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Document 52006PC0628

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament nach Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit

/* KOM/2006/0628 endg. - COD 2004/0220 */

52006PC0628

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament nach Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit /* KOM/2006/0628 endg. - COD 2004/0220 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 24.10.2006

KOM(2006) 628 endgültig

2004/0220 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT nach Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den

Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit

2004/0220 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT nach Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den

Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit

1. HINTERGRUND

Datum der Übermittlung des Kommissionsvorschlags an EP und Rat (Dokument KOM(2004)629 endgültig -2004/0220(COD), geändert durch KOM(2004)629 endgültig/2): | 1. Oktober 2004 |

Datum der Stellungnahme des Europäischen Parlaments, erste Lesung: | 18. Mai 2006 |

Datum der Übermittlung des geänderten Vorschlags: | 24. Mai 2006 |

Datum der Annahme des Gemeinsamen Standpunkts: | 16. Oktober 2006 |

2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission für ein Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit und die wirtschaftliche Zusammenarbeit (Development Cooperation and Economic Cooperation Instrument - DCECI)), der geographische und thematische Aspekte der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern – einschließlich der AKP-Staaten – und den Industrieländern umfasste, war für das Parlament nicht annehmbar. Daher verabschiedete das Parlament in erster Lesung im Mai 2006 eine große Anzahl von Änderungenanträgen. Auf die Abstimmung in erster Lesung folgten intensive Diskussionen zwischen den drei Organen, um so rasch wie möglich eine Lösung zu finden

Ein Briefwechsel zwischen Kommissionspräsident Barroso und Parlamentspräsident Borrell im Juni 2006 ebnete den Weg für eine allgemeine Einigung über das Gesamtpaket der externen Instrumente: Annahme – in erster Lesung - des Europäischen Nachbarbarschaftsinstruments (European Neighbourhood and Partnership Instrument - ENPI), und des Instruments für Stabilität (Instrument for Stability - IfS) und Annahme des Instruments für Heranführungshilfe (Instrument for Pre-Accession Assistance - IPA) unter der Bedingung, dass ein getrenntes Instrument für Menschenrechte sowie - in Bezug auf das DCECI - eine neue aus höchstens drei Instrumenten (Instrument für die Industrieländer (Industrialised Countries Instrument - (ICI), geographisches Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (Development Cooperation Instrument - DCI) sowie möglicherweise ein thematisches DCI) bestehende Architektur geschaffen würden. In seinem Schreiben stellte Kommissionspräsident Barroso klar, dass die Kommission – die Beibehaltung einer umfassenden Definition der Entwicklungszusammenarbeit vorausgesetzt - einer Aufteilung des DCECI zustimmen könnte.

Der Ratsvorsitz schlug vor, dass die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) sowohl die geographisch ausgerichtete Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern als auch thematische Programme umfassen und auf einer einzigen Rechtsgrundlage (Artikel 179 EG-Vertrag) beruhen sollte. Im Gegensatz zum ursprünglichen Vorschlag würde das DCI eine vorläufige Aufschlüsselung der Finanzmittel sowie verstärkte politische Orientierungen in Bezug auf die geographischen und thematischen Programme enthalten, um dem Hauptanliegen des Parlaments, nämlich dass seine Befugnisse im Rahmen der Mitentscheidung in vollem Umfang gewahrt werden, Rechnung zu tragen. Die Kommission stimmte den Änderungen an der Struktur des DCI zu, um eine umfassende Kompromisslösung in Bezug auf die Gesamtarchitektur der im Bereich des auswärtigen Handelns der EG eingesetzten Instrumente zu ermöglichen.

Nach weiteren intensiven Gesprächen zwischen dem Verhandlungsteam des für Entwicklung zuständigen EP-Ausschusses (DEVE-Ausschuss), dem Ratsvorsitz und der Kommission im August und September 2006 einigte man sich auf einen Gemeinsamen Standpunkt. Dabei wurden insbesondere in den noch offenen Fragen, die das Parlament als "Knackpunkte ( breaking points )" bezeichnet hatte, und die die Einstufung der Hilfe als Öffentliche Entwicklungshilfe (ODA), die sektoralen Ausgabenziele, die Struktur der thematischen Programme und den Dialog mit dem Parlament in Bezug auf die Entwürfe der Programmierungsdokumente betrafen, Kompromisslösungen gefunden (siehe Punkt 3.3).

