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Document 52006PC0836

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Änderung des Assoziationsabkommens EG–Jordanien

/* KOM/2006/0836 endg. - ACC 2006/0270 */

52006PC0836

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Änderung des Assoziationsabkommens EG–Jordanien /* KOM/2006/0836 endg. - ACC 2006/0270 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 19.12.2006

KOM(2006) 836 endgültig

2006/0270 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Änderung des Assoziationsabkommens EG–Jordanien

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 15 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und deren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (im Folgenden „das Assoziationsabkommen“) wurden mit dem Beschluss 2006/67/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2006 weitere bilaterale Handelszugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse eingeführt.

Es sollte klargestellt werden, dass die mit dem Beschluss 2006/67/EG vom 20. Dezember 2005 eingeführten neuen Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels nur landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und nicht Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3 Positionen 1604 und 1605 sowie Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 („Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“) betreffen. Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die einer Revisionsklausel unterliegen, sollte ein Verweis auf den Zeitplan für die Revision hinzugefügt werden.

Nach Verabschiedung des Beschlusses 2006/67/EG vom 20. Dezember 2005 haben die jordanischen Behörden die Kommissionsdienststellen auf Unstimmigkeiten in Bezug auf einige Codes der jordanischen Zollnomenklatur hingewiesen. Die Artikel 11a und 16 sowie Anhang III und der Anhang zu Protokoll Nr. 2 des Assoziationsabkommens sollten daher geändert werden, um diese Unstimmigkeiten zu korrigieren.

Um einige der mit dem Beschluss 2006/67/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 eingeführten neuen Bestimmungen klarzustellen und zu korrigieren, schlägt die Kommission dem Rat vor, die Änderung der Artikel 11a und 16 sowie von Anhang III und des Anhangs zu Protokoll Nr. 2 des Assoziationsabkommens im Wege eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zu genehmigen.

2006/0270 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Änderung des Assoziationsabkommens EG–Jordanien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 15 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und deren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits[1] (im Folgenden „das Assoziationsabkommen“) wurden mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen[2], genehmigt durch den Beschluss 2006/67/EG des Rates[3], (im Folgenden „das Abkommen in Form eines Briefswechsels“) mit Wirkung vom 1. Januar 2006 weitere bilaterale Handelszugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse eingeführt.

(2) Nach Verabschiedung des Beschlusses 2006/67/EG haben die jordanischen Behörden die Kommissionsdienststellen auf Unstimmigkeiten in Bezug auf einige Codes der jordanischen Zollnomenklatur hingewiesen.

(3) Es sollte klargestellt werden, dass die mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels eingeführten neuen Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels nur landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und nicht Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3 Positionen 1604 und 1605 sowie Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 („Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“) betreffen.

(4) Die Artikel 11a und 16 sowie Anhang III und der Anhang zu Protokoll Nr. 2 des Assoziationsabkommens sollten daher geändert werden, um diese Unstimmigkeiten zu korrigieren.

(5) Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die einer Revisionsklausel unterliegen, sollte ein Verweis auf den Zeitplan für die Revision hinzugefügt werden.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am ….

Im Namen des Rates

Der Präsident

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Änderung des Assoziationsabkommens EG–Jordanien

A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Herr ….,

ich beziehe mich auf die Angaben zu Unstimmigkeiten in Bezug auf bestimmte Codes der jordanischen Zollnomenklatur, die von Ihren Behörden nach der Verabschiedung des Beschlusses 2006/67/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen geliefert wurden.

Als Hinweis auf den Zeitplan, der für die Revision der Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorgesehen ist, wird in Artikel 11a des Assoziationsabkommens ein neuer Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Ab 1. Januar 2009 beurteilen die Gemeinschaft und Jordanien die Lage im Hinblick auf die Festlegung neuer Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels, die von der Gemeinschaft und Jordanien mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden sind.“

Zur Bestätigung dessen, dass die neuen Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, die mit dem durch den Beschluss 2006/67/EG genehmigten Abkommen eingeführt wurden, nur landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und nicht Fischereierzeugnisse betreffen, erhält Artikel 16 des Assoziationsabkommens folgende Fassung:

„ Artikel 16

(1) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, andere als Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, Positionen 1604 und 1605 sowie Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 („Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“), mit Ursprung in Jordanien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1.

(2) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, andere als Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, Positionen 1604 und 1605 sowie Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 („Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“), mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Jordanien die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2.“

Um die oben genannten Unstimmigkeiten in Bezug auf bestimmte Codes der jordanischen Zollnomenklatur zu korrigieren, werden Anhang III und der Anhang zu Protokoll Nr. 2 des Assoziationsabkommens wie folgt geändert:

(1) Anhang III:

a) in Liste A werden die Codes 210690300, 210690400 und 210690600 gestrichen;

b) in Liste B werden die Codes 1301100000, 130120100, 130120900, 130190100, 130190900, 130211100, 130211200, 130239100, 130239900, 190211100, 190211900, 190590210 und 210690900 gestrichen;

c) in Liste D wird der Code 350190000 gestrichen;

d) in Liste E werden die Codes 190300000, 200520100 und 210690990 gestrichen;

e) in Liste F wird der Code 190539000 durch den Code 190532000 ersetzt;

f) in Liste G lautet der Text wie folgt: „Liste der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Zölle nicht abgebaut werden“.

