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Document 52006PC0470

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia

/* KOM/2006/0470 endg. */

52006PC0470

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia /* KOM/2006/0470 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 30.8.2006

KOM(2006) 470 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

HINTERGRUND DES VORSCHLAGS |

Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 23. Dezember 2005, (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) in dem Verfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“), Malaysia und Thailand. |

Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die gemäß den in der Grundverordnung genannten inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen durchgeführt wurde. |

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Derzeit sind keine Maßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der VR China, Malaysia und Thailand in Kraft. |

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. |

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Parteien |

Die interessierten Parteien hatten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Die Einholung externen Expertenwissens war nicht erforderlich. |

Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 30. Juni 2005 leitete die Kommission eine Antidumpinguntersuchung in Bezug auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der VR China, Malaysia und Thailand ein. Die Untersuchung zeigte, dass die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der VR China und Thailand zu Dumpingpreisen erfolgten und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigten, während für die betreffenden Einfuhren mit Ursprung in Malaysia kein Dumping festgestellt wurde. Das Verfahren, das die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia betrifft, sollte deshalb eingestellt werden. Die Untersuchung ergab auch, dass die Einführung von Maßnahmen dem allgemeinen Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Deshalb wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, die spätestens am 29. September 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden sollte. |

Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 23. Dezember 2005. |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: |

Die Art der Maßnahme wird in der vorgenannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. |

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. |

Wahl des Instruments |

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. |

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Andere Instrumente wären nicht angemessen, da die Grundverordnung keine Alternativen vorsieht. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

1. Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

2. Einleitung

3. Am 30. Juni 2005 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (nachstehend „Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung“ genannt)[2] gemäß Artikel 5 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“), Malaysia und Thailand (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) in die Gemeinschaft.

4. Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 17. Mai 2005 von 29 Gemeinschaftsherstellern von Säcken und Beuteln aus Kunststoffen gestellt wurde, auf die ein wesentlicher Teil (in diesem Fall über 25 %) der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Säcken und Beuteln aus Kunststoffen entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen.

5. Von dem Verfahren betroffene Parteien

6. Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, ihren Verband, andere Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller, die Einführer, Zulieferer und Verwender sowie alle bekanntermaßen betroffenen Verwenderverbände und die Vertreter der ausführenden Länder offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

7. Angesichts der Vielzahl bekannter ausführender Hersteller in der VR China, in Malaysia und in Thailand sowie der großen Zahl bekannter Gemeinschaftshersteller und Einführer wurden in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung für die Untersuchung von Dumping und Schädigung Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung erwogen (Näheres zum Stichprobenverfahren siehe unten).

8. Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf eine Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller sowie an die Behörden der VR China. 108 Unternehmen und Unternehmensgruppen beantragten MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung. Alle diese Unternehmen und Unternehmensgruppen beantragten außerdem IB für den Fall, dass die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten. Drei Unternehmen beantragten lediglich IB.

9. Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Neben den in die Stichproben einbezogenen Ausführern, Einführern und Gemeinschaftsherstellern beantworteten auch zwei Einzelhändler aus der Gemeinschaft den Fragebogen.

10. Einige Parteien reichten auch schriftliche Stellungnahmen ein. Alle Parteien, die fristgerecht eine Anhörung beantragten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

11. Die Kommission holte alle für eine vorläufige Feststellung des Dumpings, der dadurch verursachten Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft als notwendig erachteten Informationen ein und führte Kontrollbesuche in folgenden Unternehmen durch:

Gemeinschaftshersteller

- SP Metal, Paris, Frankreich, und mit diesem Hersteller verbundene Unternehmen SP Metal Biel, Saragossa, Spanien, und Jet Sac SA, Auchel, Frankreich

- Groupe Barbier SA, Ste Sigolène, Frankreich

- Plasticos Romero SA, Murcia, Spanien

- Plasbel SA, Murcia, Spanien

- Alplast SA, Ste Marie aux Mines, Frankreich

Unabhängige Einführer in der Gemeinschaft

- FIPP GmbH & Co KG und mit diesem Einführer verbundenes Unternehmen DEISS GmbH & Co KG, Hamburg, Deutschland

Ausführende Hersteller und verbundene Unternehmen in den Ausfuhrländern

VR China

- Cedo Shanghai Ltd., Shanghai

- Chun Yip Plastics (Shenzhen) Ltd., Shenzhen

- Huizhou Jun Yang Plastics Co., Ltd., Huizhou

- Suzhou Guoxin Group Co., Ltd., Taicang

- Wuxi Jiayihe Packaging Co., Ltd und Wuxi Bestpac Packaging Co., Ltd., Wuxi

- Zhongshan Qi Yu Plastic Products Co., Ltd., Zhongshan

- Weifang Lefu Plastic Products Co., Ltd., Weifang

- Jinguan (Longhai) Plastics Packing Co., Ltd., Longhai

- Sunway Kordis Shanghai Ltd. und Shanghai Sunway Polysell Ltd., Shanghai

- Nantong Huasheng Plastic Products Co., Ltd., Nantong

Malaysia

- Dragonpak Industries (M) S/B, Johor Bahru

- Europlastics Malaysia S/B, Shah Alam

- Hond Tat Industries S/B, Klang

- Plastic V S/B, Klang

- Poly Carrier Industries S/B, Klang

- Sido Bangun S/B, Negri Sembilan

Thailand

- King Pac Industrial Company Limited, Chonburi

- Multibax Public Co., Ltd., Chonburi

- Naraipak Co., Ltd., Bangkok

- Sahachit Watana Plastic Industry Co., Ltd., Bangkok

- Thai Plastic Bags Industries Co., Ltd., Nakornpathorn

Verbundene Einführer in der Gemeinschaft

- Cedo Limited UK, Telford, Vereinigtes Königreich

- Cedo GmbH, Mönchengladbach, Deutschland

- Europackaging plc, Birmingham, Vereinigtes Königreich

- 3S’s Limited, Upton-upon-Severn, Vereinigtes Königreich

- Kordis Limited und Kordis BV, Stratford-upon-Avon, Vereinigtes Königreich

- Untersuchungszeitraum

- Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

B. STICHPROBENVERFAHREN

12. Stichprobenverfahren für die ausführenden Hersteller in der VR China, Malaysia und Thailand

13. Wie oben erläutert, wurde angesichts der Vielzahl ausführender Hersteller in der VR China, Malaysia und Thailand in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung erwogen.

14. Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission die ausführenden Hersteller auf, sich innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung zu melden und allgemeine Angaben über ihre Auslands- und Inlandsverkäufe zu machen sowie Namen und Tätigkeit aller mit ihnen verbundenen Unternehmen, die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind, anzugeben. Die Behörden der VR China, Malaysias und Thailands wurden ebenfalls konsultiert.

15. Es meldeten sich 108 Unternehmen und Unternehmensgruppen aus der VR China, 36 Unternehmen aus Malaysia und 17 aus Thailand und legten innerhalb der gesetzten Frist die angeforderten Informationen vor. Jedoch wiesen nur 104 Unternehmen und Unternehmensgruppen aus der VR China, 31 Unternehmen aus Malaysia und 14 aus Thailand für den Untersuchungszeitraum Ausfuhren in die Gemeinschaft aus.

16. Diejenigen ausführenden Hersteller, die die betroffene Ware im UZ in die Gemeinschaft ausführten und sich mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärten, wurden als kooperierende Unternehmen angesehen und bei der Bildung der Stichprobe berücksichtigt.

17. Auf die kooperierenden ausführenden Hersteller entfielen rund 95 % der gesamten Ausfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft bzw. 96 % der gesamten Ausfuhren Malaysias und 88 % der Gesamtausfuhren Thailands.

18. Bei den verbleibenden Unternehmen handelte es sich entweder um Händler oder um ausführende Hersteller ohne Ausfuhren in die Gemeinschaft während des Untersuchungszeitraums. Deshalb wird für diese Unternehmen keine Dumpingspanne ermittelt.

19. Die ausführenden Hersteller, die sich innerhalb der vorgenannten Frist nicht selbst meldeten, wurden als nicht an dieser Untersuchung mitarbeitende Parteien angesehen.

20. Die Stichprobenbildung erfolgte gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der folgenden Kriterien: Volumen der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft sowie Volumen der Inlandsverkäufe. Aus den nachstehend aufgeführten Gründen wurde die Auffassung vertreten, dass die Stichprobe eine hinreichende Zahl von Unternehmen mit Inlandsverkäufen umfassen sollte. Deshalb wurde eine Reihe größerer ausführender Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen in die Stichprobe einbezogen.

21. Auf dieser Grundlage wählte die Kommission zunächst für die Stichproben zehn ausführende Hersteller aus der VR China, sechs ausführende Hersteller aus Malaysia und sechs ausführende Hersteller aus Thailand aus. Auf die ausgewählten Unternehmen entfielen rund 52 %, 62 % bzw. 71 % der Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China, Malaysia und Thailand in die Gemeinschaft.

22. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung erhielten die kooperierenden ausführenden Hersteller und die Behörden der betroffenen Länder Gelegenheit, zur Stichprobenauswahl Stellung zu nehmen.

23. Eine Reihe chinesischer Ausführer machte geltend, man hätte sie angesichts der besonderen Merkmale ihrer Unternehmen, wie beispielsweise der Warentypen, des Geschäftsmodells, der Kostenstruktur oder der Verbindung zu Unternehmensgruppen mit Sitz in Hongkong oder der EU, in die Stichprobe einbeziehen sollen. Angesichts des Umfangs der für die Stichprobenauswahl vorliegenden Informationen und der dafür verfügbaren Zeit wäre es jedoch nicht sinnvoll gewesen, eine Stichprobe anzustreben, die alle oben genannten Faktoren widerspiegelte; das wird in der Grundverordnung auch nicht gefordert. Die Grundverordnung erlaubt vielmehr die Begrenzung der Untersuchung auf die größte repräsentative Ausfuhrmenge, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann.

24. Ein chinesischer Ausführer brachte vor, die Kommission hätte, entsprechend dem WTO-Antidumping-Übereinkommen, lediglich die Ausführer in die Stichprobe einbeziehen sollen, die die größten Mengen in die Gemeinschaft verkauften, und das Volumen der Inlandsverkäufe unberücksichtigt lassen sollen. Artikel 6 Absatz 10 dieses Übereinkommens legt unter anderem fest, dass eine Stichprobe von Ausführern auf der Grundlage des „höchsten Prozentsatz[es] der Ausfuhren aus dem fraglichen Land, der in angemessener Weise untersucht werden kann“ gebildet werden kann. Die obige Auslegung von Artikel 6 Absatz 10 des Antidumping-Übereinkommens muss zurückgewiesen werden. Erstens schließt nichts im Wortlaut dieses Artikels aus, dass Ausführer mit repräsentativen Inlandsverkäufen ebenfalls in die Stichprobe einbezogen werden können. Zweitens besteht der Zweck der Bildung einer Stichprobe ausführender Hersteller darin, Daten mit der höchstmöglichen Repräsentativität als Grundlage für die Ermittlung einer Dumpingspanne zu erlangen. Es ist daher ausgesprochen wichtig, dass Unternehmen mit Inlandsverkäufen der betroffenen Ware in die Stichprobe einbezogen werden, sodass ein Normalwert sowie VVG-Kosten und eine Gewinnspanne gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt werden können. Für Unternehmen, die die Bedingungen für die MWB erfüllen, wäre eine Normalwertermittlung ohne hinreichende Angaben über solche VVG-Kosten und Gewinnspannen problematisch. Deshalb sollte die größte Ausfuhrmenge, die in angemessener Weise untersucht werden kann, zumindest eine ausreichende Zahl von Unternehmen mit Inlandsverkäufen während des UZ umfassen. Es wurden daher im Einklang mit Artikel 6 Absatz 10 des Antidumping-Übereinkommens und Artikel 17 der Grundverordnung nur die größeren ausführenden Unternehmen, auf die auch ein wesentlicher Teil der Inlandsverkäufe entfiel, in die Stichprobe einbezogen.

25. Im Laufe der Untersuchung stellte sich heraus, dass Wuxi Jiayihe Packaging Co., Ltd. und Wuxi Bestpac Packaging Co., Ltd. irrtümlich umfangreiche Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft angegeben hatten, die sie selbst nicht produziert, sondern für andere ausführende Hersteller weiterverarbeitet hatten. Da sie nur kleine Mengen der betroffenen Ware aus eigener Produktion verkauften, wurde das Unternehmen aus der chinesischen Stichprobe herausgenommen. Da das Unternehmen jedoch schon kontrolliert worden war, wird es de facto eine individuelle Behandlung erhalten.

26. Der malaysische Verband der Kunststoffhersteller, die „Malaysian Plastic Manufacturers Association“, wies darauf hin, dass eines der nicht in der Stichprobe berücksichtigten Unternehmen die örtlichen Verkäufe von Kunststoffbeuteln eines verbundenen Unternehmens nicht angegeben hatte und in die Stichprobe hätte einbezogen werden sollen. Da die Informationen über diesen Meldefehler frühzeitig eingingen, erklärte sich die Kommission bereit, dieses Unternehmen anstelle eines zuvor ausgewählten mit geringerem Ausfuhrvolumen in die Stichprobe aufzunehmen.

27. Es wurden Fragebogen an die 22 ursprünglich für die Stichproben ausgewählten Unternehmen versandt, die von allen fristgerecht beantwortet wurden, ausgenommen ein thailändisches Unternehmen, das für die Stichprobe ausgewählt worden war, die Mitarbeit später jedoch einstellte.

28. Wegen der großen Zahl der beteiligten Länder und Parteien und der zu beachtenden Fristen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass den ausführenden Herstellern keine individuelle Behandlung im Sinne von Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung zugestanden werden konnte, da dies eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde. Die Kommission setzte daher alle kooperierenden ausführenden Hersteller davon in Kenntnis, dass sie nicht beabsichtigte, Anträgen auf individuelle Behandlung stattzugeben. Es gingen auch innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung festgesetzten 40-Tage-Frist keine solchen Anträge ein.

29. Ein chinesisches Unternehmen, das zwar nicht für die Stichprobe ausgewählt wurde, jedoch an der Untersuchung mitarbeitete, teilte eine Änderung des Firmennamens von Jiangmen Xiefeng Plastic Co., Ltd. in Jiangmen Toptype Plastic Products Co., Ltd. mit. Es wurde nachgewiesen, dass es sich hierbei lediglich um eine Umfirmierung handelte, die nicht mit einer Änderung von Status, Struktur oder Besitzverhältnissen des Unternehmens verbunden war. Deshalb wurde der Name des Unternehmens im Anhang der Verordnung entsprechend geändert.

30. Stichprobenverfahren für die Gemeinschaftshersteller

31. Wegen der großen Anzahl von Gemeinschaftsherstellern wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung die Bildung einer Stichprobe gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung erwogen. Zu diesem Zweck forderte die Kommission die Gemeinschaftshersteller auf, Informationen über Produktion und Verkäufe der gleichartigen Ware vorzulegen.

32. 34 Gemeinschaftshersteller meldeten sich und legten die in der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung geforderten Informationen vor. Insgesamt fünf Unternehmen (drei in Frankreich und zwei in Spanien) wurden für die Stichprobe ausgewählt, da auf sie das größte repräsentative Produktionsvolumen in der Gemeinschaft (rund 18 %) entfiel, das in der verfügbaren Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurde der Verband der Gemeinschaftshersteller konsultiert. Er erhob keine Einwände. Alle in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller kooperierten und beantworteten fristgerecht den Fragebogen. Darüber hinaus übermittelten die verbleibenden Hersteller in Belgien, Dänemark, Frankreich, den Niederlanden, Polen, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich, die den Antrag bzw. die Untersuchung unterstützten, ordnungsgemäß bestimmte allgemeine Angaben für die Schadensanalyse.

33. Stichprobenverfahren für Einführer

34. Wegen der großen Anzahl von Einführern in der Gemeinschaft wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung die Bildung einer Stichprobe gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung erwogen. Zu diesem Zweck forderte die Kommission die Einführer auf, Informationen über Einfuhren und Verkäufe der betroffenen Ware vorzulegen.

35. Anhand der eingegangenen Informationen wählte die Kommission fünf Einführer in drei Mitgliedstaaten aus, zwei in Frankreich, einen in Deutschland und zwei im Vereinigten Königreich. Es wurden zwei bekannte Einführerverbände konsultiert. Auf diese Einführer entfiel die größte repräsentative Einfuhrmenge der bekannten Einführer in der Gemeinschaft (rund 9 %), die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Zwei Einführer arbeiteten schließlich an der Untersuchung mit und beantworteten den Fragebogen.