Dem ausgehandelten Gemeinsamen Standpunkt, den der Rat am 16. Oktober 2006 annahm, stimmte der DEVE-Ausschuss am 3. Oktober zu und bestätigte dabei, dass er die Annahme des Gemeinsamen Standpunkts durch das Parlament in einer vorgezogenen zweiten Lesung ohne weitere Änderungen empfehlen werde.

Damit kann das DCI im Januar 2007 in Kraft treten und so eine mögliche Rechtslücke bei der Bereitstellung der Hilfe verhindert werden.

3. KOMMENTARE ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

3.1. Allgemeine Kommentare zum Gemeinsamen Standpunkt

Die Kommission unterstützt den ausgehandelten Gemeinsamen Standpunkt, der das Ergebnis intensiver Verhandlungen zwischen den drei Organen ist. Er steht im Einklang mit den grundlegenden Zielen und dem Grundansatz des ursprünglichen Kommissionsvorschlags. Die Vorsitzende des DEVE-Ausschusses hat bereits schriftlich bestätigt, dass sie den Ausschussmitgliedern und dem Plenum empfehlen wird, den aktualisierten Gemeinsamen Standpunkt noch vor Jahresende 2006 in zweiter Lesung ohne weitere Änderungen zu verabschieden.

3.2. Hauptmerkmale des ausgehandelten Gemeinsamen Standpunkts

Der ausgehandelte Gemeinsame Standpunkt enthält die folgenden wesentlichen Merkmale:

- Ein separates Demokratie und Menschenrechts Instrument : Das thematische Programm für Menschenrechte und Demokratie ist nicht mehr im DCI enthalten. Die Kommission nahm am 26. Juni 2006 einen neuen Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments zur Förderung von Demokratie und Menschenrechten an (KOM(2006)354).

- Ein separates Instrument für die Zusammenarbeit mit den Industrieländern : Der Vorschlag des Ratsvorsitzes für eine Verordnung zur Förderung der Zusammenarbeit mit den Industrieländern wurde der Ratsarbeitsgruppe COASI am 19. Juli 2006 vorgelegt und dem Parlament zur Stellungnahme übermittelt.

- Eine einzige Rechtsgrundlage, Artikel 179 : Auch wenn die Kommission der Auffassung ist, dass eine doppelte Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 179 und Artikel 181A, Rechtssicherheit gewährleisten würde, kann sie einem DCI zustimmen, das einzig auf Artikel 179 EG-Vertrag beruht, da der Gemeinsame Standpunkt sowie die endgültige Fassung der Verordnung eine umfassende Definition der Entwicklungszusammenarbeit und eine breite Palette möglicher Maßnahmen in Rahmen der geographischen und thematischen Programme garantiert. Dies steht auch im Einklang mit dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Grundsatzes des so genannten "Handlungsschwerpunkts".

- Erwägungsgründe : Zur weiteren inhaltlichen Erläuterung des DCI wurde zusätzliche Erwägungsgründe aufgenommen.

- Verstärkte Konzentration auf die Entwicklung von Zielen und Grundsätzen : Artikel 2 legt die allgemeinen Ziele der Entwicklungszusammenarbeit im Einklang mit Titel XX des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Europäischen Entwicklungskonsens fest. Artikel 3 betrifft die allgemeinen Werte, auf denen die Gemeinschaft beruht, sowie die Einbeziehung von Querschnittsthemen und die Sicherstellung von Politikkohärenz und trägt den jüngsten Zusagen in Bezug auf die Wirksamkeit der Hilfe, wie z.B. eine verbesserte Geberkoordinierung, Rechnung. In Artikel 3 Absatz 9 und Absatz 10 ist vorgesehen, dass die Kommission das Parlament unterrichtet, mit ihm einen regelmäßigen Meinungsaustausch führt und auch mit der Zivilgesellschaft einen regelmäßigen Informationsaustausch anstrebt. Diese beiden Artikel bilden den allgemeinen Rahmen sowohl für die geographisch ausgerichtete Zusammenarbeit als auch für die thematischen Programme.

