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Document 52006PC0530

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens

/* KOM/2006/0530 endg. */

52006PC0530

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens /* KOM/2006/0530 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 22.9.2006

KOM(2006) 530 endgültig

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens können die Organe der Union vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die unter anderem in Artikel 56 der Beitrittsakte vorgesehen sind. Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags am Tag seines Inkrafttretens in Kraft.

Für den Fall, dass vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung erfordern und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, bestimmt Artikel 56 der Beitrittsakte , dass der Rat oder die Kommission (sofern sie die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat) die erforderlichen Rechtsakte erlässt.

Unter Nummer 2 der Schlussakte wird auf die politische Einigung Bezug genommen, die über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt worden ist. Der Rat und die Kommission ergänzen und aktualisieren diese Anpassungen und nehmen sie nach dem Verfahren des Artikels 56 der Beitrittsakte an.

Die Ergänzung und Aktualisierung der Anpassungen des Besitzstands trägt dem nach dem Stichtag für den Beitragsvertrag (1. Oktober 2004) angenommenen Besitzstand Rechnung. Die Form der nach Artikel 56 der Beitrittsakte erlassenen Rechtsakte richtet sich nach der Form der geänderten Rechtsakte. Für die Anpassung des Besitzstands sind fünf Arten von Rechtsakten vorgesehen: Richtlinien des Rates und Richtlinien der Kommission zur Anpassung der Richtlinien, Verordnungen des Rates und Verordnungen der Kommission zur Anpassung der Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen und eine Empfehlung der Kommission zur Anpassung einer Empfehlung der Kommission.

Der beigefügte Vorschlag für eine Richtlinie des Rates enthält die Anpassungen einiger der bis zum 1. Juli 2006 erlassenen Richtlinien im Bereich Umwelt. Diese Anpassungen sind technischer Art. Die technische Anpassung des Besitzstands anlässlich des Beitritts hat keine finanziellen Auswirkungen.

Weitere Rechtsakte, die anlässlich der Erweiterung der Union angepasst werden müssen, aber zum Beispiel aus Gründen der Terminplanung in diesem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates nicht berücksichtigt werden konnten, sind zu einem späteren Zeitpunkt oder gegebenenfalls im normalen Verfahren anzupassen. Nach Artikel 56 der Beitrittsakte können nach dem Beitritt erlassene Anpassungen ab dem Tag des Beitritts angewendet werden.

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wenn über den 1. Januar 2007 hinaus geltende Rechtsakte aufgrund des Beitritts eine Anpassung erfordern und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, werden nach Artikel 56 der Beitrittsakte die erforderlichen Rechtsakte vom Rat erlassen, es sei denn, die ursprünglichen Rechtsakte sind von der Kommission erlassen worden.

(2) In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Beitrittsvertrag abgefasst wurde, wird festgestellt, dass die Hohen Vertragsparteien politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

(3) Die Richtlinien 79/409/EWG[2], 92/43/EWG[3], 97/68/EG[4], 2001/80/EG[5] und 2001/81/EG[6] sind daher entsprechend zu ändern –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens am Tag seines Inkrafttretens in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

[1] ABl. C vom , S. .

[2] ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

[3] ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

[4] ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.

[5] ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1.

[6] ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22.

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