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Document 52006PC0764

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Republik Belarus

/* KOM/2006/0764 endg. - ACC 2006/0255 */

52006PC0764

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Republik Belarus /* KOM/2006/0764 endg. - ACC 2006/0255 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 30.11.2006

KOM(2006) 764 endgültig

2006/0255 (ACC)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Republik Belarus

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Das Allgemeine Zollpräferenzsystem (APS) der Gemeinschaft gestattet unter bestimmten Voraussetzungen die teilweise oder vollständige Rücknahme von Präferenzregelungen für Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land; zu den Rücknahmegründen zählen schwerwiegende und systematische Verstöße gegen die Grundsätze der in den wesentlichen Übereinkommen der Vereinten Nationen und der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) verankerten Menschenrechte und Arbeitnehmerrechte.

2. Die Republik Belarus gehört zu den begünstigten Ländern des Allgemeinen Präferenzsystems (APS).

3. Ende 2003 veröffentlichte die Kommission auf Initiative internationaler Gewerkschaften ihren Beschluss zur Einleitung einer Untersuchung angeblicher Verstöße gegen die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen in Belarus.

4. Die Kommission prüfte den institutionellen Rahmen, die wichtigsten Einrichtungen, die Struktur der Sozialpartnerschaft und die einschlägigen belarussischen Rechtsvorschriften, verglich sie mit internationalen Standards und berücksichtigte die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des IAO-Ausschusses für Vereinigungsfreiheit und des IAO-Sachverständigenausschusses sowie entsprechende UN-Berichte. Die Empfehlungen der beiden IAO-Ausschüsse bilden die Grundlage für die Auslegung des internationalen Arbeitsrechts und der Regeln bezüglich der Übereinstimmung zwischen nationalen und internationalen Standards. Die von den vorrangig Betroffenen in Belarus und ihren internationalen Partnerorganisationen vorgelegten Beweise wurden ergänzt durch Gespräche mit Vertretern von Regierungs- und Arbeitgeberorganisationen, mit allen einschlägigen internationalen Einrichtungen, nichtstaatlichen Organisationen sowie mit Mitarbeitern der Europäischen Kommission.

5. Die Untersuchung ergab, dass Belarus das Recht auf Gründung gewerkschaftlicher Organisationen, das Vereinigungsrecht, das Recht auf freie Wahl der gewerkschaftlichen Organisationen und das Recht dieser Organisationen auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit sowie die finanzielle Unterstützung dieser Organisationen von außen behindert. Belarus fördert gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung und betreibt die Auflösung von Gewerkschaften bzw. die zeitweilige Einstellung ihrer Tätigkeit.

6. Parallel zur Untersuchung der Kommission setzte die IAO einen Untersuchungsausschuss ein, der in seinem Bericht vom Juli 2004 zwölf Empfehlungen aussprach, denen Belarus bis Juni 2005 Folge leisten sollte, um der mangelhaften Anwendung des IAO-Übereinkommens Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts und des Übereinkommens Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechts und des Rechts auf Kollektivverhandlungen abzuhelfen.

7. Gemäß dem Verfahren der APS-Verordnung beschloss die Kommission, die Lage in Belarus binnen eines Zeitraums von 6 Monaten zu überprüfen und zu beurteilen und gewährte so Belarus eine zusätzliche Frist, die Maßnahmen zuzusagen, die erforderlich sind, um den zwölf Empfehlungen des IAO-Untersuchungsausschusses vom Juli 2004 Folge zu leisten und den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit zu entsprechen.

8. Innerhalb der Sechsmonatsfrist für die Überwachung und Beurteilung (bis März 2006) war Belarus keine entsprechende Verpflichtung eingegangen. Gleichwohl beobachtete die Kommission weiterhin die dortige Situation, aber, wie in den Erwägungsgründen des Verordnungsentwurfs erläutert, war Belarus bis Oktober keine zufrieden stellende Verpflichtung eingegangen. Die Gründe für eine vorübergehende Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren mit Ursprung in Belarus sind daher nach wie vor gegeben und gewinnen angesichts der fortgesetzten Verletzung der oben beschriebenen Rechte täglich mehr an Bedeutung.

