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Document COM:2006:752:FIN

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

52006PC0752(01)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls /* KOM/2006/0752 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 1.12.2006

KOM(2006) 752 endgültig

2006/0251 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

I. EINLEITUNG

Am 26. Oktober 2004 unterzeichneten die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (das „Schengen-Abkommen mit der Schweiz“)[1].

Dieses Abkommen sieht eine etwaige Assoziierung Liechtensteins am Schengen-Besitzstand vor; so kann Liechtenstein gemäß Artikel 16 dem Abkommen im Wege eines Protokolls beitreten, in dem die Rechte und Pflichten der einzelnen Vertragsparteien geregelt werden.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2001 hatte Liechtenstein bereits sein Interesse daran bekundet, sich der Schweiz als Vertragspartei eines etwaigen Abkommens zur Assoziierung am Schengen- und Dublin-Besitzstand anzuschließen, da Liechtenstein und die Schweiz beim Personenverkehr seit Jahrzehnten eine Politik der offenen Grenzen betreiben. Da jedoch kein Abkommen über die Besteuerung von Sparerträgen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Liechtenstein bestand, wurde Liechtenstein nicht an den Verhandlungen mit der Schweiz beteiligt.

Später schlossen die Europäische Gemeinschaft und Liechtenstein ein solches Abkommen, das seit Juli 2005 in Kraft ist.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 bekräftigte Liechtenstein seinen Wunsch, am Schengen- und Dublin/Eurodac-Besitzstand assoziiert zu werden.

Nachdem der Rat am 27. Februar 2006 der Kommission eine entsprechende Ermächtigung erteilt hatte, nahm diese Verhandlungen mit Liechtenstein und der Schweiz auf. Am 21. Juni 2006 wurden die Verhandlungen abgeschlossen und der Entwurf des Protokolls über die Assoziierung Liechtensteins am Schengen-Abkommen mit der Schweiz[2] paraphiert.

Da sich das Schengen-Abkommen mit der Schweiz, dem Liechtenstein beitritt, sowohl auf Elemente der ersten als auch auf Elemente der dritten Säule erstreckt, schlägt die Kommission vor, genauso vorzugehen wie bei der Unterzeichnung und Annahme des Schengen-Abkommens mit der Schweiz. Das Protokoll sollte also in zwei getrennten Rechtsakten angenommen werden, von denen sich einer auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 62, Artikel 63 Absatz 3, Artikel 66 und Artikel 95) und einer auf den Vertrag über die Europäische Union (Artikel 24 und 38) stützt.

Den Beschluss auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird der Rat einstimmig fassen, da Maßnahmen nach Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a die Zustimmung aller Mitgliedstaaten erfordern. Das Europäische Parlament muss gemäß Artikel 300 Absatz 3 EG-Vertrag vor Abschluss des Abkommens angehört werden.

II. VERHANDLUNGSERGEBNIS

Nach Auffassung der Kommission wurden die in den Verhandlungsrichtlinien des Rates vorgegebenen Ziele erreicht und ist das im Entwurf vorliegende Protokoll für die Gemeinschaft annehmbar.

Der Inhalt des Protokolls in seiner endgültigen Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Liechtenstein tritt dem Schengen-Abkommen mit der Schweiz bei und wird dieselben Rechte und Pflichten haben wie die Schweiz. Mit Ausnahme der Sonderregelung, die auch der Schweiz eingeräumt wurde (Artikel 7 Absatz 5 des Schengen-Abkommens mit der Schweiz) wird Liechtenstein den Schengen-Besitzstand und seine Weiterentwicklung vollständig übernehmen müssen.

Bewirken Bestimmungen eines neuen Schengen-Rechtsakts oder einer neuen Schengen-Maßnahme, dass die Mitgliedstaaten die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Strafsachen oder die Anerkennung von Anordnungen zur Durchsuchung und/oder zur Beschlagnahme von Beweisen aus einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr den Bedingungen des Artikels 51 des Schengener Durchführungsübereinkommens unterwerfen können, braucht Liechtenstein diese Bestimmungen nicht in seine innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen, soweit sie auf Ersuchen um oder Anordnungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme in Bezug auf Ermittlungen oder Verfolgungen von strafbaren Handlungen im Bereich der direkten Steuern Anwendung finden, die, falls in Liechtenstein begangen, nach liechtensteinischem Recht nicht mit einer Freiheitsstrafe bedroht wären.[3]

Wenn Liechtenstein, von dieser Ausnahme abgesehen, künftige Entwicklungen des Schengen-Besitzstands nicht übernimmt, tritt das Protokoll außer Kraft.

