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Document 52006PC0426

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien

/* KOM/2006/0426 endg. */

52006PC0426

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien /* KOM/2006/0426 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 28.07.2006

KOM(2006) 426 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

Gründe und Ziele des Vorschlags Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 vom 8. März 2004, und der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 im Verfahren betreffend die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien. |

Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die gemäß den in der Grundverordnung genannten inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen durchgeführt wurde. |

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in unter anderem Indien (ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 366/2006 des Rates (ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 6). Verordnung (EG) Nr. 367/2006 des Rates zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 (ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 15). |

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. |

ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Parteien |

Die interessierten Parteien hatten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung die Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

Folgenabschätzung Der Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 12. Juli 2005 leitete die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung der für die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien geltenden Ausgleichszölle ein. Mit dieser Überprüfung, die auf die Subventionierung eines ausführenden Herstellers in Indien, nämlich Garware Polyester Limited („Garware“), beschränkt war, sollte festgestellt werden, ob die Höhe der geltenden Ausgleichszölle ausreicht, um die schädigenden Auswirkungen der Subventionierung auszugleichen. Der beigefügte Vorschlag zur Erhöhung der Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien stützt sich auf die Untersuchungsergebnisse, nach denen Garware viel stärker subventioniert wird, als in der Ausgangsuntersuchung festgestellt worden war. Es wird daher vorgeschlagen, die Ausgleichszölle entsprechend den Untersuchungsergebnissen zu erhöhen und die Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 366/2006, auf die Einfuhren von PET-Folien der Firma Garware eingeführt wurden, um den Prozentsatz der Ausgleichszölle zu senken, der den Ausfuhrsubventionen entspricht, die das betreffende Unternehmen der Untersuchung zufolge erhalten hat. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen und im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. |

Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 vom 8. März 2004, und Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005. |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Art der Maßnahme wird in der Grundverordnung beschrieben und lässt keinen nationalen Ermessensspielraum. Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. |

Wahl des Instruments |

Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung |

Andere Instrumente wären nicht angemessen, da die Grundverordnung keine Alternativen vorsieht. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

1. Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[2], insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

I. Vorausgegangene Untersuchung und geltende Maßnahmen

2. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 vom 6. Dezember 1999[3] führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) der KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 mit Ursprung in Indien ein. Die Untersuchung, die zur Annahme dieser Verordnung führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. Die Maßnahmen wurden in Form eines Wertzolls in Höhe von 3,8 % bis 19,1 % auf die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern und in Höhe von 19,1 % auf die Einfuhren der betroffenen Ware von allen übrigen Unternehmen eingeführt. Der Ausgleichszoll, der für von Garware Polyester Limited (nachfolgend „Garware“ oder „das Unternehmen“ genannt) hergestellte und ausgeführte PET-Folien festgesetzt wurde, betrug 3,8 %. Der Zeitraum der Ausgangsuntersuchung erstreckte sich vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. September 1998.

3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 vom 27. Februar 2006[4] hielt der Rat den durch die Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien eingeführten endgültigen Ausgleichszoll nach einer Überprüfung gemäß Artikel 18 der Grundverordnung aufrecht.

4. Mit der Verordnung (EG) Nr. 366/2006 vom 27. Februar 2006[5] änderte der Rat nach einer teilweisen Interimsüberprüfung der Höhe des gegenüber fünf indischen Herstellern geltenden Antidumpingzolls die Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 vom 13. August 2001[6] und führte Antidumpingzölle von 0 % bis 18 % ein. Der für Einfuhren von PET-Folien von Garware festgesetzte Antidumpingzoll betrug 17,4 %. Der Antidumpingzollsatz für Garware wurde angepasst, um der mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 ausgeglichenen Subventionierung Rechnung zu tragen (vgl. auch Randnummer (71)).

II. Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung

5. Die Gemeinschaftshersteller DuPont Teijin Films, Mitsubishi Polyester Film GmbH, Nuroll SpA und Toray Plastics Europe (nachstehend „Antragsteller“ genannt) stellten einen Antrag auf eine teilweise, auf die Höhe des für Garware festgesetzten Ausgleichzolls beschränkte Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 des Rates. Auf die Antragsteller entfällt ein erheblicher Teil der PET-Folienproduktion in der Gemeinschaft.

6. Die Antragsteller brachten vor, dass die Höhe der geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien von Garware nicht länger ausreiche, um die schädigende Subventionierung auszugleichen, da sich die Umstände hinsichtlich der Subventionierung von Garware erheblich verändert hätten.

III. Untersuchung

7. Die Kommission kam, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete am 12. Juli 2005 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung [7] eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 19 der Grundverordnung ein.

8. Diese Überprüfung beschränkte sich auf die Subventionierung eines ausführenden Herstellers, Garware, und sollte zeigen, ob die geltenden Maßnahmen in ihrer bisherigen Höhe aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen. Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005.

