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Document 52007PC0484

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

/* KOM/2007/0484 endg. - CNS 2007/0177 */

52007PC0484

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) /* KOM/2007/0484 endg. - CNS 2007/0177 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 29.8.2007

KOM(2007) 484 endgültig

2007/0177 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Jahr 2003 einigte sich der Rat auf die GAP-Reform. Damit schuf er die Voraussetzungen für eine grundlegende Umstellung der Stützung landwirtschaftlicher Einkommen durch die EU und führte Cross-Compliance-Vorschriften ein.

- Allgemeiner Kontext

In ihrem Bericht an den Rat über die Anwendung der Regelung für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance) stellte die Kommission in Bezug auf Effizienz und/oder Vereinfachung einen gewissen Verbesserungsbedarf fest.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates.

- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Entfällt.

2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

- Anhörung von interessierten Kreisen

Die interessierten Kreise wurden bereits gehört, und es ist Eile geboten.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externe Sachverständige mussten nicht hinzugezogen werden.

- Folgenabschätzung

Entfällt.

3. RECHTLICHE ASPEKTE

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Ziel dieses Vorschlags ist es, ab 2008 die nachstehenden Verbesserungen vorzunehmen:

- Umsetzung der Schlussfolgerungen des Berichts der Kommission an den Rat hinsichtlich der gestaffelten Einführung der Grundanforderungen an die Betriebsführung als Teil der Cross-Compliance-Regelung in den neuen Mitgliedstaaten, die sich für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entschieden haben;

- Vereinfachung der im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung geltenden Förderregeln hinsichtlich des Zeitraums, in dem die Parzellen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen müssen; Präzisierung der Verantwortlichkeiten der Landwirte in Bezug auf die Cross-Compliance im Falle der Flächenübertragung während des laufenden Kalenderjahres;

- Einführung einer Rechtsgrundlage, die es gestattet, im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung eine De-Minimis -Regel für Kürzungen und den Verzicht auf diese Kürzungen bei geringfügigen Verstößen anzuwenden.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, für alle neuen Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, für die im Rahmen der Betriebsprämienregelung für Grünland- oder Dauergrünland-Hektarflächen und sonstige förderfähige Hektarflächen zuzuteilenden Ansprüche unterschiedliche Werte pro Einheit festzusetzen, als Zeitpunkt für die Ausweisung der Flächen anstelle des 30. Juni 2003 den 30. Juni 2006 vorzusehen.

Ferner wird vorgeschlagen, die Sondervorschriften für die in Zypern zu zahlenden ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen aufgrund der vom Rat am 19. Dezember 2006 beschlossenen Verlängerung des Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zu ändern.

- Rechtsgrundlage

Artikel 37 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: durch die Abschaffung der Zehn-Monats-Regel sowie die Einführung des Konzepts geringfügiger Verstöße und der De-Minimis -Regel in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die administrative Arbeit vereinfacht.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Durch die Nichtanwendung von Kürzungen im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung bei Zugrundelegung der De-Minimis -Regel und Freistellungen im Falle von geringfügigen Verstößen entstehen zusätzliche Ausgaben für den Gemeinschaftshaushalt.

5. WEITERE ANGABEN

- Vereinfachung

Der Vorschlag bedeutet eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die (EU- oder nationalen) Behörden.

Die im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung geltenden Förderregeln werden hinsichtlich des Zeitraums, in dem die Parzellen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen müssen, vereinfacht.

Der Vorschlag ist im Arbeits- und Legislativprogramm der Kommission vorgesehen. Fundstelle: 2007/AGRI/040.

2007/0177 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erfahrung hat gezeigt, dass es erforderlich ist, für geringfügige Verstöße, deren Schwere, Ausmaß und Dauer eine sofortige Kürzung der zu gewährenden Direktzahlungen nicht rechtfertigen würden, eine Toleranzmarge einzuführen. Eine solche Maßnahme sollte insbesondere eine besondere Nachkontrolle durch die zuständige Behörde vorsehen. Überdies kann sich die Anwendung von Kürzungen auf ohnehin sehr geringe Beträge für die Behörden als sehr aufwändig erweisen, während der Mehrwert in Bezug auf die abschreckende Wirkung eher fraglich ist. Folglich sollte ein angemessener Schwellenwert festgesetzt werden, bei dessen Unterschreitung die Mitgliedstaaten beschließen können, keine Kürzungen vorzunehmen, sofern spezielle Nachkontrollen vorgesehen sind.