Liechtenstein wird im Gemischten Ausschuss vertreten und berechtigt sein, seine Meinung in diesem Rahmen darzulegen und den Ausschussvorsitz zu führen.

Das Inkrafttreten des Schengen-Protokolls ist an das Inkrafttreten des Dublin/Eurodac-Protokolls sowie der jeweiligen Schengen-Vereinbarungen zwischen Liechtenstein und Dänemark sowie zwischen Liechtenstein und Norwegen und Island gekoppelt.

Es werden besondere Bestimmungen festgelegt, die Folgendes regeln: die Frist, die Liechtenstein zur Umsetzung einer Entwicklung des Schengen-Besitzstands benötigt, sofern es verfassungsrechtlichen Erfordernissen nachkommen muss (18 Monate), und den Finanzbeitrag, den das Land zu den Verwaltungskosten der in Form des Gemischten Ausschusses zusammentretenden Arbeitsgruppen des Rates leisten muss. Der Gesamtbetrag dieser Verwaltungskosten wurde in dem Abkommen mit der Schweiz auf 8 100 000 EUR festgesetzt; Liechtenstein wird 0,071 % dieses Betrags zahlen müssen. Wie die Schweiz wird Liechtenstein außerdem entsprechend seinem BIP einen Beitrag zu den operativen Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Schengen-Besitzstands leisten müssen. Daher ergeben sich aufgrund der Assoziierung Liechtensteins am Schengen-Besitzstand keine finanziellen Auswirkungen für die EU.

Da mit der Schweiz bereits bei der Visumpolitik und bei Sicherheitsbelangen zusammengearbeitet wird und unter anderem gemeinsame Datenbanken genutzt werden, kann Liechtenstein beim Zugang zum Schengener Informationssystem und zum Visa-Informationssystem auf die technische Infrastruktur der Schweiz zurückgreifen.

III. FAZIT

In Anbetracht dessen schlägt die Kommission dem Rat vor,

- zu beschließen, dass das Protokoll im Namen der Europäischen Union einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits unterzeichnet wird, und den Ratspräsidenten zu ermächtigen, die Person zu bestellen, die befugt ist, es im Namen der Europäischen Union einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits zu unterzeichnen;

- nach Anhörung des Europäischen Parlaments das beigefügte Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands im Namen der Europäischen Union einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits zu genehmigen.

- Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 38,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Ermächtigung des von der Kommission unterstützten Vorsitzes am 27. Februar 2006 wurden die Verhandlungen mit dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein Protokoll über den Beitritt Liechtensteins zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abgeschlossen.

(2) Das am 21. Juni 2006 in Brüssel paraphierte Protokoll sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

(3) Das Protokoll sieht die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen vor. Diese Bestimmungen sollten bis zum Inkrafttreten des Protokolls vorläufig angewendet werden.

(4) Soweit die Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter Titel VI des Vertrags über die Europäische Union fällt, berührt ist, sollte der Beschluss 1999/437/EG[4] des Rates zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ab der Unterzeichnung auf die Beziehungen zu Liechtenstein entsprechende Anwendung finden.

(5) Dieser Beschluss lässt die Position des Vereinigten Königreichs nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie nach dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden[5], unberührt.

(6) Dieser Beschluss lässt die Position Irlands nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie nach dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland[6] unberührt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands sowie die damit zusammenhängenden Dokumente vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Protokolls und der damit zusammenhängenden Dokumente ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss findet Anwendung auf die Bereiche, die von den in Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Protokolls genannten Bestimmungen abgedeckt werden, und auf ihre Entwicklung, soweit diese Bestimmungen eine Rechtsgrundlage im Vertrag über die Europäische Union haben oder eine solche mit dem Beschluss 1999/436/EG[7] für sie festgelegt wurde.

Artikel 3

Die Artikel 1 bis 4 des Beschlusses 1999/437/EG gelten in derselben Weise für die Assoziierung Liechtensteins bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter Titel VI des Vertrags über die Europäische Union fällt.

Artikel 4

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Protokolls finden Artikel 1, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 des Protokolls sowie die Rechte und Pflichten nach Artikel 3 Absätze 1, 2, 3 und 4, Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 6 des Abkommens über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig Anwendung.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62, Artikel 63 Nummer 3 Buchstaben a und b, Artikel 66 und Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2,

auf Vorschlag der Kommission[8],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Ermächtigung der Kommission am 27. Februar 2006 wurden die Verhandlungen mit dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein Protokoll über den Beitritt Liechtensteins zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abgeschlossen.

(2) Das am 21. Juni 2006 in Brüssel paraphierte Protokoll sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

(3) Das Protokoll sieht die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen vor. Diese Bestimmungen sollten bis zum Inkrafttreten des Protokolls vorläufig angewendet werden.