9. Die Kommission informierte den betroffenen ausführenden Hersteller, die indische Regierung und die Antragsteller offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

10. Um die für ihre Untersuchung erforderlichen Informationen einzuholen, sandte die Kommission einen Fragebogen an Garware, den das Unternehmen beantwortete. Es erfolgte ein Kontrollbesuch bei Garware in Indien.

11. Garware, die indische Regierung und die Antragsteller wurden über die wichtigsten Untersuchungsergebnisse unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. Randnummer 73).

B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

I. Betroffene Ware

12. Bei der betroffenen Ware handelt es sich entsprechend der Definition in der Ausgangsuntersuchung um Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, die gemeinhin unter den KN-Code ex 3920 62 19 eingereiht werden.

II. Gleichartige Ware

13. Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung wurde festgestellt, dass die PET-Folien, die von Garware in Indien hergestellt und dort verkauft werden, und die aus Indien in die Gemeinschaft ausgeführten PET-Folien die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie Verwendungen aufweisen. Daher sind sie gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Grundverordnung.

C. SUBVENTIONEN

I. Einleitung

14. Ausgehend von den im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und den Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden folgende Regelungen untersucht, mit denen angeblich Subventionen gewährt werden:

(a) Landesweit geltende Regelungen:

i „Advance Licence/Advance Release Order“-Regelung

ii „Duty Entitlement Passbook“-Regelung

iii Regelung für Sonderwirtschaftszonen/exportorientierte Betriebe

iv „Export Promotion Capital Goods“-Regelung

v Einkommen-/Körperschaftsteuerregelungen

- Befreiung von der Steuer auf Ausfuhrgewinne

- Körperschaftsteuervergünstigung für Forschung und Entwicklung

vi Regelung für Ausfuhrkredite

vii „Duty-Free Replenishment Certificate“

15. Die unter den Ziffern i bis iv und vii genannten Regelungen stützen sich auf das Außenhandelsgesetz („Foreign Trade (Development and Regulation) Act“) von 1992 (Nr. 22/1992), das am 7. August 1992 in Kraft trat (nachstehend „Außenhandelsgesetz“ genannt). Das Außenhandelsgesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen über die Ausfuhr- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Von der indischen Regierung wurde ein Fünfjahresplan für die Ausfuhr- und Einfuhrpolitik in der Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2007 veröffentlicht („EXIM-Policy 2002-2007“). Darüber hinaus hat die indische Regierung ein Verfahrenshandbuch für die Aus- und Einfuhrpolitik 2002-2007 veröffentlicht (nachstehend „HOP I 2002-2007“ genannt), das regelmäßig aktualisiert wird[8].

16. Die unter Ziffer v aufgeführten Einkommen-/Körperschaftsteuerregelungen basieren auf dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz (Income Tax Act) aus dem Jahr 1961, das jährlich durch das Finanzgesetz (Finance Act) angepasst wird.

17. Die unter Ziffer vi aufgeführte Regelung für Ausfuhrkredite stützt sich auf die Artikel 21 und 35A des indischen Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens („Banking Regulation Act“) von 1949, das der indischen Zentralbank das Recht verleiht, auf dem Gebiet der Ausfuhrkredite Anweisungen an Geschäftsbanken zu erteilen.

(b) Regionale Regelungen

18. Ausgehend von den im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und den Antworten auf den Fragebogen, untersuchte die Kommission ferner das Anreizpaket der Regierung von Maharashtra (nachstehend „RM“ abgekürzt) aus dem Jahr 1992. Diese Regelung beruht auf Beschlüssen des RM-Ministeriums für Industrie, Energie und Arbeit.

II. Landesweit geltende Regelungen

1. Advance Licence Scheme („ALS“)/Advance Release Order („ARO“)

(a) Rechtsgrundlage

19. Die Regelung ist unter den Nummern 4.1.1 bis 4.1.14 der EXIM-Policy 2002-2007 und den Nummern 4.1 bis 4.30 des HOP I 2002-2007 eingehend dargelegt.

(b) Bedingungen für die Inanspruchnahme

20. Den Untersuchungsergebnissen zufolge nahm Garware die ALS/ARO im Untersuchungszeitraum nicht in Anspruch, so dass sich eine weitere Prüfung der Anfechtbarkeit dieser Regelung erübrigt.

2. „Duty Entitlement Passbook“-Regelung (DEPB-Regelung)

(a) Rechtsgrundlage

21. Eine ausführliche Beschreibung dieser Regelung enthält Nummer 4.3 der EXIM-Policy 2002-2007 und Kapitel 4 des HOP I 2002-2007. Zur Zeit der Ausgangsuntersuchung gab es zwei Formen der Regelung, und zwar die Vorausfuhr- und die Nachausfuhr-DEPB. Im April 2000 wurde die Vorausfuhr-DEPB aufgehoben, so dass im Rahmen dieser Überprüfung nur die Nachausfuhrform untersucht wurde.

