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Document COM:2007:477:FIN

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 sowie einer Schlussakte Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 sowie einer Schlussakte

52007PC0477(01)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 sowie einer Schlussakte /* KOM/2007/0477 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 21.8.2007

KOM(2007) 477 endgültig

2007/0171 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 sowie einer Schlussakte

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 sowie einer Schlussakte

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Beteiligung am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 steht gemäß Artikel 8 des Programmbeschlusses [1] den EFTA-Staaten, die Mitgliedstaaten des EWR sind, sowie den europäischen Drittländern, die Unterzeichner des Übereinkommens des Europarats über das grenzüberschreitende Fernsehen sind, offen. Vor der Öffnung des Programms für diese europäischen Drittländer muss geprüft werden, ob deren nationale Gesetzgebung sowohl in den internen als auch den externen Aspekten mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

Nach dem Referendum von 1992, in dem die Schweizer Bürger eine Beteiligung am EWR-Abkommen abgelehnt hatten, zeigte sich die Schweiz weiterhin an einer verstärkten Zusammenarbeit mit der EU im audiovisuellen Bereich interessiert. In einer gemeinsamen Erklärung über zukünftige Verhandlungen, die den sieben am 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz geschlossenen Abkommen beigefügt ist, erklärten beide Seiten ihre Absicht, die Vorarbeiten für Verhandlungen über die Beteiligung der Schweiz an den MEDIA-Programmen der Gemeinschaft zügig voranzutreiben.

Dieses Gebiet der Zusammenarbeit wurde dann auch in der nächsten Runde der bilateralen Verhandlungen behandelt. Am 26. Oktober 2004 unterzeichneten die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz ein Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an den Programmen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung[2]. Dieses Abkommen ist am 1. April 2006 in Kraft getreten[3].

Mit dem Ende der Programme MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung lief auch das Abkommen am 31. Dezember 2006 aus.

Am 12. Februar 2007 genehmigte der Rat die Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweiz im Hinblick auf deren Beteiligung am Programm MEDIA 2007. Auf der Grundlage der Verhandlungsrichtlinien, die dem Ratsbeschluss über die Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen beigefügt sind, und im Benehmen mit dem entsprechenden vom Rat eingesetzten Ausschuss führte die Kommission die Verhandlungen mit der Schweiz über ein neues Abkommen, das deren Teilnahme am Programm MEDIA 2007 ermöglichen soll.

Die Entwürfe des Abkommens und der Schlussakte wurden am 2. Juli 2007 paraphiert. Beide Dokumente sind den nachstehenden Entwürfen der Ratsbeschlüsse beigefügt.

Die Schweiz wäre das erste und derzeit einzige europäische Land, das an diesen Programmen teilnimmt, ohne Mitglied des EWR oder Beitrittskandidat zu sein.

Die wichtigsten Themenstellungen des vorgeschlagenen Abkommens sind:

- Gemäß den Vorbedingungen für eine Beteiligung, die im Programmbeschluss niedergelegt sind, enthält das Abkommen in Anhang I die Bedingungen, denen der Rechtsrahmen für den Schweizer Rundfunk entsprechen muss, sowie sonstige einschlägige Vorkehrungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens getroffen sein müssen. Dazu sind die Bestimmungen des vorherigen Abkommens überarbeitet und ergänzt worden, damit sie besser mit der schweizerischen Gesetzgebung und dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind: Artikel 1 und Artikel 4 in Anhang I sind besser an die Vorschriften über den freien Empfang und die ungehinderte Weiterverbreitung angepasst worden, und Artikel 2 in Anhang I gewährleistet, dass die Schweiz die Gemeinschaftsvorschriften über Maßnahmen zur Sicherstellung der Rundfunkübertragung von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Artikel 3a der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“) beachtet. Die Gemeinschaft wird der Schweiz durch eine Erklärung des Rates, die der Schlussakte beigefügt wird, gleiche Garantien gewähren.

