EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document COM:2007:488:FIN

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa

52007PC0488(01)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa /* KOM/2007/0488 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 3.9.2007

KOM(2007) 488 endgültig

2007/0175 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. POLITISCHER UND RECHTLICHER HINTERGRUND

Das rechtliche Fundament der Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau bildet das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA), das am 28. November 1994 unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1998 in Kraft trat. Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen gibt die Struktur für einen regelmäßigen politischen Dialog zwischen den Parteien vor.

Mit der Annahme des Aktionsplans "Europäische Nachbarschaftspolitik" EU-Moldau (ENP) im Februar 2005 ist die Republik Moldau nun ein ENP-Partnerland. Nach dem EU-Beitritt Rumäniens hat die Republik Moldau eine gemeinsame Grenze mit der Union. Der ENP-Aktionsplan bildet die Grundlage für eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Moldau in justiziellen und inneren Angelegenheiten.

Bei den häufigen Kontakten haben die moldauischen Behörden wiederholt darauf hingewiesen, welche Bedeutung sie zwischenmenschlichen Kontakten und Visumfragen beimessen; hierzu wurden mehrere Non-paper über die Entwicklungen im Bereich Justiz, Freiheit und Sicherheit vorgelegt.

Im Rahmen des Aktionsplans "Europäische Nachbarschaftspolitik" EU-Moldau wurde am 7. Juni 2006 mit den moldauischen Behörden eine Ad-hoc-Fachsitzung über die Möglichkeiten der Visumerleichterung in Einklang mit dem Schengen-Besitzstand anberaumt.

Für die Europäische Gemeinschaft sind Visaerleichterungsabkommen ein neues Instrument im Rahmen der europäischen Politik bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa: Im Haager Programm werden der Rat und die Kommission ersucht, im Hinblick auf die Ausarbeitung eines gemeinsamen Konzepts zu prüfen, "ob es im Kontext der europäischen Rückübernahmepolitik angebracht wäre, fallweise die Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa an Drittstaatsangehörige, wenn immer möglich und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, als Teil einer echten Partnerschaft in den Außenbeziehungen unter Einschluss der Migrationsangelegenheiten zu fördern." Die EU hat dieses Instrument erstmals in den Beziehungen zur Russischen Föderation und der Ukraine, später auch mit Albanien, Bosnien-Herzogewina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie Montenegro und Serbien entwickelt und angewandt.

Im Dezember 2005 einigten sich die Mitgliedstaaten im AStV auf ein gemeinsames Konzept für die Entwicklung einer EU-Politik zur Visaerleichterung und nannten die wichtigsten Aspekte, die bei der Entscheidung über die Aufnahme von Verhandlungen über Visaerleichterungen mit Drittstaaten zu berücksichtigen sind.

Der JI-Rat ersuchte die Kommission am 24. Juli 2006, die Mitgliedstaaten in den zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates zu möglichen Verhandlungen mit der Republik Moldau über ein Visaerleichterungs- und ein Rückübernahmeabkommen zu konsultieren. Daraufhin arbeitete die Kommission ein Non-paper aus, in dem sie die im gemeinsamen Konzept zur Visaerleichterung definierten Kriterien analysierte und in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates Gespräche mit den Mitgliedstaaten führte. Das Ergebnis dieser Gespräche war positiv.

Nachdem der Rat der Kommission am 19. Dezember 2006 die Ermächtigung dazu erteilt hatte, wurden am 9. Februar 2007 in Brüssel mit der Republik Moldau - parallel zu den Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen - Verhandlungen über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa aufgenommen. Allerdings erklärten die moldauischen Behörden bei dieser Gelegenheit, dass sie nicht über Visaerleichterungen sondern über eine Visaliberalisierung verhandeln wollten. Nach mehreren Demarchen bei den moldauischen Behörden wurden die Verhandlungen jedoch fortgesetzt und am 17. April 2007 fand in Brüssel eine weitere Verhandlungsrunde parallel zu den Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau statt. Diese förmliche Verhandlungsrunde war durch zwei informelle Expertensitzungen vorbereitet worden.

Am 25. April 2007 wurden die Schlussfassungen des Visaerleichterungsabkommens und des Rückübernahmeabkommens in Chisinau paraphiert.

Die Europäische Kommission hat bereits mit sieben Drittländern (Russische Förderation, Ukraine, Albanien, Bosnien-Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien) Visaerleichterungsabkommen ausgehandelt. Die dabei gesammelten Erfahrungen waren bei den Verhandlungen mit der Republik Moldau nützlich.

