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Document 52007PC0566

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingszolls auf Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates und zur Einstellung einer teilweisen Interimsüberprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

/* KOM/2007/0566 endg. */

52007PC0566

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingszolls auf Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates und zur Einstellung einer teilweisen Interimsüberprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 /* KOM/2007/0566 endg. */


DE

Brüssel, den 4.10.2007

KOM(2007) 566 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingszolls auf Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates und zur Einstellung einer teilweisen Interimsüberprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Kontext des Vorschlags |

| Gründe für den Vorschlag und ZielsetzungDieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005, in dem Verfahren betreffend die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien. |

| Allgemeiner KontextDieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde. |

| Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem GebietVerordnung (EG) Nr. 1676/2001 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung unter anderem in Indien, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1424/2006 (ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 1)Verordnung (EG) Nr. 367/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2006 vom 25. August 2006 (ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 1). Beschluss der Kommission 2006/173/EG (ABl. L 68 vom 8.3.2006) zur Aufhebung des Beschlusses 2001/645/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in unter anderem Indien |

| Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der UnionEntfällt |

Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung |

| Anhörung interessierter Parteien |

| Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

| Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

| Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

| FolgenabschätzungDieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung.Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

Rechtliche Aspekte |

| Zusammenfassung der vorgeschlagenen MaßnahmeDer vorliegende Vorschlag betrifft eine Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der seit 2001 geltenden Antidumpingmaßnahmen und eine teilweise Interimsüberprüfung, die auf die Untersuchung des Dumpings bei einem bestimmten Ausführer beschränkt ist.Es wird vorgeschlagen, die Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von PET-Folien in der in den vorangegangenen Rechtsvorschriften festgelegten Höhe aufrechtzuerhalten. Der Rat wird daher ersucht, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung zwecks Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzunehmen. |

| RechtsgrundlageVerordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 vom 21. Dezember 2005 |

| SubsidiaritätsprinzipDer Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

| Grundsatz der VerhältnismäßigkeitDie vorgeschlagene Verordnung entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

| Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. |

| Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. |

| Wahl des Instruments |

| Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung |

| Andere Instrumente wären nicht angemessen, da die Grundverordnung keine Alternativen vorsieht. |

Auswirkungen auf den Haushalt |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingszolls auf Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates und zur Einstellung einer teilweisen Interimsüberprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2 und 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Geltende Maßnahmen

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 [2], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1424/2006 [3], führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien ein. Bei den in den laufenden Überprüfungen untersuchten Maßnahmen handelt es sich um einen Wertzoll in Höhe von 0 % bis 18 % auf die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern und in Höhe von 17,3 % auf die Einfuhren aller übrigen Unternehmen. Die Untersuchung, die zu der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 in der geänderten Fassung führte, wird als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

(2) Die im Zuge der Ausgangsuntersuchung eingeführten Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1975/2004 des Rates [4] auf Einfuhren von aus Brasilien und Israel versandten PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

(3) Mit Beschluss 2001/645/EG [5] akzeptierte die Kommission die Verpflichtungsangebote von fünf indischen Herstellern mit Bezug auf die Ausgangsuntersuchung. Die Annahme dieser Verpflichtungen wurde mit Beschluss 2006/173/EG [6] widerrufen.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2006 [7] führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien ein. Die Maßnahmen wurden in Form eines Wertzolls eingeführt, der für die Einfuhren von einzelnen namentlich genannten Ausführern zwischen 7 % und 19,1 % lag und für die Einfuhren aller übrigen Unternehmen 19,1 % betrug. Die Untersuchung, die zu der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 in der geänderten Fassung führte, wird als „frühere Antisubventionsuntersuchung“ bezeichnet.

2. Überprüfungsantrag

(5) Am 23. Mai und am 3. Juli 2006 reichten die nachstehend genannten Gemeinschaftshersteller einen Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung sowie einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, die auf die Untersuchung des Dumpings bei Jindal Poly Films Limited („Jindal“) beschränkt war, ein: Du Pont Teijin Films, Mitsubishi Polyester Film GmbH und Nuroll SpA („Antragsteller“). Auf die Antragsteller entfällt ein erheblicher Teil der PET-Folienproduktion in der Gemeinschaft.

(6) Die Antragsteller behaupteten und legten hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass a) ein Anhalten oder ein erneutes Auftreten von Dumping und Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich ist und b) sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings, die zu den Maßnahmen gegenüber Jindal geführt hatten, dauerhaft geändert haben.

3. Untersuchung

(7) Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die Beweislage ausreichte, um zwei Überprüfungen einzuleiten: eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung („Auslaufüberprüfung“) und eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung; folglich leitete sie diese beiden Überprüfungen mit der Veröffentlichung der entsprechenden Bekanntmachungen am 22. August 2006 [8] bzw. am 25. August 2006 [9] im Amtsblatt der Europäischen Union ein.

(8) Die Interimsüberprüfung beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestandes bei dem Unternehmen Jindal. Der Untersuchungszeitraum für beide Überprüfungen („UZÜ“) erstreckte sich vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006. Die Analyse der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum von 2003 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

4. Betroffene Parteien

(9) Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes, die Gemeinschaftshersteller und die bekanntermaßen betroffenen Einführer und Verwender offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Bei beiden Überprüfungen erhielten die interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb der in den Einleitungsbekanntmachungen gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(10) Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(11) In der Bekanntmachung der Auslaufüberprüfung war aufgrund der großen Anzahl ausführender Hersteller von PET-Folien in Indien, die im Antrag genannt wurden, ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller aufgefordert, sich zu melden und die in der Einleitungsbekanntmachung genannten grundlegenden Informationen über ihre Tätigkeiten in Verbindung mit PET-Folien im UZÜ zu übermitteln. Sechs ausführende Hersteller in Indien waren zur Mitarbeit bereit. Von diesen sechs Herstellern wurden drei Unternehmen (Ester Industries Limited, Garware Polyester Limited und Jindal) für die Stichprobe ausgewählt und erhielten einen Fragebogen. Auf diese Unternehmen entfiel den Untersuchungsergebnissen zufolge das größte repräsentative Ausfuhrvolumen von PET-Folien, das gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte.

(12) Die Kommission sandte außerdem Fragebogen an alle anderen bekanntermaßen betroffenen Parteien und an alle Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst gemeldet hatten. Vier Gemeinschaftshersteller, die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, ein Einführer/Verwender sowie vier Verwender füllten die Fragebogen vollständig aus.