- Für Projekte und Initiativen von Teilnehmern aus der Schweiz gelten im Rahmen des Programms dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für Teilnehmer aus den Mitgliedstaaten, insbesondere was die Einreichung, Bewertung und Auswahl von Anträgen und Projekten, die Zuständigkeiten der nationalen Stellen bei der Programmdurchführung sowie die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung der Teilnahme an dem Programm betrifft.

- Die Schweiz leistet jedes Jahr gemäß Anhang II des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu dem Programm.

- Hinsichtlich der Finanzkontroll- und Überprüfungsmaßnahmen hält sich die Schweiz an die Gemeinschaftsbestimmungen, einschließlich der über Kontrollen durch Gemeinschaftsorgane, wie in Anhang III festgelegt.

- Das Abkommen wird vorläufig ab dem Tag seiner Unterzeichnung angewandt und gilt dann solange, bis das Programm ausläuft oder bis eine der Seiten die andere davon in Kenntnis setzt, dass sie das Abkommen zu beenden wünscht.

- Das Abkommen wird durch einen gemeinsamen Ausschuss verwaltet, dem Vertreter beider Vertragsparteien angehören.

Am 30. Mai 2007 übermittelte die Schweiz ein Schreiben (von Bundesrat Couchepin an die Kommissarin Reding), in dem die Übereinstimmung der schweizerischen Positionen zu den externen Aspekten der Politik im audiovisuellen Bereich mit denen der Europäischen Union, insbesondere der Positionen bei den einschlägigen internationalen Verhandlungen, bekräftigt wird. In diesem Sinne wird in dem Schreiben erwähnt, dass in der Schweiz gegenwärtig das Ratifizierungsverfahren für das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen läuft.

Um die reibungslose Durchführung des Abkommens sicherzustellen und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Politik im audiovisuellen Bereich zu stärken ist im Geiste dieses Schreibens eine gemeinsame Erklärung zur Begründung eines entsprechenden im beiderseitigen Interesse liegenden Dialogs in die Schlussakte aufgenommen worden.

Eine zweite gemeinsame Erklärung macht deutlich, dass beide Seiten willens sind, das Abkommen mit Hilfe ihres Gemeinsamen Ausschusses anzupassen, sobald die Überarbeitung der bisherigen Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ abgeschlossen und die neue Richtlinie in Kraft getreten ist.

Analog zu den bei der Unterzeichnung des vorherigen Abkommens getroffenen Vereinbarungen wird in einer Erklärung des Rates auf die Teilnahme von Vertretern der Schweiz an Sitzungen des Programmausschusses als Beobachter bei den die Schweiz betreffenden Punkten eingegangen werden.

Eine zweite Erklärung des Rates wird zu Anhang I vorgeschlagen, um der Schweiz die gleiche Behandlung im Hinblick auf die von ihr eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zuteil werden zu lassen.

Die Kommission erachtet die Ergebnisse der Verhandlungen als zufriedenstellend und ersucht den Rat, die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 sowie einer Schlussakte im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu genehmigen.

Durch den vorgeschlagenen Beschluss über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens wird die Bestimmung des Abkommensentwurfs über dessen vorläufige Anwendung ab dem Tag der Unterzeichnung umgesetzt. Diese Bestimmung ermöglicht es den Teilnehmern aus der Schweiz, sich noch an einer erheblichen Anzahl von Aufforderungen zu beteiligen.

Die Schweiz leistet seinen finanziellen Beitrag zum Programm MEDIA 2007 so, als wäre sie vom ersten Tag an daran beteiligt gewesen.

Der vorgeschlagene Beschluss über den Abschluss des Abkommens stellt eine politische Verbindung zwischen diesem Abkommen und den am 21. Juni 1999 geschlossenen sieben Abkommen her, insbesondere mit dem Abkommen über den freien Personenverkehr, über dessen Fortführung die Schweiz erst im Jahr 2009 – höchstwahrscheinlich in einem Referendum – entscheiden wird.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 sowie einer Schlussakte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 150 Absatz 4 und Artikel 157 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Satz,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Der Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007), ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12, sieht insbesondere in Artikel 8 vor, dass dieses Programm auch Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens des Europarats über das grenzüberschreitende Fernsehen, die nicht EFTA-Staaten und Mitglied des EWR oder Beitrittskandidaten der Europäischen Union sind, zur Beteiligung offen steht, und zwar auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und zu den durch Abkommen zwischen den Parteien zu vereinbarenden Bedingungen.