36. Unterrichtung

37. Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der VR China und Thailand und die Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Malaysia empfohlen werden sollte. Ferner wurde ihnen nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf die sich die Einführung endgültiger Maßnahmen stützt, eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

38. Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der betroffenen Parteien wurden die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

39. Allgemeines

40. Kunststoffsäcke und –beutel aus Polyethylen werden im Allgemeinen über den Einzelhandel an die Verbraucher abgegeben, die sie hauptsächlich für den Transport von Einkäufen, zum Einpacken von Lebensmitteln oder für die Entsorgung des Hausmülls verwenden.

41. Betroffene Ware

42. Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit einem Polyethylenanteil von mindestens 20 Gewichtshunderteilen und einer Dicke von nicht mehr als 100 Mikrometer („Kunststoffbeutel“) mit Ursprung in der VR China, Malaysia und Thailand. Die betroffene Ware wird unter den KN-Codes ex 3923 21 00, ex 3923 29 10 und ex 3923 29 90 eingereiht.

43. Kunststoffbeutel werden aus Polyethylenpolymeren hergestellt, die nach der Extrusion durch Einblasen von Luft zu einem Endlosschlauch aufgeblasen werden. Anschließend wird die Folie zugeschnitten, verschweißt und bedruckt, gegebenenfalls werden noch Griffe und/oder Verschlusssysteme angebracht. Die Beutel können aus Polyethylen unterschiedlicher Dichte hergestellt werden, dem andere Harze oder Zusätze beigemischt werden können. Die Materialzusammensetzung beeinflusst die Eigenschaften der Beutel, beispielsweise Festigkeit, Haltbarkeit oder Abbaubarkeit, an die je nach Verwendung unterschiedliche Anforderungen gestellt werden können.

44. Während der Untersuchung machten die Behörden der VR China sowie einige Ein- und Ausführer geltend, der Untersuchungsgegenstand sei zu weit gefasst, weil er Tragetaschen, Müllbeutel, Gefrierbeutel, Beutel für Obst und Gemüse und andere Produkte umfasse, die sich angeblich in Bezug auf materielle Eigenschaften, Preise, Absatzkanäle, Endverwendung und Wahrnehmung durch den Verbraucher unterschieden. Ein Ausführer und mehrere Einführer beantragten, Zip-Beutel (Polyethylenbeutel mit einem Verschlusssystem, das wie ein Reißverschluss funktioniert) aufgrund angeblicher Unterschiede in Bezug auf Rohmaterial, Herstellungsverfahren, Aufmachung, Verwendung, Verteilung, Kundenwahrnehmung und Preis von der Untersuchung auszunehmen. Ein weiterer Einführer argumentierte ähnlich in Bezug auf Münz-/Geldscheinhüllen, die angeblich einige einmalige technische und materielle Eigenschaften aufweisen und nur von einer begrenzten Zahl von Unternehmen hergestellt werden.

45. Ein malaysischer Ausführer brachte ferner vor, angesichts einer patentierten Komponente des Spendermechanismus einiger seiner Tragetaschen sollten diese von der Untersuchung ausgenommen werden, da Kunststoffbeutel mit dieser Komponente vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht hergestellt werden könnten. Diese patentierte Komponente, die einen funktionalen Vorteil gegenüber anderen Tragetaschen schaffen soll, stellt jedoch keine ausreichen unterschiedliche materielle Eigenschaft dar, um die betreffenden Beutel als separates Produkt einstufen zu können. Grundsätzlich bleiben sie mit anderen Tragetaschen, ob diese mit einem ähnlichen patentierten System ausgestattet sind oder auch nicht, austauschbar.

46. Es stimmt zwar, dass es unterschiedliche Typen von Kunststoffbeuteln gibt, die für unterschiedliche Verwendungen bestimmt sind, einschließlich der oben Erwähnten, die Untersuchung hat aber gezeigt, dass all diese Typen von Kunststoffbeuteln, auch die mit patentierten Komponenten, dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen: es handelt sich grundsätzlich um flexible, aus Polyethylenfolie hergestellte Behälter, die zur Verpackung und zum Transport von Waren verwendet werden. Die Verwendung der Kunststoffbeutel bleibt stets gleich, auch wenn die „Waren“, die transportiert oder verpackt werden, unterschiedlich sind (z. B. Einzelhandelsprodukte, Lebensmittel, Abfälle). Zu beachten ist dabei, dass die Grundverordnung nicht verlangt, dass die Untersuchung sich auf in jeder Hinsicht (Herstellungsverfahren, Preise, Absatzkanäle, Enverwendungen oder Verbraucherwahrnehmung) identische Produkte bezieht. Vielmehr ist es gängige Praxis der Kommission, für die Einstufung von Warentypen als eine Ware lediglich das Vorliegen derselben grundlegenden materiellen, technischen und/oder chemischen Eigenschaften zu fordern.

47. Deshalb gelten für die Zwecke dieser Untersuchung alle Typen von Kunststoffbeuteln mit Ursprung in der VR China, Malaysia und Thailand, die unter den KN-Codes ex 3923 21 00, ex 3923 29 10 und ex 3923 29 90 eingereiht werden, als eine Ware.

48. Gleichartige Ware

49. Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die in der VR China, Malaysia (das auch als Vergleichsland diente) und Thailand produzierten und auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften, die aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführten und die in der Gemeinschaft vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Kunststoffbeutel dieselben materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Daher wurde der Schluss gezogen, dass alle gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind.

D. DUMPING

50. Allgemeine Methodik

51. Bei allen kooperierenden ausführenden Herstellern in Malaysia und Thailand sowie den kooperierenden ausführenden Herstellern der VR China, denen MWB gewährt wurde, wurde nach der nachstehend erläuterten allgemeinen Methode vorgegangen. In den Dumpingfeststellungen wird daher jeweils nur auf die für das jeweilige Ausfuhrland spezifischen Aspekte eingegangen.

52. Normalwert

53. Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für die einzelnen ausführenden Hersteller, ob die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, das heißt ob die verkauften Mengen 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen der betroffenen Ware entsprachen.

54. Anschließend ermittelte die Kommission die von den Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. Dabei wurden folgende Kriterien zugrunde gelegt: verwendeter Rohstoff, Größe, Farbe, Aufdruck, Verschluss, Griffe und Aufmachung der Kunststoffbeutel.

55. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die während des Untersuchungszeitraums im Inland an unabhängige Abnehmer verkaufte Menge des Warentyps 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen des vergleichbaren Warentyps entsprachen.

56. Danach prüfte die Kommission für jedes Unternehmen, ob die jeweiligen repräsentativen Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurde für jeden ausgeführten Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Kunden auf dem Inlandsmarkt während des UZ ermittelt.

57. In den Fällen, in denen die Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens jenes Typs ausmachten und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Typs im UZ ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

58. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der ausschließlich als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp entfielen.

59. Wurden bei einem Typ weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge gewinnbringend verkauft, so wurde die Auffassung vertreten, dass dieser Typ nicht in ausreichenden Mengen verkauft wurde, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes heranziehen zu können.

60. In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. In diesen Fällen ermittelte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch.

61. Die rechnerische Ermittlung des Normalwertes erfolgte durch Addition der, erforderlichenfalls berichtigten, Fertigungskosten der einzelnen Ausführer für die ausgeführten Warentypen, eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ abgekürzt) und einer angemessenen Gewinnspanne.

62. In allen Fällen wurden die VVG-Kosten und der Gewinn gemäß den in Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung dargelegten Methoden ermittelt. Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die auf dem Inlandsmarkt erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller zuverlässig waren.

63. Ausfuhrpreis

64. In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

65. Erfolgte die Ausfuhr über verbundene Einführer in der Gemeinschaft, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises, zu dem die Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurde, rechnerisch ermittelt, für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten eine gebührende Berichtigung vorgenommen und ein angemessener Betrag für VVG-Kosten und Gewinne hinzugerechnet. Hierfür wurden die VVG-Kosten des verbundenen Einführers verwendet. Die Gewinnspanne basierte auf Informationen, die von kooperierenden unabhängigen Einführern zur Verfügung gestellt worden waren.

66. Vergleich

67. Der Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurde auf der Stufe ab Werk vorgenommen.

68. Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, für alle untersuchten ausführenden Hersteller Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Provisionen gewährt.

69. Dumpingspannen

70. Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurden die Dumpingspannen je Warentyp auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt, die wiederum wie oben erläutert berechnet wurden.

71. Die Dumpingspanne für kooperierende ausführende Hersteller, die sich gemäß Artikel 17 der Grundverordnung meldeten, aber nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen bestimmt.

72. Die Kommission sieht verbundene ausführende Hersteller und ausführende Hersteller, die derselben Unternehmensgruppe angehören, üblicherweise für die Ermittlung der Dumpingspanne als eine Einheit an und legt dementsprechend eine einzige Dumpingspanne fest. Es wird insbesondere deshalb so vorgegangen, weil die Berechnung individueller Dumpingspannen einer Umgehung der Antidumpingmaßnahmen Vorschub leisten und diese dadurch unwirksam machen könnte, dass verbundene ausführende Hersteller ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft über das Unternehmen mit der niedrigsten individuellen Dumpingspanne verkaufen.

73. Dementsprechend wurden die verbundenen ausführenden Hersteller, die zu derselben Gruppe gehörten, als eine Einheit betrachtet, für die eine einzige Dumpingspanne auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der Dumpingspannen der mitarbeitenden Ausführer der jeweiligen Gruppe ermittelt wurde.

74. Zur Ermittlung der Dumpingspanne für nicht kooperierende ausführende Hersteller wurde zunächst der Umfang der Ausfuhren dieser Hersteller ermittelt. Zu diesem Zweck wurden die Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller über das Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft mit den entsprechenden Eurostat-Einfuhrstatistiken verglichen.

75. Da die Mitarbeit in Malaysia und Thailand gut (über 85 %) war, erschien es angezeigt, die residuale Dumpingspanne für alle nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in diesen betroffenen Ländern in Höhe des höchsten für einen mitarbeitenden Ausführer festgesetzten Antidumpingzolls festzusetzen.

76. In China war die Mitarbeit insgesamt zwar gut, doch drei ausführende Hersteller legten unwahre und irreführende Informationen vor und wurden deshalb, wie unten erläutert, gemäß Artikel 18 der Grundverordnung zu nicht kooperierenden ausführenden Herstellern erklärt. Da diese Unternehmen absichtlich nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, wurde die residuale Dumpingspanne für nicht kooperierende ausführende Hersteller in der VR China auf der Grundlage der verfügbaren Fakten ermittelt. Die Kommission erachtete es als angemessen, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für repräsentative Typen für einen nicht kooperierenden ausführenden Hersteller, dem keine MWB oder IB gewährt wurde, festgestellt wurde. Es lagen keine Hinweise dafür vor, dass die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller die Preise auf einem niedrigeren Niveau gedumpt hätten.

77. Malaysia

78. Normalwert

79. Drei Unternehmen hatten insgesamt repräsentative Inlandsverkäufe. Angesichts mangelnder Übereinstimmung zwischen den im Inland verkauften und den ausgeführten Warentypen musste der Normalwert für diese Unternehmen jedoch nach dem oben erläuterten Verfahren rechnerisch bestimmt werden. Für die drei Unternehmen ohne repräsentative Inlandsverkäufe musste der Normalwert in gleicher Weise berechnet werden.

80. Für die drei Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen wurde bei der Ermittlung des Normalwertes der Gewinn im normalen Handelsverkehr sowie die auf ihren jeweiligen Inlandsverkäufen basierenden VVG-Kosten zugrunde gelegt.

81. Für die drei Unternehmen ohne repräsentative Inlandsverkäufe wurde ein VVG-Betrag auf der Grundlage der durchschnittlichen VVG-Kosten der drei Unternehmen mit Inlandsverkäufen festgelegt.

82. Da nur ein malaysischer Ausführer insgesamt gewinnbringende Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware auswies, wurde für die Berechnung des Normalwertes für die drei Unternehmen ohne Inlandsverkäufe gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung der mit den Inlandsverkäufen derselben allgemeinen Warenkategorie erzielte durchschnittliche Gewinn von 5,5 % zugrunde gelegt.

83. Ausfuhrpreis

84. Die Ausfuhrverkäufe der sechs ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft erfolgten entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder über verbundene Handelsgesellschaften mit Sitz in der Gemeinschaft und Indonesien. Erfolgten die Ausfuhrverkäufe über verbundene Einführer mit Sitz in der Gemeinschaft, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wie unter Randnummer (53) erläutert rechnerisch bestimmt.

85. Vergleich

86. Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden, wie unter Randnummer (54) und (55) erläutert, auf der Ab-Werk-Stufe miteinander verglichen, wobei, soweit erforderlich, Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundordnung vorgenommen wurden.

87. Für die über Indonesien abgewickelten Verkäufe wurde gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung eine Berichtigung in Höhe von 3,3 % für Provisionen vorgenommen. Dieser Wert stützte sich auf die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten des indonesischen Unternehmens und eine Gewinnspanne von 3 %. Da der Gewinn des indonesischen Unternehmens durch Verkäufe zwischen verbundenen Unternehmen beeinflusst wurde, wurde die 3 %-ige Gewinnspanne auf der Grundlage des Gewinns eines unabhängigen Händlers ermittelt.

88. Ein anderer Ausführer verlangte eine Berichtigung seiner Preise für Ausfuhren in die Gemeinschaft mit der Begründung, der jüngste (nach dem UZ geschlossene) Vertrag mit dem Endabnehmer ermögliche eine Preiserhöhung, angeblich um den Ausführer für Verluste zu entschädigen, die er während des UZ auf Grund eines Anstiegs der Rohstoffpreise erlitten hatte. Da während des UZ keine Preisanpassung erfolgte und kein Zusammenhang zwischen dem neuen Vertrag und der Kostenentwicklung in der Vergangenheit nachgewiesen wurde, konnte diesem Vorbringen nicht stattgegeben werden.

89. Dumpingspannen

90. Die Dumpingspannen betragen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für:

Dragonpak Industries (M) S/B, Johor Bahru | 0 % |

Europlastics Malaysia S/B, Shah Alam | 0 % |

Hond Tat Industries S/B, Klang | 4,0 % |

Plastic V S/B, Klang | 0 % |

Poly Carrier Industries S/B, Klang | 0 % |

Sido Bangun S/B, Negri Sembilan | 9,1 % |

Kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller | 7,3 % |

Alle übrigen Unternehmen | 9,1 % |

91. Die Kommission prüfte, ob die landesweite Antidumpingspanne für Malaysia unter der Geringfügigkeitsschwelle von 2 % gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung lag. Hierfür erschien es angemessen, die Ergebnisse der Stichprobe zu extrapolieren, und zwar unter Einbeziehung der Unternehmen, für die keinen Dumping festgestellt wurde, um die Höhe des Dumping der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu schätzen. Dass Dumping für die Stichprobe, ausgedrückt in Prozent des cif-Wertes der Ausfuhren der Stichprobenunternehmen, lag unter 2 %. Deshalb lag die für Malaysia insgesamt ermittelte Dumpingspanne unter der Geringfügigkeitsschwelle. Deshalb sollte das Verfahren in Bezug auf Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Malaysia eingestellt werden und es sollten auf diese Einfuhren keine Zölle erhoben werden.

92. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung sehe keine landesweite Geringfügigkeitsschwelle für die Dumpingspanne vor.

93. Diese Auslegung wurde von der Kommission zurückgewiesen. In Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung ist klar festgelegt, dass ein Verfahren eingestellt werden muss, wenn die Dumpingspanne weniger als 2 % beträgt. Da ein Verfahren gegen ein Land eingeleitet wird, bezieht sich dies speziell auf eine landesweite Dumpingspanne.

94. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft brachte außerdem vor, nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung dürften Dumpingspannen, deren Höhe Null oder geringfügig ist, bei der Ermittlung des Antidumpingzolls für kooperierende ausführende Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen sind, nicht berücksichtigt werden. In diesem Artikel wird aber lediglich ein Höchst zoll für diese ausführenden Hersteller für den Fall festgelegt, dass Zölle erhoben werden. Da die Untersuchung ergab, dass das Dumping ausführender Hersteller in Malaysia lediglich einen geringen Teil der Gesamtausfuhren aus Malaysia betraf, erschien es, wie unter Randnummer (72) erläutert, angezeigt, zur Ermittlung der landesweiten Werte die Ergebnisse für die gesamte Stichprobe zu extrapolieren.

