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Document 52007PC0463

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

/* KOM/2007/0463 endg. */

52007PC0463

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union /* KOM/2007/0463 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 7.8.2007

KOM(2007) 463 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 1. Januar 2007 sind der Europäischen Union zwei neue Mitgliedstaaten beigetreten. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (nachstehend „Beitrittsakte“ genannt) wird der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit (AHEZ) mit der Republik Südafrika durch Abschluss eines Protokolls zu diesem Abkommen geregelt. In Artikel 6 Absatz 2 ist auch ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat der Europäischen Union, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittstaat geschlossen wird. Dieses Verfahren gilt unbeschadet der eigenen Zuständigkeiten der Gemeinschaft.

Die Kommission hat dieses Zusatzprotokoll daher hinsichtlich des unter die Gemeinschaftskompetenz fallenden Teils im Namen der Europäischen Gemeinschaft und hinsichtlich des unter die einzelstaatliche Kompetenz fallenden Teils im Namen der Mitgliedstaaten gemäß den vom Rat am 23. Oktober 2006 erlassenen Verhandlungsrichtlinien im Benehmen mit einem sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzenden Ausschuss ausgehandelt.

Das Zusatzprotokoll enthält die notwendigen technischen Anpassungen des AHEZ, die sich aus dem Beitritt der neuen Vertragsparteien ergeben, insbesondere in den Bereichen

- institutionelle Bestimmungen: Das Protokoll enthält eine Reihe von Anpassungen, die durch den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem gemischten Abkommen und die Erhöhung der Zahl der Amtssprachen erforderlich geworden sind.

- Ursprungsregeln: In die mehrsprachigen Bestimmungen des Protokolls 1 zum AHEZ über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wurden die betreffenden Begriffe in den Amtssprachen der neuen Mitgliedstaaten eingefügt.

Das AHEZ sieht eine Liberalisierung des Handels zwischen der Europäischen Union und der Republik Südafrika vor, die sich in einigen Fällen auf Zollkontingente beschränkt. Diese Zollkontingente wurden auf der Grundlage des traditionellen Handels zwischen den neuen Mitgliedstaaten und der Republik Südafrika überprüft. Dabei stellte sich heraus, dass diese Handelsströme unbedeutend sind, so dass eine Anpassung der Zollkontingente nicht erforderlich ist.

Das beschriebene Protokoll wurde mit der Republik Südafrika ausgehandelt und von beiden Seiten gebilligt.

Beigefügt ist der Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte 2006, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (nachstehend „AHEZ“ genannt) wurde am 11. Oktober 1999 in Pretoria unterzeichnet. Es wurde am 26. April 2004 geschlossen[1].

(2) Der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (nachstehend „Beitrittsvertrag“ genannt) wurde am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet.

(3) Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Republik Südafrika ein Zusatzprotokoll zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der beiden neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union auszuhandeln.

(4) Diese Verhandlungen sind zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden.

(5) Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses ist das Zusatzprotokoll nun im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Das Zusatzprotokoll ist bis zum Abschluss der für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig anzuwenden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten wenden das Zusatzprotokoll vorbehaltlich seines späteren Abschlusses vorläufig an.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Zusatzprotokollzum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeitzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseitsund der Republik Südafrika andererseitsanlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumänienszur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union,

und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE REPUBLIK SÜDAFRIKA,

nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (nachstehend „AHEZ“ genannt) am 11. Oktober 1999 in Pretoria unterzeichnet wurde und am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte 2006 der Beitritt der neuen Vertragsparteien zum AHEZ durch Abschluss eines Protokolls zum AHEZ zu regeln ist,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Bulgarien und Rumänien (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt) werden Vertragsparteien des AHEZ und nehmen das AHEZ sowie die Anhänge, Protokolle und Erklärungen zu diesem Abkommen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis.

KAPITEL I

ÄNDERUNG DES WORTLAUTS DES AHEZ EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

Artikel 2

Sprachen und Zahl der Originale

Artikel 108 AHEZ erhält folgende Fassung:

„ Artikel 108

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie den Amtssprachen Südafrikas außer Englisch, nämlich Sepedi, Sesotho, Setswana, siSwati, Tshivenda, Xitsonga, Afrikaans, isiNdebele, isiXhosa und isiZulu, abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“

Artikel 3

Ursprungsregeln

Protokoll 1 zum AHEZ wird wie folgt geändert:

1. Artikel 16 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

BG ,ИЗДАДЕН ВПОСЛЕДСТВИЕ‘

ES ,EXPEDIDO A POSTERIORI‘

CS ,VYSTAVENO DODATEČNĔ‘

DA ,UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘

DE ,NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘

ET ,TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD‘

EL ,ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘

EN ,ISSUED RETROSPECTIVELY‘

FR ,DÉLIVRÉ A POSTERIORI‘

IT ,RILASCIATO A POSTERIORI‘

LV ,IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI‘

LT ,RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘

HU ,KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL‘

MT ,MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT‘

NL ,AFGEGEVEN A POSTERIORI‘

PL ,WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘

PT ,EMITIDO A POSTERIORI‘

RO ,EMIS A POSTERIORI‘

SL ,IZDANO NAKNADNO‘

SK ,VYDANÉ DODATOČNE‘

FI ,ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘

SV ,UTFÄRDAT I EFTERHAND‘“

2. Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

BG ,ДУБЛИКАТ‘

ES ,DUPLICADO‘

CS ,DUPLIKÁT‘

DA ,DUPLIKAT‘

DE ,DUPLIKAT‘

ET ,DUPLIKAAT‘

EL ,ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘

EN ,DUPLICATE‘

FR ,DUPLICATA‘

IT ,DUPLICATO‘

LV ,DUBLIKĀTS‘

LT ,DUBLIKATAS‘

HU ,MÁSODLAT‘

MT ,DUPLIKAT‘

NL ,DUPLICAAT‘

PL ,DUPLIKAT‘

PT ,SEGUNDA VIA‘

RO ,DUPLICAT‘

SL ,DVOJNIK‘

SK ,DUPLIKÁT‘

FI ,KAKSOISKAPPALE‘

SV ,DUPLIKAT‘“

3. Anhang IV erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2).

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n° .. …(1).) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial . …(2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení …(1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v …(2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ...(1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ...(2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ...(1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ...(2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. ...(1)) deklareerib, et need tooted on ...(2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ΄αριθ. ...(1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής ...(2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ...(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferential origin.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ...(1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)).

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ...(1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ...(2).

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. …(1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme no …(2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr …(1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra …(2) preferencinės kilmės prekės.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: …(1)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk kedvezményes …(2) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. …(1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali …(2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ...(1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr …(1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają …(2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira n°. ...(1)), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial ...(2).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac ojiectul acestui document (autorizaţia vamalâ nr. …(1)) declará cá, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţialā …(2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št …(1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno …(2) poreklo.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia …(1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v …(2).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o ...(1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ...(1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung (2).

Südafrikanische Fassungen

Bagwebi ba go romela ntle ditöweletöwa töeo di akaretöwago ke tokumente ye (Nomoro ya ditöwantle ya tumelelo...(1)) ba ipolela gore ntle le moo go laeditöwego, ditöweletöwa töe ke töa go töwa (2) ka tlhago.

Moromelli wa sehlahiswa ya sireleditsweng ke tokomane ena (tumello ya thepa naheng No ...(1)) e hlalosa hore, ka ntle ha eba ho hlalositswe ka tsela e nngwe ka nepo, dihlahiswa tsena ke tsa ... tshimoloho e kgethilweng (2).

Moromelantle wa dikuno tse di tlhagelelang mo lokwalong le (lokwalo lwa tumelelo ya kgethiso No ...(1)) o tlhomamisa gore, ntle le fa go tlhagisitsweng ka mokgwa mongwe, dikuno tse ke tsa ... dinaga tse di thokegang (2).

Umtfumeli ngaphandle walemikhicito lebalwe kulomculu (ngeligunya lalokutfunyelwa ngaphandle Nombolo ...(1)) lophakamisa kutsi, ngaphandle kwalapho lekuboniswe khona ngalokucacile, lemikhicito ...ngeyendzabuko lebonelelwako (2).

Muvhambadzi wa zwibveledzwa mashangoni a nnda, (zwibveledzwa) zwine zwa vha zwo ambiwaho kha ili linwalo (linwalo la u nea maanda la mithelo ya zwitundwannda kana zwirumelwannda la vhu ...(1)), li khou buletshedza uri, nga nnda ha musi zwo ambiwa nga inwe ndila-vho, zwibveledzwa hezwi ndi zwa ... vhubwo hune ha khou funeseswa kana u takaleleswa (2).

Muxavisela-vambe wa swikumiwa leswi nga eka tsalwa leri (Xibalo xa switundziwa xa Nomboro ...(1)) u boxa leswaku, handle ka laha swi kombisiweke, swikumiwa leswi i swa ntiyiso swa xilaveko xa le henhla swinene (2).