(b) Bedingungen für die Inanspruchnahme

22. Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen. Die Untersuchung ergab, dass Garware während des Untersuchungszeitraums aus dieser Regelung ein Vorteil erwuchs.

(c) Anwendung

23. Ein Ausführer, der die entsprechenden Bedingungen erfüllt, kann DEPB-Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, solche DEPB-Sätze festgelegt. Sie werden auf der Grundlage der so genannten „Standard Input/Output Norms“ (nachstehend „SION“ abgekürzt) unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Anteils eingeführter Vorleistungen an der zur Ausfuhr bestimmten Ware und anhand der Zollbelastung dieser Einfuhren berechnet, unabhängig davon, ob tatsächlich Zölle entrichtet wurden oder nicht.

24. Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Die im Rahmen der DEPB-Regelung auszuführenden Waren müssen bei den indischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausfuhr angemeldet werden. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden Ausfuhrpapiere aus. In diesen Papieren wird unter anderem der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende Betrag der DEPB-Gutschrift ausgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Ausführer, mit welchem Vorteil er rechnen kann. Sobald die Zollbehörden die Papiere ausgestellt haben, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPB-Gutschrift zu gewähren. Maßgeblich für die Berechnung des Vorteils ist jeweils der zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung der Waren geltende DEPB-Satz. Eine nachträgliche Änderung der Höhe des Vorteils ist daher nicht möglich.

25. Die Untersuchung ergab des Weiteren, dass DEPB-Gutschriften nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden können, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde.

26. Solche Gutschriften können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Waren ohne Einfuhrbeschränkung, mit Ausnahme von Investitionsgütern, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft werden (wobei sie der Verkaufssteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden.

27. DEPB-Gutschriften sind übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum zwölf Monate gültig.

28. Ein Antrag auf DEPB-Gutschriften kann für bis zu 25 Ausfuhrgeschäfte bzw. auf elektronischem Wege sogar für eine unbegrenzte Anzahl an Ausfuhrgeschäften gestellt werden. De facto gelten keine strengen Fristen für die Beantragung von DEPB-Gutschriften, da die unter Nummer 4.47 des HOP I 2002-2007 genannten Zeiträume stets vom letzten im jeweiligen Antrag aufgeführten Ausfuhrgeschäft an berechnet werden.

29. Das Unternehmen machte die Kommission darauf aufmerksam, dass diese Regelung bald aufgehoben und mit Wirkung vom 1. April 2006 durch eine angeblich „WTO-kompatible“ Regelung ersetzt würde. Die DEPB-Regelung sollte ursprünglich am 1. April 2005 außer Kraft treten. Da die neue Regelung zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht anwendungsbereit war, wurde die DEPB-Regelung bis zum 1. April 2006 verlängert. Dass die neue Regelung nach diesem Datum letztlich in Kraft getreten ist, wurde von dem Unternehmen nicht bestätigt. In jedem Fall läge diese angebliche Änderung jedoch außerhalb des Untersuchungszeitraums.

(d) Schlussfolgerung zur DEPB-Regelung

30. Im Rahmen der DEPB-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der DEPB-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und sie somit die normalerweise fälligen Zolleinnahmen der indischen Regierung reduziert. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die DEPB-Gutschrift ein Vorteil gewährt, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

31. Außerdem ist die DEPB-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und daher nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar einzustufen.

32. Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Der Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung der betreffenden Ware tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Außerdem fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Schließlich kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon, ob er überhaupt Vorleistungen einführt, in Anspruch nehmen. Ein Ausführer muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die DEPB-Vorteile sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.

(e) Berechnung der Höhe der Subvention

33. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger gewährten Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung des Ausfuhrgeschäfts im Rahmen dieser Regelung erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht.

34. Aus den vorstehenden Erwägungen wird es als angemessen erachtet, für die Berechnung des im Rahmen der DEPB-Regelung entstandenen Vorteils alle Gutschriften zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum für Ausfuhrgeschäfte ausgestellt wurden. Das Unternehmen machte geltend, dass der DEPB-Satz mit Wirkung vom 26. Mai 2005 von 11 % auf 8 % gesenkt worden sei; diese angebliche Änderung fällt nicht in den Untersuchungszeitraum der Überprüfung, so dass ihre Auswirkungen und ihre Relevanz nicht geprüft werden konnten und diesem Vorbringen gemäß Artikel 5 der Grundverordnung nicht stattgegeben werden kann.

35. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, von den erhaltenen Gutschriften abgezogen, um den Wert der Subvention (Zähler) zu ermitteln.

36. Der Wert der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung zum gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) ins Verhältnis gesetzt, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Während des Untersuchungszeitraums nutzte Garware diese Regelung und erhielt eine Subvention in Höhe von 10,3 %.