95. Thailand

96. Normalwert

97. Drei Unternehmen hatten insgesamt repräsentative Inlandsverkäufe. Angesichts mangelnder Übereinstimmung zwischen den im Inland verkauften und den ausgeführten Warentypen musste der Normalwert für diese Unternehmen jedoch nach dem oben erläuterten Verfahren rechnerisch ermittelt werden. Für die Unternehmen ohne repräsentative Inlandsverkäufe musste der Normalwert in gleicher Weise berechnet werden.

98. Für diese drei Unternehmen wurden die VVG-Kosten ihrer Inlandsverkäufe herangezogen. Für die beiden Unternehmen ohne repräsentative Inlandsverkäufe wurde ein VVG-Betrag auf der Grundlage der durchschnittlichen VVG-Kosten der drei Unternehmen mit Inlandsverkäufen festgelegt.

99. Für zwei der Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen wurde der im normalen Handelsverkehr erzielte Gewinn herangezogen. Für das dritte Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen konnte der eigene Gewinn nicht herangezogen werden, da weniger als 10 % der Verkäufe im normalen Handelsverkehr erfolgten.

100. Da kein thailändischer Ausführer insgesamt gewinnbringende Inlandsverkäufe auswies, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung für die rechnerische Ermittlung des Normalwertes der beiden Unternehmen ohne Inlandsverkäufe sowie des Unternehmens, das weniger als 10 % der Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr tätigte, eine angemessene Gewinnspanne auf der Grundlage des Gewinns, den ein thailändisches Unternehmen bei Inlandsverkäufen derselben allgemeinen Warenkategorie erzielte, verwendet.

101. Ausfuhrpreis

102. Die Ausfuhren der fünf kooperierenden ausführenden Hersteller erfolgten direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft. Daher wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich für die betroffene Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

103. Vergleich

104. Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden, wie oben erläutert, auf der Ab-Werk-Stufe miteinander verglichen, wobei, soweit erforderlich, Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundordnung vorgenommen wurden.

105. Dumpingspannen

106. Die Dumpingspannen betragen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für:

King Pac Industrial Co., Ltd., Chonburi and Dpac Industrial Co., Ltd., Bangkok | 14,3 % |

Multibax Public Co., Ltd., Chonburi | 5,1 % |

Naraipak Co., Ltd. and Narai Packaging (Thailand) Ltd., Bangkok | 10,4 % |

Sahachit Watana Plastic Industry Co., Ltd., Bangkok | 6,8 % |

Thai Plastic Bags Industries Co., Ltd., Nakhonpathom | 5,8 % |

Kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller | 7,9 % |

Alle übrigen Unternehmen | 14,3 % |

107. Volksrepublik China

108. Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) und individuelle Behandlung (IB)

109. In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China wird nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung der Normalwert für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

110. Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten;

111. die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsstandards geprüft und in allen Bereichen angewendet;

112. es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

113. es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen; und

114. Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

115. Von den für eine Einbeziehung in die Stichprobe in Betracht gezogenen ausführenden Herstellern in der VR China beantragten 108 MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und reichten das entsprechende Antragsformular für ausführende Hersteller fristgerecht ein. Drei Unternehmen beantragten lediglich IB und schickten das MWB-Antragsformular wie gefordert teilweise ausgefüllt zurück. Für die zehn untersuchten Unternehmen holte die Kommission alle Daten ein, die sie als erforderlich erachtete, und prüfte alle mit den MWB-Anträgen eingereichten Informationen im Rahmen eines Kontrollbesuchs bei diesen Unternehmen.

116. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass sieben der zehn untersuchten ausführenden Hersteller in China die fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllten und ihnen daher MWB gewährt werden sollte, während für einen ausführenden Hersteller festgelegt wurde, dass ihm keine MWB zugestanden werden sollte.

117. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die zwei verbleibenden ausführenden Hersteller aus China, die untersucht wurden, sowie ein nicht in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller unwahre und irreführende Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung vorgelegt hatten.

118. Zwei ausführende Hersteller verschwiegen bei der Beantwortung des MWB-Antrags und des Antidumping-Fragebogens ihre gegenseitigen Geschäftsbeziehungen und einer von ihnen fälschte Nachweise, um die Geschäftsbeziehung teilweise zu verschleiern.

119. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission entsprechend ihrer gängigen Praxis prüft, ob eine Gruppe verbundener Unternehmen als Ganzes die MWB-Anforderungen erfüllt. Dies ist notwendig um zu vermeiden, dass im Falle der Einführung von Maßnahmen Verkäufe einer Unternehmensgruppe über eines der verbundenen Unternehmen innerhalb der Gruppe umgeleitet werden, für das ein individueller Zollsatz festgelegt wurde und dem MWB-Status zuerkannt wurde. In Fällen, in denen eine Tochtergesellschaft oder ein anderes verbundenes Unternehmen Hersteller und/oder Verkäufer der betroffenen Ware ist, müssen daher alle verbundenen Unternehmen als verbunden gemeldet werden, um zu gewährleisten, dass, sollten Maßnahmen eingeführt werden, für die verbundenen Unternehmen eine Dumpingspanne ermittelt wird. Ferner müssen alle verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung oder dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind, den MWB-Antrag beantworten, damit geprüft werden kann, ob sie die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen. Desgleichen müssen auch alle verbundenen Hersteller den Fragebogen beantworten.

120. Im vorliegenden Fall sind zwar beide Unternehmen ihrer Pflicht zur Beantwortung des MWB-Antrags nachgekommen, haben aber versucht, ihre Geschäftsbeziehungen zu verschleiern. Da die Geschäftsbeziehung nicht offen gelegt wurde, wurde, entgegen der üblichen Vorgehensweise, das eine der beiden verbundenen Unternehmen nicht zusammen mit dem in die Stichprobe aufgenommenen Unternehmen untersucht. Die der Kommission vorgelegten Informationen ermöglichten somit keine ordnungsgemäße Untersuchung aller in der Gruppe verbundenen Unternehmen. Dies hatte zur Folge, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Gruppe als Ganzes die MWB-Anforderungen erfüllte.

121. Daraufhin wurden der untersuchte ausführende Hersteller und sein verbundenes Unternehmen, ein an der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligtes Unternehmen, zu nicht kooperierenden ausführenden Herstellern erklärt.

122. Dem anderen verbleibenden Unternehmen wurde nachgewiesen, dass es, wie unter Randnummer (112) beschrieben, bei der Beantwortung des Fragebogens wissentlich falsche Angaben hinsichtlich der Exportverkäufe gemacht hatte und beim Kontrollbesuch gefälschte Ausfuhrrechnungen vorgelegt hatte. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass für das Unternehmen eine Entscheidung über seinen MWB-Antrag irrelevant sei, da es als nicht kooperierender Ausführer angesehen werde und unter den gegebenen Umständen keine individuelle Spanne berechnet werden könne.

123. Die betroffenen ausführenden Hersteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Feststellungen.

124. Der unter Randnummer (85) genannte ausführende Hersteller aus China konnte nicht nachweisen, dass er die oben angeführten Kriterien 1, 2 und 3 erfüllte; mithin wurde ihm MWB-Behandlung verwehrt. Die Untersuchung dieses Unternehmens und seiner verbundenen Unternehmen ergab, dass diese Gruppe zwei Produktionseinheiten umfasste, ein chinesisches Unternehmen und eine in China angesiedelte Tochtergesellschaft des Mutterunternehmens in Hongkong. Das Unternehmen konnte nicht nachweisen, dass das Management dieser Tochtergesellschaft nicht vom chinesischen Staat beeinflusst wird. Außerdem steht in der Gewerbeerlaubnis des herstellenden chinesischen Unternehmens, dass ein Mindestprozentsatz der Produktion ausgeführt werden sollte. Das Unternehmen behauptete, es könne von den örtlichen Behörden die Erlaubnis zum Verkauf im Inland, d. h. eine uneingeschränkte Gewerbeerlaubnis, erhalten. Es belegte diese Behauptung jedoch nicht, und es beantragte weder die Herausnahme dieser offensichtlichen Beschränkung aus seiner Gewerbeerlaubnis noch änderte es seine Satzung, in der das Ausfuhrerfordernis ebenfalls festgeschrieben ist. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Unternehmen nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass es frei und flexibel entsprechend den Marktsignalen verkaufen kann, was auch die Möglichkeit, im Inland zu verkaufen, einschließen würde. Die Beschränkung ist auf einen beträchtlichen staatlichen Eingriff zurückzuführen, nämlich eine Gewerbeerlaubnis, die das Tätigkeitsfeld des Unternehmens auf den Ausfuhrmarkt beschränkt.

125. Aus diesen Gründen wurde auch der Antrag des Unternehmens auf individuelle Behandlung (IB) zurückgewiesen, denn es konnte nicht nachweisen, dass es die in Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b aufgeführten Kriterien erfüllt und insbesondere, dass es Ausfuhrpreise und –mengen frei festlegen kann.

126. Auch das zweite oben aufgeführte Kriterium ist nicht erfüllt, da die Tochtergesellschaft der in Hongkong ansässigen Muttergesellschaft auf Barzahlungsbasis geführt wird und daher davon auszugehen ist, dass seine Buchführung nicht nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) erfolgt. Außerdem sind die Geschäftsvorgänge dieser Tochtergesellschaft nicht von denen des anderen produzierenden Unternehmens getrennt, was ernste Zweifel an der Genauigkeit der Konten der beiden Produktionsstätten aufkommen lässt, insbesondere in Bezug auf die Kosten. Deshalb kann das zweite MWB-Kriterium nicht als erfüllt gelten.

127. Das Unternehmen belegte außerdem nicht klar, wie die Landnutzungsrechte und das Betriebsgebäude der Tochtergesellschaft erworben wurden bzw. ob Abschreibungen darauf vorgenommen werden. Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass das dritte MWB-Kriterium erfüllt ist, weil das Unternehmen nicht nachgewiesen hat, dass keine Verzerrungen mehr aufgrund des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems in Bezug auf Landnutzungsrechte und den Erwerb der Betriebsgebäude bestehen.

128. Ein anderer ausführender Hersteller in der VR China hatte in seiner Gewerbeerlaubnis und seiner Satzung eine Bestimmung, wonach 100 % der Produktion des Unternehmens exportiert werden sollten. Das Unternehmen unterlag folglich während des UZ einer Ausfuhrverpflichtung, und die Kommission kam zunächst zu dem Schluss, dass es nicht in der Lage war, aufgrund von Marktsignalen frei zu entscheiden und daher das erste MWB-Kriterium nicht erfüllte. Das Unternehmen wies jedoch nach, dass diese Beschränkungen im März 2006 aufgehoben worden waren. Es belegte außerdem, dass seine Entscheidung, im Zeitraum bis zu und während des UZ nicht auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen, ausschließlich mit der Lage des Unternehmens und seinen Marktperspektiven begründet und daher trotz der Ausfuhranforderung in der Gewerbeerlaubnis de facto nicht auf ein staatliches Eingreifen zurückzuführen war. Da die Gewerbeerlaubnis des Unternehmens die entsprechende Ausfuhrklausel nicht mehr enthält und das Unternehmen seine Behauptung, die scheinbare Beschränkung sei bereits vor ihrer Abschaffung überholt gewesen, belegte, erfüllt es das erste MWB-Kriterium.

129. Die chinesische Regierung und einige Ausführer behaupteten, dass die Kommission lediglich über den MWB-Status der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen entschieden habe, die MWB-Anträge von rund 100 nicht in der Stichprobe enthaltenen Unternehmen jedoch nicht berücksichtigt habe. Die Kommission sei aber verpflichtet, über alle MWB-Anträge einzeln zu entscheiden, unabhängig davon, ob ein Ausführer in die Stichprobe einbezogen sei oder nicht.

130. Die Kommission war in diesem Verfahren mit einer außergewöhnlich großen Anzahl, nämlich mehr als 100, kooperierender Ausführer konfrontiert. Unter diesen Umständen musste die Kommission sicherstellen, dass die Untersuchung mit den verfügbaren Mitteln, innerhalb der gesetzlichen Fristen und unter Einhaltung der Bewertungsstandards für die MWB-Anträge durchgeführt werden konnte.

131. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Vorschriften über das Stichprobenverfahren (Artikel 17 der Grundverordnung) der Situation der MWB beantragenden Unternehmen voll und ganz gerecht wird. Natürlich werden aufgrund des Stichprobenverfahrens die Ausführer sowohl in Ländern mit Marktwirtschaft als auch in Schwellenländern nicht individuell bewertet, und die Feststellungen, die für die Stichprobe getroffen werden, werden auf sie übertragen.

132. Für den Fall, dass eine Einzelprüfung aufgrund der großen Anzahl beteiligter Unternehmen nicht mehr möglich ist, wird in Artikel 17 der Grundverordnung als allgemeine Methode, die Bildung einer repräsentativen Stichprobe festgelegt. Es gibt keinen Grund, warum diese Methode nicht auch in Fällen angewendet werden kann, in denen die große Zahl beteiligter Unternehmen eine große Zahl von Unternehmen einschließt, die MWB beantragen.

133. Tatsächlich ist die Frage, ob ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen MWB/IB beantragt und erhalten hat oder nicht, eine technische Frage und nur für die Festlegung der Dumpingspanne von Belang. Sie betrifft lediglich die Angaben, die zur Berechnung des Dumpings verwendet werden, entweder die unternehmenseigenen Angaben oder die Angaben eines Vergleichslandes. Wie bei allen Stichprobenverfahren wird ein gewogener Durchschnitt aller in der Stichprobe enthaltenen Unternehmen festgelegt, und zwar unabhängig von der Methode, die zur Berechnung des Dumpings des jeweiligen Unternehmens aufgrund der MWB/IB-Bewertung angewandt wird. MWB/IB dürften daher der Anwendung üblicher Stichprobenverfahren nicht entgegenstehen.

134. Mit der Stichprobenbildung sollen vor allem administrative Notwendigkeiten miteinander vereinbart werden, damit ein Fall in angemessener Zeit, innerhalb der verbindlichen Fristen und aufgrund einer möglichst weit reichenden individuellen Analyse beurteilt werden kann. In diesem Fall war die Zahl der MWB-Anträge so groß, dass eine Einzelprüfung der Anträge - wie bisweilen in anderen Fällen - verwaltungstechnisch nicht möglich war. Es wurde daher als sinnvoll erachtet, gemäß den unter Randnummer (17) beschriebenen Kriterien, die gewogene Durchschnittsspanne, die anhand der in der Stichprobe enthaltenen Unternehmen ermittelt worden war, auch auf alle nicht in der Stichprobe enthaltenen Unternehmen anzuwenden, ohne dabei nach Unternehmen mit oder ohne MWB/IB zu unterscheiden.

135. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft focht die Gewährung der MWB für fünf der oben erwähnten Unternehmen an.

136. Er brachte vor, eines der Unternehmen, denen MWB gewährt wurde, gelte allgemein als Staatsunternehmen, und da es sich bei diesem Unternehmen bis vor kurzem um eine der großen staatlichen Handelsgesellschaften gehandelt habe, sei es wahrscheinlich, dass es noch immer eine Vorzugsstellung im Verhältnis zum chinesischen Staat genieße und von diesem beeinflusst werde. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte ferner geltend, die Übertragung von Vermögenswerten des früheren Staatsunternehmens auf das jetzige Unternehmen könne Verzerrungen mit sich geführt haben. Die Kommission überprüfte die Besitzverhältnisse und Kontrollstrukturen dieses Unternehmens und kam zu dem Schluss, dass es seit 2002 von privaten Investoren frei von staatlicher Kontrolle geführt wird. Die Kommission prüfte auch die Übertragung von Vermögenswerten von dem staatlichen Unternehmen und stellte befriedigt fest, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen erfolgte. Es wurden keine Beweise vorgelegt, die diese Schlussfolgerungen widerlegen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft brachte auch vor, dem Unternehmen sei keine MWB zu gewähren, da es Ausfuhrsubventionen erhalten habe. Art und Höhe dieser Subventionen rechtfertigen indessen nicht die Verweigerung der MWB.

137. In Bezug auf ein anderes Unternehmen, dem MWB gewährt wurde, brachte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vor, die Ausfuhren dieses Unternehmens würden weitgehend im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen mit dem zuvor genannten Unternehmen hergestellt, daher sollte diesem Unternehmen die MWB verweigert werden. Da die Untersuchung indessen ergab, dass das zuvor genannte Unternehmen die MWB-Anforderungen erfüllt, gibt es keinen Grund für die Annahme, dass dieses Unternehmen sie auf Grund der Veredelungsvereinbarung zwischen den beiden Unternehmen nicht erfüllt.