Die uitvoerder van die produkte gedek deur hierdie dokument (doeanemagtiging No ...(1)) verklaar dat, uitgesonderd waar andersins duidelik aangedui, hierdie produkte van ... voorkeuroorsprong (2) is.

Umthumelli-phandle wemikhiqizo ebalwe kilencwadi (inomboro ...(1) egunyaza imikhiqizo ephumako) ubeka uthi, ngaphandle kobana kutjengiswe ngendlela ethileko butjhatjhalazi, lemikhiqizo ine ... mwelaphi enconyiswako (2).

Umthumeli weempahla ngaphandle kwelizwe wemveliso equkwa lolu xwebhu (iirhafu zempahla zesigunyaziso Nombolo ...(1)) ubhengeza ukuthi, ngaphandle kwalapho kuboniswe ngokucacileyo, ezi mveliso ... zezemvelaphi eyamkelekileyo kunezinye (2).

Umthumeli wempahla ebhaliwe kulo mqulu iNombolo ... yokugunyaza yentela yempahla ...(1) uyamemezela ukuthi, ngaphandle kokuthi kukhonjisiwe ngokusobala, le mikhiqizo iqhamuka ... endaweni ekhethekileyo (2).

……………………………………………(3) |

(Ort und Datum) |

……………………………………………(4) |

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) |

(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden.

(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.

(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4) Siehe Artikel 19 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.“

KAPITEL II

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 4

Waren im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung

(1) Die Bestimmungen des Abkommens werden auf Waren angewandt, die aus Südafrika in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Südafrika ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls 1 zum AHEZ erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in Südafrika oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befunden haben.

(2) Die Präferenzbehandlung wird in diesen Fällen gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

KAPITEL III

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 5

Dieses Protokoll ist Bestandteil des AHEZ.

Artikel 6

(1) Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der Republik Südafrika nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

(2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 7

(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

(2) Dieses Protokoll wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.

Artikel 8

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie den Amtssprachen Südafrikas außer Englisch, nämlich Sepedi, Sesotho, Setswana, siSwati, Tshivenda, Xitsonga, Afrikaans, isiNdebele, isiXhosa und isiZulu, abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Pretoria am

Für die Mitgliedstaaten

Für die Europäische Gemeinschaft

Für die Republik Südafrika

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e): 21 DEV Tätigkeit(en): 21 06 02 Geografische Zusammenarbeit |

BEZEICHNUNG DER MASSNAHME: |

1. HAUSHALTSLINIE (NUMMER UND BEZEICHNUNG)

Keine

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): entfällt

2.2. Laufzeit

mit Wirkung vom 1. Januar 2007

2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

Jahr 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 und Folgejahre | Insgesamt |

Verpflichtungsermächtigungen | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |

Zahlungsermächtigungen | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |

b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

Verpflichtungsermächtigungen | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |

Zahlungsermächtigungen | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |

Zwischensumme a+b |

Verpflichtungsermächtigungen | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |

Zahlungsermächtigungen | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |

c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffern 7.2 und 7.3)

Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |

a+b+c INSGESAMT |

Verpflichtungsermächtigungen | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |

Zahlungsermächtigungen | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |

2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

[X] Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau

sowie gegebenenfalls einen Rückgriff auf die Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen[2]

[X] Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

ODER

Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

(N.B.: Einzelangaben und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen.)

in Mio. EUR (bis zur 1.Dezimalstelle)

Stand vor der Maßnahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme |

NOA | GM | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. [4] |

4. RECHTSGRUNDLAGE

Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits

Vertrag über den Beitritt der beiden neuen Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft[3]

5.1.1. Ziele

Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit (AHEZ) mit der Republik Südafrika durch Abschluss eines Protokolls zu diesem Abkommen

5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Eine spezifische Ex-ante-Bewertung ist nicht vorgenommen worden.

5.1.3. Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

Eine spezifische Ex-post-Bewertung ist nicht vorgenommen worden.

5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

5.3. Durchführungsmodalitäten

Die Durchführungsmodalitäten entsprechen den allgemeinen Durchführungsvorschriften für das AHEZ.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

(Die Berechnung der Gesamtbeträge in der nachstehenden Tabelle ist durch die Aufschlüsselung in Tabelle 6.2 zu erläutern.)

6.1.1. Finanzielle Intervention

Eine finanzielle Intervention ist nicht vorgesehen.