(2) Anhang zu Protokoll Nr. 2:

a) unter Kategorie A wird ein Doppeleintrag von Code 130110100 gestrichen;

b) unter Kategorie B wird der Code 130213000 gestrichen;

c) unter Kategorie E wird ein Doppeleintrag von Code 130110900 gestrichen.

Dieses Abkommen gilt rückwirkend ab 1. Januar 2006.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

B. Schreiben des Haschemitischen Königreichs Jordanien

Herr ….,

ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Ich beziehe mich auf die Angaben zu Unstimmigkeiten in Bezug auf bestimmte Codes der jordanischen Zollnomenklatur, die von Ihren Behörden nach der Verabschiedung des Beschlusses 2006/67/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen geliefert wurden.

Als Hinweis auf den Zeitplan, der für die Revision der Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorgesehen ist, wird in Artikel 11a des Assoziationsabkommens ein neuer Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Ab 1. Januar 2009 beurteilen die Gemeinschaft und Jordanien die Lage im Hinblick auf die Festlegung neuer Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels, die von der Gemeinschaft und Jordanien mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden sind.“

Zur Bestätigung dessen, dass die neuen Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, die mit dem durch den Beschluss 2006/67/EG genehmigten Abkommen eingeführt wurden, nur landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und nicht Fischereierzeugnisse betreffen, erhält Artikel 16 des Assoziationsabkommens folgende Fassung:

„ Artikel 16

(1) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, andere als Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, Positionen 1604 und 1605 sowie Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 („Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“), mit Ursprung in Jordanien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1.

(2) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, andere als Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, Positionen 1604 und 1605 sowie Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20 („Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“), mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Jordanien die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2.“

Um die oben genannten Unstimmigkeiten in Bezug auf bestimmte Codes der jordanischen Zollnomenklatur zu korrigieren, werden Anhang III und der Anhang zu Protokoll Nr. 2 des Assoziationsabkommens wie folgt geändert:

(1) Anhang III:

a) in Liste A werden die Codes 210690300, 210690400 und 210690600 gestrichen;

b) in Liste B werden die Codes 1301100000, 130120100, 130120900, 130190100, 130190900, 130211100, 130211200, 130239100, 130239900, 190211100, 190211900, 190590210 und 210690900 gestrichen;

c) in Liste D wird der Code 350190000 gestrichen;

d) in Liste E werden die Codes 190300000, 200520100 und 210690990 gestrichen;

e) in Liste F wird der Code 190539000 durch den Code 190532000 ersetzt;

f) in Liste G lautet der Text wie folgt: „Liste der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Zölle nicht abgebaut werden“.

(2) Anhang zu Protokoll Nr. 2:

a) unter Kategorie A wird ein Doppeleintrag von Code 130110100 gestrichen;

b) unter Kategorie B wird der Code 130213000 gestrichen;

c) unter Kategorie E wird ein Doppeleintrag von Code 130110900 gestrichen.

Dieses Abkommen gilt rückwirkend ab 1. Januar 2006.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Namen des Haschemitischen Königreichs Jordanien

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1. BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Änderung des Assoziationsabkommens EG–Jordanien

2. HAUSHALTSLINIEN

Kapitel 10 – Artikel 1000: Von den Organen der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzte Agrarzölle im Handel mit Drittländern. Geschätzte Einnahmen im Haushaltsjahr 2006: 763,5 Mio. EUR – B 2006.

3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen (*):

(in Mio. EUR, 1 Dezimalstelle)

Haushaltslinie | Einnahmen[4] | Zwölfmonatszeitraum, gerechnet ab dem TT/MM/JJJJ | [Jahr n] |

Artikel … | Auswirkungen auf die Eigenmittel |

Artikel … | Auswirkungen auf die Eigenmittel |

Stand nach der Maßnahme |

[n+1] | [n+2] | [n+3] | [n+4] | [n+5] |

Artikel … |

Artikel … |

4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

5. SONSTIGE ANMERKUNGEN

(*) Die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahme sind bereits im Finanzbogen Nr. 05/26819 (des vergangenen Jahres) angegeben. Die vorliegende Fassung des Abkommens betrifft technische Änderungen ohne zusätzliche finanzielle Auswirkungen.

[1] ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3.

[2] ABl. L 41 vom 13.2.2006, S. 3.

[3] ABl. L 41 vom 13.2.2006, S. 1.

[4] Angegeben sind Nettobeträge, d.h. Bruttobeträge abzüglich 25 % für Erhebungskosten.

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