138. Gegen die einem dritten Unternehmen gewährte MWB brachte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vor, dieses Unternehmen habe bisher noch keine Gewinne erzielt und könne daher nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sein. Die Kommission vertrat indessen die Auffassung, dass dies in der Anlaufphase nicht ungewöhnlich und durchaus mit marktwirtschaftlichen Bedingungen vereinbar ist. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft argumentierte weiter, die Gewerbeerlaubnis des Unternehmens habe ihm UZ eine Mindestausfuhrklausel enthalten, was mit dem ersten MWB-Kriterium unvereinbar sei. Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass diese Klausel im UZ nicht zu einer tatsächlichen Beschränkung führte. Zum einen weil diese Bestimmung 2005 aus der Gewerbeerlaubnis herausgenommen wurde und zweitens weil der Prozentsatz der Ausfuhrverkäufe stets deutlich über dem in der alten Gewerbeerlaubnis festgelegten Schwellenwert lag, was darauf hinweist, dass die Beschränkung in der Gewerbeerlaubnis bereits überholt war. Schließlich brachte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vor, die Anmerkung eines Buchprüfers zur Bewertung der Rohstoffe durch dieses dritte Unternehmen sei dahingehend zu verstehen, dass seine Konten nicht zuverlässig seien. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die Tatsache, dass der Buchprüfer diese Anmerkung machte und dass das Unternehmen Maßnahmen zur Bereinigung der Situation ergriff, bestätigt, dass die Abschlüsse des Unternehmens von unabhängigen Stellen geprüft werden und zuverlässig sind.

139. Bei einem vierten Unternehmen, dem MWB gewährt wurde, machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, der Staat greife in die Beschäftigungspolitik des Unternehmens ein, da die lokale Verwaltungsbehörde den verwendeten Arbeitsvertrag genehmige. Diese Genehmigung betraf jedoch das Vertragsmuster und nicht die einzelnen Bedingungen. Daher wurde dies nicht als staatliches Eingreifen gewertet.

140. Schließlich focht der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die einem fünften Unternehmen zugestandene MWB an, dessen Satzung während des UZ eine Bestimmung enthielt, wonach die gesamte Produktion ausgeführt werden sollte. Das Unternehmen verkaufte die betroffene Ware jedoch sowohl vor als auch während des UZ auf dem chinesischen Markt. 2005 nahm das Unternehmen alle Beschränkungen aus seiner Satzung heraus, somit gibt es keinen Grund mehr, die MWB zu verweigern.

141. Die beiden unter Randnummer (87) bis (90) genannten Unternehmen aus China, die als nicht kooperierende Unternehmen angesehen wurden, widersprachen der Feststellung der Kommission, dass sie als nicht kooperierende Unternehmen behandelt werden sollten und ihnen eine MWB verwehrt werden sollte. Die Unternehmen lieferten indessen keine überzeugenden Erklärungen oder Fakten, die die der Kommission vorliegenden Beweise widerlegen würden, die bei den Kontrollbesuchen im Betrieb eines der Unternehmen gesammelt wurden. Es wurde daher bestätigt, dass die beiden Unternehmen in diesem Verfahren als nicht kooperierende Hersteller behandelt werden und ihnen mithin eine MWB verwehrt werde.

142. Der Beratende Ausschuss wurde konsultiert, und die direkt betroffenen Parteien wurden entsprechend unterrichtet. Die Hauptargumente der Ausführer und des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden bereits weiter oben erläutert.

143. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

144. Der Kommission gegenüber wurden zahlreiche Behauptungen bezüglich des im letzten Teil der Randnummer (86) genannten Unternehmens aufgestellt, in denen die Richtigkeit der Informationen angezweifelt wurde, die die Kommission bei ihrem Kontrollbesuch erhalten hatte und die das Unternehmen bei der Beantwortung des MWB-Antrags und des Fragebogens gemacht hatte. Die Behauptungen wurden überprüft und es stellte sich heraus, dass die beim Kontrollbesuch vorgelegten Ausfuhrrechnungen manipuliert gewesen sein müssen, um einen wesentlich höheren Ausfuhrpreis vorzutäuschen.

145. Diese Erkenntnisse wurden dem Unternehmen mitgeteilt; es widersprach jedoch der Auffassung, dass dies ausreiche, um ihm mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit nach Artikel 18 der Grundverordnung zu unterstellen. Das Unternehmen war jedoch nicht in der Lage, die Unterschiede zwischen diesen Unterlagen zu erklären, somit wurde bestätigt, dass es in diesem Verfahren als nicht kooperierend behandelt werden sollte. Angesichts der Art und Weise, in der die Mitarbeit verweigert wurde, nämlich durch Erteilung unrichtiger Angaben und Fälschung von Unterlagen, und angesichts des Zeitpunkts der Aufdeckung dieses Sachverhalts, nämlich erst am Ende der Untersuchung, müssen die von diesem Unternehmen erteilten Angaben gänzlich unberücksichtigt bleiben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch andere Auskünfte unrichtig und weitere Unterlagen gefälscht sind.

146. Normalwert

147. Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wurde

148. Drei der sieben Unternehmen, denen MWB gewährt wurde, hatten insgesamt repräsentative Inlandsverkäufe. Angesichts mangelnder Übereinstimmung zwischen den im Inland verkauften und den ausgeführten Warentypen musste der Normalwert für diese Unternehmen jedoch nach dem oben erläuterten Verfahren rechnerisch bestimmt werden. Für die vier verbleibenden Unternehmen ohne repräsentative Inlandsverkäufe musste der Normalwert in gleicher Weise berechnet werden.

149. Für die drei Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen wurden der Gewinn im normalen Handelsverkehr sowie die auf ihren jeweiligen Inlandsverkäufen basierenden VVG herangezogen.

150. Für die vier verbleibenden Unternehmen ohne repräsentative Inlandsverkäufe, denen MWB gewährt wurde, wurde ein VVG-Betrag auf der Grundlage der durchschnittlichen VVG-Kosten der drei Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen festgelegt.

151. Da nur ein chinesischer ausführender Hersteller, dem MWB gewährt wurde, insgesamt gewinnbringende Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware auswies, wurde eine angemessene Gewinnspanne auf der Grundlage des von diesem einen Unternehmen mit den Inlandsverkäufen derselben allgemeinen Warenkategorie erzielten Gewinns bei der Berechnung des Normalwertes für die vier Unternehmen ohne Inlandsverkäufe zugrunde gelegt; dies steht im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung.

152. Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde

153. Vergleichsland

154. Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller in Transformationsländern, denen keine MWB gewährt wurde, der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland zu ermitteln.

155. In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung wurden die USA als geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgeschlagen. Alle interessierten Parteien wurden aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen.

156. Mehrere interessierte Parteien gaben Stellungnahmen ab, in denen sie Malaysia, Thailand, Indonesien oder Indien als Vergleichsland vorschlugen. Über Hersteller in Malaysia und Thailand lagen aufgrund von deren Mitarbeit bei dieser Untersuchung bereits Informationen vor. Ferner wurde Verbindung zu anderen bekannten Unternehmen in den Vereinigten Staaten, Indonesien und Indien aufgenommen, um festzustellen, ob diese Länder als Vergleichsländer herangezogen werden könnten. Lediglich ein Unternehmen in den Vereinigten Staaten und zwei Unternehmen in Indien erklärten sich zur Mitarbeit bereit, keiner dieser Hersteller beantwortete indessen den Fragebogen.

157. Da sich in den übrigen in Frage kommenden Vergleichsländern keine mitarbeitenden Unternehmen fanden, wurde die Eignung Malaysias als Vergleichsland geprüft. Es wurde festgestellt, dass Malaysia einen repräsentativen Inlandsmarkt hat, auf dem eine breite Palette von Typen der betroffenen Ware hergestellt und verkauft werden und auf dem eine große Zahl von Anbietern für hinreichenden Wettbewerb sorgt. Die Untersuchung ergab, dass drei kooperierende, in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller aus Malaysia Inlandsverkäufe in beträchtlichem Umfang im normalen Handelsverkehr tätigten.

158. Nach Veröffentlichung des Informationspapiers der Kommission, in dem Malaysia als Vergleichsland vorgeschlagen wurde, argumentierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Kommission solle die USA als Vergleichsland heranziehen, da Malaysia nur über einen kleinen Inlandsmarkt verfüge und sehr viel höhere Einfuhrzölle erhebe als die Vereinigten Staaten.

159. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, da die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware in Malaysia einen beträchtlichen Umfang haben. Außerdem wurde festgestellt, dass die Einfuhrzölle in Malaysia zwar hoch waren (30 %), für Einfuhren aus den ASEAN-Ländern, die einen erheblichen Umfang haben, jedoch ein Vorzugstarif (5 %) galt, der dem Zoll der USA entsprach. Zu beachten ist ferner, dass sich trotz aller Bemühungen der Kommission kein kooperationsbereiter Hersteller der betroffenen Ware aus den USA meldete.

160. Da keine Unternehmen aus den USA, Indien und Indonesien zur Mitarbeit bereit waren und für Malaysia kein Dumping festgestellt wurde, wurde beschlossen, Malaysia als Vergleichsland für die VR China heranzuziehen.

161. Normalwert

162. Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für den kooperierenden ausführenden Hersteller, dem keine MWB gewährt wurde, anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt, und zwar nach der oben dargelegten Methode anhand der Preise, die auf dem malaysischen Inlandsmarkt für Warentypen gezahlt wurden oder zu zahlen waren, die der Untersuchung zufolge im normalen Handelsverkehr verkauft wurden. Falls erforderlich wurden diese Preise berichtigt, um einen gerechten Vergleich mit den von dem betroffenen chinesischen Hersteller in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen zu gewährleisten.

163. Folglich wurde der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Inlandsverkaufspreises im normalen Handelsverkehr ermittelt, den der kooperierende Hersteller in Malaysia mit repräsentativen Inlandsverkäufen unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte.

164. Ausfuhrpreis

165. Die Ausfuhrverkäufe der ausführenden Hersteller der VR China in die Gemeinschaft erfolgten entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder über Handelsgesellschaften mit Sitz in Hongkong und der Gemeinschaft. Die Ausfuhrpreise wurden nach der oben erläuterten allgemeinen Methodik ermittelt. Für die über verbundene Vertriebsgesellschaften in Hongkong abgewickelten Verkäufe wurde gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung eine Berichtigung für Provisionen vorgenommen, wenn sich zeigte, dass diese Gesellschaften die Aufgaben eines Kommissionärs erfüllten. Der Provisionsbetrag basierte auf den VVG-Kosten der Vertriebsgesellschaft und einer Gewinnspanne von 3 %, die sich auf Informationen unabhängiger Händler in Hongkong stützte.

166. Vergleich

167. Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden, wie oben erläutert, auf der Ab-Werk-Stufe miteinander verglichen, wobei, soweit erforderlich, Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundordnung vorgenommen wurden.

168. Ein chinesischer ausführender Hersteller forderte eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d der Grundverordnung in Höhe des Marktwertes des Unterschiedes in der Handelsstufe zwischen den Ausfuhrverkäufen und einigen der Inlandsverkäufe. Das Unternehmen konnte die Höhe der geforderten Berichtigung jedoch nicht durch einen entsprechenden Unterschied in Bezug auf das Preisniveau auf dem Inlandsmarkt untermauern. Deshalb wurde die Berichtigung abgelehnt.

169. Dumpingspannen

170. Die Dumpingspannen betragen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für:

Cedo (Shanghai) Limited und Cedo (Shanghai) Household Wrappings Co., Ltd., Shanghai | 7,4 % |

Chun Yip Plastics (Shenzhen) Ltd., Shenzhen | 14,8 % |

Huizhou Jun Yang Plastics Co., Ltd., Huizhou | 4,8 % |

Jinguan (Longhai) Plastics Packing Co., Ltd., Longhai | 5,1 % |

Sunway Kordis (Shanghai) Ltd. und Shanghai Sunway Polysell Ltd, Shanghai | 4,8 % |

Suzhou Guoxin Group Co., Ltd, Suzhou Guoxin Group Taicang Yihe Import & Export Co., Ltd, Taicang Dongyuan Plastic Co., Ltd. und Suzhou Guoxin Group Taicang Giant Packaging Co., Ltd., Taicang | 7,8 % |

Zhong Shan Qi Yu Plastic Products Co., Ltd., Zhongshan | 5,7 % |

In die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller, denen keine IB gewährt wurde, und nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller | 8,4 % |

Wuxi Jiayihe Packaging Co., Ltd. und Wuxi Bestpac Packaging Co., Ltd., Wuxi (nicht in die Stichprobe einbezogen) | 12,8 % |

Alle übrigen Unternehmen | 28,8 % |

171. Wie oben dargelegt, wurde für das in die Stichprobe einbezogene kooperierende Unternehmen, dem keine MWB oder IB gewährt wurde, eine Dumpingspanne errechnet, damit eine durchschnittliche Dumpingspanne für die gesamte Stichprobe errechnet werden konnte. Wie in Randnummer (227) dargelegt, wird diesem Unternehmen jedoch kein individueller Zollsatz zugeordnet, da ihm keine MWB oder IB gewährt wurde.

E. SCHÄDIGUNG

172. Gemeinschaftsproduktion

173. In der Gemeinschaft wird die betroffene Ware von Hunderten von Herstellern produziert. Der Wirtschaftszweig ist sehr stark zersplittert und besteht überwiegend aus kleinen und mittleren Unternehmen.

174. Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Gemeinschaftsproduktion im UZ diente der geschätzte Gemeinschaftsverbrauch wie unter den Randnummern (158) bis (159) erläutert. Davon wurden die von Eurostat erfassten Einfuhren in die Gemeinschaft abgezogen. Die so ermittelten Produktionszahlen wurden, falls erforderlich, auf der Grundlage von Informationen der nationalen Herstellerverbände berichtigt. Von der so berichtigten Menge wurden dann, wie unter Randnummer (153) erläutert, die Produktionsmengen der nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechneten Unternehmen abgezogen. Die so ermittelte Gesamtproduktion der Gemeinschaft betrug 1 175 000 Tonnen.

175. Einige ausführende Hersteller, Einführer und Einzelhändler brachten vor, die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liege unter 25 % der Gesamtproduktion der Gemeinschaft, deshalb solle das Verfahren wegen mangelnder Unterstützung für die Sache eingestellt werden. Dieses Vorbringen stützte sich auf Angaben eines großen Marktinformationsanbieters, AMI[3], wonach die Menge an extrudierter Polyethylenfolie, die zur Produktion der gleichartigen Ware verwendet wird, höher ist als die Gemeinschaftsproduktion, die für die Bewertung der Unterstützung des Antrags herangezogen wurde.

176. AMI liefert in den beiden folgenden Berichten, auf die einige Parteien verwiesen, Angaben zur Herstellung von Polyethylenfolien:

177. Polyethylene film extruders, 6th edition (ISBN 1 904188 12 5), und

178. Polyethylene film industry in Europe, 7th edition (ISBN 1 904188 17 6)

179. AMI hat der Kommission den Abdruck von Auszügen aus diesen Berichten erlaubt. In einem Haftungsausschlussvermerk zu diesen Berichten stellt AMI jedoch fest, dass es keine Haftung für Fehler oder Informationslücken übernimmt, unabhängig davon, ob sie auf Fahrlässigkeit, Zufall oder andere Gründe zurückzuführen sind, und dass auch keine Haftung in Bezug auf das Standing der erwähnten Firmen und Gesellschaften übernommen wird. Ferner wurde die Erlaubnis zur Wiedergabe der in den oben genannten Berichten enthaltenen Informationen nur unter folgendem Vorbehalt erteilt: „[AMI] ist nicht für Fehlinterpretationen seiner Informationen durch Unternehmen verantwortlich, die mit [der Kommission] in Verbindung stehen, oder bei der Auslegung der [AMI-]Daten durch die Europäische Kommission.“

180. Zu beachten ist außerdem, dass AMI in den beiden Berichten zwar Informationen über die Hersteller von Polyethylenfolien liefert, diese aber keine Schätzung der Größe des Gemeinschaftsmarktes als solchem für das Produkt, das Gegenstand der Untersuchung ist, enthalten. In den AMI-Berichten werden die Endverwendungen extrudierter Polyethylenfolien wie folgt veranschlagt[4]:

Warengruppe | Endverwendungen von Polyethylenfolie in % |

i) Coex-/Laminatfolie | 8,2 % |

ii) Andere Folien | 6,8 % |

iii) Schrumpffolie | 13,8 % |

iv) Stretchfolie | 14,4 % |

v) Landwirtschaft/Baugewerbe | 8,0 % |

vi) Folie auf Rolle | 15,3 % |

vii) Reißfeste Säcke | 7,5 % |

ix) Müllsäcke | 5,8 % |

x) Tragetaschen | 8,3 % |

xi) Andere Beutel/Säcke | 11,9 % |

INSGESAMT | 100 % |

181. In den AMI-Berichten[5] ist das Verfahren zur Berechnung der Produktion oder des Rohstoffverbrauchs nicht genau erläutert. Der Polyethylenverbrauch für die Folienextrusion in Europa wird in den Berichten auf 7 699 000 Tonnen im Jahr 2004 geschätzt (vgl. Randnummer (139)). Wenn in den Berichten von der Produktion die Rede ist, bezieht sich AMI auf Durchsatzzahlen, die, wie die Untersuchung gezeigt hat, in der Regel der in einem Extruder verarbeiteten Polyethylenmenge entsprechen. In Bezug auf die Produktion von Säcken und Beuteln beinhalten diese Zahlen einen gewissen Anteil an Abfall aus der Produktion (Schneideabfall, Abfall aus der Produktionsanlaufphase und andere extrudierte Folie von minderer Qualität), der im Produktionsprozess wiederverwendet wird. Das Recycling dieses Abfalls hat eine Doppelerfassung zur Folge, da bestimmte Mengen des ursprünglichen, unbearbeiteten Rohmaterials mehr als einmal im Extrusionsprozess eingesetzt werden.

