für neuseeländische Butter

Das Zollkontingent gilt für Butter mit Ursprung in Neuseeland der folgenden Zolltarifpositionen:

KN-Code | Warenbezeichnung |

ex 0405 10 11 ex 0405 10 19 | Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von mindestens 80 und weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren |

ex 0405 10 30 | Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von mindestens 80 und weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann („Ammix“- und „Spreadable“-Verfahren) |

Im Rahmen des Zollkontingents gilt ein Zollsatz von 70 EUR/100 kg.

Die Kontingentsmenge beträgt 74 693 Tonnen.

Der Zugang zum Kontingent unterliegt den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Bedingungen.

Allgemeines

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab dem 1. Januar 2008.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Schreiben Nr. 2 Schreiben Neuseelands

Brüssel, den .…….

Sehr geehrter Herr ……….,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Nach dem Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 ( GATT 1994) über die Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zollkontingents für neuseeländische Butter stimmt die Europäische Gemeinschaft den untenstehenden Schlussfolgerungen zu.

Schlussbestimmungen zum WTO-Zollkontingent für neuseeländische Butter

Das Zollkontingent gilt für Butter mit Ursprung in Neuseeland der folgenden Zolltarifpositionen:

KN-Code | Warenbezeichnung |

ex 0405 10 11 ex 0405 10 19 | Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von mindestens 80 und weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren |

ex 0405 10 30 | Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von mindestens 80 und weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann („Ammix“- und „Spreadable“-Verfahren) |

Im Rahmen des Zollkontingents gilt ein Zollsatz von 70 EUR/100 kg.

Die Kontingentsmenge beträgt 74 693 Tonnen.

Der Zugang zum Kontingent unterliegt den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Bedingungen.

Allgemeines

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab dem 1. Januar 2008.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“

Neuseeland beehrt sich, seine Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Namen Neuseelands

FINANZBOGEN |

1. | HAUSHALTSLINIE: 05 02 12 – Milch und Milcherzeugnisse Kapitel 10 – Artikel 1000: Agrarzölle | HVE 2008 : 406,0 Mio. EUR 1 683,2 Mio. EUR |

2. | BEZEICHNUNG DES VORHABENS: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter |

3. | RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 133 EG-Vertrag |

4. | ZIELE DES VORHABENS: Änderung des WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter durch Herabsetzung des im Rahmen des Kontingents geltenden Zollsatzes und Änderung der Spezifikationen für Milchfett in der EG-Liste CXL für landwirtschaftliche Erzeugnisse |

5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 12-MONATS-ZEITRAUM (Mio. EUR) | LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR (Mio. EUR) | FOLGENDES HAUSHALTS-JAHR (Mio. EUR) |

5.0 | AUSGABEN – DES EG-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) – NATIONALER HAUSHALTE – ANDERER SEKTOREN | – | – | – |

5.1 | EINNAHMEN – EIGENE MITTEL DER EG (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) – IM NATIONALEN BEREICH | –11,2 Mio. EUR ab 2008 | – |

5.0.1 | VORAUSSCHAU AUSGABEN | – | – | – |

5.1.1 | VORAUSSCHAU EINNAHMEN |

5.2 | BERECHNUNGSWEISE: (1) |

6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA NEIN |

6.1 | FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR | JA NEIN |

6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | JA NEIN |

6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN | JA NEIN |

ANMERKUNGEN: Es ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zu Nettomindereinnahmen von rund 11,2 Mio. EUR führen wird. (1) Derzeitige Situation: 77 402 t x 86,88 EUR/100 kg = 67,25 Mio. EUR Vorgeschlagener Beschluss des Rates: 74 693 t x 70,0 EUR/100 kg = 52,29 Mio. EUR Mindereinnahmen: 14,96 EUR * 75% = 11,22 Mio. EUR (Nettobetrag nach Abzug von 25 % Erhebungskosten). |

[1] Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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