(4) Soweit die Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, berührt ist, sollte der Beschluss 1999/437/EG[9] des Rates zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ab der Unterzeichnung auf die Beziehungen zu Liechtenstein entsprechende Anwendung finden.

(5) Dieser Beschluss lässt die Position des Vereinigten Königreichs nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie nach dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden[10], unberührt.

(6) Dieser Beschluss lässt die Position Irlands nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie nach dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland[11] unberührt.

(7) Dieser Beschluss lässt die Position Dänemarks nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unberührt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands sowie die damit zusammenhängenden Dokumente vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Protokolls und der damit zusammenhängenden Dokumente ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss findet Anwendung auf die Bereiche, die von den in Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Protokolls genannten Bestimmungen abgedeckt werden, und auf ihre Entwicklung, soweit diese Bestimmungen eine Rechtsgrundlage im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft haben oder eine solche mit dem Beschluss 1999/436/EG[12] für sie festgelegt wurde.

Artikel 3

Die Artikel 1 bis 4 des Beschlusses 1999/437/EG gelten in derselben Weise für die Assoziierung Liechtensteins bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt.

Artikel 4

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Protokolls finden Artikel 1, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 des Protokolls sowie die Rechte und Pflichten nach Artikel 3 Absätze 1, 2, 3 und 4, Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 6 des Abkommens über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig Anwendung.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 38,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Ermächtigung des von der Kommission unterstützten Vorsitzes am 27. Februar 2006 wurden die Verhandlungen mit dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein Protokoll über den Beitritt Liechtensteins zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abgeschlossen.

(2) Das Protokoll wurde gemäß dem Beschluss …/…/EG des Rates vom ……2006 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses am ……2006 im Namen der Europäischen Union unterzeichnet.

(3) Das Protokoll sollte genehmigt werden.

(4) Soweit die Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter Titel VI des Vertrags über die Europäische Union fällt, berührt ist, sollte der Beschluss 1999/437/EG[13] des Rates zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands auf die Beziehungen zu Liechtenstein entsprechende Anwendung finden.

(5) Dieser Beschluss lässt die Position des Vereinigten Königreichs nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie nach dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden[14], unberührt.

(6) Dieser Beschluss lässt die Position Irlands nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie nach dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland[15] unberührt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die damit zusammenhängenden Dokumente werden im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls und der damit zusammenhängenden Dokumente ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss findet Anwendung auf die Bereiche, die von den in Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Protokolls genannten Bestimmungen abgedeckt werden, und auf ihre Entwicklung, soweit diese Bestimmungen eine Rechtsgrundlage im Vertrag über die Europäische Union haben oder eine solche mit dem Beschluss 1999/436/EG[16] für sie festgelegt wurde.

Artikel 3

Die Bestimmungen des Beschlusses 1999/437/EG des Rates gelten in derselben Weise für die Assoziierung Liechtensteins bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter Titel VI des Vertrags über die Europäische Union fällt.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 9 des Protokolls im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, an dieses Protokoll gebunden zu sein.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

2006/0251 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62, Artikel 63 Nummer 3 Buchstaben a und b, Artikel 66 und Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[17],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Ermächtigung der Kommission am 27. Februar 2006 wurden die Verhandlungen mit dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein Protokoll über den Beitritt Liechtensteins zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abgeschlossen.

(2) Das Protokoll wurde gemäß dem Beschluss …/…/EG des Rates vom ……2006 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses am ……2006 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(3) Das Protokoll sollte genehmigt werden.

(4) Soweit die Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, berührt ist, sollte der Beschluss 1999/437/EG[18] des Rates zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands auf die Beziehungen zu Liechtenstein entsprechende Anwendung finden.

(5) Dieser Beschluss lässt die Position des Vereinigten Königreichs nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie nach dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden[19], unberührt.

(6) Dieser Beschluss lässt die Position Irlands nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie nach dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland[20] unberührt.

(7) Dieser Beschluss lässt die Position Dänemarks nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unberührt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die damit zusammenhängenden Dokumente werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls und der damit zusammenhängenden Dokumente ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss findet Anwendung auf die Bereiche, die von den in Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Protokolls genannten Bestimmungen abgedeckt werden, und auf ihre Entwicklung, soweit diese Bestimmungen eine Rechtsgrundlage im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft haben oder eine solche mit dem Beschluss 1999/436/EG[21] für sie festgelegt wurde.