182. AMI drückt alle Produktionszahlen in Prozent der Endverwendungen von Polyethylen für die Folienherstellung in Europa aus. Erfasst sind dabei folgende Länder: Frankreich, Deutschland, Italien, Vereinigtes Königreich, Benelux (Belgien und Niederlande), Skandinavien (Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden), Spanien, andere Länder Westeuropas (Österreich, Irland, Griechenland, Portugal, Schweiz) und Mitteleuropas (Polen, Ungarn, Rumänien, Tschechische Republik und Slowakische Republik)[6] Nicht erfasst sind von den Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Malta und Zypern, einbezogen sind hingegen die Schweiz, Norwegen und Rumänien, die jedoch nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind.

183. Da das geografische Gebiet, auf das sich die AMI-Zahlen beziehen, nicht mit dem Gebiet der Gemeinschaft übereinstimmt, musste zunächst der Verbrauch von Polyethylen zur Extrusion in der Gemeinschaft ermittelt werden. In diesem Zusammenhang gaben zwei Anbieter von Polyethylenharz in der Gemeinschaft an, dass sich der Verbrauch von Polyethylenharz für die Extrusion 2004 in der Gemeinschaft zwischen 6 100 000 und 6 500 000 Tonnen bewegte. Die im Folgenden angegebenen Mengen wurden auf der Grundlage dieser Verbrauchsspanne berechnet.

184. Die unter Randnummer (134) genannten Parteien brachten vor, die unter Nummer vi, ix, x und xi der Randnummer (137) aufgeführten Kategorien sollten ganz oder teilweise in die Warendefinition einbezogen werden.

185. Es scheint klar, das die Kategorie „Tragetaschen“, die 8,3 % (d. h. zwischen 506 300 und 539 500 Tonnen) der Endverwendungen ausmacht, auf Grund ihrer materiellen Eigenschaften unter die Warendefinition fällt. Gleichzeitig dürfte ein Teil der Müllsäcke, die insgesamt 5,8 % (d. h. zwischen 353 800 und 377 000 Tonnen) der Endverwendungen ausmachen, nicht unter die Definition fallen, weil davon auszugehen ist, dass Müllsäcke zum Teil eine Dicke von mehr als 100 Mikrometern haben. Ein Teil dieser Warenkategorie sollte daher aus der Definition herausgenommen werden.

186. Einige Parteien machten geltend, dass bis zu 65 % der Kategorie „Folie auf Rolle“, die 15,3 %[7] der Endverwendungen insgesamt ausmacht, unter die Warendefinition fielen. Hier sei daran erinnert, dass AMI selbst darauf hinweist, dass diese Kategorie unter anderem verwendet wird als Wäschereifolie, als Hygienefolie, für Umverpackungen von Tissue-Erzeugnissen und allgemein als Oberflächenschutzfolie. Dabei ist zu beachten, dass die aufgeführten Endverwendungen als „Folie“ definiert sind und daher nicht unter die Kategorie Beutel und Säcke fallen. Außerdem ergaben die im Zuge der Untersuchung durchgeführten Kontrollbesuche in sieben Betrieben von fünf Gemeinschaftsherstellern in zwei Ländern, dass bei der Produktion der gleichartigen Ware keine extern extrudierte Folie auf Rolle verwendet wurde. Auch an die Kontrollbesuche in den Betrieben von 21 ausführenden Herstellern in den drei betroffenen Ländern lieferten keine Belege für die Behauptung, extern extrudierte Folie auf Rollen werde bei der Produktion der betroffenen Ware verwendet. Deshalb musste das Vorbringen, wonach ein Großteil der Kategorie „Folie auf Rollen“ bei der Produktion der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft zu berücksichtigen sei, zurückgewiesen werden.

187. Einige Parteien beantragten auch, die im Bericht als „andere Beutel/Säcke“ bezeichnete Endverwendung, auf die 11,9 %[8] der Endverwendungen insgesamt entfallen, in die Produktionszahlen der Gemeinschaft einzubeziehen. Diese Parteien brachten jedoch keine Belege für ihre Behauptung in Form von Mengendaten bei. Diese Kategorie wird im „AMI’s guide to the polyethylene industry in Europe“ bei den länderspezifischen Produktionszahlen als „andere Folien“ bezeichnet und auf dieser Ebene nicht als Beutel oder Säcke definiert. Es ist zwar nicht klar, welche Waren AMI unter „andere Säcke und Beutel“ einordnet, aber zumindest sollten all diejenigen, die nicht unter die Warenbeschreibung fallen, bei der Schätzung unberücksichtigt bleiben. Laut Aussage einer Partei umfasst die Kategorie „andere Säcke und Beutel“ auch Folien für so genannte „FFS-Lebensmittelverpackungen“ (form, fill and seal-packaging). Das sind Verpackungen, bei denen ein Beutel in einem integrierten Prozess geformt, gefüllt und versiegelt wird. FFS-Anlagen arbeiten in der Regel vollautomatisch. Diese Ware wird nicht in Form von Beuteln oder Säcken verkauft, und Einfuhren dieser Ware fallen auch nicht unter die KN-Codes 3923 21 00, 3923 29 10 und 3923 29 90. Da die von den interessierten Parteien vorgelegten Schätzungen des Anteils der untersuchten Ware an dieser Gruppe zwischen 15 % und 100 % lagen und nicht belegt wurden, konnte keine genaue Schätzung des Anteils dieser Gruppe erfolgen, der bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollte. Da keine fundierten Angaben hierzu vorgelegt wurden, erschien es angemessen, 50 % dieser Warenkategorie bei diesen Berechnungen zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich für diese Gruppe eine Produktion in der Größenordnung von 363 000 bis 387 000 Tonnen.

188. Einige Parteien brachten vor, es würden bis zu 1 Million Tonnen rückgewonnenen Materials für die Produktion der gleichartigen Ware eingesetzt. Laut AMI werden tatsächlich ca. 1 Million Tonnen[9] wiedergewonnenen Materials bei der Polyethylen-Extrusion eingesetzt. AMI macht keine näheren Angaben darüber, welchen Warenkategorien diese Verwendung zugeordnet werden kann. Kontrollbesuche zeigten, dass nur eine sehr begrenzte Menge an Rezyklaten aus dem Endverbraucherbereich auf dem Markt ist, während Abfälle, die während des Produktionsprozesses anfallen, wirksam recycelt werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass wiederverwendete unbearbeitete Produktionsabfälle bereits in den Produktionszahlen berücksichtigt sind und somit die erneute Einbeziehung dieser Mengen in die Produktion eine Doppelerfassung zur Folge hätte. Die Untersuchung ergab, dass Rezyklate aus dem Endverbraucherbereich in erster Linie zur Herstellung von Müllsäcken verwendet werden. Einige Parteien behaupteten, bei bis zu 25 % des Rohstoffes für diese Kategorie der gleichartigen Ware handle es sich um solche Rezyklate. Legt man die von interessierten Parteien gemachten Angaben zugrunde, könnte dies einem Anteil von 20 % bei der Produktion dieser Säcke entsprechen. Da diese Menge in der AMI-Endverwendungsschätzung für diese Ware noch nicht berücksichtigt ist, sollte sie zu dieser Produktionsschätzung hinzuaddiert werden. Die Menge der produzierten Müllsäcke wurde daher um 20 % nach oben korrigiert, was insgesamt einer zusätzlichen Produktionsmenge für die betroffene Ware zwischen 88 000 und 94 000 Tonnen entspricht.

189. Die auf der Grundlage der unter Randnummer (135) bis (145) dargelegten Faktoren ermittelte Gesamtproduktionsmenge der untersuchten Ware liegt zwischen 1 311 000 und 1 398 000 Tonnen. In dieser Schätzung sind jedoch alle Müllsäcke und -beutel berücksichtigt, obwohl diese, wie oben erläutert, zuweilen mehr als 100 Mikrometer dick sind und somit aus der Warendefinition herausfallen. Es handelt sich daher eher um eine zu hoch angesetzte Produktionsschätzung.

190. Zur Ermittlung der Gemeinschaftsproduktion sollte die Menge von 119 000 Tonnen, die auf Unternehmen entfällt, die nicht zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gerechnet werden, von den oben genannten Werten abgezogen werden. Damit ergibt sich eine Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware in der Größenordnung von 1 193 000 bis 1 279 000 Tonnen. Die Schätzung der Gemeinschaftsproduktion bei Einleitung des Verfahrens liegt mit 1 240 000 Tonnen in dieser Bandbreite, und die 25 %-Schwelle für die Unterstützung des Antrags ist bis zum oberen Schätzwert erfüllt.

191. Die obige Analyse macht deutlich, dass die Angaben (vgl. Randnummer (134)), auf die sich einige Parteien bezogen, die von der Kommission vorgenommene Schätzung der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware, die unter Randnummer (150) aufgeführt ist, nicht widerlegen können.

192. Aus den dargelegten Gründen musste das Vorbringen dieser Parteien, der Antrag werde nicht hinreichend unterstützt, zurückgewiesen werden.

193. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

194. Bei Einleitung des Verfahrens betrug die kumulierte Produktion der 29 Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützten, 331 500 Tonnen, das entsprach 26,7 % der bei Verfahrenseinleitung ermittelten Gesamtproduktion der Gemeinschaft in Höhe von 1 240 000 Tonnen. Die Produktion der Gemeinschaftshersteller, die das Verfahren ablehnten, betrug zusammengenommen weniger als die Hälfte der Produktionsmenge der Hersteller, die den Antrag unterstützten.

195. Darüber hinaus sei vermerkt, dass weitere 21 Unternehmen mit einer Gesamtproduktion von 302 000 Tonnen den Antrag bei der Verfahrenseinleitung unterstützten. Somit wurde der Antrag von Gemeinschaftsherstellern unterstützt, die für mehr als 50 % der Gesamtproduktion der Gemeinschaft in Höhe von 1 240 000 Tonnen stehen.

196. Fünf der antragstellenden Gemeinschaftshersteller arbeiteten nicht an der Untersuchung mit. Sieben andere Hersteller, die den Antrag unterstützten, kooperierten bei der Untersuchung.

197. Drei weitere kooperierende Unternehmen wurden nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet, und ihre Produktion wurde mithin nicht berücksichtigt, da eines dieser Unternehmen erhebliche Mengen von einem verbundenen Ausführer in China einführte und die beiden anderen im Verhältnis zu ihrer Produktion in der Gemeinschaft erhebliche Mengen aus den betroffenen Ländern einführten. Auch ein viertes Unternehmen, das das Verfahren ablehnte und als Gemeinschaftshersteller nicht an der Untersuchung mitarbeitete, wurde nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet, da es mit einem ausführenden Hersteller in einem der betroffenen Länder verbunden war und im Verhältnis zu seiner Produktion in der Gemeinschaft erhebliche Mengen der betroffenen Ware einführte.

198. Einige Parteien brachten vor, British Polyethylene Industries plc („BPI“), das Unternehmen, das das Verfahren ablehnte, sei nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und somit seine Produktion nicht der Gesamtproduktion der Gemeinschaft zugerechnet worden, während ein anderes antragstellendes Unternehmen, Cedo Ltd., einbezogen worden sei, obwohl beide Unternehmen in einer ähnlichen Lage seien mit Produktion sowohl in der Gemeinschaft als auch in den betroffenen Ländern. Dazu ist festzustellen, dass beide Unternehmen gleichbehandelt und beide aus den unter Randnummer (153) aufgeführten Gründen nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet wurden.

199. Einige Parteien machten geltend, dass zwei in die Stichprobe einbezogene Gemeinschaftshersteller nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet werden sollten, da sie beträchtliche Mengen der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und Thailand einführten. Dazu sei Folgendes vermerkt: Es entspricht zwar durchaus einer langjährigen Praxis, dass einführende Gemeinschaftshersteller nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet werden sollten, wenn sie von dem Dumping entweder abgeschirmt sind oder daraus Nutzen ziehen, davon abweichend werden sie aber dem Wirtschaftszweig zugerechnet, wenn sie den Untersuchungsergebnissen zufolge aufgrund des Preisdrucks auf dem Gemeinschaftsmarkt vorübergehend und in sehr begrenztem Maße auf Einfuhren zurückgreifen mussten. Im vorliegenden Fall entsprechen die Gesamteinfuhren dieser beiden Unternehmen im UZ 1 % bzw. 0,1 % ihrer Gesamtproduktion. Angesichts dieser geringen Mengen können die beiden Gemeinschaftshersteller dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung zugerechnet werden Aus diesen Gründen wurde der Einwand zurückgewiesen.

200. Daher bilden die 24 antragstellenden Gemeinschaftshersteller und die sieben anderen Hersteller, die an der Untersuchung mitarbeiteten, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung. Auf diese Unternehmen entfallen rund 358 000 Tonnen oder 31 % der während der Untersuchung ermittelten Gemeinschaftsproduktion.

201. Neun weitere Unternehmen, auf die 57 000 Tonnen der Produktion entfallen, erklärten zwar, dass sie den Antrag unterstützten, konnten jedoch nicht in vollem Umfang an der Untersuchung mitarbeiten und wurden deshalb nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet.

202. Gemeinschaftsverbrauch

203. Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der im Antrag enthaltenen Daten ermittelt. Die verschiedene Märkte betreffenden Daten des Antragstellers sowie Informationen zweier gewerblicher Agenturen dienten als Grundlage. Die Angaben über den Markt in Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und Spanien wurden anschließend herangezogen, um den Gemeinschaftsverbrauch auf die verbleibenden Mitgliedstaaten hochzurechnen.

204. Diesen Berechnungen zufolge erhöhte sich der Gemeinschaftsverbrauch zwischen Beginn und Ende des Bezugszeitraums um 6 % von 1 582 000 Tonnen 2001 auf 1 674 000 Tonnen im UZ. Im Einzelnen entwickelte er sich (in Tonnen) folgendermaßen:

Verbrauch | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |

1000 Tonnen | 1 582 | 1 618 | 1 653 | 1 670 | 1 674 |

Index | 100 | 102 | 104 | 105 | 106 |

Quelle: Antrag |

205. Einfuhren aus den betroffenen Ländern

206. Kumulierte Bewertung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

207. Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in den betroffenen Ländern gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten. Gemäß diesem Artikel sind die Auswirkungen von Einfuhren aus mehr als einem Land, die gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind, nur dann kumulativ zu beurteilen, wenn festgestellt wird, dass a) die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und b) eine kumulative Beurteilung angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware aus der Gemeinschaft angemessen ist.

208. Da für Malaysia eine landesweite Dumpingspanne von weniger als 2 % ermittelt wurde, eine Spanne also, die unter der Geringfügigkeitsschwelle lag, wurden die Einfuhren aus Malaysia nicht für die kumulative Beurteilung berücksichtigt. Die Dumpingspannen für die Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Thailand lagen über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle von 2 %. Da im Übrigen der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China im UZ 14,4 % und der der Einfuhren aus Thailand 4 % betrug, waren die Einfuhrmengen aus diesen Ländern nicht unerheblich.