(13) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Untersuchung von Dumping und Schädigung sowie der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung und der Frage, ob eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft läge, benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a) Gemeinschaftshersteller

– DuPont Teijin Films, Luxemburg

– Mitsubishi Polyester Film GmbH, Deutschland

– Nuroll SpA, Italien

– Toray Plastics Europe, Frankreich

b) Ausführende Hersteller in Indien

– Ester Industries Limited, Neu-Delhi

– Garware Polyester Limited, Aurangabad

– Jindal Poly Films Limited, Neu-Delhi

c) Verbundener Einführer/Verwender in der Gemeinschaft

– Rexor SAS, Frankreich

d) Einführer/Verwender

– Coverne SpA, Italien

e) Verwender

– Safta SpA, Italien

– Metalvuoto SpA, Italien.

B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Betroffene Ware

(14) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. um Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, die gemeinhin unter den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 eingereiht werden.

2. Gleichartige Ware

(15) Wie die Ausgangsuntersuchung ergab auch diese Untersuchung, dass die in Indien hergestellten und auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften PET-Folien und die aus Indien in die Gemeinschaft ausgeführten PET-Folien sowie die von den Gemeinschaftsherstellern produzierten und verkauften PET-Folien dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und denselben Verwendungszwecken zugeführt werden. Daher sind sie gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

C. TEILWEISE INTERIMSÜBERPRÜFUNG: DUMPING

1. Normalwert

(16) Zur Ermittlung des Normalwerts wurde zunächst für Jindal geprüft, ob die Inlandsverkäufe repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren, d. h. ob sie mindestens 5 % der in die Gemeinschaft ausgeführten Verkaufsmenge der betroffenen Ware entsprachen.

(17) Dann wurde für jeden Warentyp geprüft, ob die Inlandsverkäufe mindestens 5 % der in die Gemeinschaft ausgeführten Verkaufsmenge desselben Typs ausmachten.

(18) Für die Warentypen, deren Inlandsverkäufe mindestens 5 % der Verkäufe desselben in die Gemeinschaft ausgeführten Typs entsprachen, wurde dann geprüft, ob hinreichende Mengen im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung verkauft worden waren. Wenn das Volumen der Inlandsverkäufe eines Warentyps, die zu einem über den Produktionskosten liegenden Preis erfolgten, mehr als 80 % der gesamten Verkäufe jenes Warentyps ausmachte, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt ermittelt wurde. Wenn die gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps höchstens 80 %, aber nicht weniger als 10 % des gesamten Verkaufsvolumens ausmachten, wurde dem Normalwert der tatsächlich gezahlte Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt allein der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde. Für Warentypen, bei denen weniger als 10 % der auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Menge über den Stückkosten verkauft wurden, wurde davon ausgegangen, dass der betreffende Warentyp nicht im normalen Handelsverkehr verkauft worden war; in diesen Fällen musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch bestimmt werden.

(19) Für die Warentypen, bei denen die Inlandspreise des ausführenden Herstellers wegen mangelnder Repräsentativität oder unzureichender Verkäufe im normalen Handelsverkehr nicht für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt auf der Grundlage der dem fraglichen ausführenden Hersteller entstandenen Fertigungskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und Gewinne.

(20) Die VVG-Kosten basierten auf den Kosten, die dem ausführenden Hersteller in Bezug auf seine als repräsentativ angesehenen Inlandsverkäufe der betroffenen Ware entstanden waren. Die Gewinnspanne des Unternehmens wurde auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Gewinnspanne der Warentypen festgesetzt, die auf dem Inlandsmarkt in ausreichenden Mengen im normalen Handelsverkehr verkauft wurden.

2. Ausfuhrpreis

(21) Der überwiegende Teil der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft während des UZÜ ging an unabhängige Abnehmer. Deshalb wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

(22) Einige der Ausfuhrverkäufe gingen an ein verbundenes Unternehmen in der Gemeinschaft. Dieses Unternehmen verkaufte die Waren nicht direkt weiter, sondern unterzog sie einer umfangreichen Weiterverarbeitung, so dass der Ausfuhrpreis der betroffenen Ware nicht auf der Grundlage des Weiterverkaufspreises des verarbeiteten Erzeugnisses ermittelt werden konnte (vgl. Artikel 2 Absatz 9). Die von Jindal dem mit ihm verbundenen Unternehmen in Rechnung gestellten Preise wurden mit den Preisen verglichen, die das Unternehmen im UZÜ seinen unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft für dieselben Warentypen berechnete. Da sich die beiden Preise bei allen Warentypen entsprachen, wurde der Schluss gezogen, dass die Preise, die Jindal dem mit ihm verbundenen Unternehmen in der Gemeinschaft in Rechnung stellte, zuverlässig waren und für die Berechnung des Ausfuhrpreises herangezogen werden konnten.

3. Vergleich

(23) Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Abweichungen vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Sofern die entsprechenden Anträge gerechtfertigt und belegt waren, wurden Berichtigungen für Unterschiede bei Preisnachlässen und Rabatten, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Provisionen zugestanden.

(24) Jindal beantragte ferner eine Berichtigung des Normalwerts für die gemäß der Advance-Licence-Regelung (Advance Licence Scheme, ALS) nicht erhobenen Zölle auf Einfuhren von Rohstoffen, die bei der Herstellung von Ausfuhrwaren eingesetzt werden. Im Rahmen der ALS können Rohstoffe zollfrei eingeführt werden, sofern das Unternehmen das Fertigerzeugnis in einer Menge und zu einem Wert wieder ausführt, die im Einklang mit den so genannten Standard Input/Output Norms (SION) festgelegt werden. Einfuhren unter der ALS können entweder für die Herstellung von Ausfuhrwaren oder für inländische Vorleistungen für die Produktion dieser Waren verwendet werden. Das Unternehmen machte geltend, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft dazu dienten, die Vorgaben der ALS in Bezug auf die eingeführten Rohstoffe zu erfüllen. Da das Unternehmen den Untersuchungsergebnissen zufolge im UZÜ ohnehin nicht gedumpt hatte, wurde keine Schlussfolgerung dahingehend gezogen, ob dieser Einwand berechtigt gewesen war, da dies für das Ergebnis der Überprüfung nicht von Belang gewesen wäre.

4. Dumpingspanne

(25) Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(26) Der Vergleich ergab eine negative Dumpingspanne.

5. Dauerhafte Veränderung der Umstände

(27) Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde auch geprüft, ob die im Laufe dieser Untersuchung getroffenen Feststellungen als dauerhaft angesehen werden konnten.

(28) Bekanntlich wurde in zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen, die in die Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 des Rates [10] bzw. in die Verordnung (EG) Nr. 63/2005 des Rates [11] mündeten, festgestellt, dass Jindal nicht gedumpt hatte. Diese Feststellungen wurden in der laufenden Untersuchung bestätigt und es deutet nichts darauf hin, dass der Tatbestand des Nichtdumpings nicht von Dauer ist.