(2) Gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates[2] müssen die der förderfähigen Hektarfläche entsprechenden Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung stehen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Auflage das Funktionieren des Grundstücksmarkts deutlich erschweren kann und für die Landwirte und Verwaltungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht. Eine Kürzung dieses Zeitraums würde die Verwaltung der Cross-Compliance-Vorschriften keineswegs in Gefahr bringen. Andererseits ist der Zeitpunkt festzulegen, an dem die Flächen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen müssen, um Doppelbeantragungen für dieselbe Fläche zu vermeiden. Es sollte daher bestimmt werden, dass die Flächen dem Betriebsinhaber am 15. Juni des Jahres, in dem der Beihilfeantrag gestellt wird, zur Verfügung stehen müssen. Dieselbe Regel sollte für die Mitgliedstaaten gelten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden. Auch sollten die Vorschriften festgelegt werden, die hinsichtlich der Verantwortlichkeiten im Rahmen der Cross-Compliance im Falle der Flächenübertragung gelten.

(3) Gemäß Artikel 71h der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die neuen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der genannten Verordnung im Rahmen der Betriebsprämienregelung für die Ansprüche, die für am 30. Juni 2003 bzw. im Falle von Bulgarien und Rumänien am 30. Juni 2005 ausgewiesene Grünland- oder Dauergrünland-Hektarflächen und sonstige förderfähige Hektarflächen zuzuteilen sind, unterschiedliche Werte pro Einheit festsetzen. Die neuen Mitgliedstaaten haben ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingerichtet. Es kann sein, dass beim Wechsel vom alten zum neuen Identifizierungssystem aufgrund technischer Probleme die 2003 bestehenden Merkmale bestimmter Parzellen nicht korrekt im neuen Identifizierungssystem wiedergegeben wurden. Um eine reibungslose Anwendung dieser fakultativen Differenzierung in allen neuen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sollte der 30. Juni 2006 als Zeitpunkt für die Identifizierung der Parzellen festgelegt werden. Artikel 71h der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(4) Erfahrungsgemäß ist die Einrichtung des Verwaltungsnetzwerkes, das für die Verwaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung als Teil der Cross-Compliance-Vorschriften erforderlich ist, mit sehr viel administrativer Arbeit verbunden. In den neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, würde die Einführung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und ihre reibungslose Anwendung durch eine schrittweise Einführung über einen Zeitraum von drei Jahren nach dem in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beschriebenen Zeitplan, wie sie in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 erfolgt ist, erleichtert. Diese schrittweise Einführung sollte selbst dann möglich sein, wenn ein neuer Mitgliedstaat beschließt, die Regelung für Direktzahlungen vor dem Endtermin für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in vollem Umfang anzuwenden. Artikel 143b Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates[3] sind daher entsprechend zu ändern.

(5) Artikel 143b Absätze 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 regelt den Wechsel der neuen Mitgliedstaaten von der Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zur Betriebsprämienregelung. Gemäß diesen Vorschriften muss die Kommission den Beschluss eines neuen Mitgliedstaats, die Betriebsprämienregelung anzuwenden, genehmigen, nachdem sie zuvor geprüft hat, ob der betreffende Mitgliedstaat hierzu in der Lage ist. Diese vorherige Genehmigung durch die Kommission ist im derzeitigen Kontext nicht mehr erforderlich, da fast alle Direktzahlungen und sowohl die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als auch die Betriebsprämienregelung entkoppelt sind und die Flächenzahlungen und das integrierte System in den meisten Punkten, insbesondere in Bezug auf das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, übereinstimmen. Die genannten Vorschriften sind daher zu streichen.

(6) In Tabelle 2 von Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind die Gesamtbeträge der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen aufgeführt, die in Zypern bei Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis einschließlich 2008 zu zahlen sind. Nachdem der Zeitraum, in dem die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet werden kann, mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 des Rates verlängert wurde, müssen die Gesamtbeträge festgesetzt werden, die im Falle der Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in den Jahren 2009 und 2010 gelten.

(7) Die neuen Mitgliedstaaten, die sich für die Betriebsprämienregelung entschieden haben, haben beschlossen, diese ab 2007 einzuführen. Die Änderung von Artikel 71h der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte ab dem genannten Jahr an gelten.

(8) Die Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 1698/2005 sind daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden: „das betreffende Kalenderjahr“) nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der nach Anwendung der Artikel 10 und 11 dem Betriebsinhaber, der in dem betreffenden Kalenderjahr einen Antrag gestellt hat, zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 gekürzt oder gestrichen.

Vorbehaltlich des Absatzes 2 haftet der Betriebsinhaber, der einen Beihilfeantrag gestellt hat, es sei denn, er kann nachweisen, dass die Nichterfüllung der betreffenden Anforderung direkt weder auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist

a) seinerseits noch

b) für den Fall, dass die landwirtschaftliche Fläche im Laufe des betreffenden Kalenderjahres übertragen wurde,

- auf eine solche des Übernehmers für den Fall, dass die Übertragung zwischen dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Zeitpunkt und dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres stattgefunden hat;

- auf eine solche des Übertragenden, für den Fall, dass die Übertragung zwischen dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres und dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Zeitpunkt stattgefunden hat.“

b) Der folgende Absatz wird angefügt:

„(3) Unbeschadet des Absatzes 1 und entsprechend den Anforderungen der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, Kürzungen von 50 EUR und weniger je Betriebsinhaber und Kalenderjahr nicht anzuwenden.