Artikel 3

Die Bestimmungen des Beschlusses 1999/437/EG des Rates gelten in derselben Weise für die Assoziierung Liechtensteins bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 9 des Protokolls im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen, um die Zustimmung der Gemeinschaft auszudrücken, an dieses Protokoll gebunden zu sein.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Anhang

Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

Die Europäische Union

und

die Europäische Gemeinschaft

und

die Schweizerische Eidgenossenschaft

und

das Fürstentum Liechtenstein,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt -

GESTÜTZT AUF DAS am 26. Oktober 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und seines Artikels 16, der vorsieht, dass das Fürstentum Liechtenstein diesem Abkommen im Wege eines Protokolls beitreten kann,

EINGEDENK der geografischen Lage des Fürstentums Liechtenstein,

EINGEDENK der engen Bindungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Ausdruck kommen,

EINGEDENK des Wunsches des Fürstentums Liechtenstein, mit allen Schengen-Staaten einen Raum ohne Grenzkontrollen aufzubauen bzw. beizubehalten und daher am Schengen-Besitzstand assoziiert zu werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass mit dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen[22] diese beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert wurden,

IN DER ERWÄGUNG, dass es wünschenswert ist, das Fürstentum Liechtenstein gleichermaßen wie Island, Norwegen und die Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands zu assoziieren,

IN DER ERWÄGUNG, dass zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein ein Protokoll geschlossen werden sollte, das für Liechtenstein ähnliche Rechte und Pflichten vorsieht wie sie zwischen dem Rat der Europäischen Union einerseits und Island und Norwegen sowie der Schweiz andererseits vereinbart wurden,

IN DER ERWÄGUNG, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die auf der Grundlage des genannten Titels angenommenen Rechtsakte gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde, auf das Königreich Dänemark nicht anwendbar sind und dass die Beschlüsse zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands gemäß dem genannten Titel, die Dänemark in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten nur völkerrechtliche Verpflichtungen begründen,

IN DER ERWÄGUNG, dass einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Irland nach Maßgabe der Beschlüsse gemäß dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde[23], Anwendung finden,

IN DER ERWÄGUNG, dass sichergestellt werden muss, dass die Staaten, mit denen die Europäische Union eine Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands hergestellt hat, diesen Besitzstand auch in ihren Beziehungen untereinander anwenden,

IN DER ERWÄGUNG, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Schengen-Besitzstands voraussetzt, dass dieses Protokoll und die Übereinkünfte zwischen den verschiedenen bei der Umsetzung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten beziehungsweise an der Umsetzung und Entwicklung dieses Besitzstands teilnehmenden Parteien, in denen die Beziehungen dieser Parteien untereinander geregelt sind, gleichzeitig zur Anwendung gelangen,

EINGEDENK DES Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags und betreffend die Einrichtung des Systems „Eurodac“ miteinander verknüpft sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass aufgrund dieser Verknüpfung der Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags und betreffend die Einrichtung des Systems „Eurodac“ gleichzeitig angewendet werden müssen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Im Einklang mit Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend „Assoziierungsabkommen“ genannt) tritt das Fürstentum Liechtenstein (nachstehend „Liechtenstein“ genannt) dem Abkommen zu den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen bei.

Dieser Beitritt begründet gegenseitige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß den in dem Protokoll festgelegten Bestimmungen und Verfahren.

Artikel 2

(1) Die in den Anhängen A und B des Assoziierungsabkommens aufgeführten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten, werden von Liechtenstein zu den in diesen Anhängen vorgesehenen Bedingungen umgesetzt und angewendet.

(2) Zudem werden die im Anhang dieses Protokolls aufgeführten Bestimmungen der Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft, die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands ersetzt und/oder weiterentwickelt haben, von Liechtenstein umgesetzt und angewendet.

(3) Die Rechtsakte und Maßnahmen, die von der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung oder Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands angenommen werden, auf die die im Assoziierungsabkommen in Verbindung mit diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren Anwendung fanden, werden von Liechtenstein, unbeschadet des Artikels 5, ebenfalls akzeptiert, umgesetzt und angewendet.

Artikel 3

Die Rechte und Pflichten nach Artikel 3 Absätze 1, 2, 3 und 4, Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 13 des Assoziierungsabkommens finden auf Liechtenstein Anwendung.

Artikel 4

Der Vorsitz in dem Gemischten Ausschuss nach Artikel 3 des Assoziierungsabkommens wird auf Ebene der Sachverständigen vom Vertreter der Europäischen Union wahrgenommen. Auf Ebene der hochrangigen Beamten und Minister wird er jeweils für die Dauer von sechs Monaten abwechselnd vom Vertreter der Europäischen Union und vom Vertreter der Regierung Liechtensteins oder der Schweiz wahrgenommen.