Im Anschluss an die förmliche Verhandlungsrunde vom 17. April wurden die Mitgliedstaaten in der regionalen Arbeitsgruppe des Rates zweimal informiert und konsultiert.

Die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft für das Abkommen ist Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 300 EG-Vertrag.

Die beigefügten Beschlussvorschläge sind die Rechtsakte für die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Das Europäische Parlament wird gemäß Artikel 300 Absatz 3 EG-Vertrag vor Abschluss des Abkommens angehört.

Die vorgeschlagenen Beschlüsse über den Abschluss des Abkommens enthalten die notwendigen internen Regelungen für die praktische Anwendung des Abkommens. So ist darin festgelegt, dass die Europäische Kommission mit Unterstützung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten die Gemeinschaft in dem in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss vertritt.

Nach Artikel 12 Absatz 4 kann sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung geben. Der diesbezügliche Standpunkt der Gemeinschaft wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

Die Republik Moldau hat ab 1. Januar 2007 die Visumpflicht für EU-Bürger abgeschafft. In dem Entwurf des Visaerleichterungsabkommens heißt es in Artikel 14, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger durch die Republik Moldau die in dem Abkommen für moldauische Staatsbürger vorgesehenen Erleichterungen auf Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für EU-Bürger gelten würden.

2. ERGEBNIS DER VERHANDLUNGEN

Nach Ansicht der Kommission wurden die in den Verhandlungsrichtlinien des Rates vorgegebenen Ziele erreicht, und der Entwurf des Abkommens über Visaerleichterungen kann von der Europäischen Gemeinschaft so angenommen werden.

Der Inhalt des Abkommens in seiner endgültigen Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

- Im Regelfall muss innerhalb von 10 Kalendertagen entschieden werden, ob ein Visumantrag bewilligt wird. Diese Frist kann auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist. In dringenden Fällen kann die Frist auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.

- Für die Bearbeitung der Visumanträge moldauischer Staatsbürger wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben. Diese Gebühr gilt für alle von moldauischen Staatsbürgern beantragten Einfach- und Mehrfachvisa. Außerdem sind bestimmte Personengruppen ganz von den Visumgebühren befreit: enge Verwandte, Staatsbedienstete auf Dienstreisen, Studenten, Behinderte, aus humanitären Gründen Reisende, Teilnehmer an kulturellen und bildungsbezogenen Austauschprogrammen sowie an Sport- oder Kulturveranstaltungen, Journalisten, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und unterhaltsberechtigte Kinder bis zum Alter von 21 Jahren, Rentner, Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend befördern sowie Angehörige der freien Berufe.

- Die Anforderungen für den Nachweis des Reisezwecks sind für bestimmte Personengruppen vereinfacht worden: Mitglieder offizieller Delegationen, Angehörige der freien Berufe, Geschäftsleute, Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend befördern, Zugpersonal, Journalisten, Teilnehmer an Wissenschafts-, Kultur- und Sportveranstaltungen, Studenten, Teilnehmer an Austauschprogrammen, enge Verwandte, Vertreter der Zivilgesellschaft sowie Personen, die zu Beerdigungen, zum Besuch von Soldatengräbern und zivilen Gräbern oder zur medizinischen Behandlung anreisen. Von diesen Personengruppen werden nur die im Abkommen genannten Unterlagen zur Begründung des Reisezwecks verlangt. Weitere Nachweise wie eine Einladung oder die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehene Bestätigung sind nicht erforderlich.

- Für folgende Personengruppen gelten darüber hinaus vereinfachte Kriterien für die Ausstellung von Mehrfachvisa:

a) Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Parlamente, des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, ständige Mitglieder offizieller Delegationen, Ehepartner und Kinder moldauischer Staatsbürger, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, Geschäftsleute und Journalisten: Visa sind bis zu fünf Jahre gültig (oder kürzer, begrenzt auf die Gültigkeitsdauer ihres Mandats oder ihrer Aufenthaltsgenehmigung).

b) Mitglieder offizieller Delegationen, Vertreter der Zivilgesellschaft, Angehörige der freien Berufe, Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend befördern, Zugpersonal, Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und offiziellen Austauschprogrammen und Sportveranstaltungen sowie Studenten, sofern sie in den beiden Vorjahren ein für ein Jahr gültiges Mehrfachvisum ordnungsgemäß verwendet haben und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums fortbestehen: Visa sind mindestens 2 Jahre und höchstens 5 Jahre gültig.