- Artikel 5-10, geographische Zusammenarbeit : Diese Artikel wurden aufgenommen, um die geographische Zusammenarbeit mit zusätzlichem politischem Inhalt zu erfüllen und damit dem Wunsch des Parlaments nach Verordnungen, die politische Orientierungen bieten, nachzukommen. Vor allem im horizontalen Artikel 5 , der für alle geographischen Artikel gilt, werden Maßnahmen in Bereichen der Zusammenarbeit umrissen, die mit den im Europäischen Entwicklungskonsens genannten Bereichen gemeinschaftlichen Handelns übereinstimmen. Schwerpunkt der sonstigen Artikel, die sich auf die geographische Zusammenarbeit beziehen, ist die spezifische Lage in der jeweiligen Region bzw. dem jeweiligen Land. Dabei handelt es sich um folgende Regionen/Länder: Lateinamerika (Artikel 6) , Asien (Artikel 7 ), Zentralasien (Artikel 8 ), Mittlerer Osten (Artikel 9 ) und Südafrika (Artikel 10 ). Jeder dieser Artikel enthält einen Querverweis auf den horizontalen Artikel 5, womit deutlich gemacht wird, dass die in Artikel 5 genannten Maßnahmen sich auf alle Region beziehen, während es sich bei den sonstigen in den Artikeln 6 bis 10 genannten Aktionen um zusätzliche Maßnahmen handelt.

- Artikel 11-16, thematische Programme : Diese Artikel wurden aufgenommen, um für zusätzlichen politischen Inhalt zu sorgen und damit dem Wunsch des Parlaments nach genauer definierten politischen Prioritäten in Form politikorientierter Verordnungen nachzukommen. Der horizontale Artikel 11 definiert das Verhältnis zwischen den thematischen Programmen und der geographischen Zusammenarbeit und beschreibt die Maßnahmenbereiche, in denen die thematischen Programme einen zusätzlichen Nutzen für die geographische Zusammenarbeit erzeugen. Die thematischen Programme wurden auf der Grundlage von Kommissionsmitteilungen an Rat und Europäisches Parlament ausgearbeitet und sind so konzipiert, um künftigen Herausforderung gerecht zu werden. Sie stützen sich auf die bestehenden thematischen Verordnungen, gehen jedoch darüber hinaus und tragen damit neuen Prioritäten Rechnung, die in den letzen Jahren entstanden sind und im Europäischen Entwicklungskonsens ihren Niederschlag finden. Dabei handelt es sich um folgende thematische Programme: Artikel 12, Investitionen in Menschen ; Artikel 13, Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, einschließlich Energie; Artikel 14, nichtstaatliche Akteure und kommunale Behörden ; Artikel 15, Ernährungssicherheit und Artikel 16, Migration und Asyl .

- Artikel 17, Zuckerprotokoll, AKP-Staaten : Dieser Artikel trägt der bestehenden Verordnung Nr. 266/2006 zur Einführung von Begleitmaßnahmen für Staaten des AKP-Zuckerprotokolls, die von der Reform der EU-Zuckermarktordnung betroffen sind, Rechnung. Er ist begleitet von einer Erklärung der Kommission, in der die vorübergehende Natur der Begleitmaßnahmen, die 2013 auslaufen sollen, betont wird (siehe die im Anhang beigefügte Erklärung zu Artikel 17).

- Artikel 18-33: Diese Artikel beinhalten detaillierte Vorschriften im Hinblick auf die Programmierung und die Zuweisung von Mitteln.

- Artikel 33 und 34, Berichterstattung und Evaluierung : Die Evaluierung und Berichterstattung wird sich verstärkt auf die Sozialsektoren und die Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele ausrichten. Wo dies angebracht erscheint, wird die Durchführung der geographischen und thematischen Programme im Rahmen unabhängiger externer Evaluierungen bewertet werden. In diesem Zusammenhang legt Artikel 33 fest, dass Vorschläge des Parlaments oder des Rates im Hinblick auf unabhängige externe Evaluierung gebührend berücksichtigt werden.

- Laufzeit und Überprüfung der Verordnung : Artikel 40 enthält eine Überprüfungsklausel, die sich auch auf die Aufschlüsselung der Finanzmittel erstreckt; Artikel 41 legt die Laufzeit der Verordnung fest.