2. Der Rat hat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen für eine Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an diesem Programm und eine Schlussakte zu diesem Abkommen auszuhandeln.

3. Die Verhandlungen wurden am 2. Juli 2007 abgeschlossen und es wurde der Entwurf des Abkommens paraphiert.

4. Artikel 13 des Abkommens sieht vor, dass es ab dem Tag der Unterzeichnung vorläufig angewandt werden soll.

5. Dieses Abkommen und die Schlussakte sind zu unterzeichnen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird vorbehaltlich eines späteren Abschlusses ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen sowie die Schlussakte zu unterzeichnen.

Artikel 2

Das Abkommen gilt vorläufig ab dem Tag der Unterzeichnung.

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem in Artikel 8 des Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Ausschuss.

Artikel 4

Dieses Abkommen steht im Zusammenhang mit den am 21. Juni 1999 unterzeichneten und mit Beschluss des Rates vom 4. April 2002 mit der Schweiz geschlossenen sieben Abkommen.

Im Fall der Kündigung der in Absatz 1 genannten Abkommen wird dieses Abkommen gemäß seinem Artikel 12 nicht erneuert oder neu ausgehandelt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der Wortlaut des Abkommens und der Schlussakte ist diesem Beschluss beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

2007/0171 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 sowie einer Schlussakte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 150 Absatz 4 und Artikel 157 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Satz und Artikel 300 Absatz 3 erster Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 und eine Schlussakte ausgehandelt.

(2) Das Abkommen und die Schlussakte wurden am ….….2007, vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, im Namen der Gemeinschaft gemäß dem Beschluss des Rates…./…./2007[5] unterzeichnet.

(3) Dieses Abkommen ist zu genehmigen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 wird hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor.

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem in Artikel 8 des Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Ausschuss.

Artikel 4

Dieses Abkommen steht im Zusammenhang mit den am 21. Juni 1999 unterzeichneten und mit Beschluss des Rates vom 4. April 2002 mit der Schweiz geschlossenen sieben Abkommen.

Im Fall der Kündigung der in Absatz 1 genannten Abkommen wird dieses Abkommen gemäß seinem Artikel 12 nicht erneuert oder neu ausgehandelt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogrammen MEDIA 2007

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits,

und DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „die Schweiz“ genannt,

andererseits,

im Folgenden beide zusammen „die Vertragsparteien“ genannt –

IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft gemäß dem Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006[6] ein Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (nachstehend „Beschluss über das Programm MEDIA 2007“ genannt) aufgelegt hat;

IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 8 des Beschlusses über das Programm MEDIA 2007 unter bestimmten Bedingungen die Beteiligung von Drittländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen, aber nicht EFTA-Staaten, die dem EWR-Abkommen angehören, und nicht Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind, auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und besonderer zwischen den betreffenden Parteien durch Abkommen zu vereinbarender Modalitäten vorsieht;

IN DER ERWÄGUNG, dass die oben genannten Bestimmungen die Öffnung des Programms für diese Drittländer von einer vorherigen Prüfung der Vereinbarkeit ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht abhängig machen,

IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Schweiz bereits an den am 31. Dezember 2006 ausgelaufenen Programmen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung beteiligte;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Schweiz Schritte zur Vervollständigung ihres Rechtsrahmens unternimmt, um die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hinreichend zu gewährleisten, und daher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens die in den oben erwähnten Beschlüssen festgelegten Bedingungen für eine Beteiligung erfüllt;

IN DER ERWÄGUNG, dass insbesondere die Zusammenarbeit der Gemeinschaft und der Schweiz im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Programms MEDIA 2007 im Rahmen grenzübergreifender Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen die Gemeinschaft und die Schweiz beteiligt sind, naturgemäß die Wirksamkeit der verschiedenen Aktionen im Rahmen dieses Programms verstärkt und das Qualifikationsniveau der Fachkräfte in der Gemeinschaft und in der Schweiz erhöht;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien ein gemeinsames Interesse an der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Programmindustrie als Teil einer umfassenderen Zusammenarbeit haben;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien daher von der Beteiligung der Schweiz am Programm MEDIA 2007 einen beiderseitigen Nutzen erwarten –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gegenstand