- Staatsbürger der Republik Moldau mit gültigem Diplomatenpass sind bei Kurzaufenthalten von der Visumpflicht befreit.

- In einem Protokoll wurde vereinbart, dass die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwenden, Schengen-Visa und Aufenthaltstitel, die moldauischen Staatsbürgern ausgestellt werden, zum Transit durch ihr Hoheitsgebiet nach der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006[1] einseitig anerkennen können. Außerdem wird auf die künftige Einbeziehung Bulgariens und Rumäniens in die Entscheidung (EG) Nr. 895/2006 verwiesen.

- Dem Abkommen wird eine Erklärung der Europäischen Gemeinschaft über den Zugang von Antragstellern zu Informationen und zur Harmonisierung der Informationen über die Verfahren zur Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa beigefügt.

- Auf besonderen Wunsch der Republik Moldau wird dem Abkommen eine Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Vertretung der Mitgliedstaaten und zur gemeinsamen Visa-Stelle in Chisinau beigefügt.

Bei allen Aspekten, die in dem Abkommen nicht geregelt sind, kommen weiterhin die Schengen-Bestimmungen und die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung; dies gilt für die Ablehnung von Visumanträgen, die Anerkennung von Reisedokumenten, den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, die Möglichkeit, Antragsteller in Zweifelsfällen zu einer persönlichen Anhörung vorzuladen, aber auch die bereits bestehenden Erleichterungen für Bona-fide-Reisende.

In der Präambel und in den beiden dem Abkommen beigefügten gemeinsamen Erklärungen wird auf die besondere Situation Dänemarks, des Vereinigten Königreichs und Irlands hingewiesen. Auch der engen Beteiligung Islands und Norwegens an der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands wird in einer gemeinsamen Erklärung zum Abkommen Rechnung getragen.

Da das Visaerleichterungsabkommen und das Rückübernahmeabkommen miteinander verknüpft sind, sollten beide Abkommen gleichzeitig unterzeichnet und abgeschlossen werden und in Kraft treten.

3. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Daher schlägt die Kommission dem Rat vor,

- zu beschließen, dass das Abkommen im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet wird und den Präsidenten des Rates zu ermächtigen, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen;

- nach Anhörung des Europäischen Parlaments das beigefügte Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa anzunehmen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa auszuhandeln.

(2) Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 9. Februar 2007 aufgenommen und am 17. April 2007 abgeschlossen.

(3) Das am 25. April 2007 in Chisinau paraphierte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

(4) Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands sowie dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diese Mitgliedstaaten somit nicht bindend oder anwendbar ist.

(5) Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diesen Mitgliedstaat somit nicht bindend oder anwendbar ist –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Gemeinschaft das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisas, vorbehaltlich seines späteren Abschlusses, sowie die dazugehörigen Dokumente bestehend aus dem Wortlaut des Abkommens, einem Protokoll und den gemeinsamen Erklärungen zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am … 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

2007/0175 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission, [3]

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,[4]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa ausgehandelt.

(2) Dieses Abkommen ist gemäß dem Beschluss …/…/EG des Rates vom […] am … 2007 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

(3) Dieses Abkommen sollte genehmigt werden.

(4) Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden.

(5) Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands sowie dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diese Mitgliedstaaten somit nicht bindend oder anwendbar ist.

(6) Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diesen Mitgliedstaat somit nicht bindend oder anwendbar ist –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Mitteilung vor. [5]

Artikel 3

Die Kommission vertritt mit Unterstützung der Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten die Gemeinschaft in dem gemäß Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am … 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Abkommen

zwischen

der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau

über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

und

die Republik Moldau

nachstehend "Vertragsparteien" genannt,

in dem Bewusstsein , dass die Bürger der EU ab 1. Januar 2007 bei Reisen in die Republik Moldau von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen und beim Transit durch das Hoheitsgebiet der Republik Moldau von der Visumpflicht befreit sind,

im Bestreben , die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilungsverfahren für Staatsbürger der Republik Moldau erleichtert werden,

eingedenk des ENP-Aktionsplans EU–Moldau, der die Aufnahme eines konstruktiven Dialogs zwischen der EU und der Republik Moldau einschließlich eines Meinungsaustauschs über mögliche Visaerleichterungen in Einklang mit dem Acquis vorsieht;

in Anerkenntnis des langfristigen Ziels der Visumbefreiung von Staatsbürger der Republik Moldau,

in Anerkenntnis , dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger die in diesem Abkommen für moldauische Staatsbürger vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für EU-Bürger gelten,

in Anerkenntnis , dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und der Rückübernahmeaspekte,

unter Berücksichtigung des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens auf das Vereinigte Königreich und Irland nicht anzuwenden sind,

unter Berücksichtigung des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :

Artikel 1 – Zweck und Geltungsbereich

Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Staatsbürger der Republik Moldau.