Artikel 5

(1) Die Annahme neuer Rechtsakte oder Maßnahmen in Bezug auf Fragen im Sinne des Artikels 2 ist den zuständigen Organen der Europäischen Union vorbehalten. Vorbehaltlich des Absatzes 2 treten solche Rechtsakte oder Maßnahmen für die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten sowie für Liechtenstein gleichzeitig in Kraft, es sei denn, dass in diesen Rechtsakten oder Maßnahmen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. In diesem Zusammenhang wird der von Liechtenstein im Gemischten Ausschuss angegebene Zeitraum, den das Land für die Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für notwendig hält, gebührend berücksichtigt.

(2) a) Der Rat der Europäischen Union (nachstehend „der Rat“ genannt) notifiziert Liechtenstein unverzüglich die Annahme der Rechtsakte oder Maßnahmen nach Absatz 1, auf die die in diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren angewendet wurden. Liechtenstein entscheidet, ob es deren Inhalt akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Der diesbezügliche Beschluss wird dem Rat und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „die Kommission“ genannt) innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen notifiziert.

b) Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Maßnahme für Liechtenstein erst nach Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet es den Rat und die Kommission davon zum Zeitpunkt der Notifizierung. Liechtenstein unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich in schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Ist kein Referendum erforderlich, so erfolgt die Notifizierung spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist. Ist ein Referendum erforderlich, so verfügt Liechtenstein für die Notifizierung über eine Frist von 18 Monaten ab der Notifizierung durch den Rat. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme für Liechtenstein festgelegt ist, bis zur Mitteilung über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wendet Liechtenstein den Rechtsakt oder die Maßnahme, wenn möglich, vorläufig an.

Kann Liechtenstein den betreffenden Rechtsakt oder die betreffende Maßnahme nicht vorläufig anwenden und führt diese Tatsache zu Schwierigkeiten, die das Funktionieren der Schengener Zusammenarbeit beeinträchtigen, so wird die Situation vom Gemischten Ausschuss geprüft. Die Europäische Union und die Europäische Gemeinschaft können in Bezug auf Liechtenstein Maßnahmen treffen, die verhältnismäßig und notwendig sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Schengener Zusammenarbeit zu gewährleisten.

(3) Akzeptiert Liechtenstein den Inhalt von Rechtsakten und Maßnahmen nach Absatz 2, so begründet dies Rechte und Pflichten zwischen Liechtenstein einerseits und der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, sofern sie durch diese Rechtsakte und Maßnahmen gebunden sind, sowie der Schweiz andererseits.

(4) Für den Fall, dass:

a) Liechtenstein seinen Beschluss notifiziert, den Inhalt eines Rechtsakts oder einer Maßnahme nach Absatz 2, auf den beziehungsweise die die in diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren angewendet wurden, nicht zu akzeptieren,

b) Liechtenstein die Notifizierung nicht innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Frist von 30 Tagen vornimmt oder

c) Liechtenstein die Notifizierung nicht spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Frist von 18 Monaten vornimmt oder von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme festgelegt ist, nicht für die vorläufige Anwendung nach Absatz 2 Buchstabe b sorgt,

wird dieses Protokoll als beendet angesehen, es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschließt nach sorgfältiger Prüfung der Möglichkeiten zur Fortsetzung des Protokolls innerhalb von 90 Tagen etwas anderes. Die Beendigung dieses Protokolls wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen rechtswirksam.

(5) a) Bewirken Bestimmungen eines neuen Rechtsakts oder einer neuen Maßnahme, dass die Mitgliedstaaten die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Strafsachen oder die Anerkennung von Anordnungen zur Durchsuchung und/oder zur Beschlagnahme von Beweisen aus einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr den Bedingungen des Artikels 51 des Schengener Durchführungsübereinkommens unterwerfen können, kann Liechtenstein dem Rat und der Kommission innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Frist von 30 Tagen notifizieren, dass es den Inhalt dieser Bestimmungen nicht akzeptiert und diese nicht in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt, soweit diese Bestimmungen auf Ersuchen um oder Anordnungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme in Bezug auf Ermittlungen oder Verfolgungen von strafbaren Handlungen im Bereich der direkten Steuern Anwendung finden, die, falls in Liechtenstein begangen, nach liechtensteinischem Recht nicht mit einer Freiheitsstrafe bedroht wären. In diesem Fall wird das Protokoll entgegen Absatz 4 nicht als beendet angesehen.

b) Der Gemischte Ausschuss tritt auf Antrag eines seiner Mitglieder spätestens innerhalb von zwei Monaten zusammen und erörtert, unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf internationaler Ebene, die aufgrund der Notifizierung gemäß Buchstabe a entstandene Situation.