209. In Bezug auf die Wettbewerbsbedingungen ergab die Untersuchung, dass die aus der VR China und Thailand eingeführten Waren in allen grundlegenden materiellen Eigenschaften übereinstimmten. Dies bedeutete, dass aus der VR China und Thailand eingeführte Säcke und Beutel aus Kunststoffen austauschbar waren, zumal sie im Bezugszeitraum im Wesentlichen über vergleichbare Absatzkanäle und unter vergleichbaren Bedingungen verkauft wurden. Die Preis- und Mengenentwicklung der Einfuhren aus den beiden Ländern war ähnlich, und in beiden Fällen wurde eine erhebliche Preisunterbietung festgestellt. Außerdem sind die eingeführte Ware und die in der Gemeinschaft hergestellten Säcke und Beutel aus Kunststoffen der Untersuchung zufolge gleichartig, weshalb die eingeführte Ware unter gleichen Wettbewerbsbedingungen mit der Gemeinschaftsware konkurriert.

210. Daher gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass alle in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung niedergelegten Kriterien erfüllt waren und die Einfuhren aus der VR China und Thailand kumulativ beurteilt werden sollten.

211. Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

212. Die Menge der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und Thailand erhöhte sich Eurostat-Daten zufolge von ca. 219 000 Tonnen im Jahr 2001 auf 307 000 Tonnen im UZ. Das entspricht einer Zunahme von 40 %. Der drastische Anstieg der Einfuhren im Bezugszeitraum absorbierte 96 % des Verbrauchsanstiegs in der Gemeinschaft im selben Zeitraum.

213. Alle Einfuhren der betroffenen Ware wurden unter KN-Code ex 3923 21 00 (Säcke und Beutel aus Polymeren des Ethylens) angemeldet. Die Berechnungen beinhalten keine Einfuhren unter den KN-Codes ex 3923 29 10 (Säcke und Beutel aus Polyvinylchlorid) und ex 3923 29 90 (Säcke und Beutel aus anderen Kunststoffen), da den vorliegenden Informationen zufolge nur Säcke und Beutel produziert wurden, die gewichtsmäßig überwiegend aus Polyethylen bestehen, und es daher gegenwärtig keine Einfuhren der betroffenen Ware unter diesen KN-Codes gibt.

Kumulierte Einfuhren | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |

in 1000 Tonnen | 219 | 239 | 288 | 299 | 307 |

Index | 100 | 109 | 132 | 137 | 140 |

214. Im Bezugszeitraum stieg der Anteil der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Thailand am Gemeinschaftsmarkt um 33 %, nämlich von 13,8 % im Jahr 2001 auf 18,3 % im UZ.

Marktanteil | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |

Kumuliert | 13,8 % | 14,8 % | 17,4 % | 18,0 % | 18,3 % |

Index | 100 | 107 | 126 | 130 | 133 |

215. Preise der betroffenen Einfuhren und Preisunterbietung

216. Die nachfolgend aufgeführten Preise wurden anhand von Eurostat-Daten auf der Grundlage der nach den oben beschriebenen Verfahren errechneten Einfuhrmengen ermittelt. Diesen Angaben zufolge sanken zwischen 2001 und dem UZ die cif-Preise der Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Thailand um 14 %. Die niedrigsten Preise wurden 2003 registriert, anschließend erhöhten sie sich geringfügig bis zum UZ. Sie blieben jedoch auf niedrigem Niveau, und das Preisniveau von 2001 und 2002 wurde nicht wieder erreicht.

Einfuhrpreise in Euro/kg | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |

Kumuliert | 1,42 | 1,25 | 1,09 | 1,16 | 1,22 |

Index | 100 | 88 | 77 | 82 | 86 |

217. Zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen für die betroffenen Einfuhren zog die Kommission die im Laufe der Untersuchung von den ausführenden Herstellern der Stichprobe und den Gemeinschaftsherstellern der Stichprobe übermittelten Informationen heran. Hierfür wurden für die einzelnen Warentypen die gewogenen durchschnittlichen Ab-Werk-Preise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte, mit den tatsächlichen cif-Preisen frei Grenze der Gemeinschaft für die ausführenden Hersteller verglichen, wobei entsprechende Berichtigungen zur Berücksichtigung der nach der Einfuhr angefallenen Kosten vorgenommen wurden.

218. Dieser Vergleich auf der Grundlage der im Fragebogen definierten Warentypen sowie gewogener Durchschnittswerte ergab, dass die betroffene Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern im UZ in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren die Preise der Einfuhren aus der VR China und Thailand 4,1 % bis 37,9 % niedriger als erstere.

219. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

220. Vorbemerkungen

221. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum beeinflussten. Diese Untersuchung bezog sich auf die oben genannten Unternehmen, die die Stichprobe bildeten. Entsprechend wurden die Leistungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, gemessen an Faktoren wie Preise, Löhne, Investitionen, Gewinne, Kapitalrendite, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, anhand der von den Unternehmen der Stichprobe zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt. Um ein möglichst vollständiges Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu geben, werden Indikatoren, für die zuverlässige Informationen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt verfügbar waren, nachstehend ebenfalls erläutert. Für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als Ganzes wurden Schadensfaktoren wie Marktanteil, Verkaufsmengen, Beschäftigung, Produktionskapazität, Lagerbestände und Produktion ermittelt.

222. Produktionskapazität, Produktion und Kapazitätsauslastung

223. Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich im Bezugszeitraum um 66 000 Tonnen oder 17 %. Die Produktion selbst stieg im gleichen Zeitraum nur um 9 %. Folglich ging die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 6 % zurück.

Produktion in 1000 Tonnen | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |

Produktion | 328 | 346 | 353 | 359 | 358 |

Index | 100 | 105 | 107 | 109 | 109 |

Produktionskapazität | 399 | 423 | 444 | 463 | 465 |

Index | 100 | 106 | 111 | 116 | 117 |

Kapazitätsauslastung in % | 82 | 82 | 80 | 78 | 77 |

Index | 100 | 99 | 97 | 94 | 94 |

Quelle: Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |

224. Lagerbestände

225. Sechs nicht in die Stichprobe einbezogene Hersteller konnten keine schlüssigen Angaben über ihre Lagerbestände machen, da ihre Lagerverwaltungssysteme keine hinreichenden Daten für die gleichartige Ware lieferten. Deshalb konnten die Angaben dieser Unternehmen bei der Analyse der Lagerbestände für den Bezugszeitraum nicht berücksichtigt werden. Als Grundlage für die Berechnungen dienten die von den Herstellern der Stichprobe und von 20 nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellern vorgelegten Daten.

Lagerbestände | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |

Tonnen | 24 110 | 26 446 | 26 757 | 25 016 | 28 994 |

Index | 100 | 110 | 111 | 104 | 120 |

Quelle: Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |

226. Im UZ entsprachen die Lagerbestände an Fertigerzeugnissen rund 8 % der Gesamtproduktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen 2003 zunächst um 11 % und gingen dann 2004 um 7 Prozentpunkte zurück, bevor sie sich im UZ um 20 Prozentpunkte gegenüber 2001 erhöhten.

227. Verkaufsmengen, Marktanteil und Wachstum

228. Das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich im Bezugszeitraum um 10 %. Es erreichte 2004 einen Höchststand, ging dann jedoch im UZ leicht zurück. Der prozentuale Anstieg insgesamt war höher als der Anstieg des Gesamtverbrauchs, der 6 % betrug.

Verkaufsmenge | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |

Tonnen | 308 068 | 330 103 | 334 818 | 341 701 | 338 940 |

Index | 100 | 107 | 109 | 111 | 110 |

Quelle: Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |

229. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich im Bezugszeitraum um 4 %. Nach einem ersten Anstieg von 5 % zwischen 2001 und 2002 blieb er bis 2004 unverändert und ging dann im UZ leicht zurück. Gleichzeitig stieg der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum um 6 %. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte mithin zwischen 2001 und dem UZ Nutzen aus den Marktwachstum ziehen.

Marktanteil | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |

% | 19,5 % | 20,4 % | 20,3 % | 20,5 % | 20,2 % |

Index | 100 | 105 | 104 | 105 | 104 |

Quelle: Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |

230. Beschäftigung, Produktivität und Löhne

231. Die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 1 % zurück. Im gleichen Zeitraum erhöhte sich seine Produktivität, gemessen als Output je Beschäftigten und Jahr, um 10 %.

2001 | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |

Anzahl der Beschäftigten | 3 325 | 3 353 | 3 381 | 3 338 | 3 302 |

Index | 100 | 101 | 102 | 100 | 99 |

Produktivität: Produktion je Beschäftigten | 99 | 103 | 104 | 108 | 108 |

Index | 100 | 104 | 105 | 109 | 109 |

Quelle: Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |

232. Die jährlichen Arbeitskosten je Beschäftigten erhöhten sich im Bezugszeitraum um 7 %. Nach einem 8 %-igen Anstieg zwischen 2001 und 2004 ging der Durchschnittslohn zwischen 2004 und dem UZ um 1 % zurück.

2001 | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |

Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten in Euro | 32 801 | 34 507 | 34 794 | 35 533 | 35 217 |

Index | 100 | 105 | 106 | 108 | 107 |

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |

233. Verkaufspreise

234. Der durchschnittliche Nettoverkaufspreis der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller sank von 1,50 Euro je kg im Jahr 2001 auf 1,47 Euro je kg im UZ. Die Preise gingen zunächst 2002 um 4 % zurück und dann 2003 um weitere 2 %. Von 2003 auf 2004 war ein geringfügiger Anstieg um 0,7 % und im UZ ein weiterer Anstieg um 3,5 % zu verzeichnen. Diese verhältnismäßig stabile Preisentwicklung muss vor dem Hintergrund der Rohstoffpreise betrachtet werden, die sich beträchtlich, nämlich um 23 %, erhöhten.

2001 | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |

Unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft berechnete Verkaufspreise in Euro/kg | 1,50 | 1,44 | 1,41 | 1,42 | 1,47 |

Index | 100 | 96 | 94 | 95 | 98 |

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |

235. Rentabilität

236. Die Rentabilität der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft fiel im Bezugszeitraum um 82 %. 2001 und 2002 erzielten die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch ein tragfähiges Rentabilitätsniveau. Zwischen 2002 und dem UZ war jedoch ein kontinuierlicher drastischer Rückgang der Rentabilität zu verzeichnen, bis auf nur mehr 1,1 % im UZ, wobei einige der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Verluste auswiesen.

2001 | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |

Rentabilität | 6,3 % | 6,9 % | 4,0 % | 2,5 % | 1,1 % |

Index | 100 | 110 | 63 | 40 | 17 |

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |

237. Investitionen und Kapitalrendite (RoI)

238. Die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die Produktion der gleichartigen Ware sank im Bezugszeitraum um 30 % von rund 16 Millionen Euro auf unter 12 Millionen Euro.

2001 | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |

Investitionen (in 1000 Euro) | 16 474 | 20 956 | 11 363 | 16 830 | 11 507 |

Index | 100 | 127 | 69 | 102 | 70 |

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |

239. Die RoI der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, d. h. das Ergebnis vor Steuern, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettobuchwerts der bei der Herstellung der gleichartigen Ware eingesetzten Aktiva zu Beginn bzw. zu Ende des Geschäftsjahres, ging aufgrund der sinkenden Rentabilität dramatisch zurück. War die RoI von 2001 auf 2002 noch stabil, so ging sie anschließend bis auf 6 % im UZ zurück, insgesamt betrug der Rückgang zwischen 2001 und dem UZ 84 %.

2001 | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |

Kapitalrendite (RoI) in % | 37 % | 37 % | 20 % | 12 % | 6 % |

Index | 100 | 100 | 54 | 32 | 16 |

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |

240. Cashflow

241. Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verzeichneten im Bezugszeitraum einen Netto-Zahlungsmittelüberschuss aus betrieblicher Tätigkeit. Ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes war allerdings, parallel zum Rentabilitätseinbruch, ein deutlicher Rückgang des Netto-Zahlungsmittelüberschusses zu beobachten, vor allem während des UZ.

2001 | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |

Cashflow (in 1 000 Euro) | 14 965 | 23 307 | 17 652 | 17 598 | 4 706 |

Index | 100 | 156 | 118 | 118 | 31 |

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |

242. Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

243. Der Wirtschaftszweige der Gemeinschaft wird zu einem großen Teil von kleinen und mittleren Unternehmen gebildet. Seine Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten waren mithin im Bezugszeitraum etwas eingeschränkt, vor allem gegen Ende bei extrem niedriger Rentabilität.

244. Erholung von früheren Dumping- oder Subventionierungspraktiken

245. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befand sich nicht in einer Lage, in der er sich von Auswirkungen früherer Dumping- oder Subventionierungspraktiken hätte erholen müssen.

246. Höhe der Dumpingspanne

247. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft müssen angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus der VR China und Thailand als erheblich angesehen werden.

248. Schlussfolgerung zur Schädigung

249. Die Untersuchung der vorgenannten Faktoren ergab, dass sich Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren zwischen 2001 und dem UZ drastisch erhöhten. Ihr Volumen stieg im Bezugszeitraum um 40 %, und sie erreichten im UZ einen Marktanteil von 18,3 %. Im UZ machten sie ca. 57 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft aus. Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden außerdem im UZ von den Preisen der Einfuhren der betroffenen Ware erheblich unterboten (zwischen 4,1 % und 37,9 %). Dadurch gerieten die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Druck und sanken bis fast auf den Break-Even-Punkt.

250. Die Untersuchung zeigte eine Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums. Er verzeichnete in dieser Zeit einen dramatischen Einbruch der Rentabilität, die um 5,2 Prozentpunkte zurückging und im UZ nur noch knapp über dem Break-Even-Niveau lag. Im selben Zeitraum ging die Kapitalrendite um 31 Prozentpunkte zurück und der Cashflow um 69 %. Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank um 5 %, seine Verkaufspreise um 2 % und die Beschäftigung um 1 %, die Schlussbestände erhöhten sich um 20 %, die Investitionen gingen um 30 % zurück und die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten verschlechterten sich zunehmend.

251. Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich im Bezugszeitraum geringfügig. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund der Gesamtproduktion der Gemeinschaft zu sehen, die von der Schließung einer Reihe von Unternehmen mit einer Produktionskapazität von über 140 000 Tonnen beeinflusst wurde. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weitete seine Kapazitäten durch den Erwerb von Produktionsanlagen von Unternehmen aus, die ihre Tätigkeit einstellten.

252. In Anbetracht des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einer schwierigen wirtschaftlichen und finanziellen Lage befindet und eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

F. SCHADENSURSACHE

253. Einleitung

254. Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Thailand und der VR China den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem Maße schädigten, das als bedeutend bezeichnet werden kann. Dabei wurden andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

255. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

256. Das Volumen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Thailand nahm von 2001 bis zum UZ um 40 % zu. Ferner stieg der Marktanteil dieser Einfuhren von 13,8 % im Jahr 2001 auf 18,3 % im UZ. Die Preise der Einfuhren aus diesen Ländern sanken im Bezugszeitraum beträchtlich und unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ um 4,1 % bis 37,9 %.

257. Diese Preisunterbietung ist im Durchschnitt auf eine Preisgestaltung zurückzuführen, bei der nicht alle Kosten der Absatzkette gedeckt werden.

258. Der beträchtliche Anstieg der Einfuhrmengen zu sehr niedrigen, gedumpten Preisen und der Anstieg ihres Marktanteils im Bezugszeitraum fiel zeitlich mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen, insbesondere hinsichtlich Rentabilität, Verkaufspreisen, Schlussbeständen, Investitionen, Kapazitätsauslastung, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Kapitalrendite.

259. Daher wird der Schluss gezogen, dass der Druck durch die betroffenen Einfuhren entscheidend zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug.