3. Regelung für exportorientierte Betriebe (EOB) / Regelung für Sonderwirtschaftszonen (SWZ)

(a) Rechtsgrundlage

37. Diese Regelungen werden in Kapitel 6 (EOB-Regelung) und Kapitel 7 (SWZ-Regelung) der EXIM-Policy 2002-2007 bzw. des HOP I 2002-2007 näher erläutert.

(b) Bedingungen für die Inanspruchnahme

38. Den Untersuchungsergebnissen zufolge wurde Garware im Untersuchungszeitraum nicht im Rahmen einer dieser Regelungen gegründet, so dass sich eine weitere Prüfung ihrer Anfechtbarkeit erübrigt.

4. „Export Promotion Capital Goods”-Regelung (EPCG-Regelung)

(a) Rechtsgrundlage

39. Eine ausführliche Beschreibung dieser Regelung enthält Kapitel 5 der EXIM-Policy 2002-2007 und Kapitel 5 des HOP I 2002-2007.

(b) Bedingungen für die Inanspruchnahme

40. Für diese Regelung kommen alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler in Betracht, die an einen unterstützenden Hersteller oder Dienstleistungserbringer „gebunden“ sind. Die Untersuchung ergab, dass Garware während des Untersuchungszeitraums aus dieser Regelung ein Vorteil erwuchs.

(c) Anwendung

41. Besteht für ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung, ist es befugt, neue und – seit April 2003 – auch gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Lizenz. Seit April 2000 gilt für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter ein ermäßigter Zollsatz von 5 %. Um die Ausfuhrverpflichtung zu erfüllen, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden.

(d) Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung

42. Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Regierung mit diesem Zugeständnis auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die eingesparten Einfuhrabgaben dessen Liquidität verbessert wird.

43. Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, weil die Lizenzen im Rahmen dieser Regelung ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt werden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung.

44. Die Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme, da sie nicht bei der Herstellung der Ausfuhrwaren verbraucht werden.

(e) Berechnung der Höhe der Subvention

45. Der Zähler wurde folgendermaßen bestimmt: Der Wert der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in diesem Wirtschaftszweig entspricht. Zu diesem Betrag wurden die Zinsen hinzugerechnet, um den vollen Wert des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Entsprechend Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen.

46. Gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung wurde dieser Subventionsbetrag zum gesamten Ausfuhrumsatz während des Untersuchungszeitraums (Nenner) ins Verhältnis gesetzt, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing. Garware erhielt eine Subvention in Höhe von 1,8 %.

5. Einkommen-/Körperschaftsteuerregelung (Income Tax Exemption Scheme – ITES)

(a) Rechtsgrundlage

47. Diese Regelung basiert auf dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz (Income Tax Act) aus dem Jahr 1961, das jährlich durch das Finanzgesetz (Finance Act) angepasst wird. Letzteres legt jährlich die Grundlage für die Besteuerung fest und sieht verschiedene Steuerbefreiungen/Abzüge vor, die auf Antrag gewährt werden können. Ausführer können nach Section 10A, 10B und 80HHC des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes von 1961 Befreiungen von der Einkommen-/Körperschaftsteuer beantragen.

(b) Anwendung

48. Da Garware den Untersuchungsergebnissen zufolge keine Vorteile im Rahmen der ITES in Anspruch nahm, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Anfechtbarkeit dieser Regelung.

6. Regelung für Ausfuhrkredite (Export Credit Scheme – ECS)

(a) Rechtsgrundlage

49. Genaue Ausführungen zu dieser Regelung enthalten der „Master Circular IECD No. 5/04.02.01/2002-03“ (Runderlass über Ausfuhrkredite in Fremdwährungen) und der „Master Circular IECD No. 10/04.02.01/2003-04“ (Runderlass über Ausfuhrkredite in Rupien) der indischen Zentralbank (Reserve Bank of India – RBI), die sich an alle Geschäftsbanken in Indien richten.

(b) Bedingungen für die Inanspruchnahme

50. Für diese Regelung kommen ausführende Hersteller und ausführende Händler in Betracht. Die Untersuchung ergab, dass Garware während des Untersuchungszeitraums aus dieser Regelung ein Vorteil erwuchs.

(c) Anwendung

51. Im Rahmen dieser Regelung legt die indische Zentralbank verbindliche Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite (sowohl in indischen Rupien als auch in Fremdwährung) fest, die Geschäftsbanken verlangen dürfen, damit Ausführern Kredite zu international wettbewerbsfähigen Zinssätzen zur Verfügung stehen. Die Ausfuhrkreditregelung umfasst zwei Teilregelungen, die „Pre-Shipment Export Credit“-Regelung (Kredite für Ausführer zur Finanzierung des Einkaufs, der Verarbeitung, Herstellung, Verpackung und/oder Verladung von Waren vor der Ausfuhr) und die „Post-Shipment Export Credit“-Regelung (Betriebsmittelkredite zur Finanzierung von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften). Die indische Zentralbank hat die Banken außerdem angewiesen, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens zur Exportfinanzierung zu verwenden.