Beschließt der Gemischte Ausschuss einstimmig, dass Liechtenstein die einschlägigen Bestimmungen des neuen Rechtsakts oder der neuen Maßnahme umfassend akzeptiert und umsetzt, kommen Absatz 2 Buchstabe b sowie die Absätze 3 und 4 zur Anwendung. Die Unterrichtung nach Absatz 2 Buchstabe b Satz 1 erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach der Einigung im Gemischten Ausschuss.

Artikel 6 [24]

Kommt Liechtenstein seiner Verpflichtung in Bezug auf [Bezugnahme auf die Rechtsakte zur Einrichtung des Schengener Informationssystems und des Visa-Informationssystems] nach, so kann es beim Zugang zum Schengener Informationssystem und zum Visa-Informationssystem auf die technische Infrastruktur der Schweiz zurückgreifen.

Artikel 7

Was die Verwaltungskosten für die Anwendung dieses Protokolls betrifft, so zahlt Liechtenstein jährlich in den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften 0,071 % eines Betrags von 8 100 000 EUR ein, wobei dieser Anteil unter Berücksichtigung der Inflationsrate in der Europäischen Union jährlich angepasst wird.

Artikel 8

(1) Dieses Protokoll berührt nicht das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder sonstige Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Liechtenstein.

(2) Dieses Protokoll berührt nicht die Übereinkünfte zwischen Liechtenstein einerseits und einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten andererseits, soweit sie mit dem Protokoll vereinbar sind. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesen Übereinkünften und dem vorliegenden Protokoll hat Letzteres Vorrang.

(3) Dieses Protokoll berührt in keiner Weise etwaige künftige Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Liechtenstein oder der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Liechtenstein andererseits oder Übereinkünfte, die auf der Grundlage der Artikel 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union geschlossen werden.

(4) Dieses Protokoll berührt nicht die Übereinkünfte zwischen Liechtenstein und der Schweiz, soweit sie mit dem Protokoll vereinbar sind. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesen Übereinkünften und dem vorliegenden Protokoll hat Letzteres Vorrang.

Artikel 9

(1) Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär des Rates als Verwahrer des Protokolls feststellt, dass alle förmlichen Erfordernisse in Bezug auf die Zustimmung durch die Vertragsparteien oder im Namen der Vertragsparteien, an das Protokoll gebunden zu sein, erfüllt sind.

(2) Artikel 1, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 dieses Protokolls sowie die Rechte und Pflichten nach Artikel 3 Absätze 1, 2, 3 und 4, Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 6 des Assoziierungsabkommens finden ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls vorläufig Anwendung auf Liechtenstein.

(3) Für Rechtsakte oder Maßnahmen, die nach der Unterzeichnung dieses Protokolls, aber vor dessen Inkrafttreten angenommen werden, beginnt die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a letzter Satz genannte Frist von 30 Tagen mit dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls.

Artikel 10

(1) Die in Artikel 2 genannten Bestimmungen werden für Liechtenstein zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt, der vom Rat durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder, welche die Regierungen jener Mitgliedstaaten vertreten, die alle in Artikel 2 genannten Bestimmungen anwenden, – nach Anhörung des Gemischten Ausschusses und nachdem er sich davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen von Liechtenstein erfüllt worden sind – festgesetzt wird.

Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vertreten, nehmen an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese den Schengen-Besitzstand oder darauf gründende oder sich darauf beziehende Rechtsakte betrifft, an denen sich diese Mitgliedstaaten beteiligen.

Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die gemäß ihrem Beitrittsvertrag nur ein Teil der in Artikel 2 genannten Bestimmungen Anwendung findet, nehmen an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese den Schengen-Besitzstand betrifft, der bereits für diese Staaten anwendbar ist.

(2) Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen begründet Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und Liechtenstein einerseits und zwischen Liechtenstein und, je nach Fall, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, sofern sie durch diese Bestimmungen gebunden sind, andererseits.

(3) Dieses Protokoll wird nur angewendet, wenn die von Liechtenstein zu schließenden Übereinkünfte nach Artikel 13 des Assoziierungsabkommens ebenfalls angewendet werden.

(4) Außerdem wird dieses Protokoll nur angewendet, wenn das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags ebenfalls angewendet wird.

Artikel 11

(1) Dieses Protokoll kann von Liechtenstein oder der Schweiz oder durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder des Rates gekündigt werden. Eine derartige Kündigung ist dem Verwahrer zu notifizieren; sie wird sechs Monate nach der Notifizierung rechtswirksam.