(29) Nach Auffassung der Kommission führen die geltenden Maßnahmen in Bezug auf Jindal zu dem angestrebten Ergebnis und sollten daher unverändert aufrechterhalten werden.

D. UNTERSUCHUNG WEGEN BEVORSTEHENDEN AUSSERKRAFTTRETENS DER MASSNAHMEN

D.1 Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

1. Vorbemerkungen

(30) Eurostat-Daten zufolge belief sich im UZÜ das aus Indien in die Gemeinschaft eingeführte Volumen der betroffenen Ware auf 23 472 Tonnen. Davon entfielen im UZÜ 97 % auf die drei Unternehmen der Stichprobe; Jindal allein exportierte rund 90 % des gesamten Volumens, das im UZÜ aus Indien in die Gemeinschaft ausgeführt wurde.

(31) Im Untersuchungszeitraum (UZ) der Ausgangsuntersuchung (1. April 1999 bis 31. März 2000) betrug das Einfuhrvolumen aus Indien 50 590 Tonnen. Im UZ der früheren Antisubventionsuntersuchung (1. Oktober 2003 bis 30. September 2004) betrug das Einfuhrvolumen aus Indien 12 679 Tonnen.

2. Dumping von Einfuhren während des UZÜ

2.1 Vorbemerkung

(32) Wie unter Randnummer (11) erläutert, bestand die Stichprobe aus drei ausführenden Herstellern. Für Jindal gelten die Feststellungen unter den Randnummern (16) bis (26).

2.2 Normalwert

(33) Zur Ermittlung des Normalwerts für die Unternehmen Garware und Ester wurde zunächst geprüft, ob die von den beiden ausführenden Herstellern angegebenen Inlandsverkäufe repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren, d. h. ob sie mindestens 5 % der angegebenen in die Gemeinschaft ausgeführten Verkaufsmenge der betroffenen Ware entsprachen.

(34) Dann wurde für jeden Warentyp geprüft, ob die Inlandsverkäufe mindestens 5 % der in die Gemeinschaft ausgeführten Verkaufsmenge desselben Typs ausmachten.

(35) Für die Warentypen, deren Inlandsverkäufe mindestens 5 % der Verkäufe desselben in die Gemeinschaft ausgeführten Typs entsprachen, wurde dann geprüft, ob hinreichende Mengen im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung verkauft worden waren. Wenn das Volumen der Inlandsverkäufe eines Warentyps, die zu einem über den Produktionskosten liegenden Preis erfolgten, mehr als 80 % der gesamten Verkäufe jenes Warentyps ausmachte, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt ermittelt wurde. Wenn die gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps höchstens 80 %, aber nicht weniger als 10 % des gesamten Verkaufsvolumens ausmachten, wurde dem Normalwert der tatsächlich gezahlte Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt allein der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde. Für Warentypen, bei denen weniger als 10 % der auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Menge über den Stückkosten verkauft wurden, wurde davon ausgegangen, dass der betreffende Warentyp nicht im normalen Handelsverkehr verkauft worden war; in diesen Fällen musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch bestimmt werden.

(36) Für die Warentypen, bei denen die Inlandspreise des ausführenden Herstellers wegen mangelnder Repräsentativität oder unzureichender Verkäufe im normalen Handelsverkehr nicht für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt auf der Grundlage der dem fraglichen ausführenden Hersteller entstandenen Fertigungskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und Gewinne.

(37) Die VVG-Kosten basierten auf den Kosten, die dem ausführenden Hersteller in Bezug auf seine als repräsentativ angesehenen Inlandsverkäufe der betroffenen Ware entstanden waren. Die Gewinnspanne des Unternehmens wurde auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Gewinnspanne der Warentypen festgesetzt, die auf dem Inlandsmarkt in ausreichenden Mengen im normalen Handelsverkehr verkauft wurden.

2.3 Ausfuhrpreis

(38) Hinsichtlich der Bestimmung der Ausfuhrpreise sei daran erinnert, dass im Rahmen dieser Untersuchung festgestellt werden soll, ob bei einer Aufhebung der Maßnahmen das Dumping anhalten oder erneut auftreten würde. Vor diesem Hintergrund durfte sich die Kommission bei der Bestimmung der Ausfuhrpreise für die Dumpingberechnung nicht nur auf das bisherige Verhalten der Ausführer stützen, sondern musste auch der wahrscheinlichen künftigen Entwicklung der Ausfuhrpreise Rechnung tragen. Mit anderen Worten: Es musste geprüft werden, ob die bisherigen Ausfuhrpreise zuverlässige Anhaltspunkte für die künftig zu erwartenden Ausfuhrpreise liefern.

(39) Da während eines Teils des UZÜ Preisverpflichtungen bestanden, wurde insbesondere geprüft, ob diese Preisverpflichtungen die Zuverlässigkeit der bisherigen Ausfuhrpreise für die Bestimmung des künftigen Ausfuhrverhaltens beeinträchtigt haben. Die Annahme dieser Preisverpflichtungen von Garware und Ester wurde am 9. März 2006 widerrufen, der UZÜ erstreckt sich jedoch auf den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006. Den Untersuchungsergebnissen zufolge tätigten Garware und Ester ihre Ausfuhrgeschäfte im Rahmen der Preisverpflichtungen während des UZÜ zu Preisen die relativ nah am Mindesteinfuhrpreis (MEP) lagen, was Zweifel daran aufkommen lässt, ob diese Preise als dauerhaft angesehen werden können und unabhängig vom MEP festgelegt wurden. Unter Randnummer (28) der Verordnung (EG) Nr. 366/2006 des Rates [12] wurde bereits ähnlich argumentiert.

(40) Bei Garware machten die Geschäfte, die während des UZÜ, aber nach dem Widerruf der Preisverpflichtung, getätigt wurden, rund 20 % des gesamten Ausfuhrvolumens aus und erfolgten auch kontinuierlich nach dem Widerruf der Preisverpflichtung. Angesichts der Mengen, die nach dem 8. März 2006 ausgeführt wurden, werden die Preise dieser Ausfuhren als aussagekräftige Hinweise darauf angesehen, wie Garware seine Preise ohne Verpflichtungen gestaltet hätte. Folglich wurde der Ausfuhrpreis für alle von Garware im gesamten UZÜ ausgeführten Mengen auf der Grundlage der Preise dieser Geschäfte berechnet.