52. Auf der Grundlage dieser beiden Runderlasse der indischen Zentralbank können Ausführer Ausfuhrkredite zu Vorzugszinssätzen in Anspruch nehmen, die unter den marktüblichen Zinssätzen der gängigen Kredite von Geschäftsbanken („Barkredite“) liegen.

(d) Schlussfolgerung zur Ausfuhrkreditregelung

53. Da die Finanzierungskosten unter den marktüblichen Zinssätzen liegen, erwächst den Ausführern durch die vorgenannten Vorzugszinssätze ein Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung. Auch wenn die Vorzugszinssätze im Rahmen der Ausfuhrkreditregelung von Geschäftsbanken eingeräumt werden, handelt es sich dennoch um eine finanzielle Beihilfe der Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer iv der Grundverordnung. Die RBI ist eine öffentliche Körperschaft und fällt somit unter die Definition des Begriffs „Regierung“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Grundverordnung, und sie weist Geschäftsbanken an, Ausführern Vorzugszinssätze zu gewähren. Diese Vorzugszinssätze kommen einer Subvention gleich, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar angesehen wird, weil sie von der Ausfuhrleistung abhängt.

(e) Berechnung der Höhe der Subvention

54. Der Wert der Subvention wurde anhand der Differenz zwischen den im Untersuchungszeitraum für Ausfuhrkredite gezahlten Zinsen und dem Betrag ermittelt, der von dem Unternehmen bei einer Geschäftsbank für einen Kredit zu den marktüblichen Zinssätzen zu zahlen gewesen wäre. Der Wert der Subvention (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung zum gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) ins Verhältnis gesetzt, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhängt und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wird. Garware nahm Vorteile im Rahmen der Ausfuhrkreditregelung in Anspruch und erhielt eine Subvention in Höhe von 1,2 %.

7. „Duty Free Replenishment Certificate“ (DFRC)

(a) Rechtsgrundlage

55. Die Rechtsgrundlage dieser Regelung ist unter den Nummern 4.2.1 bis 4.2.7 der EXIM-Policy 2002-2007 und unter den Nummern 4.31 bis 4.36 des HOP I 2002-2007 enthalten.

(b) Anwendung

56. Da Garware den Untersuchungsergebnissen zufolge keine Vorteile im Rahmen der DFRC in Anspruch nahm, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Anfechtbarkeit dieser Regelung.

III. Regionale Regelungen

Anreizpaket der Regierung des Bundesstaates Maharashtra (Package Scheme of Incentives – PSI)

(a) Rechtsgrundlage

57. Um die Ansiedlung von Industriebetrieben in weniger entwickelten Gebieten im Bundesstaat Maharashtra zu fördern, gewährt die Regierung dieses Bundesstaats seit 1964 im Rahmen einer Regelung, die gemeinhin als „Anreizpaket“ bekannt ist, Vergünstigungen für neue/expandierende Betriebe in den Entwicklungsgebieten dieses Bundesstaates. Die Regelung wurde seit ihrer Einführung mehrmals geändert; so galt das „Anreizpaket 1993“ vom 1. Oktober 1993 bis zum 31. März 2001, und die neueste Fassung, das „Anreizpaket 2001“, wurde am 31. März 2001 eingeführt und sollte bis zum 31. März 2006 gelten. Das PSI der Regierung von Maharashtra umfasst verschiedene Teilregelungen, deren wichtigste die Befreiung von der lokalen Verkaufssteuer und die Erstattung der lokalen Einfuhrabgabe („octroi tax“) sind.

(b) Bedingungen für die Inanspruchnahme

58. Für die Inanspruchnahme kommen Unternehmen in Frage, die in weniger entwickelten Gebieten investieren, indem sie entweder einen neuen Industriebetrieb errichten oder umfassende Anlageinvestitionen zur Erweiterung oder Diversifizierung eines bestehenden Industriebetriebs tätigen. Diese Gebiete werden je nach dem Stand ihrer wirtschaftlichen Entwicklung verschiedenen Kategorien zugeordnet (z. B. wenig entwickelte Gebiete, sehr wenig entwickelte Gebiete, am wenigsten entwickelte Gebiete). Die Höhe der Anreize richtet sich in erster Linie nach dem Gebiet, in dem das Unternehmen angesiedelt ist bzw. sein wird, und nach der Höhe der Investitionen.

