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Document 52007PC0020

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

52007PC0020

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 31.1.2007

KOM(2007)20 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

(1) Der Gemeinsame Standpunkt 2002/960/GASP vom 10. Dezember 2002 sieht ein Embargo für die Lieferung und den Verkauf von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art an Somalia vor, das auch ein Verbot technischer und finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Somalia umfasst. Das Verbot der technischen und finanziellen Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia umgesetzt.

(2) In Anbetracht des Vorschlags der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD), in Somalia eine Schutz- und Ausbildungsmission der IGAD (IGASOM) einzusetzen, beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 6. Dezember 2006, eine Ausnahmeregelung zu den vorgenannten Maßnahmen vorzusehen und die Lieferung von Waffen und militärischer Ausrüstung sowie die Bereitstellung technischer und finanzieller Hilfe zuzulassen, solange diese ausschließlich der Unterstützung der in Ziffer 3 der Resolution 1725 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vorgesehenen Mission dienen bzw. für deren Verwendung bestimmt sind.

(3) Diese Ausnahme von dem Embargo für technische und finanzielle Hilfe sollte durch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates umgesetzt werden.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/…/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia[1],

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP wurde die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärausrüstung, nach Somalia sowie die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten in Somalia untersagt. Das Verbot der technischen und finanziellen Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia[2] umgesetzt.

(2) Am 6. Dezember 2006 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1725 (2006) an (nachstehend „UNSC-Resolution 1725/2006“ genannt), in der unter anderem eine Ausnahmeregelung zu diesen restriktiven Maßnahmen vorgesehen ist, die die Lieferung von Waffen und militärischer Ausrüstung sowie die Bereitstellung technischer und finanzieller Hilfe gestattet, solange diese ausschließlich der Unterstützung der Schutz- und Ausbildungsmission gemäß Ziffer 3 der UNSC-Resolution 1725 (2006) dienen bzw. für deren Verwendung bestimmt sind.

(3) Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/…/GASP wird der Gemeinsame Standpunkt 2002/960/GASP geändert, um die restriktiven Maßnahmen entsprechend der Ausnahmeregelung in der Resolution 1725 (2006) anzupassen. Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

“(4) Abweichend von Artikel 1 kann die im Anhang genannte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, die Bereitstellung von technischer Beratung, Finanzmitteln und finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten in Somalia genehmigen, solange diese Hilfe ausschließlich der Unterstützung der in Ziffer 3 der UNSC-Resolution 1725 (2006) vorgesehenen Mission dient bzw. für deren Verwendung bestimmt ist.“

2. Folgender Artikel 3 a wird eingefügt:

„Artikel 3 a

Die Kommission ändert den Anhang auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.“

3. Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

"ANHANG

Liste der zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 a

(von den Mitgliedstaaten zu ergänzen)

BELGIEN

BULGARIEN

TSCHECHISCHE REPUBLIK

DÄNEMARK

DEUTSCHLAND

ESTLAND

GRIECHENLAND

SPANIEN

FRANKREICH

IRLAND

ITALIEN

ZYPERN

LETTLAND

LITAUEN

LUXEMBURG

UNGARN

MALTA

NIEDERLANDE

ÖSTERREICH

POLEN

PORTUGAL

RUMÄNIEN

SLOWENIEN

SLOWAKEI

FINNLAND

SCHWEDEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Europäische Kommission

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion A – Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP

Referat A2 Krisenmanagement und Konfliktvermeidung

CHAR 12/106

B-1049 Bruxelles/Brussel (Belgien)

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Tel. (32 2) 295 55 85, 299 11 76

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[1] ABl. L ... vom ... .2007, S. …

[2] ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.

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