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Document 52007PC0430
Proposal for a Council Decision on defining 1-benzylpiperazine (BZP) as a new synthetic drug which is to be made subject to control measures and criminal provisions
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Vorschriften für die neue synthetische Droge 1-Benzylpiperazin (BZP)
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Vorschriften für die neue synthetische Droge 1-Benzylpiperazin (BZP)
/* KOM/2007/0430 endg. */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Vorschriften für die neue synthetische Droge 1-Benzylpiperazin (BZP) /* KOM/2007/0430 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 17.7.2007 KOM(2007) 430 endgültig Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Vorschriften für die neue synthetische Droge 1-Benzylpiperazin (BZP) (von der Kommission vorgelegt) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Vorschriften für die neue synthetische Droge 1-Benzylpiperazin (BZP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen[1], insbesondere Artikel 8 Absatz 1, auf Initiative der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 6 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates wurde auf einer Sondersitzung des erweiterten Wissenschaftlichen Ausschusses der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) ein Bericht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit 1-Benzylpiperazin (BZP) erstellt, der dem Rat und der Kommission am 31. Mai 2007 vorgelegt wurde. (2) BZP ist eine synthetische Substanz, über die in der Europäischen Union erstmals 1999 berichtet wurde. Wie Amphetamin und Methamphetamin stimuliert BZP, wenn auch in wesentlich geringerem Maße (rund 10 % des Wirkungsgrads von d-Amphetamin) das zentrale Nervensystem. Der Stoffwechsel von BZP kann durch genetische Polymorphismen in Enzymsystemen beeinträchtigt werden, wodurch sich die interindividuelle Empfindlichkeit gegenüber der Wirkung von BZP erhöht. Wechselwirkungen mit anderen Drogen sind möglich, doch fehlt es insgesamt an menschlichen pharmakokinetischen Daten. (3) In einigen Mitgliedstaaten wird BZP legal im Chemikalien-Einzelhandel verkauft; als Freizeitdroge ist die Substanz in Tabletten- oder Kapselform im Internet und in einigen Mitgliedstaaten in "Kräuterläden" erhältlich. Auf dem illegalen Drogenmarkt wird BZP auch als die Partydroge Ecstasy gehandelt. (4) 13 Mitgliedstaaten und ein Drittstaat (Norwegen) haben BZP in Form von Pulver, Kapseln oder Tabletten sichergestellt; die Sicherstellungen reichten von 1 Kapsel/Tablette bis zu 64 900 Tabletten. Nur wenige Informationen deuten auf die Synthetisierung, Verarbeitung oder den Absatz von BZP in großem Maßstab oder die Beteiligung der organisierten Kriminalität hin. (5) Der medizinische Wert von BZP ist weder bewiesen noch anerkannt; zugelassene BZP-haltige Medizinprodukte sind in der Europäischen Union nicht bekannt. (6) BZP steht gegenwärtig nicht zur Bewertung an und ist im Rahmen des UN-Systems nicht bewertet worden. Fünf Mitgliedstaaten haben BZP den in ihrem Recht entsprechend ihren Verpflichtungen aus den UN-Übereinkommen von 1961 und 1971 vorgesehenen Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen unterworfen. Zwei Mitgliedstaaten wenden aufgrund ihrer Arzneimittelvorschriften Kontrollmaßnahmen für BZP an. (7) BZP wurde in Autopsieproben nachgewiesen. Inwieweit als Todesursache BZP in Frage kommt, ist nicht bekannt, da in allen Fällen weitere Substanzen nachgewiesen wurden oder sonstige Umstände vorlagen. (8) Wie die Risikobewertung zeigt, fehlt ein stichhaltiger wissenschaftlicher Beweis für die insgesamt mit BZP verbundenen Risiken. Wegen seiner aufputschenden Eigenschaften, der gesundheitlichen Gefahren und des fehlenden medizinischen Nutzens sollte BZP gemäß dem Vorsorgeprinzip kontrolliert werden, wobei die Kontrollmaßnahmen den verhältnismäßig geringen Risiken der Substanz angemessen sein sollten. (9) Die Kontrolle von 1-Benzylpiperazin kann dazu beitragen, Probleme bei der internationalen Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden. BESCHLIESST: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Maßnahmen, die erforderlich sind, um 1-Benzylpiperazin (auch bekannt als 1-Benzyl-1,4-Diazacyclohexan, N-Benzylpiperazin oder – weniger genau – als Benzylpiperazin oder BZP) den den Risiken der Substanz angemessenen Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen sie ihren Verpflichtungen aus dem UN-Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971 nachkommen. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der Präsident [1] ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.