(c) Anwendung

59. Befreiung von der lokalen Verkaufssteuer: Waren unterliegen normalerweise der zentralen Verkaufssteuer (im Falle von Verkäufen zwischen den Bundesstaaten) oder der bundesstaatlichen Verkaufssteuer (im Falle von Verkäufen innerhalb eines Bundesstaates), die je nach dem Bundesstaat/den Bundesstaaten, in dem/denen die Geschäfte getätigt werden, unterschiedlich hoch sind. Die Verkaufssteuer wird im Fall der Einfuhr und der Ausfuhr von Waren nicht erhoben; dagegen gilt für die Inlandsverkäufe der jeweils anwendbare Verkaufssteuersatz. Im Rahmen der Regelung müssen begünstigte Betriebe bei ihren Verkäufen keinerlei Verkaufssteuer berechnen. Ferner sind begünstigte Betriebe von der Entrichtung der lokalen Verkaufssteuer auf ihre Einkäufe von Waren von Lieferanten befreit, die die Regelung selbst in Anspruch nehmen können. Im Rahmen des Geschäftsvorgangs erlangt der jeweilige verkaufende Betrieb zwar keinen Vorteil, der einkaufende Betrieb hingegen sehr wohl. Die Untersuchung ergab, dass Garware während des Untersuchungszeitraums aus dieser Regelung ein Vorteil erwuchs.

60. Erstattung der lokalen Einfuhrabgabe („octroi tax“): Die „octroi tax“ ist eine von den Regierungen der indischen Bundesstaaten, darunter auch Maharashtra, erhobene Abgabe auf Waren, die in das Gebiet einer Stadt oder eines Bezirks gelangen. Industriebetriebe können bei der Regierung von Maharashtra eine Erstattung dieser Abgabe beantragen, wenn sie in bestimmten Städten oder Bezirken des Bundesstaats ansässig sind. Erstattet werden können bis zu 100 % der Anlageinvestitionen. Die Untersuchung ergab, dass Garware während des Untersuchungszeitraums aus dieser Regelung ein Vorteil erwuchs.

(d) Schlussfolgerung zum PSI der Regierung von Maharashtra

61. Im Rahmen des PSI der Regierung von Maharashtra werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Über die beiden untersuchten Teilregelungen gewährt die Regierung von Maharashtra eine finanzielle Beihilfe, da sie mit diesem Zugeständnis auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Außerdem erlangt das Unternehmen durch diese Befreiung/Erstattung einen Vorteil, weil dadurch seine Liquidität verbessert wird.

62. Das Unternehmen machte geltend, dass die Verkaufssteuer am 1. April 2005 abgeschafft worden sei und die Regierung von Maharashtra seitdem eine „Mehrwertsteuer“-Regelung eingeführt habe, unter der das Unternehmen den vollen Steuersatz entrichten müsse. Diese angebliche Änderung erfolgte jedoch nach dem Ende des Untersuchungszeitraums, so dass ihre Auswirkungen und ihre Relevanz nicht geprüft werden konnten. Außerdem wurden keine sachdienlichen Beweise hinsichtlich dieser Regelung und der diesbezüglichen Verpflichtungen des Unternehmens vorgelegt. Gemäß Artikel 5 der Grundverordnung ist dieses Vorbringen daher zurückzuweisen.

63. Die Regelung kann nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die in bestimmten geografischen Gebieten im Zuständigkeitsbereich des Bundesstaates Maharashtra investiert haben. Sie gilt nicht für Unternehmen, die außerhalb dieser Gebiete angesiedelt sind. Die eingeräumten Vorteile sind je nach Gebiet unterschiedlich hoch. Die Regelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung und somit anfechtbar.

(e) Berechnung der Höhe der Subvention

64. Der Wert der durch die Steuerbefreiung gewährten Subvention wurde anhand der Verkaufssteuer, die normalerweise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu entrichten gewesen wäre, aber aufgrund dieser Regelung nicht gezahlt wurde, berechnet. Der Wert des durch die Erstattung der „octroi tax“ gewährten Vorteils für den Ausführer wurde anhand des im Untersuchungszeitraum erstatteten „octroi“-Betrags ermittelt. Der Wert der beiden Subventionen (Zähler) wurde anschließend gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung zu den gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Verkäufen (Nenner) ins Verhältnis gesetzt, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Garware erwuchs im betreffenden Zeitraum aus diesen Regelungen ein Vorteil; das Unternehmen erhielt Subventionen in Höhe von 1,6 %.

IV. Höhe der anfechtbaren Subventionen

65. Die Berechnungen gemäß der Grundverordnung ergaben für den untersuchten ausführenden Hersteller anfechtbare Subventionen in Höhe von 14,9 % (ad valorem). Die Höhe dieser Subvention übersteigt die in Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegte Geringfügigkeitsschwelle.