Artikel 2 - Allgemeine Bestimmung

1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsbürger der Republik Moldau, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

2. Die innerstaatlichen Vorschriften der Republik Moldau oder der Mitgliedstaaten sowie das Gemeinschaftsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.

Artikel 3 - Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Mitgliedstaat" ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, der Republik Irland und des Vereinigten Königreichs;

b) “Bürger der Europäischen Union” ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates im Sinne von Buchstabe a;

c) “Staatsbürger der Republik Moldau” ist eine Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Moldau besitzt;

d) „Visum“ ist eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung oder eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, die für folgende Zwecke erforderlich ist:

- für die Einreise zum Zwecke eines geplanten Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet;

- für die Einreise zum Zwecke der Durchreise durch das Gebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten;

e) „rechtmäßig wohnhafte Person” ist ein Staatsbürger der Republik Moldau, der aufgrund gemeinschaftsrechtlicher oder einzelstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oder die Erlaubnis erhält, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.

Artikel 4 – Nachweise über den Zweck der Reise

1. Folgende Gruppen von Staatsbürgern der Republik Moldau haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:

a) Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer offiziellen, an die Republik Moldau gerichteten Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden:

- ein von einer moldauischen Behörde ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller der Delegation angehört, die zu den genannten Veranstaltungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;

b) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden:

- ein schriftliches Ersuchen der gastgebenden Organisation, das die Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung bestätigt;

c) Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:

- eine schriftliche Einladung der gastgebenden juristischen Person oder des gastgebenden Unternehmens, der Repräsentanz oder einer Niederlassung dieser juristischen Person oder des Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

d) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Moldau angemeldet sind:

- ein schriftliches Ersuchen des nationalen Verkehrsunternehmensverbands der Republik Moldau zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

e) Angehörige des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden:

- ein schriftliches Ersuchen der zuständigen Eisenbahngesellschaft der Republik Moldau mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

f) Journalisten:

- eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes, von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass die betreffende Person Journalist ist, sowie eine von dessen Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zwecks journalistischer Tätigkeiten erfolgt;

g) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:

- eine schriftliche Einladung des Gastgebers zur Teilnahme an den Aktivitäten;

h) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen wollen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Zwecken:

- eine schriftliche Einladung oder eine Einschreibebescheinigung der Gastuniversität bzw. der Gastschule oder ein Studentenausweis bzw. eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse;

i) Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal:

- eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung: der zuständigen Behörden, nationalen Sportverbände der Mitgliedstaaten und des Nationalen Olympischen Komitees;

j) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten:

- eine schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte;

k) enge Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder -, die Staatsbürger der Republik Moldau besuchen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig wohnhaft sind:

- - ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers;

l) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren und Konferenzen einreisen wollen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

- ein schriftliches Ersuchen der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgeschaftliche Organisation vertritt und eine Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register, die von einer Behörde nach moldauischem Recht ausgestellt wird;

- m) Verwandte, die zu Beerdigungen einreisen:

- ein amtliches Dokument, in dem der Tod des Verwandten sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden;

n) Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:

- ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden;

o) Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen einreisen:

- ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung hervorgeht, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten.

2. Die in Absatz 1 genannten schriftlichen Einladungen/Ersuchen enthalten folgende Angaben:

a) zum Gast: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Ausweispapiers, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Häufigkeit der Einreise und gegebenenfalls Name des begleitenden Ehepartners und der Kinder;

b) zum Gastgeber: Name, Vorname und Anschrift;

c) zur einladenden juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Organisation: vollständige Bezeichnung und Anschrift und

- wenn das Ersuchen von einer Organisation ausgestellt wird, den Namen und die Funktion des Unterzeichners;

- wenn die Einladung von einer juristischen Person, einem Unternehmen, einer Repräsentanz oder Niederlassung einer solchen juristischen Person oder eines solchen Unternehmens in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird, die nach innerstaatlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Register- bzw. Anmeldungsnummer.

3. Für die in Absatz 1 aufgeführten Personengruppen werden alle Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass in Bezug auf den Reisezweck eine weitere Begründung, Einladung oder Bestätigung nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten erforderlich ist.