9. Gemäß dem Verfahren des Artikels 20 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sollte der Rat mit qualifizierter Mehrheit innerhalb eines Monats über den Kommissionsvorschlag entscheiden. Beschließt der Rat die vorübergehende Rücknahme, sollte die Verordnung binnen 6 Monaten nach Erlass des Beschlusses in Kraft treten, es sei denn, die Situation hat sich in der Zwischenzeit geändert.

10. Die Situation sollte weiterhin beobachtet werden, um die Präferenzregelungen für Waren mit Ursprung in Belarus wieder einführen zu können, sobald Belarus nicht mehr gegen die Versammlungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen verstößt.

2006/0255 (ACC)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Republik Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen[1], insbesondere auf Artikel 20 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 ist die Republik Belarus (nachstehend „Belarus") ein begünstigtes Land des gemeinschaftlichen Schemas allgemeiner Zollpräferenzen.

(2) Am 29. Januar 2003 beantragten der Internationale Bund Freier Gewerkschaften (IBFG), der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) und der Weltverband der Arbeitnehmer (WVA) bei der Kommission gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 eine Untersuchung angeblicher Verstöße gegen die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen in Belarus.

(3) Nach Prüfung des Antrags und nach Konsultation des Ausschusses für allgemeine Präferenzen beschloss die Kommission am 29. Dezember 2003[2] die Einleitung einer Untersuchung. Mit einer Bekanntmachung wurden alle interessierten Parteien um Informationen gebeten[3].

(4) Die belarussischen Behörden wurden förmlich von der Einleitung der Untersuchung unterrichtet. Sie bestritten jegliche Verletzung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 87 (Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechts) und Nr. 98 (Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechts und des Rechts auf Kollektivverhandlungen).

(5) Die Informationen, die die Kommission im Laufe der nach Konsultation des Ausschusses für allgemeine Präferenzen durchgeführten Untersuchung erhielt, bestätigten jedoch das Vorliegen schwerwiegender und systematischer Verstöße gegen die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen im Sinne der IAO-Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 98. Ferner erfuhr die Kommission, dass die Internationale Arbeitsorganisation die Situation in Belarus im Hinblick auf die Einhaltung der beiden Übereinkommen untersuchte und im November 2003 eine eigene Überprüfung eingeleitet hatte. Der entsprechende Bericht der IAO-Untersuchungskommission vom Juli 2004 enthielt 12 Empfehlungen für spezifische Maßnahmen zur Verbesserung der Lage in Belarus. Das Land wurde nachdrücklich gebeten, diese Empfehlungen bis zum 1. Juni 2005 umzusetzen, kam aber der Aufforderung nicht nach. Auf der Grundlage dieser Informationen und ihrer eigenen Überprüfung gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass eine vorübergehende Rücknahme der Präferenzregelung gerechtfertigt wäre.

(6) Am 17. August 2005 beschloss die Kommission die Überwachung und Beurteilung der Lage der Arbeitnehmerrechte in Belarus[4]. Die Ankündigung des Beginns der Sechsmonatsfrist für die Überwachung und Beurteilung[5] enthielt eine Absichtserklärung der Kommission, dem Rat einen Vorschlag über die vorläufige Rücknahme der Handelspräferenzen zu übermitteln, sofern sich Belarus vor Ablauf des Zeitraums nicht verpflichtete, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um den zwölf Empfehlungen des IAO-Untersuchungsausschusses vom Juli 2004 Folge zu leisten und den Grundsätzen zu entsprechen, auf die in der IAO-Erklärung von 1998 über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit verwiesen wird. Die belarussischen Behörden wurden förmlich von dem Beschluss und von der Ankündigung in Kenntnis gesetzt.