- Finanzieller Referenzbetrag : Artikel 38 enthält – in Verbindung mit Anhang 4 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates – eine vorläufige Aufschlüsselung der Finanzmittel. Sie trägt dem Beschluss des Europäischen Rates vom 16. Dezember 2005 Rechnung, den zwischenstaatlichen Europäischen Entwicklungsfonds beizubehalten, aus dessen Mitteln die geographische Zusammenarbeit mit den afrikanischen, karibischen und pazifischen Ländern (AKP-Staaten) - außer Südafrika -, finanziert wird. Die einschlägigen Artikel wurden durch den geänderten Vorschlag vom 24.5.2006 (KOM(2004)629 endgültig/2) entsprechend angepasst. Folglich liegt der Referenzbetrag für das DCI für die Jahre 2007 bis 2013 – wie im Gemeinsamen Standpunkt vorgesehen - bei 16.897 Mio. EUR. Dies entspricht dem für das ursprüngliche DCECI vorgesehenen Betrag (17.053 Mio. EUR) abzüglich der Referenzbeträge für das neue Instrument für Menschenrechte (449 Mio. Euro) und für das neue Instrument für die Zusammenarbeit mit den Industrieländern (172 Mio. EUR) und der Referenzbetrag von 465 Mio. EUR, der dem ursprünglichen Vorschlag gemäß in dem ENPI beinhaltet war, ist nun zu dem Gesamtbetrag für die thematischen Programme hinzugefügt worden, um Aktivitäten zu finanzieren, die ENPI Ländern zugute kommen. Die Richtbeträge für die einzelnen Regionen und thematischen Programme sind in Anhang 4 festgelegt, der integraler Bestandteil der Verordnung ist (siehe auch die Erklärung der Kommission zu Artikel 38).

3.3. Spezifische Fragen:

Die folgenden Fragen waren Gegenstand langwieriger Verhandlungen, die zu fein austarierten Kompromissen zwischen den drei Organen führten:

- Struktur und inhaltlicher Umfang der thematischen Programme : Unter Beibehaltung des integrierten Ansatzes der thematischen Programme "Investitionen in Menschen" und "Nichtstaatliche Akteure und kommunale Behörden", wurde das thematische Programm "Investitionen in Menschen" anhand von Rubriken, die vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wurden ("Gesundheit für alle"; "Bildung, Wissen und Fähigkeiten", "Gleichstellung der Geschlechter" und "Weitere Aspekte der menschlichen und sozialen Entwicklung" neu gegliedert. In das thematische Programm "Nichtstaatliche Akteure und kommunale Behörden" wurde eine neue Bestimmung aufgenommen, wonach "mindestens 85 % der für dieses thematische Programm vorgesehenen Mittel nichtstaatlichen Akteuren zugewiesen werden" . Es wurde vereinbart, auf die Festlegung solcher Prozentsätze im thematischen Programm "Investitionen in Menschen" zu verzichten, da die Kommission einen Eckwert für die Bereiche Gesundheit und Bildung in ihre Erklärung zu Artikel 5 (siehe "Ausgabenziele/Eckwerte") aufgenommen hat.

- Ausgabenziele/Eckwerte : In den Verhandlungen wandten sich Rat und Kommission stets gegen die Einführung von Ausgabenzielen mit der Begründung, sie verstießen gegen die Grundsätze der Eigenverantwortung und der Geberkoordinierung. Der Entwicklungshilfe-Ausschuss des Parlaments befürwortete dagegen solche Ausgabenziele als Instrument, die Mittelzuweisungen für soziale Sektoren, insbesondere Gesundheit und Bildung, zu erhöhen. Es wurde vereinbart, dass das Parlament auf seine Forderung nach Aufnahme von Ausgabenzielen in den Rechtstext verzichten würde, wenn die Kommission in einer Erklärung einen erhöhten Eckwert für Grund- und Sekundarbildung (20 %) vorsieht, der für die Länderprogramme des DCI insgesamt gilt. Der bestehende Eckwert für soziale Infrastruktur und soziale Dienste würde dann wegfallen. In der Erklärung räumt die Kommission bei der Programmierung und Durchführung der Länderprogramme den Bereichen Basisgesundheit und Grundbildung wie auch dem sozialen Zusammenhalt insgesamt Vorrang ein. Darüber hinaus wird die Kommission im Programmierungsdokument die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele analysieren ("MDG-Profil") und die Partnerländer dazu anhalten, auch in den eigenen Entwicklungsstrategien den sozialen Sektoren Priorität einzuräumen. Schließlich wird die Kommission in Bezug auf diese Ziele - insbesondere soziale Sektoren und MDG – für eine verstärkte Überwachung, Evaluierung und Berichterstattung sorgen (siehe Erklärung zu Artikel 5 im Anhang).