(2) Im Falle der Kündigung dieses Protokolls oder des Assoziierungsabkommens durch die Schweiz oder im Falle der Beendigung des Assoziierungsabkommens in Bezug auf die Schweiz bleiben das Assoziierungsabkommen und das Protokoll hinsichtlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Liechtenstein andererseits in Kraft. In einem solchen Fall beschließt der Rat nach Konsultation Liechtensteins die erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind für Liechtenstein jedoch erst nach dessen Zustimmung rechtsverbindlich.

(3) Dieses Protokoll gilt als beendet, wenn Liechtenstein eine der in Artikel 13 des Assoziierungsabkommens genannten von Liechtenstein geschlossenen Übereinkünfte oder das in Artikel 10 Absatz 4 genannte Protokoll beendet.

Artikel 12

Dieses Protokoll ist in drei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu … am …

Anhang zum Protokoll über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

Liechtenstein wendet die nachstehend aufgeführten Rechtsakte ab dem vom Rat gemäß Artikel 10 festgelegten Zeitpunkt an.

- Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1);

- Verordnung (EG) Nr. 2133/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen Änderung der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 5);

- Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1); Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 2005 über die technischen Spezifikationen zu Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (K(2005) 409 endg.);

- Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44);

- Beschluss 2005/719/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch für die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 54);

- Beschluss 2005/727/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch für die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 25);

- Beschluss 2006/228/JI des Rates vom 9. März 2006 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 45);

- Beschluss 2006/229/JI des Rates vom 9. März 2006 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 46);

- Entscheidung 2005/267/EG des Rates vom 16. März 2005 zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48);

- Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, in Bezug auf den Gegenseitigkeitsmechanismus (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3);

- Beschluss 2005/451/JI des Rates vom 13. Juni 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 158 vom 21.6.2005, S. 26);

- Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen zum Schengener Informationssystem (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18);

- Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23);

- Beschluss 2005/728/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 26);

- Verordnung (EG) Nr. 2046/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen und/oder Paralympischen Winterspielen 2006 in Turin teilnehmen (ABl. L 334 vom 20.12.2005, S. 1);

- Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1);

- Entscheidung 2006/440/EG des Rates vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 77);

- Beschluss 2006/628/EG des Rates vom 24. Juli 2006 zur Festlegung des Beginns der Anwendung des Artikels 1 Nummern 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 256 vom 20.9.2006, S. 15);

- Beschluss 2006/631/JI des Rates vom 24. Juli 2006 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 256 vom 20.9.2006, S. 18);

- Entscheidung 2006/648/EG der Kommission vom 22. September 2006 über die technischen Standards für biometrische Merkmale im Hinblick auf die Einrichtung des Visa-Informationssystems ( bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3699 ), (ABl. L 267 vom 27.9.2006, S. 41, und Berichtigung im ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 85);

- Entscheidung 2006/684/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen konsularischen Instruktion betreffend die Visumpflicht für die Inhaber von indonesischen Diplomaten- und Dienstpässen (ABl. L 208 vom 12.10.2006, S. 29).

Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien:

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Die Vertragsparteien stellen fest, dass weitere Vereinbarungen zur Beteiligung der Schweiz und Liechtensteins an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Beispiel der Vereinbarungen mit Norwegen und Island geschlossen werden.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 23 Absatz 7 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Liechtenstein – vorbehaltlich Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – im Hinblick auf die Umstände eines besonderen Falles verlangen kann, dass personenbezogene Daten, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht die Zustimmung der betroffenen Person erhalten hat, für die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und b jenes Übereinkommens genannten Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung Liechtensteins in Bezug auf Verfahren verwendet werden dürfen, für die Liechtenstein die Übermittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen des Übereinkommens oder der Übereinkünfte nach Artikel 1 desselben hätte verweigern oder einschränken können.

Verweigert Liechtenstein in einem besonderen Fall seine Zustimmung zu einem Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß den vorgenannten Bestimmungen, so hat es seine Entscheidung schriftlich zu begründen.

Sonstige Erklärungen:

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und Liechtensteins zu den Außenbeziehungen

Die Europäische Gemeinschaft und Liechtenstein vereinbaren, dass sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, Drittstaaten oder internationale Organisationen, mit denen sie Übereinkünfte in mit der Schengener Zusammenarbeit zusammenhängenden Bereichen einschließlich der Visumpolitik schließt, dazu aufzufordern, mit dem Fürstentum Liechtenstein entsprechende Übereinkünfte zu schließen; die Kompetenz Liechtensteins zum Abschluss solcher Übereinkünfte wird dadurch nicht berührt.