(7) Weder innerhalb der Sechsmonatsfrist für die Überwachung und Beurteilung noch, wie nachstehend erläutert, in den folgenden Monaten war Belarus die entsprechende Verpflichtung eingegangen. Vielmehr legten die belarussischen Behörden der Kommission am 30. März 2006 einen Bericht über die aktuelle Lage im Bezug auf die Vereinigungsfreiheit in dem Land vor. Die Kommission prüfte diesen Bericht, der ihrer Ansicht nach jedoch keine hinreichenden Beweise für eine entsprechende Verpflichtung enthielt.

(8) Im März 2006 genehmigte der Verwaltungsrat der IAO den Folgebericht des IAO-Ausschusses für Vereinigungsfreiheit, in dem er deutlich auf die immer prekärer werdende Situation der Gewerkschaften in Belarus hinwies und die belarussischen Behörden drängte, unverzüglich konkrete Maßnahmen zu ergreifen.

(9) Mit Datum vom 16. Mai 2006 erhielt die Kommission von den belarussischen Behörden eine weitere Mitteilung über die Lage in Bezug auf die Vereinigungsfreiheit in dem Land. Wie schon bei dem Bericht vom 30. März 2006 gelangte die Kommission nach sorgfältiger Prüfung zu dem Schluss, dass auch diese Mitteilung keinen Hinweis auf eine Verpflichtung oder überzeugende Anzeichen einer Verbesserung der Situation enthielt. Diese Einschätzung der Lage in Belarus teilte auch der IAO-Ausschuss für die Durchführung der Normen der Internationalen Arbeitskonferenz, der in seinem Bericht vom Juni 2006 beklagte, dass sich die belarussische Regierung beharrlich weigerte, die Empfehlungen umzusetzen; ferner betonte er die Notwendigkeit eines raschen Handelns, um reale und spürbare Fortschritte zu erzielen. Darüber hinaus bezeichnete die Internationale Arbeitskonferenz, die im Juni 2006 von der IAO veranstaltet wurde, die mangelnde Durchführung der 12 Empfehlungen, über die sich Belarus seit Juli 2004 beharrlich hinwegsetzt, als anhaltenden Verstoß. Diese außergewöhnliche Einstufung wird nur für sehr schwerwiegende und systematische Verstöße gegen ein ratifiziertes Übereinkommen verwendet.

(10) Die Kommission hat die aktuellen Entwicklungen in Belarus sowie die diesbezüglichen Schilderungen in einem Brief vom 14. Oktober 2006, den Belarus der Kommission am 17. Oktober 2006 übermittelte, eingehend geprüft. Anstelle einer tatsächlichen Verpflichtung oder eindeutiger Beweise für eine Verbesserung der Situation enthält dieser Brief, einmal mehr, lediglich Absichtserklärungen, aber keine Hinweise auf eine Durchführung der Grundsätze der IAO-Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 98. Ganz im Gegenteil, die Verstöße gegen die oben genannten Grundsätze dauern an.

(11) Im Lichte des Vorstehenden sollte die Präferenzregelung für Waren mit Ursprung in Belarus vorläufig zurückgenommen werden, bis beschlossen wird, dass die Gründe, die zu der Rücknahme geführt haben, nicht mehr bestehen.

(12) Diese Verordnung sollte sechs Monate nach ihrer Verabschiedung in Kraft treten, es sei denn, vor diesem Zeitpunkt wird entschieden, dass die Gründe, die zu dieser Verordnung geführt haben, nicht mehr bestehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 genannte Präferenzregelung für Waren mit Ursprung in Belarus wird vorläufig zurückgenommen.

Artikel 2

Der Rat führt die Präferenzregelung für Waren mit Ursprung in Belarus mit qualifizierter Mehrheit und auf Vorschlag der Kommission wieder ein, wenn Belarus nicht mehr gegen die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen verstößt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Verabschiedung in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

[pic]

[1] ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

[2] ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 90.

[3] ABl. C 40 vom 14.2.2004, S. 4.

[4] ABl. L 213 vom 18.8.2005, S. 16.

[5] ABl. L 240 vom 30.9.2005, S. 41.

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