Die durch dieses Abkommen begründete Zusammenarbeit der Gemeinschaft und der Schweiz bezweckt die Beteiligung der Schweiz an allen Aktionen im Rahmen des Programms MEDIA 2007; sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gelten für diese Beteiligung die Ziele, Kriterien, Verfahren und Fristen, die im Beschluss über das Programm MEDIA 2007 festgelegt sind.

Artikel 2

Vereinbarkeit der Rechtsrahmen

Um die durch den Beschluss über das Programm MEDIA 2007 festgelegten Bedingungen für eine Beteiligung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens erfüllen zu können, unternimmt die Schweiz die in Anhang I aufgeführten Schritte zur Vervollständigung ihres Rechtsrahmens, damit die Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht hinreichend gewährleistet ist.

Artikel 3

Förderfähigkeit

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt Folgendes:

1. Für die Beteiligung von Organisationen oder Einzelpersonen aus der Schweiz an den Aktionen gelten die gleichen Bedingungen wie für Organisationen oder Einzelpersonen aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

2. Die Förderfähigkeit von Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus der Schweiz ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses über das Programm MEDIA 2007.

3. Zur Gewährleistung der Gemeinschaftsdimension des Programms muss an allen Projekten und Tätigkeiten, die eine europäische Partnerschaft erfordern, mindestens ein Partner aus einem der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligt sein, damit sie für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen. Die übrigen Projekte und Aktionen müssen eine eindeutige europäische und gemeinschaftliche Dimension aufweisen.

Artikel 4

Verfahren

1. Die Bedingungen und Modalitäten für die Einreichung, Prüfung und Auswahl von Anträgen gelten für Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus der Schweiz in gleicher Weise wie für förderfähige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

2. Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses über das Programm MEDIA 2007 kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „die Kommission“ genannt) schweizerische Sachverständige berücksichtigen, wenn sie unabhängige Sachverständige benennt, die sie bei der Bewertung von Projekten unterstützen sollen.

3. Sämtliche Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit der Antragstellung, der Auftragsvergabe, der Berichterstattung und sonstigen Verwaltungsaspekten des Programms erfolgen in einer Amtssprache der Gemeinschaft.

Artikel 5

Nationale Strukturen

1. In Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses über das Programm MEDIA 2007 richtet die Schweiz geeignete Strukturen und Verfahren auf nationaler Ebene ein und trifft alle weiteren notwendigen Maßnahmen, um die innerstaatliche Koordinierung und Organisation der Durchführung des Programms zu gewährleisten. Insbesondere verpflichtet sich die Schweiz, in Zusammenarbeit mit der Kommission ein MEDIA-Büro einzurichten.

2. Die maximale Finanzhilfe für die Tätigkeiten des MEDIA-Büros durch das Programm darf 50 % der Gesamtmittel für diese Tätigkeiten nicht überschreiten.

Artikel 6

Finanzbestimmungen

Zur Deckung der Kosten ihrer Beteiligung am Programm MEDIA 2007 leistet die Schweiz jährlich einen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen und Bedingungen in Anhang II.

Artikel 7

Finanzkontrolle

Die Regeln für die Finanzkontrolle in Bezug auf schweizerische Teilnehmer am Programm MEDIA 2007 sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 8

Gemeinsamer Ausschuss

1. Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt.

2. Dem Gemeinsamen Ausschuss gehören Vertreter der Gemeinschaft und Vertreter der Schweiz an. Der Ausschuss entscheidet einvernehmlich.

3. Der Gemeinsame Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Abkommen zu verwalten und seine ordnungsgemäße Anwendung sicherzustellen.

4. Auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien tauschen die Vertragsparteien Informationen zu Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens und zu einschlägigen finanziellen Aspekten aus und konsultieren sich dazu im Gemeinsamen Ausschuss.