Artikel 5 - Mehrfachvisa

1. Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren aus:

a) Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, des Verfassungsgerichts und des obersten Gerichts, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als 5 Jahre beträgt;

b) ständige Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Republik Moldau gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden:

c) Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 oder unterhaltsberechtigten Kindern sowie Eltern (auch Sorgeberechtigte), die Staatsbürger der Republik Moldau besuchen, welche im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeitsdauer.

d) Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

e) Journalisten.

2. Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten haben, dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:

a) Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Republik Moldau gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden:

b) Vertretern zivilgeschäftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren und Konferenzen, in die Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

c) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmässig in die Mitgliedstaaten reisen;

d) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Moldau angemeldet sind:

e) Angehörige des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

f) an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten Beteiligten, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

g) Studenten und Postgraduierte, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen:

h) Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal;

i) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten:

3. Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet und es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor.

4. Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigen.

Artikel 6 - Antragsbearbeitungsgebühren

1. Für die Bearbeitung der Visumanträge moldauischer Staatsbürger wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 4 geändert werden.

2. Folgende Personengruppen sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a) enge Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder -, die Staatsbürger der Republik Moldau besuchen, die im Gebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind:

b) Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Parlamente, des Verfassungsgerichts und Obersten Gerichts, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;

c) Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Republik Moldau gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden:

d) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Zwecken:

e) Behinderte und gegebenenfalls ihre Begleitpersonen;

f) Personen, die aus humanitären Gründen, beispielsweise zwecks Inanspruchnahme dringender medizinischer Behandlung reisen müssen, sowie deren Begleitpersonen und Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwerkranken engen Verwandten besuchen wollen, wenn sie entsprechende Nachweise vorlegen;

g) Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal;

h) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

i) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten:

j) Journalisten;

k) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie unterhaltsberechtigte Kinder unter 21 Jahren.

l) Rentner oder Pensionäre;

m) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Moldau angemeldet sind:

n) Angehörige des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

o) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden.

3. Abweichend von Absatz 1 können Bulgarien und Rumänien, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, aber noch keine Schengen-Visa ausstellen, bis zu dem Zeitpunkt, der durch Ratsbeschluss für die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich der Visa-Politik durch diese Staaten festgelegt wird, Staatsbürger der Republik Moldau von den Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf einzelstaatliche Kurzaufenthaltsvisa befreien.

Artikel 7- Antragsbearbeitungszeit

1. Die diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.

2. Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen insbesondere dann auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

3. Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.

Artikel 8 – Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Bürger der Europäischen Union und Staatsbürger der Republik Moldau, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder der Mitgliedstaaten gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung der Mitgliedstaaten oder der Republik Moldau ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung das Hoheitsgebiet verlassen.

Artikel 9 - Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

Staatsbürgern der Republik Moldau, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.

Artikel 10 - Diplomatenpässe

1. Staatsbürger der Republik Moldau mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

2. Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.

Artikel 11 - Territorial begrenzte Gültigkeit von Visa

Vorbehaltlich der innerstaatlichen Bestimmungen und Vorschriften zur nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der EU-Bestimmungen über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Staatsbürger der Republik Moldau das gleiche Recht, innerhalb der Mitgliedstaaten zu reisen wie Bürger der Europäischen Union.

Artikel 12 - Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens

1. Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend „der Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau zusammensetzt. Die Gemeinschaft wird durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

2. Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Überwachung der Durchführung des Abkommens;

b) Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung des Abkommens;

c) Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens.

3. Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13 – Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau

Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die in diesem Abkommen geregelt sind.

Artikel 14 - Gegenseitigkeitsklausel

Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger gelten die in diesem Abkommen für moldauische Staatsbürger vorgesehenen Erleichterungen auf Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für EU-Bürger.

Artikel 15 - Schlussbestimmungen

1. Das Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben.

2. Abweichend von Absatz 1 tritt das Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.

3. Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6 gekündigt werden.

4. Das Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

5. Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.

6. Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Mitteilung außer Kraft.

Geschehen zu … am … … … in jeweils zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, moldawischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Für die Republik Moldau

ANHANG

PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN BETREFFEND MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG ANWENDEN

Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Ratsbeschlusses noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen einzelstaatliche Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind.

Diese Mitgliedstaaten können Schengen-Visa und Aufenthaltstitel für den Transit durch ihr Hoheitsgebiet nach der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 einseitig anerkennen.