(41) Bei Ester machten die Geschäfte, die nach dem Widerruf der Preisverpflichtung getätigt wurden, rund 5 % des gesamten Ausfuhrvolumens aus und beschränkten sich auf einen sehr kurzen Zeitraum unmittelbar im Anschluss an den Widerruf. Aus diesem Grund können die Preise dieser Geschäfte nicht als repräsentativ für die Ausfuhrpreise angesehen werden, die das Unternehmen ohne Preisverpflichtung in Rechnung gestellt hätte. Unter Randnummer (39) wurde bereits darauf hingewiesen, dass die von Ester vor dem Widerruf in Rechnung gestellten Preise für Ausfuhren in die Gemeinschaft sehr nahe am MEP lagen. Zudem ergab die Untersuchung, dass die Preise der Ausfuhren von Ester in andere Drittländer sowohl im gewogenen Durchschnitt als auch für die einzelnen Warentypen erheblich niedriger waren als die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft, so dass ohne Verpflichtungen die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft wahrscheinlich an die Preise der Ausfuhren der entsprechenden Warentypen in andere Drittländer angeglichen würden. Aus diesem Grund wurde der Schluss gezogen, dass in dieser Auslaufüberprüfung die Preise der Ausfuhren von Ester in die Gemeinschaft nicht zur Ermittlung zuverlässiger Ausfuhrpreise im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 der Grundverordnung herangezogen werden konnten. Da Ester die betroffene Ware im UZÜ in erheblichen Mengen auf dem Weltmarkt verkaufte, wurde beschlossen, den Ausfuhrpreis auf der Basis der Preise zu ermitteln, die in allen Drittländern für die Typen gezahlt wurden oder zu zahlen waren, die während des Zeitraums des UZÜ in die Gemeinschaft verkauft wurden, in dem die Preisverpflichtung galt. Für den Teil des UZÜ, der auf den Widerruf der Preisverpflichtung folgte, wurde der Ausfuhrpreis anhand der tatsächlich in der Gemeinschaft gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

2.4 Vergleich

(42) Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Abweichungen vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Sofern die entsprechenden Anträge gerechtfertigt und belegt waren, wurden Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Provisionen, Verpackungs- und Kreditkosten zugestanden.

(43) Die ausführenden Hersteller beantragten ferner für eine begrenzte Anzahl von Ausfuhrgeschäften eine Berichtigung des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung für die im Rahmen der „Duty-Entitlement-Passbook“-Regelung („DEPB-Regelung“) auf Nachausfuhrbasis entstandenen Vorteile. Im Rahmen dieser Regelung können die bei der Ausfuhr der betroffenen Ware ausgestellten Gutschriften gegen die Einfuhrabgaben beliebiger Waren aufgerechnet oder aber ohne weiteres an andere Unternehmen verkauft werden. Außerdem müssen die eingeführten Waren nicht ausschließlich zur Herstellung der Ausfuhrware verwendet werden. Die Hersteller wiesen nicht nach, dass die Vorteile aus der DEPB-Regelung auf Nachausfuhrbasis die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, und insbesondere nicht, dass die Abnehmer auf dem Inlandsmarkt wegen der DEPB-Vorteile durchgehend andere Preise zahlten. Daher wurde der Antrag zurückgewiesen.

2.5 Dumpingspanne

(44) Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen. Basierten die Ausfuhrpreise auf den Preisen der Ausfuhren in Drittländer, wurden je Warentyp entsprechende cif-Werte errechnet, und zwar auf der Grundlage des Ab-Werk-Preises der Ausfuhren in Drittländer zuzüglich der gewogenen durchschnittlichen Differenz zwischen dem Ab-Werk-Preis und dem cif-Preis der Ausfuhren in die Gemeinschaft.

(45) Der Vergleich ergab eine Dumpingspanne zwischen 15 % und 25 %. Es sei daran erinnert, dass für Jindal eine negative Dumpingspanne festgestellt wurde (vgl. Randnummer (26)).

3. Einfuhrentwicklung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

Auswirkungen des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen auf die gedumpten Einfuhren

3.1 Ungenutzte Produktionskapazitäten

(46) Die Kapazitätsreserven aller bekannten indischen Ausführer während des UZÜ betrugen schätzungsweise 32 000 Tonnen. Davon entfielen jedoch ungefähr 25 000 Tonnen auf indische Ausführer, die einem Antidumpingzoll von 0 % unterlagen. Ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen dürfte die Ausfuhrpolitik dieser Unternehmen nur geringfügig beeinflussen. Nur etwa 7 000 Tonnen entfielen demnach auf indische Ausführer mit einem Antidumpingzoll über 0 %. Diese Kapazitätsreserve, die im UZÜ ungefähr 30 % des gesamten Einfuhrvolumens der betroffenen Ware aus Indien in die Gemeinschaft und 3 % des Gemeinschaftsverbrauchs entsprach, könnte bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen für Ausfuhren in die Gemeinschaft genutzt werden.

3.2 Anreize zur Umleitung der Verkäufe in die Gemeinschaft

(47) Ein Typenvergleich ergab, dass für die indischen Ausführer der Stichprobe mit einer Dumpingspanne über 0 % die Preise der Ausfuhren in Drittländer im UZÜ 20 % bis 30 % niedriger waren als die Preise ihrer Ausfuhren in die Gemeinschaft. Die Mengen, die die beiden Ausführer in nicht zur EU gehörende Länder verkauften, machten 80 % bis 90 % ihrer gesamten Ausfuhrverkäufe aus. Es wurde daher die Auffassung vertreten, dass die Preise der Ausfuhren in andere Drittländer als Hinweis auf das im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen anzunehmende Preisniveau der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft angesehen werden können.

(48) Einige der weltweit größten Ausfuhrmärkte für PET-Folien sind durch hohe Zölle geschützt. So unterliegen vor allem Einfuhren von PET-Folien aus Indien in die USA Antidumpingzöllen zwischen 2,32 % und 24,11 % und Ausgleichszöllen, die je nach Ausführer zwischen 9 % und 25,27 % liegen.

3.3 Schlussfolgerung

(49) Es wird daher der Schluss gezogen, dass angesichts der Preisniveaus, der Kapazitätsreserven und der beschriebenen Anreize bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen i) ein Anhalten des Dumpings und ii) eine Zunahme des Ausfuhrvolumens in die Gemeinschaft wahrscheinlich sind.

