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Document 52006PC0717

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung eines Briefwechsels der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, mit dem die tschechische, estnische, ungarische, lettische, litauische, maltesische, polnische, slowakische und slowenische Sprachfassung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit für verbindlich erklärt wird

/* KOM/2006/0717 endg. - AVC 2006/0235 */

52006PC0717

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Genehmigung eines Briefwechsels der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, mit dem die tschechische, estnische, ungarische, lettische, litauische, maltesische, polnische, slowakische und slowenische Sprachfassung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit für verbindlich erklärt wird /* KOM/2006/0717 endg. - AVC 2006/0235 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 23.11.2006

KOM(2006) 717 endgültig

2006/0235 (AVC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung eines Briefwechsels der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, mit dem die tschechische, estnische, ungarische, lettische, litauische, maltesische, polnische, slowakische und slowenische Sprachfassung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit für verbindlich erklärt wird

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Zehn neue Mitgliedstaaten sind am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten. Der Beitrittsakte zufolge findet das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden Abkommen genannt) keine Anwendung auf die neuen Mitgliedstaaten. Stattdessen müssen die neuen Mitgliedstaaten dem Abkommen nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte durch den Abschluss eines getrennten Erweiterungsprotokolls mit der Schweiz beitreten.[1] Die Verhandlungen begannen 2003 und das Erweiterungsprotokoll wurde am 2. Juli 2004 von den Verhandlungsführern paraphiert.

Das Abkommen ist ein gemischtes völkerrechtliches Abkommen, dessen Vertragsparteien die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind. Nach Artikel 9 Absatz 3 des Erweiterungsprotokolls sind alle neuen Sprachfassungen des Abkommens gleichermaßen verbindlich. Diese Bestimmung steht im Einklang mit der Verordnung Nr. 1/1958 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.[2] Die befristete Ausnahmeregelung bezüglich der maltesischen Sprache nach der Verordnung EG Nr. 930/2004 vom 1. Mai 2004 findet auf das Abkommen keine Anwendung.[3]

Da sich herausstellte, dass die neuen Sprachfassungen des Abkommens nicht bis zu dem auf den 26. Oktober 2004 festgelegten Termin verfügbar sein würden, schlugen die Verhandlungsführer vor, das Abkommen zu unterzeichnen und die neuen Sprachfassungen des Abkommens zu einem späteren Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Erweiterungsprotokolls für verbindlich zu erklären. Dementsprechend ist es nach Artikel 9 Absatz 3 des Erweiterungsprotokolls erforderlich, dass die Vertragsparteien die tschechische, estnische, ungarische, lettische, litauische, maltesische, polnische, slowakische und slowenische Sprachfassung des Abkommens und der diesem beigefügten Erklärungen durch einen Briefwechsel für verbindlich erklären. Das Erweiterungsprotokoll ist am 1. April 2006 in Kraft getreten. Die Dienststellen der Kommission und der Schweizerische Bundesrat einigten sich auf den Inhalt des vorgeschlagenen Briefwechsels vorbehaltlich seiner rechtlichen Überprüfung.

Für die Europäische Gemeinschaft ist der Briefwechsel, der dazu dient, die neuen Sprachfassungen für verbindlich zu erklären, ein völkerrechtliches Abkommen zur Änderung des Abkommens. Da das Abkommen auf der Grundlage der Artikel 310 und 300 des EG-Vertrages geschlossen wurde, ist für den Briefwechsel dasselbe Verfahren zu befolgen. In dem Beschluss Nr. 2006/245/EG des Rates vom 27. Februar 2006 über den Abschluss des Erweiterungsprotokolls ist kein vereinfachtes Verfahren für den Abschluss des Briefwechsels vorgesehen[4]. Die Zustimmung des Europäischen Parlaments ist somit erforderlich, da durch den Briefwechsel das auf Artikel 310 des EG-Vertrages beruhende Abkommen geändert wird. Im Hinblick auf die Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten kann jedoch das vereinfachte Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte angewandt werden.

2006/0235 (AVC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung eines Briefwechsels der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, mit dem die tschechische, estnische, ungarische, lettische, litauische, maltesische, polnische, slowakische und slowenische Sprachfassung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit für verbindlich erklärt wird

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte vom 16. April 2003, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

gestützt auf die dem Beitrittsvertrag beigefügte Beitrittsakte, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[5],

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Protokoll vom 26. Oktober 2004 zu dem Abkommen über die Freizügigkeit ist am 1. April 2006 in Kraft getreten[7].

(2) Nach Artikel 9 Absatz 3 des Protokolls vom 26. Oktober 2004 müssen die Vertragsparteien die tschechische, estnische, ungarische, lettische, litauische, maltesische, polnische, slowakische und slowenische Sprachfassung des Abkommens über die Freizügigkeit und der diesem beigefügten Erklärungen durch einen Briefwechsel für verbindlich erklären –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Briefwechsel der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, mit dem die tschechische, estnische, ungarische, lettische, litauische, maltesische, polnische, slowakische und slowenische Sprachfassung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit für verbindlich erklärt wird, wird hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Briefwechsel ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, den Briefwechsel im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, mit dem die tschechische, estnische, ungarische, lettische, litauische, maltesische, polnische, slowakische und slowenische Sprachfassung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit für verbindlich erklärt wird

A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten

Brüssel, den […]

Sehr geehrter Herr Botschafter,

Das Protokoll vom 26. Oktober 2004 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (im Folgenden Protokoll genannt) trat am 1. April 2006 in Kraft.

Nach Artikel 9 Absatz 3 des Protokolls müssen die Vertragsparteien die tschechische, estnische, ungarische, lettische, litauische, maltesische, polnische, slowakische und slowenische Sprachfassung des Abkommens und der diesem beigefügten Erklärungen durch einen Briefwechsel für verbindlich erklären.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, schlage ich der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor, die beigefügte tschechische, estnische, ungarische, lettische, litauische, maltesische, polnische, slowakische und slowenische Sprachfassung des Abkommens einschließlich der Schlussakte mit Ausnahme der Anhänge II und III als verbindlich anzuerkennen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vorstehenden bestätigen könnten.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für den Rat der Europäischen Union

Der Präsident

Herrn Botschafter Bernhardt MARFURTLeiter der Schweizerischen Mission bei der Europäischen UnionPlace du Luxembourg 11050 Brüssel

B. Schreiben der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Brüssel, den […]

Sehr geehrter Herr Präsident,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

[…]

Ich darf Ihnen die Zustimmung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vorstehenden bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Der Botschafter

[…]Herrn Präsidentendes Rates der Europäischen Union1048 Brüssel

[1] ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

[2] ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

[3] ABl. L 169 vom 1.5.2004, S. 1.

[4] ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 28.

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 30.

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