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Document 52007PC0216

Empfehlung für Beschluss des Rates betreffend den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

/* KOM/2007/0216 endg. - CNS 2007/0073 */

52007PC0216

Empfehlung für Beschluß des Rates betreffend den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen /* KOM/2007/0216 endg. - CNS 2007/0073 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 25.4.2007

KOM(2007) 216 endgültig

2007/0073 (CNS)

Empfehlung für

BESCHLUSS DES RATES

betreffend den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu den von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 34 EU-Vertrag (Ex-Artikel K.3 EU-Vertrag) oder Artikel 293 EG-Vertrag geschlossenen Übereinkünften (und Protokollen) wurde in der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens von 2005[1] vereinfacht. Für den Beitritt zu diesen Übereinkünften ist es seither nicht mehr nötig, spezielle Beitrittsprotokolle (die von 27 Staaten ratifiziert werden müssten) auszuhandeln und zu schließen: Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte bestimmt schlicht und einfach, dass Bulgarien und Rumänien kraft der Beitrittsakte diesen Übereinkünften und Protokollen beitreten.

Nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 der Beitrittsakte erlässt der Rat einen Beschluss, in dem er den Tag festlegt, an dem die betreffenden Übereinkünfte für Bulgarien und Rumänien in Kraft treten, und nimmt alle Anpassungen vor, die aufgrund des Beitritts dieser beiden neuen Mitgliedstaaten erforderlich sind (hierzu gehört auch die Annahme der Übereinkünfte in der bulgarischen und in der rumänischen Sprachfassung, so dass diese Fassungen „gleichermaßen verbindlich“ sind). Der Rat beschließt auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

In Anhang I der Beitrittsakte sind für den Bereich Justiz und Inneres sieben Übereinkommen und Protokolle aufgeführt.

Hierzu zählt auch das Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen.

Mit dieser Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates sollen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte die Anpassungen vorgenommen werden, die durch den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem genannten Übereinkommen erforderlich sind.

2007/0073 (CNS)

Empfehlung für

BESCHLUSS DES RATES

betreffend den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (nachstehend „Beitrittsakte“), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

auf Empfehlung der Kommission[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen wurde am 18. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnet und tritt 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der letzte der Staaten, die am Tag der Annahme des Rechtsakts zur Ausarbeitung des betreffenden Übereinkommens durch den Rat Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, den Abschluss der Ratifizierung notifiziert hat.

2. Nach Artikel 32 Absatz 4 des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen kann jeder Mitgliedstaat bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Rahmen der Notifikation nach Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens oder zu jedem anderen späteren Zeitpunkt erklären, dass dieses Übereinkommen für ihn gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.

3. Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei haben nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Urkunden über den Beitritt zu dem Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen hinterlegt.

4. Nach Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte treten Bulgarien und Rumänien den in Anhang I der Beitrittsakte aufgeführten Übereinkünften und Protokollen bei, zu denen unter anderem das Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen gehört. Diese Übereinkünfte und Protokolle treten für Bulgarien und Rumänien an dem Tag in Kraft, der vom Rat festgelegt wird.

5. Nach Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte nimmt der Rat alle Anpassungen vor, die aufgrund des Beitritts zu diesen Übereinkünften und Protokollen erforderlich sind -

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. Das Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen wird wie folgt geändert:

Artikel 31 Absatz 1 über den „territorialen Geltungsbereich“ erhält folgende Fassung:

„ 1. Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete der Mitgliedstaaten, die zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, einschließlich der Insel Helgoland und des Gebiets von Büsingen für die Bundesrepublik Deutschland (im Rahmen und nach Maßgabe des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet vom 23. November 1964 oder in der aktuellen Fassung) und der Gemeinden Livigno und Campione d’Italia für die Italienische Republik, sowie für das Küstenmeer, das innerhalb der Küstenlinie gelegene Meeresgewässer und den Luftraum, die zu diesen Gebieten der Mitgliedstaaten gehören.“

Artikel 2

Das durch diesen Beschluss geänderte Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen tritt für Bulgarien und Rumänien unbeschadet des Artikels 32 Absatz 4 dieses Übereinkommens am Tag seines Inkrafttretens in Kraft.

Artikel 3

Der in bulgarischer und rumänischer Sprache verfasste und diesem Beschluss als Anhang beigefügte Wortlaut des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen ist in gleicher Weise verbindlich wie die übrigen Sprachfassungen dieses Übereinkommens.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin

ANHANG Wortlaut des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen in der bulgarischen und der rumänischen Sprachfassung

.

[1] ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

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