D.2 DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(50) Vier Gemeinschaftshersteller (Dupont Teijin Films, Mitsubishi Polyester Film GmbH, Nuroll SPA und Toray Plastics Europe) arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Im UZÜ entfielen rund 95 % der Gemeinschaftsproduktion auf diese Hersteller. Sie bilden somit den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

(51) Seit der Ausgangsuntersuchung hat sich die Lage der Gemeinschaftsproduktion von PET-Folien verändert. Kodak Industrie, Frankreich, hat seine PET-Folien-Produktion in der Gemeinschaft aufgegeben und 3M hat seine Produktion auf I.T.P. SPA, Italien, übertragen, das seine Produktionsanlagen auf neue und andere Produkte umstellt. Nicht zu vergessen, dass mit dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 das Unternehmen Fatra a.s. (mit Sitz in der Tschechischen Republik) Teil der Gemeinschaftsproduktion ist.

D.3 LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

1. Gemeinschaftsverbrauch

(52) Der Gemeinschaftsverbrauch insgesamt wurde anhand der Eurostat-Einfuhrstatistiken, der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft und der Verkäufe anderer Gemeinschaftshersteller ermittelt.

Tabelle 1

Gemeinschaftsverbrauch | 2003 | 2004 | 2005 | UZÜ (1.7.05-30.6.06) |

Menge (in Tonnen) | 253 890 | 250 231 | 251 612 | 257 177 |

Index (2003=100) | 100 | 99 | 99 | 101 |

(53) Gegenüber 2003 nahm der Verbrauch im UZÜ um 1 % bzw. mehr als 3 000 Tonnen zu.

2. Einfuhren aus Indien, Brasilien und Israel: Menge, Marktanteil und Einfuhrpreise

(54) Die Menge der Einfuhren aus Indien in die Gemeinschaft stieg zwischen 2003 und dem UZÜ um 86 %, der Marktanteil vergrößerte sich von 5 % auf 9 %, während die Preise um 12 % fielen. Die Angaben stützen sich auf Eurostat-Statistiken.

Tabelle 2

Einfuhren aus Indien | 2003 | 2004 | 2005 | UZÜ (1.7.05-30.6.06) |

Menge (in Tonnen)Index (2003=100) | 12 597100 | 15 972127 | 23 912190 | 23 472186 |

Marktanteil | 5 % | 6 % | 10 % | 9 % |

Preis (EUR/Tonne) | 2 005 | 1 890 | 1 866 | 1 755 |

Index (2003=100) | 100 | 94 | 93 | 88 |

(55) Nach der Ausweitung der für Einfuhren aus Indien geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren aus Brasilien und Israel, mit denen, wie unter Randnummer (2) beschrieben, die Maßnahmen umgangen wurden, haben diese beiden Länder ihre Einfuhren deutlich zurückgefahren. Die Preise für PET-Folien mit Ursprung in diesen Ländern schnellten nach Einführung der Anti-Umgehungsmaßnahmen um 219 % in die Höhe.

Tabelle 3

Einfuhren aus Brasilien und Israel | 2003 | 2004 | 2005 | UZÜ (1.7.05-30.6.06) |

Menge (in Tonnen)Index (2003=100) | 6 855100 | 5 52791 | 2715 | 4196 |

Marktanteil | 2 % | 2 % | 0 % | 0 % |

Preis (EUR/Tonne) Quelle: Eurostat Index (2003=100) | 1 581100 | 1 741110 | 4 170264 | 3 461219 |

(56) Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass den Ergebnissen dieser Untersuchung zufolge Jindal nicht gedumpt hat und dass für andere Unternehmen (namentlich Flex Industries Limited und Polyplex Corporation Limited) in früheren Untersuchungen ebenfalls kein Dumping festgestellt wurde. In der laufenden Untersuchung werden daher nur gedumpte Einfuhren aus Indien und Einfuhren, mit denen die Antidumpingmaßnahmen umgangen wurden, berücksichtigt. Wie aus Tabelle 4 ersichtlich, gingen die gedumpten Einfuhren aus Indien sowie die Einfuhren, die Anti-Umgehungszöllen unterlagen, zwischen 2003 und dem UZÜ um 70 % zurück. Dieser Einbruch ist weitgehend auf die Einführung der Anti-Umgehungsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Brasilien und Israel zurückzuführen.

Tabelle 4 (Quelle: Eurostat-Daten und Angaben der Unternehmen)

Einfuhren aus Indien, Brasilien und Israel (insgesamt) | 2003 | 2004 | 2005 | UZÜ (1.7.05-30.6.06) |

Menge (in Tonnen) | 10 383 | 8 881 | 3 618 | 2 766 |

Index (2003 = 100) | 100 | 86 | 35 | 27 |

Marktanteil | 4 % | 4 % | 1 % | 1 % |

Preis (EUR/Tonne) | 1 855 | 1 852 | 1 891 | 1 785 |

3. Einfuhren aus anderen Drittländern

(57) Die Einfuhren aus anderen Drittländern stiegen im Bezugszeitraum um 24 % (von rund 62 000 Tonnen im Jahr 2003 auf rund 77 000 Tonnen im UZÜ); gleichzeitig vergrößerte sich der Anteil dieser Einfuhren am Gemeinschaftsmarkt um 5 Prozentpunkte (von 25 % auf 30 %). Die wichtigsten Einfuhrländer waren Südkorea, die Vereinigten Staaten, Thailand und die Vereinigten Arabischen Emirate. Der Durchschnittspreis pro Tonne fiel zwischen 2003 und dem UZÜ um 11 %. Die Angaben stützen sich auf Eurostat-Statistiken.

Tabelle 5

Land | | 2003 | 2004 | 2005 | UZÜ (1.7.05-30.6.06) |

Südkorea | Einfuhren (in Tonnen) | 25 895 | 23 983 | 22 225 | 23 878 |

| Index (2003 = 100) | 100 | 93 | 86 | 92 |

| Marktanteil | 10 % | 10 % | 9 % | 9 % |

| Preis (EUR/Tonne) | 2 137 | 2 146 | 2 239 | 2 098 |

USA | Einfuhren | 14 611 | 18 636 | 20 544 | 13 432 |

| Index (2003 = 100) | 100 | 128 | 141 | 92 |

| Marktanteil | 6 % | 7 % | 8 % | 5 % |

| Preis (EUR/Tonne) | 7 575 | 6 067 | 4 974 | 6 690 |

Thailand | Einfuhren | 2 858 | 6 511 | 8 647 | 8 647 |

| Index (2003=100) | 100 | 228 | 303 | 303 |

| Marktanteil | 1 % | 3 % | 3 % | 3 % |

| Preis (EUR/Tonne) | 1 742 | 1 764 | 1 811 | 1 758 |

Vereinigte Arabische Emirate | Einfuhren (in Tonnen) | 1 | 26 | 2 478 | 5 898 |

| Index (2004 = 100) | | 100 | 9 422 | 22 427 |

| Marktanteil | | 0 % | 1 % | 2 % |

| Preis (EUR/Tonne) | | 2 872 | 1 854 | 1 790 |

InsgesamtSüdkorea, USA, Thailand und Vereinigte Arabische Emirate | Einfuhren (in Tonnen) | 43 366 | 49 157 | 53 894 | 51 855 |

| Index (2003=100) | 100 | 80 | 100 | 110 |

| Marktanteil | 17 % | 20 % | 21 % | 20 % |

Alle Länder außer Indien, Brasilien und Israel | Einfuhren (in Tonnen) | 62 300 | 65 683 | 74 191 | 77 054 |

| Index (2003=100) | 100 | 105 | 119 | 124 |

| Marktanteil | 25 % | 26 % | 30 % | 30 % |

Preis | Gewogener Durchschnittspreis (EUR/Tonne) Index | 3 848100 | 3 75698 | 3 43190 | 3 42889 |

4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(58) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten.

