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Document 52007PC0744

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits

/* KOM/2007/0744 endg. - ACC 2007/0258 */

52007PC0744

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits /* KOM/2007/0744 endg. - ACC 2007/0258 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 20.11.2007

KOM(2007) 744 endgültig

2007/0258 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Der als Vorschlag beigefügte Beschluss des Rates ist der Rechtsakt für die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien (nachstehend „Serbien“ genannt) andererseits[1].

2. Gemäß den am 3. Oktober 2005 vom Rat erlassenen und am 24. Juli 2006 geänderten Verhandlungsrichtlinien hat die Kommission die Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit Serbien, die wegen unzulänglicher Zusammenarbeit Serbiens mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) drei Monate lang ausgesetzt waren, am 13. Juni 2007 abgeschlossen. Die Kommission schlägt dem Rat die Unterzeichnung und den Abschluss des SAA vor, das jedoch erst in Kraft tritt, wenn es von der Gemeinschaft und allen Mitgliedstaaten einerseits und Serbien andererseits ratifiziert worden ist.

3. Für die Zeit bis zur Ratifizierung des SAA schlägt die Kommission gemäß den Verhandlungsrichtlinien und Artikel 139 SAA vor, ein Interimsabkommen zu schließen, damit die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des SAA so bald wie möglich nach der Unterzeichnung des SAA in Kraft treten können. Die Kommission hat ein Interimsabkommen mit Serbien ausgehandelt und am 7. November 2007 paraphiert.

4. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000[2] eingeräumten günstigeren Handelszugeständnisse finden parallel zum Interimsabkommen weiter Anwendung.

5. Die Kommission ersucht den Rat, das Ergebnis der Verhandlungen zu genehmigen und auf der Grundlage des beigefügten Vorschlags das Interimsabkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen und zu schließen, wenn der Rat und die Kommission die gemeinsame Überprüfung der Erfüllung der genannten politischen Bedingung[3] mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen haben.

2007/0258 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist notwendig, bis zum Inkrafttreten des in …………….. unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) zu genehmigen.

(2) Das Abkommen enthält Handelsbestimmungen besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanstaaten gehören.

(3) Das Abkommen sollte daher unterzeichnet und genehmigt werden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits, die Anhänge dieses Abkommens und die Protokolle zu diesem Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die Erklärung der Gemeinschaft, die der Schlussakte beigefügt sind, werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Texte sind dem vorliegenden Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen und die in Artikel 59 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde zu hinterlegen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] Voraussetzung für den Abschluss des Interimsabkommens ist die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens, die im zweiten oder dritten Quartal 2007 in Brüssel stattfinden soll. Um zu gewährleisten, dass das Interimsabkommen so bald wie möglich in Kraft tritt, sind die beiden Verfahren gleichzeitig eingeleitet worden.

[2] ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1946/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 1).

[3] 12589/05 und 12591/05 PESC.

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