5. Um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu erörtern, tritt der Gemeinsame Ausschuss auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seiner Aufgabe unterstützen.

6. Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuss mit allen Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens befassen. Der Gemeinsame Ausschuss kann die Streitigkeiten beilegen; dazu werden ihm alle zweckdienlichen Informationen für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck prüft der Gemeinsame Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens.

7. Der Gemeinsame Ausschuss überprüft regelmäßig die Anhänge dieses Abkommens. Auf Vorschlag einer der Vertragsparteien kann der Ausschuss beschließen, die Anhänge dieses Abkommens abzuändern.

Artikel 9

Überwachung, Bewertung und Berichte

Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Gemeinschaft für die Überwachung und Bewertung des Programms gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses über das Programm MEDIA 2007 ist die Beteiligung der Schweiz am Programm MEDIA 2007 Gegenstand einer ständigen Überwachung im Rahmen einer Partnerschaft zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz. Die Schweiz unterstützt die Kommission bei der Erstellung von Berichten über die Erfahrungen mit dem Programm und stellt ihr dazu einen Beitrag zur Verfügung, in dem die von ihr getroffenen einschlägigen innerstaatlichen Maßnahmen beschrieben werden. Die Schweiz beteiligt sich an allen sonstigen, von der Gemeinschaft zu diesem Zweck geplanten spezifischen Maßnahmen.

Artikel 10

Anhänge

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 11

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Geltung hat, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Hoheitsgebiet der Schweiz andererseits.

Artikel 12

Geltungsdauer und Kündigung

1. Dieses Abkommen wird für die Laufzeit des Programms MEDIA 2007 geschlossen.

2. Verabschiedet die Gemeinschaft ein neues mehrjähriges Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor, so kann dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder neu ausgehandelt werden.

3. Die Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifizierung gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 12 Monate nach dieser Notifizierung außer Kraft. Zum Zeitpunkt der Kündigung laufende Projekte und Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss nach Maßgabe dieses Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln etwaige sonstige Kündigungsfolgen einvernehmlich.

Artikel 13

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien notifiziert haben, dass sie ihre jeweiligen Verfahren abgeschlossen haben. Das Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.

Artikel 14

Sprachen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu … am …

Für die Europäische Gemeinschaft | Für die Schweizerische Eidgenossenschaft |

ANHANG I

Artikel 1

Freier Empfang und ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen

1. Die Schweiz gewährleistet in ihrem Hoheitsgebiet den freien Empfang und die ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union unterworfen sind (gemäß der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit[7], nachstehend „Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen‘“ genannt, geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), und zwar folgendermaßen :

Die Schweiz behält das Recht,

a) die Weiterverbreitung von Sendungen eines der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft unterworfenen Fernsehveranstalters auszusetzen, der in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen die in den Artikeln 22 und 22a der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ aufgeführten Regeln zum Schutz von Minderjährigen und der menschlichen Würde verstoßen hat;

b) gegen einen Fernsehveranstalter, der in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft niedergelassen ist, dessen Tätigkeit aber ganz oder vorwiegend auf das Hoheitsgebiet der Schweiz ausgerichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Fernsehveranstalter sich in diesem Mitgliedstaat in der Absicht niedergelassen hat, sich den Regelungen zu entziehen, die auf ihn anwendbar wären, wenn er im Gebiet der Schweiz niedergelassen wäre. Diese Bedingungen wird im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgelegt.

2. In den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Maßnahmen nach einem Meinungsaustausch im Rahmen des durch dieses Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses getroffen.

Artikel 2

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

1. Die Schweiz gewährleistet, dass Fernsehveranstalter, die ihrer Rechtshoheit unterliegen, ausschließliche Rechte für bedeutende Ereignisse, die auf der entsprechenden Liste eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft stehen, nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit dieses Mitgliedstaats die Möglichkeit vorenthalten wird, diese Ereignisse im Einklang mit Artikel 3a der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ zu verfolgen.

2. Entsprechend Artikel 3a der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ teilt die Schweiz der Kommission die Maßnahmen mit, die sie in dieser Hinsicht getroffen hat oder treffen wird.