260. Auswirkungen anderer Faktoren

261. Geschäftsergebnisse anderer Gemeinschaftshersteller

262. Der mengenmäßige Verkaufsrückgang der anderen Gemeinschaftshersteller zwischen 2001 und dem UZ betrug 7,1 %, ihr Marktanteilsverlust im selben Zeitraum 7,8 %. Es wurden keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Preise der anderen Gemeinschaftshersteller niedriger gewesen wären als die der mitarbeitenden Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft oder dass ihre Gesamtsituation anders gewesen wäre. Daher wird der Schluss gezogen, dass die von den anderen Gemeinschaftsherstellern hergestellten und verkauften Waren nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

263. Einfuhren aus anderen Drittländern

264. Die aus anderen Drittländern (zum Beispiel Malaysia, Türkei, Indien und Indonesien) eingeführten Mengen erhöhten sich Eurostat-Daten zufolge im Bezugszeitraum um 22 % auf rund 231 000 Tonnen im UZ. Das entspricht einem Marktanteil von 13,8 %. Die Preise dieser Einfuhren sanken im gleichen Zeitraum um 11 % (von 1,66 Euro/kg 2001 auf 1,48 Euro/kg im UZ). Es muss jedoch beachtet werden, dass der Durchschnittspreis dieser Einfuhren im UZ über dem der Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Thailand lag und sogar etwas über dem des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

265. Rohstoffpreise

266. Einige Parteien brachten vor, die Preise für Polyethylen seien von jeher in Asien niedriger als in der EU. Die Entwicklung der Polyethylenpreise zeigt jedoch, dass die Rohstoffpreise in Asien Schwankungen unterlagen und während des Bezugszeitraums mitunter sowohl niedriger als auch höher waren als die entsprechenden europäischen Preise. Den von diesen Parteien vorgelegten Angaben über die Situation in der VR China zufolge verringerte sich die durchschnittliche Differenz zwischen den Rohstoffpreisen in der VR China und der EU zwischen 2001 und 2004 von 20,3 % auf 12,3 %, während gleichzeitig der durchschnittliche Preisunterschied beim Enderzeugnis von 0,7 % auf 14,8 % stieg. Da die Entwicklung der Rohstoffpreise eher zu einem Rückgang der Preisunterschiede beim Enderzeugnis hätte führen müssen als zu einer Zunahme zeigte die Untersuchung, dass es keinen logischen Zusammenhang zwischen der Entwicklung der Rohstoffpreise und dem Preis des in die Gemeinschaft ausgeführten Enderzeugnisses gab. In Gegenteil, während sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2001, als der Preisunterschied am höchsten war, in relativ guter Verfassung zeigte, wies er 2004 und im UZ, als der Preisunterschied sehr viel geringer war, eine Schädigung auf. Es muss daher der Schluss gezogen werden, dass die Unterschiede bei den Rohstoffpreisen nicht wesentlich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können.

267. Einige Parteien machten auch geltend, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei nicht durch die gedumpten Einfuhren verursacht worden, sondern durch den Anstieg der Polyethylenpreise in der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums. Dazu ist zu sagen, dass sich die Polyethylenpreise während des Bezugszeitraums im Durchschnitt zwar tatsächlich erhöht haben, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch die jeweiligen Verkaufspreise nicht entsprechend erhöhen konnte. Diese mangelnde Flexibilität bei den Preisen wurde verursacht durch den gleichzeitigen Anstieg gedumpter Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Thailand zu Preisen, die im Durchschnitt deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen und nicht einmal die Produktionskosten in der VR China und Thailand deckten. Es muss daher der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf Grund dieser gedumpten Einfuhren einem starken Preisdruck ausgesetzt war und nicht die Möglichkeit hatte, den Anstieg der Rohstoffpreise durch eine Anhebung der jeweiligen Verkaufspreise auszugleichen.

268. Wie bekannt wird bei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhanges untersucht, ob die Preise und Mengen der gedumpten Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung zugefügt haben oder ob eine derartige Schädigung anderen Faktoren zuzuschreiben ist. In diesem Zusammenhang ist nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung der Nachweis zu führen, dass das Preisniveau der gedumpten Einfuhren eine Schädigung verursacht. Wichtig ist daher nur der Unterschied zwischen den Preisen der gedumpten Einfuhren und denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Es ist nicht erforderlich, die Faktoren zu analysieren, die die Höhe der Einfuhrpreise beeinflussen, wie beispielsweise Arbeitskosten, Rohstoffpreise oder VVG-Kosten.

269. Das wird auch in Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung bestätigt, der sich auf andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren bezieht. Keiner der in diesem Artikel genannten anderen bekannten Faktoren ist für das Preisniveau der gedumpten Einfuhren ausschlaggebend. Sollten die Ausfuhren gedumpt sein und von einer günstigen Entwicklung der Rohstoffpreise profitiert haben, so ist trotzdem nicht einzusehen, warum die günstige Entwicklung bei diesen Vorleistungspreisen ein weiterer Schadensfaktor sein sollte.

270. Die Analyse der Faktoren, die das Preisniveau der gedumpten Einfuhren beeinflussen, seien es Unterschiede bei den Rohstoffpreisen oder andere Faktoren, wäre daher nicht beweiskräftig und würde über die Anforderungen der Grundverordnung hinausgehen. Aus diesen Gründen werden auch die Vorbringen in Bezug auf die Rohstoffpreise zurückgewiesen.

271. Schlussfolgerung zur Schadensursache

272. Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fiel mit einem sprunghaften Anstieg der Einfuhren aus der VR China und Thailand und einer erheblichen Preisunterbietung durch diese Einfuhren zusammen.

273. Die Einfuhren aus anderen Drittländern können nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben, da ihr Marktanteil im UZ niedriger war als der der betroffenen Einfuhren und insbesondere weil ihr Durchschnittspreis im UZ über dem der betroffenen Einfuhren und, was noch wichtiger ist, sogar über dem des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag. Die Auswirkungen der Unterschiede bei den Rohstoffpreisen zwischen der Gemeinschaft und den betroffenen Ländern auf die negative Entwicklung von Rentabilität, Leistung und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren geringfügig und hätten im Übrigen die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft positiv beeinflussen müssen.

274. Andere Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, wurden weder von den interessierten Parteien geltend gemacht, noch im Zuge der Untersuchung ermittelt.

275. Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädlichen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird festgestellt, dass die anderen Faktoren als solche nichts daran ändern, dass die bedeutende Schädigung den gedumpten Einfuhren anzulasten ist.

276. Daher wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Thailand eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

277. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf alle von diesem Verfahren betroffenen Parteien sowie eines Verzichts auf Maßnahmen wurden geprüft.

278. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

279. Durch die Einführung von Maßnahmen sollen weitere Verzerrungen verhindert und wieder faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft handelt es sich um eine existenz- und wettbewerbsfähige Branche, was durch seine Lage im Jahr 2001 belegt wird, als er trotz scharfen weltweiten Wettbewerbs in relativ guter Verfassung war. Deshalb dürfte die Einführung von Antidumpingmaßnahmen ihm eine Erhöhung seines Marktanteils und seiner Verkaufspreise ermöglichen und damit das Erreichen einer angemessenen Gewinnspanne, die seine finanzielle Lage verbessert. Es wird ihn außerdem in die Lage versetzen, weiter in Produktionsanlagen zu investieren und damit sein Überleben zu sichern.

280. Sollte hingegen auf Antidumpingmaßnahmen verzichtet werden, dürfte sich die Lage des ohnehin schon sehr angeschlagenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiter verschlechtern. Er wäre nicht in der Lage, die erforderlichen Investitionen vorzunehmen, um mit den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Drittländern konkurrieren zu können. Dies würde einige Unternehmen in naher Zukunft dazu zwingen, ihre Produktion einzustellen und ihre Mitarbeiter zu entlassen. Die 3 300 direkten Arbeitsplätze bei den kooperierenden Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wären in Gefahr. An der Produktion von Säcken und Beuteln aus Kunststoffen in der Gemeinschaft hängen insgesamt etwa 12 000 Arbeitsplätze, die meisten davon in kleinen und mittleren Unternehmen. Die Einstellung der Produktion in der Gemeinschaft würde hier die Abhängigkeit von Lieferanten aus Drittländern erhöhen.

281. Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen würde, sich von den Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu erholen und somit im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge.

282. Interesse der unabhängigen Einführer/Händler und Einzelhändler

283. Die Kommission sandte Fragebogen an vier Einführer/Händler, die in die Stichprobe einbezogen waren und auf die 9 % der Gesamtverkäufe von Einfuhren aus den betroffenen Ländern entfielen. Nur zwei Einführer/Händler, auf die 3 % der Gesamteinfuhren aus den betroffenen Ländern entfielen, beantworteten den Fragebogen. Die unabhängigen Einführer, die an der Untersuchung mitarbeiteten, brachten vor, dass bei Einführung von Maßnahmen die Verkaufspreise der betroffenen Ware steigen würden und diese sich für die Verbraucher verteuern würde, dass also die Wirkung des Zolls an die Verbraucher weitergegeben würde. In dieser Hinsicht hätten Antidumpingmaßnahmen mithin begrenzte negative Auswirkungen auf die unabhängigen Einführer.

284. Die betroffene Ware wird zu einem großen Teil vom Einzelhandel vertrieben. Bestimmte Warentypen wie etwa Einkaufsbeutel und Tragetaschen werden in einigen Ländern der Gemeinschaft kostenlos an die Kunden abgegeben, während andere wie Gefrierbeutel, Windelbeutel und Müllbeutel verkauft werden. In einigen Mitgliedstaaten, beispielsweise im Vereinigten Königreich, müssen die Verbraucher derzeit nichts für Einwegtragetaschen bezahlen.

285. Die Untersuchung zeigte, dass die Vorbringen in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen eines Antidumpingzolls auf bestimmte Wirtschaftsbeteiligte, insbesondere den Einzelhandel, stark übertrieben waren. Einige Einzelhändler behaupteten, einen Zoll von 10 % würde allein dem Einzelhandel jährlich Zusatzkosten in Höhe von 220 Millionen Euro verursachen. Wie die Untersuchung gezeigt hat, würde ein Durchschnittszoll von 10 % angesichts eines Gesamtzollwertes der betroffenen Einfuhren von rund 375 Millionen Euro höchstens mit 38 Millionen Euro pro Jahr für die gesamte Gemeinschaft zu Buche schlagen. Außerdem war den Fragebogenantworten, die von den beiden Einzelhändlern eingingen, zu entnehmen, dass die durchschnittlichen Käufe der betroffenen Ware weniger als 0,1 % des Umsatzes dieser Einzelhändler entsprachen. Ein Antidumpingzoll in der genannten Höhe würde ihnen mithin nur einen äußerst geringfügigen Kostenanstieg verursachen. Außerdem würde sich ein Teil dieser Zusatzkosten auf verschiedene Ebenen der Zuliefererkette verteilen. Das Vorbringen dieser Einzelhändler wurde daher zurückgewiesen.

286. Dieselben Einzelhändler behaupteten auch, es würden nicht nur bestimmte Typen der betroffenen Ware vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht angeboten, dieser habe auch nicht die Kapazitäten, um die Gesamtnachfrage in der Gemeinschaft zu bedienen. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen die Versorgung mit der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern nicht stoppen, sondern lediglich wieder faire Wettbewerbsverhältnisse herstellen würde. Ein Teil der Nachfrage nach Plastikbeuteln auf dem Gemeinschaftsmarkt würde weiterhin durch Einfuhren gedeckt. Außerdem verfügt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft über genügend Produktionskapazitäten um jeden Nachfrageanstieg bedienen zu können. Und alle Typen von Säcken und Beuteln aus Kunststoffen könnten auch weiterhin aus Drittländern bezogen werden, gegen die keine Maßnahmen verhängt werden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

287. Ein Verband, der Einzelhändler vertritt, die Gelder für wohltätige Zwecke sammeln, brachte vor, dass ein Zoll diese Wohltätigkeitsaktionen über Gebühr stark beeinträchtigen würde, da die Einzelhändler Beutel kauften, die sie ihren Kunden kostenlos überließen. Sie argumentierten weiter, Beutel, die für das Einsammeln von Rezyklaten für wohltätige Zwecke verwendet würden, wären auch betroffen, wenn ein Antidumpingzoll eingeführt würde. Dazu ist anzumerken, dass diese Form der Mittelbeschaffung, auch wenn sie wohltätigen Zwecken dient, auf einer kommerziellen Grundlage erfolgt. Deshalb ist sie mit denselben Risiken verbunden wie jede andere Wirtschaftstätigkeit und sollte auch auf derselben Grundlage beurteilt werden. Ein Zoll würde sich auf diese Einzelhändler kaum anders auswirken als auf alle anderen Einzelhändler. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

288. Interesse der Verbraucher

289. Es meldete sich keine Verbraucherorganisation innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung festgesetzten Frist.

290. Einige Einführer argumentierten, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen werde zu einem Anstieg der Preise für die Endverbraucher führen, da die Verkaufspreise entsprechend angehoben würden.

291. Wie erläutert, geben einige Einzelhändler einen Teil der Ware jedoch kostenlos an ihre Kunden ab. Solange diese Einzelhändler diese seit langem übliche Praxis nicht ändern, werden die Verbraucher in diesen Fällen nichts von den Antidumpingmaßnahmen bemerken.

292. Ein durchschnittlicher Zoll von 10 % würde den Preis jedes einzelnen eingeführten Kunststoffbeutels um durchschnittlich 0,086 Cent erhöhen und den Preis jedes in der Gemeinschaft verkauften Beutels um 0,016 Cent (bei einem hypothetischen Gewicht von 7 g je Beutel). Dieser Anstieg wäre geringfügig, auch wenn er ausschließlich von den Verbrauchern getragen würde. Die Auswirkungen des Zolls auf die Verbraucher werden sogar noch geringer sein, da sich die entsprechenden Kosten auf verschiedene Stufen der Zuliefererkette verteilen.

293. Wettbewerbs- und handelsverzerrende Auswirkungen

294. Zu den Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft ist anzumerken, dass die betroffenen ausführenden Hersteller angesichts ihrer starken Marktposition bestimmte Säcke und Beutel aus Kunststoffen weiterhin werden verkaufen können. Das und die große Zahl von Herstellern in der Gemeinschaft sowie die Einfuhren aus anderen Drittländern werden sicherstellen, dass Verwender und Einzelhändler weiterhin zwischen einer großen Zahl von Zulieferern der gleichartigen Ware zu vernünftigen Preisen wählen können.

295. Es wird auf dem Markt also eine große Zahl von Akteuren geben, die die Nachfrage bedienen können. Deshalb wird der Schluss gezogen, dass höchstwahrscheinlich auch nach Einführung von Antidumpingmaßnahmen ein intensiver Wettbewerb herrschen wird.

296. Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

297. Die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der VR China und Thailand läge eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Auf diese Weise kann der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wachsen und sich von der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung erholen. Wird jedoch auf Maßnahmen verzichtet, wird die Gemeinschaftsproduktion wahrscheinlich weiter zurückgehen und mehr Wirtschaftsbeteiligte werden ihre Tätigkeit einstellen. Abgesehen davon werden sich etwaige Maßnahmen nicht nennenswert auf die Einführer und die Einzelhändler auswirken, da auf dem Markt weiterhin Säcke und Beutel zu fairen Preisen angeboten werden, u. a. Einfuhren aus anderen Drittländern.

298. Es wird daher der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von Säcken und Beuteln aus Kunststoffen mit Ursprung in der VR China und Thailand sprechen.

H. ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

299. Angesichts der Schlussfolgerungen im Hinblick auf Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Thailand eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

300. Die Zölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die ausreicht, um die durch diese Einfuhren verursachte Schädigung zu beseitigen, ohne die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Dabei wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 6 % des mit der gleichartigen Ware erzielten Umsatzes zugrunde gelegt; das ist eine Gewinnspanne eines gesunden Wirtschaftszweigs unter normalen Wettbewerbsbedingungen, wie sie der Wirtschaftszweig vor dem Auftreten der gedumpten Einfuhren erzielte.

301. Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und die von diesen Unternehmen und somit den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden.

302. Gegen den chinesischen ausführenden Hersteller, dem MWB und IB versagt wurden, sollte kein individueller Antidumpingzoll verhängt werden, auch wenn in seinem Fall, wie unter Randnummer (131) dargelegt, eine Dumpingspanne errechnet wurde. Auf Einfuhren der von diesem Unternehmen, einem kooperierenden ausführenden Hersteller, hergestellten Waren sollte somit der durchschnittliche Zollsatz für kooperierende Ausführer angewandt werden, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, so wie es unter Randnummer (228) dargelegt wurde.

303. Die Zollsätze für kooperierende Ausführer, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurden für jedes Land als gewogener Durchschnitt der für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelten Dumpingspannen berechnet (siehe Randnummer (54)). Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil oder in den Anhängen dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

304. Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert. Eine Überprüfung für neue Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zwecks Ermittlung individueller Dumpingspannen konnte in diesem Verfahren nicht eingeleitet werden, da bei den ausführenden Herstellern der VR China, Malaysias und Thailands mit einer Stichprobe gearbeitet wurde. Um jedoch die Gleichbehandlung etwaiger neuer ausführender Hersteller mit den nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen zu gewährleisten, sollten die für die letztgenannten Unternehmen geltenden Zölle auch auf etwaige neue ausführende Hersteller angewandt werden, die nachweisen können, dass sie Anspruch auf eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung haben.