4.1 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(59) Im Bezugszeitraum blieb die Produktionskapazität unverändert bei rund 190 000 Tonnen, während Produktion und Kapazitätsauslastung um 4 % zurückgingen.

Tabelle 6

| 2003 | 2004 | 2005 | UZÜ (1.7.05-30.6.06) |

Produktion (in Tonnen)Index (2003=100) | 176 682100 | 175 46599 | 165 34894 | 168 87596 |

Kapazität (in Tonnen)Index (2003=100) | 190 694100 | 185 86397 | 186 72198 | 189 832100 |

KapazitätsauslastungIndex (2003=100) | 93 %100 | 94 %101 | 89 %96 | 89 %96 |

4.2 Lagerbestände

(60) Die Lagerbestände der betroffenen Ware sanken zwischen 2003 und 2004 von 23 929 Tonnen auf 22 241 Tonnen, wuchsen 2005 wieder an, um im UZÜ auf 21 272 Tonnen zurückzugehen. Der Abbau der Lagerbestände war im Wesentlichen eine Folge des Produktionsrückgangs.

Tabelle 7

Lagerbestände | 2003 | 2004 | 2005 | UZÜ (1.7.05-30.6.06) |

TonnenIndex (2003=100) | 23 929100 | 22 24193 | 23 20997 | 21 27289 |

4.3 Volumen der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft und Marktanteil

(61) Das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzte Volumen ging zwischen 2003 und 2005 um 5 % von 142 755 Tonnen auf 135 956 Tonnen zurück; von 2005 bis zum UZÜ nahmen die Verkäufe wieder leicht zu, erreichten aber nur 98 % des Verkaufsvolumens von 2003. Die Verkäufe an verbundene Unternehmen sind mit 200 bis 300 Tonnen/pro Jahr im Bezugszeitraum zu vernachlässigen. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft schrumpfte zwischen 2003 und dem UZÜ um 2 Prozentpunkte.

Tabelle 8

| 2003 | 2004 | 2005 | UZÜ (1.7.05-30.6.06) |

Verkaufsmenge (Tonnen)Index (2003=100) | 142 755100 | 144 282101 | 135 95695 | 139 21298 |

Marktanteil am Gesamtverbrauch | 56 % | 58 % | 54 % | 54 % |

4.4. Verkaufspreise und Kosten

(62) Die Stückpreise fielen im Bezugszeitraum um 2 %: von 2 891 EUR/Tonne 2003 auf 2 819 EUR/Tonne im UZÜ, gleiches gilt für die Durchschnittskosten pro Tonne, die von 3 216 EUR/Tonne 2003 auf 3 137 EUR/Tonne im UZÜ sanken. Trotz eines massiven Anstiegs der Durchschnittskosten bei den meisten Rohstoffen (aufgrund der Explosion der Ölpreise) wurden die Stückkosten gesenkt. Die Zahlen zeigen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine kostendeckenden Verkaufspreise verlangen konnte, wollte er nicht zu viele Marktanteile verlieren.

Tabelle 9

| 2003 | 2004 | 2005 | UZÜ (1.7.05-30.6.06) |

Gewogener Durchschnittspreis (EUR/Tonne)Index | 2 891100 | 2 86599 | 2 929101 | 2 81998 |

Gewogene Durchschnittskosten (EUR/Tonne)Index (2003=100) | 3 216100 | 3 11297 | 3 15298 | 3 13798 |

4.5 Wachstum

(63) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft büßte auf einem leicht wachsenden Markt im Bezugszeitraum Marktanteile ein.

4.6. Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(64) Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sank von 2003 bis zum UZÜ um 13 %. Obwohl der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 5 % zunahm, gelang es durch Rationalisierungsmaßnahmen die Produktivität je Beschäftigten um 9 % zu steigern. Damit sanken die Arbeitskosten pro Tonne um 4 %.

Tabelle 10

| 2003 | 2004 | 2005 | UZÜ (1.7.05-30.6.06) |

BeschäftigungIndex (2003=100) | 2 263100 | 2 11293 | 2 02790 | 1 97887 |

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)Index (2003=100) | 78100 | 83106 | 82104 | 85109 |

Löhne (in 1000 €)Index (2003=100) | 138 876100 | 132 91696 | 129 09893 | 127 37592 |

Durchschnittlohn je Beschäftigten Index (2003=100) | 61 362100 | 62 922103 | 63 669104 | 64 407105 |

Löhne je produzierte Tonne (in EUR)Index (2003=100) | 786100 | 75896 | 78199 | 75496 |

4.7. Rentabilität und Kapitalrendite

(65) Die Rentabilität ist Ausdruck der Gewinne, die mit dem Verkauf der betroffenen Ware in der Gemeinschaft erzielt wurden. Die Kapitalrendite wurde auf der Grundlage der Gesamtkapitalrentabilität berechnet.

(66) Rentabilität und Kapitalrendite der Verkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft blieben im Bezugszeitraum trotz eines schwachen Aufwärtstrends in den Jahren 2004 und 2005 negativ. Im UZÜ waren Rentabilität und Kapitalrendite mit -11 % bzw. -3,1 % besonders niedrig, nachdem sie nach 2005 nochmals zurückgegangen waren.

Tabelle 11

| 2003 | 2004 | 2005 | UZÜ (1.7.05-30.6.06) |

RentabilitätIndex (2003=100) | - 11,2 %- 100 | - 8,6 %- 77 | - 7,6 %-68 | -11,3 %-101 |

Kapitalrendite (RoI)Index (2003=100) | -2,6 %- 100 | -2,1 %-81 | -1,9 %-75 | -3,1 %-118 |

4.8. Cashflow

(67) Vor allem im UZÜ nahm der Cashflow eine negative Entwicklung.