Artikel 3

Förderung der Verbreitung und Herstellung europäischer Werke

Für die Durchführung der Maßnahmen zur Förderung und Verbreitung europäischer Werke gilt die Begriffsbestimmung eines europäischen Werks, die in Artikel 6 der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ enthalten ist.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

Artikel 1 dieses Anhangs gilt ab dem 30. November 2009.

Bis zum Vortag des 30. November 2009 gelten weiterhin die Bestimmungen in Anhang II Artikel 1 des Abkommens vom 26. November 2004 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung.

ANHANG II

Finanzieller Beitrag der Schweiz zum Programm MEDIA 2007

1. Die Schweiz leistet für ihre Teilnahme am Programm MEDIA 2007 folgenden finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union (in Euro):

2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

4 205 000 | 5 805 677 | 5 921 591 | 6 039 823 | 6 160 419 | 6 283 427 | 6 408 897 |

2. Der finanzielle Beitrag der Schweiz wird gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[8] und deren Durchführungsbestimmungen[9] verwaltet.

3. Die Reise- und Aufenthaltskosten der Vertreter und Sachverständigen der Schweiz im Rahmen ihrer Teilnahme an Sitzungen, die die Kommission in Verbindung mit der Durchführung des Programms veranstaltet, werden von der Kommission auf derselben Grundlage wie bei den Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und gemäß den für diese jeweils geltenden Verfahren erstattet.

4. Zu Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens und zu Beginn jedes darauf folgenden Jahres übermittelt die Kommission der Schweiz eine Zahlungsaufforderung für den nach diesem Abkommen fälligen Beitrag zu dem Budget des Programms. Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen.

5. Die Schweiz zahlt ihren Beitrag bis zum 1. April ein, wenn die Zahlungsaufforderung von der Kommission vor dem 1. März übermittelt wird, oder spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Zahlungsaufforderung durch die Kommission, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der Schweiz ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offen stehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für ihre Geschäfte in Euro, erhöht um 3,5 Prozentpunkte, angewandt.

ANHANG III

Finanzkontrolle der schweizerischen Teilnehmer am Programm MEDIA 2007

Artikel 1

Direkte Verbindung

Die Kommission steht in direkter Verbindung zu den in der Schweiz ansässigen Teilnehmern an dem Programm und deren Unterauftragnehmern. Diese Personen können der Kommission direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträge zu liefern haben.

Artikel 2

Prüfungen (Audit)

1. Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006, und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission vom 23. April 2007, sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieses Abkommen bezieht, können die Entscheidungen über Finanzhilfevereinbarungen mit in der Schweiz ansässigen Programmteilnehmern vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Programmteilnehmern oder ihren Unterauftragnehmern durchführen können.

2. Die Bediensteten der Kommission und die übrigen von ihr beauftragten Personen erhalten angemessenen Zugang zu den Stätten, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen – auch elektronischen – Informationen, die zur Durchführung dieser Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird ausdrücklich in den Verträgen verankert, die in Anwendung der Rechtsakte, auf die sich dieses Abkommen bezieht, geschlossen werden.

3. Der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission.

4. Die Prüfungen können auch nach Auslaufen des Programms oder dieses Abkommens nach Maßgabe der jeweiligen Verträge stattfinden.

5. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Artikel 3

Kontrollen an Ort und Stelle

1. Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (sowie OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen an Ort und Stelle nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten durchzuführen.

2. Die Kommission bereitet die an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen an Ort und Stelle teilnehmen.

3. Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

4. Sollten sich die Teilnehmer des Programms MEDIA 2007 einer Kontrolle oder Überprüfung an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben an Ort und Stelle durchführen können.

5. Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung an Ort und Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

Artikel 4

Information und Konsultation

1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

2. Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieses Abkommen bezieht.