305. Anträge auf Aufnahme eines neuen ausführenden Herstellers in der VR China oder Thailand in die in Anhang I oder II der Verordnung enthaltenen Listen sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen, aus denen hervorgeht, dass das betroffene Unternehmen die drei in Artikel 2 aufgeführten Kriterien erfüllt. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen in Anhang I und II, für die der durchschnittliche Zollsatz der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gilt, aktualisiert.

306. In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen sollten folgende Antidumpingzölle gelten:

Land | Ausführender Hersteller | Dumpingspanne | Schadensspanne | Antidumpingzoll |

VR China | Cedo (Shanghai) Limited und Cedo (Shanghai) Household Wrappings Co. Ltd., Shanghai | 7,4 % | 39,0 % | 7,4 % |

Jinguan (Longhai) Plastics Packing Co., Ltd., Longhai | 5,1 % | 74,6 % | 5,1 % |

Sunway Kordis Shanghai und Shanghai Sunway Polysell, Shanghai | 4,8 % | 37,4 % | 4,8 % |

Suzhou Guoxin Group Co., Ltd, Suzhou Guoxin Group Taicang Yihe Import & Export Co., Ltd, Taicang Dongyuan Plastic Co., Ltd und Suzhou Guoxin Group Taicang Giant Packaging Co., Ltd, Taicang | 7,8 % | 61,3 % | 7,8 % |

Wuxi Jiayihe Packaging Co., Ltd. und Wuxi Bestpac Packaging Co., Ltd., Wuxi | 12,8 % | 57,8 % | 12,8 % |

Zhong Shan Qi Yu Plastic Products Co Ltd., Zhongshan | 5,7 % | 34,3 % | 5,7 % |

Huizhou Jun Yang Plastics Co, Huizhou | 4,8 % | 30,8 % | 4,8 % |

Kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller | 8,4 % | 49,3 % | 8,4 % |

Alle übrigen Unternehmen | 28,8 % | 34,3 % | 28,8 % |

Thailand | King Pac Industrial Co Ltd., Chonburi und Dpac Industrial Co., Ltd., Bangkok | 14,3 % | 37,4 % | 14,3 % |

Multibax Public Co., Ltd., Chonburi | 5,1 % | 10,6 % | 5,1 % |

Naraipak Co., Ltd. und Narai Packaging (Thailand) Ltd., Bangkok | 10,4 % | 29,7 % | 10,4 % |

Sahachit Watana Plastic Industry Co., Ltd., Bangkok | 6,8 % | 23,9 % | 6,8 % |

Thai Plastic Bags Industries Co., Ltd., Nakhonpathom | 5,8 % | 53,5 % | 5,8 % |

Kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller | 7,9 % | 27,6 % | 7,9 % |

Alle übrigen Unternehmen | 14,3 % | 37,4 % | 14,3 % |

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Es werden endgültige Antidumpingzölle eingeführt auf die Einfuhren von Säcken und Beuteln aus Kunststoffen mit einem Polyethylengehalt von mindestens 20 Gewichtshundertteilen und einer Dicke von höchstens 100 Mikrometer mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand, die unter den KN-Codes ex 3923 21 00, ex 3923 29 10 und ex 3923 29 90 eingereiht werden (TARIC-Codes 3923 21 00 20, 3923 29 10 20 and 3923 29 90 20).

2. Für die von nachstehenden Unternehmen hergestellten Waren gelten die folgenden endgültigen Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land | Unternehmen | Anti-dumpingzoll (in %) | TARIC-Zusatzcode |

Volksrepublik China | Cedo (Shanghai) Limited und Cedo (Shanghai) Household Wrappings Co. Ltd., Shanghai | 7,4 | A757 |

Jinguan (Longhai) Plastics Packing Co., Ltd., Longhai | 5,1 | A758 |

Sunway Kordis (Shanghai) Ltd. und Shanghai Sunway Polysell Ltd., Shanghai | 4,8 | A760 |

Suzhou Guoxin Group Co., Ltd., Suzhou Guoxin Group Taicang Yihe Import & Export Co., Ltd., Taicang Dongyuan Plastic Co., Ltd. und Suzhou Guoxin Group Taicang Giant Packaging Co., Ltd., Taicang | 7,8 | A761 |

Wuxi Jiayihe Packaging Co., Ltd. und Wuxi Bestpac Packaging Co., Ltd., Wuxi | 12,8 | A763 |

Zhong Shan Qi Yu Plastic Products Co Ltd., Zhongshan | 5,7 | A764 |

Huizhou Jun Yang Plastics Co,. Ltd., Huizhou | 4,8 | A765 |

in ANHANG I aufgeführte Unternehmen | 8,4 | A766 |

Alle übrigen Unternehmen | 28,8 | A999 |

Thailand | King Pac Industrial Co., Ltd., Chonburi und Dpac Industrial Co., Ltd., Bangkok | 14,3 | A767 |

Multibax Public Co., Ltd., Chonburi | 5,1 | A768 |

Naraipak Co Ltd. und Narai Packaging (Thailand) Ltd., Bangkok | 10,4 | A769 |

Sahachit Watana Plastic Industry Co., Ltd., Bangkok | 6,8 | A770 |

Thai Plastic Bags Industries Co., Ltd., Nakonpathom | 5,8 | A771 |

in ANHANG II aufgeführte Unternehmen | 7,9 | A772 |

Alle übrigen Unternehmen | 14,3 | A999 |

3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Legt ein neuer ausführender Hersteller in der VR China oder Thailand der Kommission ausreichende Beweise dafür vor,

- dass er die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren im Untersuchungszeitraum (1. April 2004 bis 31. März 2005) nicht in die Gemeinschaft ausführte und

- dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der VR China oder Thailand, deren Ware Gegenstand der mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen ist, geschäftlich verbunden ist und

- dass er die betroffenen Waren nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausführte oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist,

so kann der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses Artikel 1 Absatz 3 ändern und den neuen ausführenden Hersteller in die Liste in Anhang I oder II aufnehmen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

[…]

Der Präsident

ANHANG I: Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller in der VR China

TARIC-Zusatzcode A766

BEIJING LIANBIN PLASTIC & PRINTING CO LTD | Peking |

CHANGLE BEIHAI PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. | Zhuliu |

CHANGLE DONGFANG RUBBER PRODUCTS CO., LTD. | Changle |

CHANGLE HUALONG PLASTIC PRODUCTS CO LTD | Changle |

CHANGLE SANDELI PLASTIC PRODUCTS CO LTD | Changle |

CHANGLE SHENGDA RUBBER PRODUCTS CO., LTD. | Changle |

CHANGZHOU HUAGUANG PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. | Wujin |

CHEONG FAT PLASTIC BAGS (CHINA) PRINTING FACTORY | Shenzhen |

CHUN HING PLASTIC PACKAGING MANUFACTORY LTD | Hongkong |

CHUN YIP (SHENZHEN) PLASTICS LIMITED | Shenzhen |

CROWN POLYETHYLENE PRODUCTS (INT'L) LTD. | Hongkong |

DALIAN JINSHIDA PACKING PRODUCTS CO., LTD | Dalian |

DONG GUAN HARBONA PLASTIC & METALS FACTORY CO., LTD. | Dongguan |

DONGGUAN CHERRY PLASTIC INDUSTRIAL, LTD | Dongguan |

DONGGUAN FIRSTWAY PLASTIC PRODUCTS CO., LTD | Dongguan |

DONGGUAN MARUMAN PLASTIC PACKAGING COMPANY LIMITED | Dongguan |

DONGGUAN NAN SING PLASTICS LIMITED | Dongguan |

DONGGUAN NOZAWA PLASTIC PRODUCTS CO. LTD | Dongguan |

DONGGUAN RUI LONG PLASTICS FACTORY | Dongguan |

FOSHAN SHUNDE KANGFU PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. | Shunde |

FU YUEN ENTERPRISES CO. | Hongkong |

GOLD MINE PLASTIC INDUSTRIAL LIMITED | Jiangmen |

GOOD-IN HOLDINGS LTD. | Hongkong |

HANG LUNG PLASTIC FACTORY (SHENZHEN) LTD | Shenzhen |

JIANGMEN CITY XIN HUI HENGLONG PLASTIC LTD. | Jiangmen |

JIANGMEN TOPTYPE PLASTIC PRODUCTS LTD. | Jiangmen |

JIANGMEN XINHUI FENGZE PLASTIC COMPANY LTD. | Jiangmen |

JIANGYIN BRAND POLYTHENE PACKAGING CO., LTD. | Jiangyin |

JINAN BAIHE PLASTIC PRODUCTS COMPANY LIMITED | Jinan |

JINAN CHANGWEI PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. | Jinan |

JINAN CHENGLIN PLASTIC PRODUCTS COMPANY LTD. | Jinan |

JINAN MINFENG PLASTIC CO., LTD. | Jinan |

JINYANG PACKING PRODUCTS (WEIFANG) CO. LTD | Qingzhou |

JUXIAN HUACHANG PLASTIC CO., LTD | Liuguanzhuang |

JUXIAN HUAYANG PLASTIC PRODUCTS CO., LTD | Liuguanzhuang |

KIN WAI POLY BAG PRINTING LTD. | Hongkong |

LAIZHOU JINYUAN PLASTICS INDUSTRY & TRADE CO., LTD. | Laizhou |

LAIZHOU YUANXINYIE PLASTIC MACHINERY CO., LTD. | Laizhou |

LICK SAN PLASTIC BAGS (SHENZHEN) CO., LTD. | Shenzhen |

LINQU SHUNXING PLASTIC PRODUCTS CO. LTD | Linqu |

LONGKOU CITY LONGDAN PLASTIC CORPORATION LTD. | Longkou |

NEW CARING PLASTIC MANUFACTORY LTD. | Jiangmen |

NEW WAY POLYPAK DONGYING CO., LTD. | Dongying |

NINGBO HUASEN PLASTHETICS CO., LTD. | Ningbo |

NINGBO MARUMAN PACKAGING PRODUCT CO. LTD. | Ningbo |

POLY POLYETHYLENE BAGS AND PRINTING CO. | Hongkong |

QINGDAO NEW LEFU PACKAGING CO., LTD. | Qingdao |

RALLY PLASTICS CO., LTD. ZHONGSHAN | Zhongshan |

RIZHAO XINAO PLASTIC PRODUCTS CO., LTD | Liuguanzhuang |

DONGGUAN SEA LAKE PLASTIC PRODUCTS MANUFACTURING CO., LTD. | Dongguan |

SHANGHAI HANHUA PLASTIC PACKAGE PRODUCT CO., LTD. | Shanghai |

SHANGHAI HUAYUE PACKAGING PRODUCTS CO., LTD. | Shanghai |

SHANGHAI LIQIANG PLASTICS INDUSTRY CO., LTD. | Zhangyan |

SHANGHAI MINGYE PLASTICS GOODS COMPANY LIMITED | Shanghai |

SHANGHAI QUTIAN TECHNOLOGY INDUSTRY DEVELOPMENT CO. LTD. | Shanghai |

SHANTOU ULTRA DRAGON PLASTICS LTD. | Shantou |

SHAOXING YUCI PLASTICS AND BAKELITE PRODUCTS CO., LTD. | Shangyu |

SHENG YOUNG INDUSTRIAL (ZHONGSHAN) CO., LTD. | Zhongshan |

SUPREME DEVELOPMENT COMPANY LIMITED | Hongkong |

TAISHING PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. ZHONGSHAN | Zhongshan |

TIANJIN MINGZE PLASTIC PACKAGING CO., LTD. | Tianjin |

UNIVERSAL PLASTIC & METAL MANUFACTURING LIMITED | Hongkong |

WAI YUEN INDUSTRIAL AND DEVELOPMENT LTD | Hongkong |

WEIFANG DESHUN PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. | Changle |

WEIFANG HENGSHENG RUBBER PRODUCTS CO., LTD. | Changle |

WEIFANG HONGYUAN PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. | Changle |

WEIFANG HUASHENG PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. | Changle |

WEIFANG KANGLE PLASTICS CO., LTD. | Changle |

WEIFANG LIFA PLASTIC PACKING CO., LTD. | Weifang |

WEIFANG XINLI PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. | Weifang |

WEIFANG YUANHUA PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. | Weifang |

WEIFANG YUJIE PLASTICS PRODUCTS CO., LTD. | Weifang |

WEIHAI WEIQUAN PLASTIC AND RUBBER PRODUCTS CO. LTD. | Weihai |

WINNER BAGS PRODUCT COMPANY (SHENZHEN) LIMITED | Shenzhen |

WUI HING PLASTIC BAGS PRINTING (SHENZHEN) COMPANY LIMITED | Shenzhen |

XIAMEN EGRET PLASTICS CO., LTD. | Gaoqi |

XIAMEN RICHIN PLASTIC CO., LTD | Xiamen |

XIAMEN UNITED OVERSEA ENTERPRISES LTD. | Xiamen |

XIAMEN XINGXIA POLYMERS CO., LTD | Xiamen |

XIAMEN XINYATAI PLASTIC INDUSTRY CO. LTD. | Xiamen |

XINHUI ALIDA POLYTHENE LIMITED | Xinhui |

XINTAI CHUNHUI MODIFIED PLASTIC CO., LTD | Xintai |

YANTAI BAGMART PACKAGING CO., LTD. | Yantai |

YANTAI LONGQUAN PACKAGING MATERIAL CO. LTD. | Yantai |

YAU BONG POLYBAGS PRINTING CO., LTD. | Hongkong |

YINKOU FUCHANG PLASTIC PRODUCTS. CO., LTD. | Yingkou |

YONGCHANG (CHANGLE) PLASTIC INDUSTRIES CO., LTD. | Weifang |

ZHANGJIAGANG YUANHEYI PAPER & PLASTIC COLOR PRINTING & PACKING CO., LTD | Zhangjiagang |

ZHONGSHAN DONGFENG HUNG WAI PLASTIC BAG MFY | Zhongshan |

ZHONGSHAN HUANGPU TOWN LIHENG METAL & PLASTIC FACTORY | Zhongshan |

ZHUHAI CHINTEC PACKING TECHNOLOGY ENTERPRISE CO. LTD | Zhuhai |

ZIBO WEIJIA PLASTIC PRODUCTS CO., LTD. | Zibo |

ANHANG II: Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller in Thailand

TARIC-Zusatzcode A772

APPLE FILM CO., LTD | Provinz Samutprakarn |

C P PACKAGING INDUSTRY CO., LTD. | Bangkok |

K. INTERNATIONAL PACKAGING CO., LTD. | Samutsakorn |

POLY WORLD CO., LTD. | Bangkok |

SIAM FLEXIBLE INDUSTRIES CO., LTD | Samutsakorn |

THAI GRIPTECH CO. LTD. und SUPER GRIP CO., LTD. | Bangkok |

THANTAWAN INDUSTRY PUBLIC COMPANY LIMITED | Nakornphathom |

UNITY THAI PRODUCTS CO., LTD. und UNITY THAI PRODUCTS (1999) CO., LTD. | Bangkok |

UNIVERSAL POLYBAG COMPANY LTD. | Chonburi |

ZIPLAS INTERNATIONAL CO LTD | Bangkok |

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

[2] ABl. C 159 vom 30.6.2005, S. 19.

[3] Applied Market Information Ltd., Web-Adresse: www.amiplastics.com.

[4] AMI (Web-Adresse: AMI (Web-Adresse: www.amiplastics.com), Polyethylene film extruders, 6th edition (ISBN 1 904188 12 5), S. 12.

[5] AMI (Web-Adresse: www.amiplastics.com), Polyethylene film extruders, 6th edition (ISBN 1 904188 12 5), S. 10.

[6] AMI (Web-Adresse: www.amiplastics.com), Polyethylene film extruders, 6th edition (ISBN 1 904188 12 5), S. 7.

[7] AMI (Web-Adresse: www.amiplastics.com), Polyethylene film extruders, 6th edition (ISBN 1 904188 12 5), S. 12.

[8] AMI (Web-Adresse: www.amiplastics.com), Polyethylene film extruders, 6th edition (ISBN 1 904188 12 5), S. 6.

[9] AMI (Web-Adresse: www.amiplastics.com), Polyethylene film extruders, 6th edition (ISBN 1 904188 12 5), S. 10.

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