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

Aufschlüsselung | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | [n+5 und Folgejahre] | Insgesamt |

Keine Maßnahmen geplant | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |

INSGESAMT |

6.1.2. Technische und administrative Hilfe, Unterstützungsausgaben und IT-Ausgaben (Verpflichtungsermächtigungen) |

[Jahr n] | [n+1] | [n+2] | [n+3] | [n+4] | [n+5 und Folgejahre] | Insgesamt |

1) Technische und administrative Hilfe: |

a) Büros für technische Hilfe (BTH) |

b) Sonstige Formen der technischen und administrativen Hilfe: - intra-muros: - extra-muros: davon für Aufbau und Wartung rechnergestützter Verwaltungssysteme: |

Zwischensumme 1 |

2) Unterstützungsausgaben: |

a) Studien |

b) Sachverständigensitzungen |

c) Information und Veröffentlichungen |

Zwischensumme 2 |

INSGESAMT |

6.2. Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums) [4]

Die zu finanzierenden Maßnahmen werden mit der Durchführbarkeitsstudie ermittelt.

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

Aufschlüsselung | Art der Teilergebnisse/ Outputs (Projekte, Dossiers usw.) | Zahl der Teilergebnisse/ Outputs (für die Jahre … insgesamt) | Durchschnittskosten pro Einheit | Gesamtkosten (für die Jahre … insgesamt) |

1 | 2 | 3 | 4 = (2 x 3) |

Maßnahme 1: - Einzelaktion 1 - Einzelaktion 2 Maßnahme 2: - Einzelaktion 1 - Einzelaktion 2 - Einzelaktion 3 usw. |

GESAMTKOSTEN |

Erforderlichenfalls ist die Berechnungsweise zu erläutern.

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

Es sind keine Auswirkungen auf die Personal- und Verwaltungsausgaben zu erwarten.

7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

Art der Mitarbeiter | Zur Durchführung der Maßnahme einzusetzendes Personal: vorhandene und/oder zusätzliche Mitarbeiter | Insgesamt | Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der Durchführung der Maßnahme anfallen |

Zahl der Dauerplanstellen | Zahl der Planstellen auf Zeit |

Beamte oder Bedienstete auf Zeit | A B C | Eine ausführlichere Aufgabenbeschreibung kann erforderlichenfalls beigefügt werden. |

Sonstige Humanressourcen |

Insgesamt |

7.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

Art der Humanressourcen | Betrag (in EUR) | Berechnungsweise* |

Beamte Bedienstete auf Zeit |

Sonstige Humanressourcen (Angabe der Haushaltslinie) |

Insgesamt |

Die angegebenen Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für 12 Monate.

7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | Betrag (in EUR) | Berechnungsweise |

Gesamtmittelausstattung (Titel A-7) A0701 – Dienstreisen A07030 – Sitzungen A07031 – Obligatorische Ausschüsse1 A07032 – Nichtobligatorische Ausschüsse1 A07040 – Konferenzen A0705 – Untersuchungen und Konsultationen Sonstige Ausgaben (im Einzelnen anzugeben) |

Informationssysteme (A-5001/A-4300) |

Andere Ausgaben – Teil A (im Einzelnen anzugeben) |

Insgesamt |

Die angegebenen Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für 12 Monate.

1 Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3) II. Dauer der Maßnahme III. Gesamtaufwand für die Maßnahme (I x II) | EUR Jahre EUR |

(Bei ihren Bedarfsschätzungen für Humanressourcen und Verwaltungsmittel müssen sich die GDs/Dienste an die Beschlüsse halten, die die Kommission anlässlich der Orientierungsdebatte und im Zuge der Annahme des Haushaltsvorentwurfs (HVE) gefasst hat. Das heißt, sie müssen erklären, dass die für die Maßnahme erforderlichen Ressourcen im Rahmen der indikativen Vorabzuweisung, die bei der Annahme des HVE festgelegt wurde, aufgebracht werden können.

Wenn geplante Maßnahmen zum Zeitpunkt der Aufstellung des HVE noch nicht vorhersehbar waren, muss ausnahmsweise die Kommission eingeschaltet werden, um zu entscheiden, ob und auf welche Weise (durch Anpassung der indikativen Vorabzuweisung, durch eine Ad-hoc-Umschichtung, durch einen Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplan oder ein Berichtigungsschreiben zum HVE) die vorgeschlagene Maßnahme trotzdem durchgeführt werden kann.)

8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

8.1. Überwachung

Eine andere Überwachung als die bereits im AHEZ vorgesehene ist nicht geplant.

8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Andere Modalitäten der Bewertung als die bereits im AHEZ vorgesehenen sind nicht geplant.

9 . BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Andere Präventiv- und Schutzmaßnahmen als die bereits im AHEZ vorgesehenen sind nicht geplant.

[1] ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 109.

[2] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

[3] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

[4] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

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