Tabelle 12

| 2003 | 2004 | 2005 | UZÜ (1.7.05-30.6.06) |

Cashflow (in 1000 EUR)Index (2003=100) | 35 305 100 | 34 69098 | 21 98062 | 15 12843 |

4.9. Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 13

| 2003 | 2004 | 2005 | UZÜ (1.7.05-30.6.06) |

Investitionen (in 1000 EUR)Index (2003=100) | 21 745100 | 18 13183 | 16 77277 | 17 72482 |

(68) Zwischen 2003 und dem UZÜ sanken die Investitionen in die Produktion von PET-Folien um 18 %. Im UZÜ erhöhte sich der Wert der Investitionen gegenüber den Zahlen von 2005 zwar wieder um 6%, blieb jedoch unter dem Wert von 2003. Die Untersuchung ergab, dass die Investitionen vor allem der Verbesserung der Produktqualität und der Aufrechterhaltung der Produktionskapazität dienten.

(69) Das niedrige Investitionsniveau lässt sich weitgehend dadurch erklären, dass die Mutterunternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft offensichtlich nicht in unrentable Tätigkeiten wie die Produktion von PET-Folien in Europa investieren bzw. keine Garantien für solche Investitionen übernehmen wollten.

4.10 Höhe der Dumpingspanne und Erholung von bisherigem Dumping

(70) Bei der Untersuchung der Höhe der Dumpingspanne wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bereits Maßnahmen in Kraft sind, die schädigendes Dumping beseitigen sollen. Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass einer der ausführenden Hersteller der Stichprobe nach wie vor gedumpte Ware in die Gemeinschaft einführt. Die Dumpingspanne war zwar hoch, ist aber im UZÜ ohne schwerwiegende Folgen für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geblieben, da der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus Indien und der Einfuhren, mit denen die Antidumpingmaßnahmen umgangen wurden, lediglich 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs ausmachten. Jindal hat sicherlich zur Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen. Es sei aber auch darauf hingewiesen, dass, auch ohne die Einfuhren von Jindal, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage gewesen wäre, sich nach der Einführung von Maßnahmen im Jahr 2001 von früherem Dumping zu erholen, da die Maßnahmen umgangen, entsprechende Gegenmaßnahmen erst Ende 2004 eingeführt und die unzureichenden Preisverpflichtungen erst im vergangenen Jahr widerrufen wurden. Ferner war bekanntlich vor der Einführung der Anti-Umgehungsmaßnahmen und des Widerrufs der Preisverpflichtungen das Volumen der gedumpten Einfuhren aus Indien dreimal so hoch wie im UZÜ.

5. Schlussfolgerung zur Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt

(71) Das Volumen des Gemeinschaftsverbrauchs an PET-Folien stieg um 1 %, während das Absatzvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 2 % zurückging.

(72) Die wirtschaftliche Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte sich im Hinblick auf die meisten Schadensfaktoren: Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung (-4 %), Verkaufsmenge (- 2 %) und -wert (-5 %), Marktanteil (- 2 Prozentpunkte), Cashflow und Rentabilität, Investitionen und Kapitalrendite.

(73) Die Strukturanpassungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Form von Arbeitsplatzabbau, Kostensenkungen und einer Steigerung der Produktivität je Beschäftigten konnten den Anstieg der Rohstoffpreise im Bezugszeitraum nicht ausgleichen. Die Produktionskosten lagen über den Verkaufspreisen. Hinzu kamen die niedrigen Preise der gedumpten Einfuhren aus Indien und der Einfuhren aus anderen Ländern, mit denen die Antidumpingmaßnahmen umgangen wurden. Der Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde aber auch teilweise durch die Einfuhren von Jindal verursacht, die zwar im UZÜ nicht gedumpt waren, auf die aber rund 90 % der gesamten Einfuhren von PET-Folien aus Indien entfielen.

(74) Wie die obigen Ausführungen zeigen, befindet sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach wie vor in einer prekären Lage und eine Zunahme der gedumpten Einfuhren würde aller Wahrscheinlichkeit nach diese Lage noch verschlimmern.

D.4 Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

(75) Wie bereits gesagt, ist die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach wie vor schwierig. Sollten die Antidumpingmaßnahmen außer Kraft treten, werden die gedumpten Einfuhren stark zunehmen. Unter Randnummer (46) wurde bereits darauf hingewiesen, dass die indischen Ausführer, die bereits Antidumpingzöllen unterliegen, ihr Ausfuhrvolumen noch beträchtlich erhöhen können und wie unter Randnummer (48) erwähnt, sind einige der weltweit größten Ausfuhrmärkte für PET-Folien, insbesondere die USA, durch hohe Zölle geschützt.

(76) Bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen könnten die gedumpten Einfuhren aus Indien die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt stark unter Druck setzen. Ein erneutes Auftreten der Schädigung wäre daher sehr wahrscheinlich.

(77) Müsste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine weitere Zunahme der Einfuhren aus Indien zu gedumpten Preisen hinnehmen, würde dies in Anbetracht der geschilderten Umstände seine finanzielle Lage weiter verschlechtern. Daher wird der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber Indien der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aller Wahrscheinlichkeit nach erneut geschädigt würde.

D.5 GEMEINSCHAFTSINTERESSE

(78) Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe.

(79) Dabei wurden, wie in Artikel 21 der Grundverordnung vorgeschrieben, alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware.

(80) Es sei daran erinnert, dass den Ergebnissen der Ausgangsuntersuchung zufolge die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlief. Da es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung handelt und somit eine Situation analysiert wurde, in der bereits Antidumpingmaßnahmen galten, ist es ferner möglich zu bewerten, inwieweit die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien über Gebühr beeinträchtigt haben.

(81) Es wurde daher geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass in diesem besonderen Fall die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.

(82) Um die voraussichtlichen Auswirkungen einer Einführung von Maßnahmen oder eines Verzichts auf Maßnahmen zu bewerten, holte die Kommission Informationen von allen Parteien ein, die bekanntermaßen betroffen waren oder sich selbst bei der Kommission gemeldet hatten. Dementsprechend schickte sie Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, an neun unabhängige Einführer und an 23 Verwender. Darüber hinaus nahm die Kommission Kontakt zu allen bekannten Gemeinschaftsherstellern auf, die die für die Einstufung als mitarbeitendes Unternehmen verlangten Informationen nicht vorgelegt hatten, um grundlegende Angaben über ihre Produktion und ihre Verkäufe einzuholen.

1. Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(83) Bekanntlich ist der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin gefährdet (vgl. Randnummern (58) bis (74)).

(84) Die Fortsetzung von Maßnahmen dürfte die Verzerrung des Marktes und den Druck auf die Preise verringern. Die Maßnahmen würden den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen, sein Absatzvolumen zumindest aufrechtzuerhalten und von Größenvorteilen zu profitieren.