- ODA-Anrechenbarkeit und ENPI-Länder , die nicht als Entwicklungsländer gelten : Es wurde vereinbart, in Artikel 2 Absatz 4 den Anteil der Mittel für thematische Programme anzugeben, der als Öffentliche Entwicklungshilfe (Official Development Assistance - ODA) gemeldet werden soll (90 %). Die ENPI-Länder, die nicht als Entwicklungsländer gelten (Russland und Israel), werden grundsätzlich ausgenommen, d.h. die Finanzhilfe für diese beiden Länder wird nicht den 10 % der Mittel angerechten, die nicht als ODA gemeldet werden. Dieser Anteil von 10 % bietet die Kommission die notwendige Flexibilität, um thematische Programme in den Bereichen Migration und Umwelt durchzuführen, bei denen Maßnahmen vorgesehen sind, die nicht als ODA meldbar sind. Damit schafft der derzeitige Text ein ausgewogenes Verhältnis zwischen vollständiger ODA-Anrechenbarkeit einerseits und der notwendigen Flexibilität andererseits. In einer der Verordnung angehängten Erklärung wird die Kommission bekräftigen, dass sämtliche geographischen Maßnahmen und der überwiegende Teil der thematischen Maßnahmen, die im Rahmen des DCI finanziert werden, als ODA anrechenbar sein werden und dass sie von dieser Praxis nicht abweichen wird (siehe Erklärung zu Artikel 2 Absatz 4 im Anhang).

- Dialog mit dem Europäischen Parlament über die Entwürfe der Programmierungsdokumente : Eine gewisse Zahl von Änderungen betraf die Beteiligung des Parlaments an der Programmierung und waren mit dem Komitologie-Beschluss (Ratsbeschluss Nr. 1999/468 vom 28.6.1999, geändert durch Ratsbeschluss Nr. 2006/512 vom 17.7.2006), der den allgemeinen Rahmen für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse vorgibt, unvereinbar. Es wurde vereinbart, dass in einem gemeinsamen Schreiben der Kommissionsmitglieder Michel und Ferrero-Waldner an Herrn Mitchell und Frau Morgantini die Kommission ihre Absicht betätigen werde, gemäß den der Interinstitutionellen Vereinbarung angehängten Erklärungen über die demokratische Kontrolle in einen regelmäßigen Dialog mit dem Parlament einzutreten. Darüber hinaus wurde dem Artikel 3 ein neuer Absatz (Absatz 9) angefügt, nach dem die Kommission das Parlament unterrichten und mit ihm einen regelmäßigen Meinungsaustausch führen wird.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Wie oben erläutert, trägt der ausgehandelte Gemeinsame Standpunkt sowohl den Wünschen und Änderungen des Parlaments aus der ersten Lesung als auch der bei den intensiven Diskussionen zwischen den Organen erzielten Vereinbarung sehr weitgehend Rechnung.

Aus diesem Grund kann die Kommission den ausgehandelten Gemeinsamen Standpunkt unterstützen.

5. ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

Die folgenden Erklärungen fanden Eingang in das Ratsprotokoll, mit dem der Gemeinsame Standpunkt des Rates angenommen wurde (siehe Anhang).

ANHANG

Erklärung der Kommission zur ODA-Anrechenbarkeit – Artikel 2 Absatz 4:

Als allgemeine Regel gilt weiterhin, dass die Maßnahmen der Gemeinschaft zur Finanzierung von geographischen Programmen zugunsten von Entwicklungsländern und von thematischen Programmen als Öffentliche Entwicklungshilfe - nach der Definition des Entwicklungshilfe-Ausschusses der OECD – anrechenbar sind. Bei den geographischen Programmen verpflichtet sich die Kommission, die in Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 des Verordnungsentwurfes enthaltene Mittelzusage zu beachten. Was die thematischen Programme anbetrifft, so war der überwiegende Teil der Maßnahmen bisher als ODA anrechenbar, und die Kommission bestätigt ihre Absicht, diese Praxis fortzusetzen.

Erklärung der Kommission zu Artikel 5 des DCI:

Die Kommission bekräftigt, dass die Beseitigung von Armut und die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele das Kernziel ihrer Entwicklungshilfe darstellen.

Sie erinnert an die 2002 erzielte Vereinbarung mit dem Europäischen Parlament, nach der - als Eckwert – 35 % der Entwicklungshilfe in die Förderung der sozialen Infrastruktur und der sozialen Dienstleistungen fließen sollten, wobei anerkannt wurde, dass der EU-Beitrag als Teil der gesamten Unterstützung der Geber für die sozialen Sektoren zu betrachten ist und ein gewisses Maß an Flexibilität gewährleistet werden muss.