Artikel 5

Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 6

Administrative Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu administrativen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

Artikel 7

Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche die Kommission aufgrund des Programms MEDIA 2007 innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die den vollstreckbaren Titel darstellt, unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und das Gericht erster Instanz aufgrund einer Schiedsklausel fällen, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT, die in ……… am ………. des Jahres zweitausendsieben zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogrammen MEDIA 2007 zusammengetreten sind, haben die folgende gemeinsame Erklärungen angenommen, die dieser Schlussakte beigefügt sind:

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Begründung eines im beiderseitigen Interesse liegenden Dialogs auf dem Gebiet der Politik im audiovisuellen Bereich,

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über die Anpassung des Abkommens an die neue Richtlinie der Gemeinschaft.

Daneben haben die Vertragsparteien folgende Erklärungen zur Kenntnis genommen, die der Schlussakte beigefügt sind:

Erklärung des Rates zur Mitarbeit der Schweiz in den Ausschüssen,

Erklärung des Rates zu Anhang I des Abkommens.

Geschehen zu … am …

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft | Für die Europäische Gemeinschaft |

GEMEINSAME ERKLÄRUNG der Vertragsparteien zur Begründung eines im beiderseitigen Interesse liegenden Dialogs auf dem Gebiet der Politik im audiovisuellen Bereich

Die beiden Vertragsparteien erklären, dass im Hinblick auf die reibungslose Durchführung des Abkommens und die Stärkung des Geistes der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Politik im audiovisuellen Bereich die Begründung eines entsprechenden Dialogs von beiderseitigem Interesse ist. Die beiden Vertragsparteien erklären, dass dieser Dialog sowohl im Rahmen des durch das Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses als auch, sofern angebracht und nach Bedarf, in anderen Foren stattfinden soll. Die beiden Vertragsparteien erklären, dass in diesem Sinne Vertreter der Schweiz zu Sitzungen am Rande der Sitzungen des durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit eingerichteten „Kontaktausschusses“ eingeladen werden können.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG der Vertragsparteien über die Anpassung des Abkommens an die neue Richtlinie der Gemeinschaft

Die Vertragsparteien erklären, dass in dem Fall, dass auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG (KOM(2005) 646 endgültig) eine neue Richtlinie erlassen wird, der Kontaktausschuss über die Ersetzung des Verweises auf die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Anhang I Artikel 1 durch einen Verweis auf die neue Richtlinie entscheiden soll.

ERKLÄRUNG DES RATES zur Mitarbeit der Schweiz in den Ausschüssen

Der Rat kommt überein, dass die Vertreter der Schweiz bei den sie betreffenden Fragen als Beobachter an den Sitzungen der Ausschüsse und Sachverständigengruppen des Programms MEDIA teilnehmen. Diese Ausschüsse und Sachverständigengruppen stimmen jedoch in Abwesenheit der Vertreter der Schweiz ab.

ERKLÄRUNG DES RATES zu Anhang I des Abkommens

Im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens

i) wird entsprechend den Verpflichtungen, welche die Schweiz in Bezug auf den freien Empfang und die ungehinderte Weiterverbreitung eingegangen ist, den Fernsehsendungen, die der Rechtshoheit der Schweiz unterworfen sind, die gleiche Behandlung zuteil, welche die Schweiz den Fernsehsendungen, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft unterworfen sind, gemäß Artikel 1 dieses Anhangs zukommen lässt.

ii) werden entsprechend den Verpflichtungen, welche die Schweiz eingegangen ist, um die Anwendung der Bestimmungen über Maßnahmen zu erleichtern, mit denen die Mitgliedstaaten die Rundfunkübertragung von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sicherstellen, die Maßnahmen, die die Schweiz diesbezüglich trifft oder zu treffen gedenkt, genauso behandelt wie Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3a der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ treffen.

FINANZBOGEN

6. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 sowie einer Schlussakte

7. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich: Informationsgesellschaft und Medien

8. HAUSHALTSLINIEN

9. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung [vormalige BA-Linien]), mit Bezeichnung:

10. Die Beteiligung schweizerischer Partner an den Programmaktivitäten sowie die Kosten der Durchführung des Abkommens (Dienstreisekosten europäischer Sachverständiger und Beamter der Kommission, Workshops, Seminare, Sitzungen) werden unter den jeweiligen Haushaltslinien des Programms MEDIA 2007 und entsprechender Haushaltslinien verbucht:

09 06 01 Media 2007

09 01 04 05 MEDIA 2007 – Verwaltungsausgaben

09 01 04 30 Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ – Zuschuss für Programme der Teilrubrik 3B

- Beitrag der Schweiz

- Haushaltslinie 6033 (Einnahmen)

- Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Gemäß Artikel 12 und 13 des Abkommens ab der Unterzeichnung des Abkommens für die Laufzeit des Programms MEDIA 2007.

11. Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen):

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens |

06 06 01 09 01 04 05 09 01 04 30 | NOA NOA NOA | GM[10] NGM[11] NGM | Nein Nein Nein | Ja Ja Ja | Ja Ja Ja | Nr. 3B Nr. 3B Nr. 3B |

12. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

13. Mittelbedarf

14. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

in €

f |

VE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f |

15. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

× Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[15] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

16. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

× Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

in €

Stand vor der Maßnahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme |

B*, C*/AST |

12 360 | 8 Dienstreisen über 2 Tage |

24 720 | Reise- und Aufenthaltskosten für 16 Personen, die in zweitägigen Sitzungen teilnehmen |

(8 240+ 6 180) = 14 420 | Reise- und Aufenthaltserlaubnis für 3 Personen, die in 2 zweitägigen Sitzungen teilnehmen Reise- und Aufenthaltskosten für 2 schweizerische Sachverständige, die an 2 Sitzungen mit einer Dauer von durchschnittlich 5 Tagen teilnehmen |

17. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in €

Art des Personals |2007 |2008 |2009 |2010 |2011 |2012 |2013 |Insgesamt | |Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | | | | | | | | | |Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.)

(Angabe der Haushaltslinie) |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 | | Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | | | | | | | | | | Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit – entfällt

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

.

Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal – entfällt

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

18. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in €

| 2007 |2008 |2009 |2010 |2011 |2012 |2013 |INSGE-SAMT | |XX 01 02 11 01 – Dienstreisen | | | | | | | | | |XX 01 02 11 02 – Sitzungen und Konferenzen | | | | | | | | | |XX 01 02 11 03 – Ausschüsse[22] | | | | | | | | | |XX 01 02 11 04 – Studien und Konsultationen | | | | | | | | | |XX 01 02 11 05 – Informationssysteme | | | | | | | | | | 2. Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) | | | | | | | | | | 3. Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) | | | | | | | | | | Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) |0 |0 |0 |0 |0 |0 |0 | | |Berechnung – Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

Anhang Methode zur Berechnung der Auswirkungen auf die Einnahmen

Der Beitrag der Schweiz zum Budget des Programms MEDIA 2007 enthält zwei Elemente:

- die voraussichtlichen operativen Kosten, die auf der Grundlage des Programmbudgets und der Aufnahmekapazität der Länder berechnet wurden,

- Die voraussichtlichen Verwaltungskosten, die den Sitzungen, Dienstreisen und einer befristeten A-Stelle entsprechen.

*****

[1] Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007), ABl. L 327 v[2]?HSV`afjpqr?‘’“<\]gÉÊÌÍBv—#Û#ô#õ#[*{*ì/õ/Þ0ç0#1,1œ1¥1Þ2ç2[pic]3!3š3¬3®3¼3½3Â3Æ3Í35?5q6r688^8g8°9¹91:::ª:³:ì;õ;<öòîãÜØîØîÜîØîÜom 24.11.2006, S. 12.

[3] ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 23.

[4] ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 35.

[5] ABl. C … vom …, S ….

[6] ABl. L … vom …, S. ….

[7] Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007), ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.

[8] Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsbestimmungen der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.

[9] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

[10] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 (ABl. L 357 vom 31.12. 2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission vom 23. April 2007 (ABl. L 111 vom 28. April 2007, S. 13).

[11] Getrennte Mittel

[12] Nichtgetrennte Mittel.

[13] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.

[14] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.

[15] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solchen bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.

[16] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[17] Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies in diesem Abschnitt unter „Bemerkungen“ zu erläutern.

[18] Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.

[19] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[20] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[21] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

[22] Programmverwaltungsausschüsse und eventuell Projektauswahlausschüsse.

[23] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

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