REGELUNG | DEPB | EPCG | ECS | PSI Maharashtra | INSGESAMT |

% | % | % | % | % |

Garware | 10,3 | 1,8 | 1,2 | 1,6 | 14,9 |

66. Daher wird gemäß Artikel 19 der Grundverordnung der Schluss gezogen, dass die derzeit geltenden Maßnahmen nicht mehr ausreichen, um die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigenden anfechtbaren Subventionen unwirksam zu machen.

V. Dauerhafte Veränderung der Umstände hinsichtlich der Subventionierung

67. Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahme nicht ausreichen würde, um die schädigende anfechtbare Subvention unwirksam zu machen.

68. Die Untersuchung ergab, dass Garware im Untersuchungszeitraum weiterhin in den Genuss einer anfechtbaren Subventionierung durch die indischen Behörden kam. Des Weiteren ist die bei dieser Überprüfung festgestellte Subventionsspanne erheblich höher als in der Ausgangsuntersuchung. Im Rahmen der vorstehend untersuchten Subventionsregelungen werden wiederkehrend Vorteile gewährt. Außer bei der DEPB-Regelung und der Verkaufssteuerbefreiung gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelungen in absehbarer Zeit aufgehoben werden. Nach Aussage von Garware sollte am 1. April 2006 eine neue Regelung die DEPB ersetzen. Das Unternehmen bestätigte jedoch nicht, dass dies tatsächlich geschehen ist. Was geschieht, wenn die DEPB durch eine angeblich „WTO-kompatible“ Regelung abgelöst wird, über die der Kommission übrigens keine Informationen vorliegen, wird zu gegebener Zeit zu prüfen sein. Da keine stichhaltigen Beweise für die Ablösung der DEPB-Regelung vorliegen, wird für die Zwecke dieser Überprüfung davon ausgegangen, dass die DEPB nach wie vor besteht. Auch in Bezug auf die „Mehrwertsteuer“-Regelung, durch die die Verkaufssteuer im Bundesstaat Maharashtra angeblich nach Ende des Untersuchungszeitraums ersetzt wurde, übermittelte das Unternehmen keine genauen Angaben und es wird daher für die Zwecke dieser Überprüfung davon ausgegangen, dass die Verkaufssteuerregelung nach wie vor in Kraft ist.

69. Da nachgewiesen wurde, dass das Unternehmen viel höhere Subventionen erhält als zuvor und es wahrscheinlich weiter höhere Subventionen als die in der Ausgangsuntersuchung ermittelten erhalten wird, wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahme nicht ausreicht, um die schädigende anfechtbare Subvention unwirksam zu machen, und dass die Maßnahmen daher in ihrer Höhe geändert werden sollten, um den neuen Ergebnissen Rechnung zu tragen.

VI. Schlussfolgerung

70. Angesichts der Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Höhe der Subventionierung von Garware und der Tatsache, dass die derzeitigen Maßnahmen zum Ausgleich der festgestellten anfechtbaren Subventionen nicht ausreichen, sollte der Ausgleichszoll auf Einfuhren der betroffenen Ware der Firma Garware geändert werden, damit den jetzt festgestellten Subventionsbeträgen Rechnung getragen wird.

71. Der geänderte Ausgleichszoll unter Randnummer (72) entspricht der neuen, im Rahmen dieser Überprüfung festgestellten Subventionsspanne, da die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Schadensspanne weiterhin höher ist.

72. Da gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden dürfen, um ein und dieselbe Situation zu bereinigen, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, ist der gemäß den Ergebnissen dieser Überprüfung den Ausfuhrsubventionen entsprechende Ausgleichszoll (13,3 %) von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 für Garware eingeführten Antidumpingzoll abzuziehen. Im Zuge der Änderung der zuletzt genannten Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 366/2006 wurde für Garware eine Dumpingspanne in Höhe von 20,1 % ermittelt. Davon wurden 2,7 % abgezogen, um den damals geltenden, den Ausfuhrsubventionen entsprechenden Ausgleichszoll zu berücksichtigen, so dass für dieses Unternehmen ein Antidumpingzoll von 17,4 % eingeführt wurde. Aufgrund der neuen Überprüfung sollen weitere 10,6 % von seinem unternehmensspezifischen Antidumpingzoll abgezogen werden, was den Ausgleichszoll widerspiegelt, der den festgestellten Ausfuhrsubventionen entspricht; der für Garware festgesetzte Antidumpingzoll sollte daher dementsprechend auf 6,8 % gesenkt werden.

73. Daher werden für Garware folgende Zölle vorgeschlagen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Ausfuhr-subven-tions-spanne | Subven-tions-spanne ins-gesamt | Dumpingspanne | Ausgleichszoll | Antidumpingzoll | Zoll insgesamt |

% | % | % | % | % | % |

Garware | 13,3 | 14,9 | 20,1 | 14,9 | 6,8 | 21,7 |

74. Garware, die indische Regierung und die Antragsteller wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Änderung der geltenden Maßnahmen empfohlen werden sollte, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Von Garware und der indischen Regierung gingen keine Stellungnahmen ein, und aus den Stellungnahmen der Antragsteller geht hervor, dass sie den Schlussfolgerungen der Kommission zustimmen.

75. Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Ausgleichs- und Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen im Rahmen der Untersuchungen festgesetzt, die zur Annahme der Verordnungen (EG) Nr. 367/2006 und (EG) Nr. 366/2006 führten, sowie auf der Grundlage der Feststellungen aus dieser Überprüfung. Sie spiegeln in Bezug auf Garware die Sachlage während dieser Überprüfung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

76. Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichs- und Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission[9] zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 des Rates erhält folgende Fassung:

„2. Für die von den nachstehend genannten Unternehmen in Indien hergestellten Einfuhren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land | Unternehmen | Endgültiger Zoll (%) | TARIC-Zusatzcode |

Indien | Ester Industries Limited, 75-76, Amrit Nagar, Behind South Extension Part-1, New Delhi 110 003, Indien | 12,0 | A026 |

Indien | Flex Industries Limited, A-1, Sector 60, Noida 201 301 (U.P.), Indien | 12,5 | A027 |

Indien | Garware Polyester Limited, Garware House, 50-A, Swami Nityanand Marg, Vile Parle (East), Mumbai 400 057, Indien | 14,9 | A028 |

Indien | India Polyfilms Limited, 112 Indra Prakash Building, 21 Barakhamba Road, New Delhi 110 001, Indien | 7,0 | A029 |

Indien | Jindal Poly Films Limited, 56 Hanuman Road, New Delhi 110 001, Indien | 7,0 | A030 |

Indien | MTZ Polyfilms Limited, New India Centre, 5th Floor, 17 Co-operage Road, Mumbai 400 039, Indien | 8,7 | A031 |

Indien | Polyplex Corporation Limited, B-37, Sector-1, Noida 201 301, Dist. Gautam Budh Nagar, Uttar Pradesh, Indien | 19,1 | A032 |

Indien | Alle übrigen Unternehmen | 19,1 | A999“ |

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 des Rates erhält folgende Fassung:

„2. Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land | Unternehmen | Endgültiger Zoll (%) | TARIC-Zusatzcode |

Indien | Ester Industries Limited, 75-76, Amrit Nagar, Behind South Extension Part-1, New Delhi-110 003, Indien | 17,3 | A026 |

Indien | Flex Industries Limited, A-1, Sector 60, Noida 201 301 (U.P.), Indien | 0,0 | A027 |

Indien | Garware Polyester Limited, Garware House, 50-A, Swami Nityanand Marg, Vile Parle (East), Mumbai 400 057, Indien | 6,8 | A028 |

Indien | Jindal Poly Films Limited, 56 Hanuman Road, New Delhi 110 001, Indien | 0,0 | A030 |

Indien | MTZ Polyfilms Limited, New India Centre, 5th Floor, 17 Co-operage Road, Mumbai 400 039, Indien | 18,0 | A031 |

Indien | Polyplex Corporation Limited, B-37, Sector-1, Noida 201 301, Dist. Gautam Budh Nagar, Uttar Pradesh, Indien | 0,0 | A032 |

Indien | Alle übrigen Unternehmen | 17,3 | A999 |

Korea | Kolon Industries Inc., Kolon Tower, 1-23, Byulyang-dong, Kwacheon-city, Kyunggi-do, Korea | 0,0 | A244 |

Korea | SKC Co. Ltd, Kyobo Gangnam Tower, 1303-22, Seocho 4 Dong, Seocho Gu, Seoul 137-074, Korea | 7,5 | A224 |

Korea | Toray Saehan Inc. 17F, LG Mapo B/D, 275 Kongdug-Dong, Mapo-Gu, Seoul 121-721, Korea | 0,0 | A222 |

Korea | HS Industries Co. Ltd, Kangnam Building 5th Floor, 1321, Seocho-Dong, Seocho-Ku, Seoul, Korea | 7,5 | A226 |

Korea | Hyosung Corporation, 450, Kongduk-Dong, Mapo-Ku, Seoul, Korea | 7,5 | A225 |

Korea | KP Chemical Corporation, No. 89-4, Kyungun-Dong, Chongro-Ku, Seoul, Korea | 7,5 | A223 |

Korea | Alle übrigen Unternehmen | 13,4 | A999“ |

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am xx. xxxxx 2006

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

[1] ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

[2] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

[3] ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1.

[4] ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 15.

[5] ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 6.

[6] ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1.

[7] ABl. C 172 vom 12.7.2005, S. 5.

[8] Notifikation Nr. 1/2002-07 vom 31.3.2002 des indischen Ministeriums für Handel und Industrie.

[9] Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, J-79 5/17, Rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel.

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