Erklärung Liechtensteins zur Rechtshilfe in Strafsachen

Liechtenstein erklärt, dass bei Steuerdelikten, die von liechtensteinischen Behörden geahndet werden, kein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.

Erklärung Liechtensteins zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b betreffend die Frist für die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands

Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b festgelegte Frist von höchstens 18 Monaten schließt sowohl die Genehmigung als auch die Umsetzung des Rechtsakts oder der Maßnahme ein. Sie umfasst folgende Verfahrensschritte:

- die Vorbereitung,

- das parlamentarische Verfahren,

- die 30tägige Referendumsfrist,

- gegebenenfalls das Referendum (Organisation und Abstimmung),

- die Sanktionierung durch den amtierenden Fürsten.

Die Regierung Liechtensteins unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich über die Beendigung jedes einzelnen Verfahrensschritts.

Die Regierung Liechtensteins verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, damit die oben genannten Verfahrensschritte so schnell wie möglich durchgeführt werden können.

Erklärung Liechtensteins zur Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Liechtenstein verpflichtet sich, seine anlässlich der Ratifizierung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 angebrachten Vorbehalte und Erklärungen nicht geltend zu machen, soweit sie mit diesem Abkommen unvereinbar sind.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007-2013

Die Europäische Gemeinschaft richtet derzeit einen Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007-2013 ein, für den weitere Vereinbarungen mit den am Schengen-Besitzstand assoziierten Drittländern geschlossen werden.

Erklärung der Europäischen Kommission zur Übermittlung von Vorschlägen

Die Kommission übermittelt ihre dieses Abkommen betreffenden Vorschläge, die sie dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament unterbreitet, in Kopie auch Liechtenstein.

Beteiligung an Ausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen

Der Rat ermächtigte die Kommission am 1. Juni 2006, mit der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf den Abschluss eines Übereinkommens über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen.

Bis zum Abschluss eines solchen Übereinkommens wird das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, auf Liechtenstein Anwendung finden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beteiligung Liechtensteins, soweit die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr betroffen ist, in Artikel 100 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgelegt ist.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU GEMEINSAMEN SITZUNGEN

Die Delegationen, die die Regierungen der Mitgliedstaten der Europäischen Union vertreten,

die Delegation der Europäischen Kommission,

die Delegationen, die die Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen vertreten,

die Delegation, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertritt,

die Delegation, die die Regierung des Fürstentums Liechtenstein vertritt,

nehmen zur Kenntnis, dass Liechtenstein im Wege eines Protokolls zum Abkommen über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dem durch dieses Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss beitritt,

haben beschlossen, die Sitzungen der Gemischten Ausschüsse nach Maßgabe des Übereinkommens über die Assoziierung Islands und Norwegens bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands einerseits und des durch das Protokoll über die Assoziierung Liechtensteins ergänzten Abkommens über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands andererseits auf allen Ebenen gemeinsam abzuhalten,

stellen fest, dass die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen eine pragmatische Vereinbarung in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäß dem durch das Protokoll über die Assoziierung Liechtensteins ergänzten Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands oder dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands von einem der assoziierten Staaten wahrgenommen wird,

nehmen den Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis, den Vorsitz gegebenenfalls abzutreten und diesen ab Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und ab Inkrafttreten des Protokolls über die Assoziierung Liechtensteins abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzunehmen.

Geschehen zu am

[1] Am selben Tag unterzeichnete die Europäische Gemeinschaft ein Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (das „Dublin/Eurodac-Abkommen mit der Schweiz“).

[2] Gleiches gilt auch für den Entwurf des Protokolls über Liechtensteins Beitritt zum Dublin/Eurodac-Abkommen mit der Schweiz und den Entwurf des Protokolls über Dänemarks Beteiligung am Dublin/Eurodac-Abkommen mit der Schweiz und Liechtenstein.

[3] Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a des Protokolls.

[4] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

[5] ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

[6] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

[7] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 17.

[8] ABl. C vom, S.

[9] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

[10] ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

[11] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

[12] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 17.

[13] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

[14] ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

[15] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

[16] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 17.

[17] ABl. C vom, S

[18] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

[19] ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

[20] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

[21] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 17.

[22] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

[23] ABL. L 131 vom 1.6.2000, S. 43, und ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

[24] Sollten die SIS- und VIS-Rechtsakte nicht vor Unterzeichnung des Protokolls angenommen werden, so erhält der Artikel folgende Fassung: Kommt Liechtenstein seiner Verpflichtung in Bezug auf die Rechtsakte zur Einrichtung des Schengener Informationssystems II und des Visa-Informationssystems nach, so kann es beim Zugang zu diesen Systemen auf die technische Infrastruktur der Schweiz zurückgreifen.

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