(85) Sollten hingegen die Antidumpingmaßnahmen außer Kraft treten, wird sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich nicht bessern, und sich unter Umständen sogar noch weiter verschlechtern. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft leidet besonders unter Einnahmenverlusten aufgrund gedrückter Preise und rückläufiger Marktanteile.

(86) Deshalb läge die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

2. Auswirkungen auf Einführer und Verwender

(87) Lediglich ein Einführer/Verwender und vier Verwender arbeiteten bei der Untersuchung mit und übermittelten vollständige Fragebogenantworten. Auf sie entfallen 16,3 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs an PET-Folien; ihren Angaben zufolge dürfte sich eine Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nicht wesentlich auf ihre Unternehmen auswirken.

3. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(88) Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass die Einführung von Maßnahmen keine bzw. keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Lage der Verwender und Einführer der betroffenen Ware hätte.

(89) Daher wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe des Gemeinschaftsinteresses gegen eine Fortsetzung der Antidumpingmaßnahmen sprechen.

E. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(90) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Es wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(91) Ausgehend von den vorgenannten Tatsachen und Erwägungen wird der Schluss gezogen, dass die auf Jindal beschränkte teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingestellt und der infolge der Ausgangsuntersuchung eingeführte Antidumpingzoll von 0 % auf Einfuhren von PET-Folien, die von Jindal hergestellt und in die Europäische Gemeinschaft ausgeführt wurden, aufrechterhalten werden sollten.

(92) In Bezug auf die Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung sollten angesichts der getroffenen Feststellungen die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien aufrechterhalten werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die den indischen ausführenden Hersteller Jindal Poly Films Limited betreffende teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien, die gemeinhin unter den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 eingereiht werden, wird eingestellt.

Artikel 2

1. Auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET)), mit Ursprung in Indien, die unter den KN-Codes ex 3920 62 19 (TARIC-Codes 3920 62 19 03, 3920 62 19 06, 3920 62 19 09, 3920 62 19 13, 3920 62 19 16, 3920 62 19 19, 3920 62 19 23, 3920 62 19 26, 3920 62 19 29, 3920 62 19 33, 3920 62 19 36, 3920 62 19 39, 3920 62 19 43, 3920 62 19 46, 3920 62 19 49, 3920 62 19 53, 3920 62 19 56, 3920 62 19 59, 3920 62 19 63, 3920 62 19 69, 3920 62 19 76, 3920 62 19 78 und 3920 62 19 94) und ex 3920 62 90 (TARIC-Codes 3920 62 90 33 und 3920 62 90 94 eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2. Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen | Endgültiger Zoll (%) | TARIC-Zusatzcode. |

Ester Industries Limited75-76, Amrit Nagar, Behind South Extension Part-1, Neu-Delhi - 110 003,Indien | 17,3 | A026 |

Flex Industries Limited A-1, Sector 60, Noida 201 301, (U.P.),Indien | 0,0 | A027 |

Garware Polyester LimitedGarware House, 50-A, Swami Nityanand Marg, Vile Parle (East), Mumbai 400 057,Indien | 6,8 | A028 |

Jindal Poly Films Limited 56 Hanuman Road, Neu-Delhi 110 001, Indien | 0,0 | A030 |

MTZ Polyfilms Limited New India Centre, 5th floor, 17 Co-operage Road, Mumbai 400 039,Indien | 18,0 | A031 |

Polyplex Corporation Limited B-37, Sector-1, Noida 201 301, Dist. Gautam Budh Nagar, Uttar Pradesh, Indien | 0,0 | A032 |

SRF Limited Express Building 9-10 Bahadur Shah Zaraf MargNeu-Delhi 110-02Indien | 3,5 | A735 |

Alle übrigen Unternehmen | 17,3 | A999 |

3. Legt eine Partei der Kommission hinreichende Beweise dafür vor,

- dass sie die in Absatz 1 beschriebenen Waren in den Zeiträumen vom 1. April 1999 bis zum 31. März 2000 und vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 nicht ausgeführt hat,

- dass sie mit keinem Ausführer oder Hersteller, der den mit der Verordnung (EG) Nr. 366/2006 eingeführten Maßnahmen unterliegt, verbunden ist und

- dass sie die betroffene Ware nach dem Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder dass sie eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Warenmenge in die Gemeinschaft eingegangen ist,

kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses mit einfacher Mehrheit Absatz 2 ändern und jene Partei in die Liste der den Antidumpingmaßnahmen unterliegenden Unternehmen in der Tabelle in Absatz 2 aufnehmen; der für die betreffende Partei geltende endgültige Antidumpingzoll ist der gewogene Durchschnittszoll von 3,5 %.

4. Der in Absatz 2 genannte endgültige residuale Antidumpingzoll auf die Einfuhren aus Indien wird auf die aus Brasilien und Israel versandten Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, (TARIC-Codes

3920 62 19 01, 3920 62 19 04, 3920 62 19 07,

3920 62 19 11, 3920 62 19 14, 3920 62 19 17,

3920 62 19 21, 3920 62 19 24, 3920 62 19 27,

3920 62 19 31, 3920 62 19 34, 3920 62 19 37,

3920 62 19 41, 3920 62 19 44, 3920 62 19 47,

3920 62 19 51, 3920 62 19 54, 3920 62 19 57,

3920 62 19 61, 3920 62 19 67, 3920 62 19 74, 3920 62 19 77,

3920 62 19 92, 3920 62 90 31, 3920 62 90 92)

ausgeweitet, mit Ausnahme der Waren, die von folgenden Unternehmen hergestellt werden:

Terphane Ltda BR 101, km 101, Cabo de Santo Agostinho, Bundesstaat Pernambuco, Brasilien, (TARIC-Zusatzcode A569),

Jolybar Filmtechnic Converting Ltd (1987), Hacharutsim str. 7, Ind. Park Siim 2000, Natania South, 42504, POB 8380, Israel, (TARIC-Zusatzcode A570) und

Hanita Coatings Rural Cooperative Association Ltd, Kibbutz Hanita, 22885, Israel, (TARIC-Zusatzcode A691).

5. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

[2] ABl. L 227 vom 13.8.2001, S. 1.

[3] ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 1.

[4] ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 1.

[5] ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 56.

[6] ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 37.

[7] ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 1.

[8] ABl. C 197 vom 22.8.2006, S. 2.

[9] ABl. C 202 vom 25.8.2006, S. 16.

[10] ABl. L 227 vom 13.8.2001, S. 1.

[11] ABl. L 63 vom 10.3.2005, S. 1.

[12] ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 6.

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