Seitdem hat sich der Anteil der Mittel, der zur Förderung der sozialen Infrastruktur bereitgestellt wird, durch die Umsetzung der entwicklungspolitischen Vorgaben in Länderprogramme und finanzielle Verpflichtungen auf mehr als 35 % erhöht. Das Parlament wurde in vollem Umfang über diese Entwicklung informiert. Obwohl dieser Eckwert inzwischen überschritten wurde, wird die Kommission weiterhin jährlich über diese Zahlen berichten.

Gemäß dem Wunsch des Europäischen Parlaments verpflichtet sich die Kommission zur Verwirklichung der folgenden Ziele, wobei sie betont, dass diese Ziele im Einklang mit den Grundsätzen der wirksamen Hilfe - insbesondere Partnerschaft mit den Empfängerländern, Eigenverantwortung der Empfängerländer und Komplementarität mit anderen Gebern - verfolgt werden müssen, die in dem am 20. Dezember 2005 vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und der Kommission gemeinsam verabschiedeten "Europäischen Entwicklungskonsens" festgelegt wurden.

Erstens verpflichtet sich die Kommission, bei der Programmierung und Durchführung der Länderprogramme Basisgesundheit und Grundbildung sowie dem sozialen Zusammenhalt insgesamt Vorrang einzuräumen und in den Programmierungsdokumenten die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) zu analysieren ("MDG-Profil"). In dem Dialog mit den Partnerländern wird die Kommission diese dazu anhalten, auch im Rahmen der eigenen Entwicklungsstrategien den sozialen Sektoren Priorität einzuräumen.

Darüber hinaus wird die Kommission bestrebt sein, zu gewährleisten, dass bis 2009 (Jahr der Überprüfung) ein als Eckwert festgelegter Anteil von 20 % der für die Länderprogramme bereitgestellten Mittel in Form von Projekt-, Programm- oder Budgethilfe in die Sektoren Grund- und Sekundarbildung sowie Basisgesundheit fließen, wobei dieser Anteil als Durchschnittswert für alle geographischen Regionen verstanden und anerkannt wird, dass auch eine gewisse Flexibilität, z.B. im Falle von Sonderhilfen, gewahrt bleiben muss.

Um die Rechenschaftspflicht der Kommission bei der Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten, verpflichtet sie sich schließlich dazu, eine verstärkte Überwachung, Evaluierung und Berichterstattung vorzunehmen und dabei auf die sozialen Sektoren und die Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele ein besonderes Augenmerk zu richten.

Erklärung der Kommission zu Artikel 17 (Zucker):

Es wurde beschlossen, den AKP-Staaten, die das Zuckerprotokoll unterzeichnet haben, bei der Anpassung an die neuen Bedingungen nach der Reform der EU-Zuckermarktordnung zu unterstützen.

Da die Verhältnisse in diesen Ländern sehr unterschiedlich sind, werden länderspezifische Anpassungsstrategien unterstützt werden.

Der Mittelbindungs- und Auszahlungsplan wird sich nach der schrittweisen Umsetzung dieser Strategien richten und dem vorübergehen Charakter der Unterstützung Rechnung tragen, die 2013 auslaufen soll.

Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 28 Absatz 2 (Übertragung von Durchführungsaufgaben:

In Bezug auf Haushaltsvollzugsaufgaben hat die Kommission einen Vorschlag für die Revision der Verordnung Nr. 1605/2002 der Rates vorgelegt, der vom Rat angenommen werden wird und die notwendigen Voraussetzungen für die Übertragung solcher Aufgaben an die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) genannten Stellen schafft.

Erklärung der Kommission zu Artikel 35 (Ausschüsse):

Die Sitzung werden so organisiert werden, dass die abzugebenden Stellungnahmen und der zu führende Meinungsaustausch sich in gebündelter Form jeweils auf ein einziges geographisches (Lateinamerika, Asien, Mittlerer Osten, Zentralasien, Südafrika) oder thematisches (Migration, nichtstaatliche Akteure, Umwelt, Investitionen in Menschen, Ernährungssicherheit) beziehen.

Erklärung der Kommission zu Artikel 38 Absatz 4 (Richtbetrag für thematische Programme im Rahmen des ENPI:

Die Kommission verpflichtet sich, bei der Programmierung der thematischen Programme die von der Kommission ursprünglich vorgeschlagene geographische Aufteilung zwischen den im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) förderfähigen Ländern einerseits und dem Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) andererseits zu berücksichtigen.

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