Da die Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Rates vom 14. Juni 2006 nicht für Rumänien und Bulgarien gilt, schlägt die Europäische Kommission ähnliche Bestimmungen vor, um es diesen Ländern zu ermöglichen, Schengen-Visa, Aufenthaltserlaubnisse und ähnliche Dokumente, die von anderen noch nicht vollständig in den Schengen-Raum integrierten Mitgliedstaaten ausgestellt werden, für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anzuerkennen

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Visaerteilungsverfahren der diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt.

Daher sollten Dänemark und die Republik Moldau nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterales Abkommen über die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau vorsieht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND IRLAND

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für das Gebiet des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt.

Daher sollten das Vereinigte Königreich, Irland und die Republik Moldau nach Möglichkeit bilaterale Abkommen über Erleichterungen bei der Visaerteilung schließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Daher sollten Norwegen, Island und die Republik Moldau nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterale Abkommen über die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau vorsieht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND ZU LIECHTENSTEIN (falls erforderlich)

P.M. – Wenn das Abkommen zwischen der EU, der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die Protokolle zu diesem Abkommen betreffend Liechtenstein bis zum Abschluss der Verhandlungen mit der Republik Moldau in Kraft getreten sind, wird auch eine entsprechende Erklärung zur Schweiz und zu Liechtenstein abgegeben.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG VON ANTRAGSTELLERN ZU AUSLANDSVERTRETUNGEN SOWIE ÜBER DIE HARMONISIERUNG DER INFORMATIONEN ÜBER DIE VERFAHREN ZUR ERTEILUNG VON KURZAUFENTHALTSVISA UND ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG VORZULEGENDEN UNTERLAGEN

In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Antragsteller von Visa weist die Europäische Gemeinschaft darauf hin, dass der Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion am 19. Juli 2006 von der Europäischen Kommission angenommen wurde, derzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörtert wird und die Frage des Zugangs von Antragstellern zu diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten regelt.

Was die Information von Antragstellern anbelangt, ist die Europäische Gemeinschaft der Ansicht, dass folgende Maßnahmen getroffen werden sollten:

Generell sollten die grundlegenden Informationen über Antragsverfahren und -voraussetzungen sowie und die Gültigkeit der Visa zusammengestellt werden.

Die Europäische Gemeinschaft wird die Mindestanforderungen in einem Verzeichnis zusammenstellen um sicherzustellen, dass Antragsteller aus der Republik Moldau einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen.

Diese Informationen sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Websites im Internet usw.).

Diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen der Mitgliedstaaten erteilen im Einzelfall Auskunft über mögliche Erleichterungen bei der Ausstellung von Kurzaufenthaltsvisa nach dem Schengen-Besitzstand, insbesondere für Bona-fide-Antragsteller.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZUR VERTRETUNG DER MITGLIEDSTAATEN UND ZUR GEMEINSAMEN VISASTELLE IN CHISINAU

In Anerkennung der Schwierigkeiten moldauischer Bürger bei der Beantragung von Schengen-Visa aufgrund der begrenzten konsularischen Präsenz der Schengen-Mitgliedstaaten fordert die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten - vor allem jene, die Schengen-Visa ausstellen - nachdrücklich auf, ihre Präsenz in der Republik Moldau zu verstärken und dabei alle vorhandenen Möglichkeiten optimal auszuschöpfen: Einrichtung einer eigenen Vertretung, Vertretung durch einen anderen Mitgliedstaat oder Nutzung der verschiedenen Optionen, die die gemeinsame Visastelle in Chisinau bietet.

ERKLÄRUNGEN ZUM KLEINEN GRENZVERKEHR

POLITISCHE ERKLÄRUNG RUMÄNIENS ZUM KLEINEN GRENZVERKEHR

Rumänien erklärt seine Bereitschaft, Verhandlungen über ein bilaterales Abkommen mit der Republik Moldau zur Anwendung der Regelung über den Kleinen Grenzverkehr gemäß der EG-Verordnung vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung des Übereinkommens von Schengen aufzunehmen.

POLITISCHE ERKLÄRUNG DER REPUBLIK MOLDAU ZUM KLEINEN GRENZVERKEHR

Die Republik Moldau erklärt ihre Bereitschaft, mit Rumänien Verhandlungen über ein bilaterales Abkommen zur Anwendung der Regelung über den Kleinen Grenzverkehr aufzunehmen..

***

[1] ABl. L 167 vom 20.6.2006, S. 1.

[2] ABl. C ... vom …, S. …

[3] ABl. C…

[4] ABl. C…

[5] Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht .

Top