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Document 52007PC0133

Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

/* KOM/2007/0133 endg. - CNS 2007/0047 */

52007PC0133

Vorschlag für einen Beschluß des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union /* KOM/2007/0133 endg. - CNS 2007/0047 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 26.3.2007

KOM(2007) 133 endgültig

2007/0047 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits, ein „gemischtes“ Abkommen, ist am 1. Juli 1999, also vor der Erweiterung der Union um die Republik Bulgarien und Rumänien in Kraft getreten. Daher ist ein Protokoll zum PKA erforderlich, damit die neuen Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrags vom 25. April 2005 dem Abkommen beitreten können.

Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen mit der Kirgisischen Republik über den Abschluss eines Protokolls zum PKA einzuleiten.

Die Verhandlungen mit der Kirgisischen Republik sind inzwischen abgeschlossen. Der Wortlaut des ausgehandelten Protokolls ist beigefügt.

Ebenfalls beigefügt sind Vorschläge für 1) einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls und 2) einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls.

Die Kommission schlägt dem Rat vor,

- einen Beschluss über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu fassen;

- das Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu schließen und seine Zustimmung zum Abschluss des Protokolls durch die Europäische Atomgemeinschaft zu erteilen.

2007/0047 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2 und die Artikel 93, 94, 133 und 181a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

mit Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union ist nach dem Beschluss … des Rates am [ DATUM EINZUFÜGEN ] im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten unterzeichnet worden.

(2) Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.

(3) Das Protokoll ist zu schließen –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel […] des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor. Der Präsident der Kommission nimmt diese Notifizierung gleichzeitig im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vor.

Geschehen zu Brüssel am

Für die Kommission Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

PROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN ÜBER PARTNERSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits (PKA) über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zum PKA

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

einerseits und die

KIRGISISCHE REPUBLIK

andererseits,

für die Zwecke dieses Protokolls nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

GESTÜTZT AUF den Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, der am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist,

IN ANBETRACHT der sich aus dem Beitritt zweier neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union ergebenden neuen Lage in den Beziehungen zwischen der Kirgisischen Republik und der Europäischen Union, die neue Möglichkeiten und neue Aufgaben für die Zusammenarbeit zwischen der Kirgisischen Republik und der Europäischen Union mit sich bringt,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Wunsches der Vertragsparteien, die Verwirklichung der Ziele und die Umsetzung der Grundsätze des PKA zu gewährleisten,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des am 9. Februar 1995 in Brüssel unterzeichneten und am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) und nehmen das Abkommen und die gemeinsamen Erklärungen, die Briefwechsel und die Erklärung der Kirgisischen Republik, die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, sowie das Protokoll zum Abkommen vom 30. April 2004, das am 1. Juni 2006 in Kraft getreten ist, in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten an bzw. zur Kenntnis.

Artikel 2

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 3

1. Dieses Protokoll wird von den Gemeinschaften, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der Kirgisischen Republik nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

2. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 4

1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

2. Bis zu seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.

Artikel 5

1. Das Abkommen, die Schlussakte und die ihr beigefügten Dokumente sowie das Protokoll zum Abkommen vom 30. April 2004 sind in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst.

2. Sie sind diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen des Abkommens, der Schlussakte und der ihr beigefügten Dokumente sowie des Protokolls zum Abkommen vom 30. April 2004.

Artikel 6

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und kirgisischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu … am … 2007

FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN

FÜR DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

FÜR DIE KIRGISISCHE REPUBLIK

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

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