Festgestellte Verstöße unterliegen jedoch einer spezifischen Nachkontrolle durch die zuständige Behörde. Die festgestellten Verstöße, die Nachkontrollen und die zu treffenden Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt.“

2. Dem Artikel 7 Absatz 2 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

„Unter den in den Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn der betreffende Verstoß den besonderen Umständen entsprechend und nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Volksgesundheit oder Tiergesundheit bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.

Festgestellte geringfügige Verstöße unterliegen jedoch einer spezifischen Nachkontrolle durch die zuständige Behörde. Die festgestellten Verstöße, die Nachkontrollen und die zu treffenden Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt. Dieser Unterabsatz findet keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sofortige Abhilfemaßnahmen getroffen hat, mit denen der festgestellte Verstoß beendet wird.“

3. Artikel 44 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber am 15. Juni des Jahres, in dem der Beihilfeantrag gestellt wird, zur Verfügung.“

4. Artikel 71h erhält folgende Fassung:

„Artikel 71h Grünland

Die neuen Mitgliedstaaten können zudem innerhalb der regionalen Obergrenze oder eines Teils davon für die Ansprüche, die den Betriebsinhabern nach Artikel 71f Absatz 1 für am 30. Juni 2006 ausgewiesene Grünland-Hektarflächen und sonstige förderfähige Hektarflächen oder alternativ für am 30. Juni 2006 ausgewiesene Dauergrünland-Hektarflächen und sonstige förderfähige Hektarflächen zuzuteilen sind, nach objektiven Kriterien unterschiedliche Werte pro Einheit festsetzen.“

5. Artikel 143b wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 5 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber am 15. Juni des Jahres, in dem der Beihilfeantrag gestellt wird, zur Verfügung.“

b) Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 für die neuen Mitgliedstaaten fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab 1. Januar 2009 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:

a) Die Anforderungen gemäß Abschnitt A gelten ab dem 1. Januar 2009.

b) Die Anforderungen gemäß Abschnitt B gelten ab dem 1. Januar 2010.

c) Die Anforderungen gemäß Abschnitt C gelten ab dem 1. Januar 2011.

Für Bulgarien und Rumänien ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 jedoch bis zum 31. Dezember 2011 fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab 1. Januar 2012 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:

a) Die Anforderungen gemäß Abschnitt A gelten ab dem 1. Januar 2012.

b) Die Anforderungen gemäß Abschnitt B gelten ab dem 1. Januar 2013.

c) Die Anforderungen gemäß Abschnitt C gelten ab dem 1. Januar 2014.

Neue Mitgliedstaaten können von dieser Möglichkeit auch dann Gebrauch machen, wenn sie beschließen, die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung vor Ablauf des Anwendungszeitraums gemäß Absatz 9 zu beenden.“

c) Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Jeder neue Mitgliedstaat kann die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis Ende 2010 anwenden.“

d) Die Absätze 10 und 11 werden gestrichen.

6. Anhang XII wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erhält folgende Fassung:

„Die Abweichung nach Unterabsatz 1 gilt bis 31. Dezember 2008. Ab 1. Januar 2009 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:

a) Die Anforderungen gemäß Abschnitt A gelten ab dem 1. Januar 2009.

b) Die Anforderungen gemäß Abschnitt B gelten ab dem 1. Januar 2010.

c) Die Anforderungen gemäß Abschnitt C gelten ab dem 1. Januar 2011.

Für Bulgarien und Rumänien ist die Anwendung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 jedoch bis zum 31. Dezember 2011 fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab 1. Januar 2012 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemäß dem folgenden Zeitplan einhalten:

a) Die Anforderungen gemäß Abschnitt A gelten ab dem 1. Januar 2012.

b) Die Anforderungen gemäß Abschnitt B gelten ab dem 1. Januar 2013.

c) Die Anforderungen gemäß Abschnitt C gelten ab dem 1. Januar 2014.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008. Artikel 1 Absatz 4 gilt jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

In Tabelle 2 von Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die beiden folgenden Spalten angefügt:

2009 | 2010 |

0 | 0 |

1 795 543 | 1 572 955 |

0 | 0 |

3 456 448 | 3 438 488 |

4 608 945 | 4 608 945 |

10 724 282 | 10 670 282 |

5 547 000 | 5 115 000 |

156 332 | 149 600 |

4 323 820 | 4 312 300 |

1 038 575 | 1 035 875 |

31 650 945 | 30 903 405 |

[1] ABl. C … vom …, S. ….

[2] ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13).

[3] ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8).

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