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Document 52006PC0362

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China

/* KOM/2006/0362 endg. */

52006PC0362

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China /* KOM/2006/0362 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 4.7.2006

KOM(2006) 362 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

HINTERGRUND DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005, (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) in dem Verfahren betreffend die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China. |

120 | Allgemeiner Hintergrund Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die gemäß den in der Grundverordnung genannten inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen durchgeführt wurde. |

139 | Geltende Rechtsvorschriften im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften. |

141 | Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. |

ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Parteien |

219 | Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien hatten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung die Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

229 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

230 | Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht zwar keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält aber eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

230 RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 28. April 2005 leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft ein. Im Januar 2006 führte die Kommission vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China ein. Nach der Einführung vorläufiger Antidumpingzölle gingen Stellungnahmen der betroffenen Parteien ein. Im Großen und Ganzen bestätigten die endgültigen Feststellungen die Notwendigkeit von Antidumpingmaßnahmen, da die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China gedumpt wurden und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigten. Keinem Unternehmen wurde Marktwirtschaftsstatus zuerkannt. Die endgültigen Feststellungen bestätigten, dass nur einem Unternehmen eine individuelle Behandlung zugestanden werden konnte. Zur Ermittlung des Normalwerts wurden letztlich wieder die im Antrag enthaltenen Daten – mit einigen Anpassungen – zugrunde gelegt, infolge dessen haben sich die endgültigen Dumpingspannen leicht verringert, und zwar von 33,3% auf 27,1% für das Unternehmen mit IB und von 48,1% auf 47,4% für die übrigen ausführenden Hersteller. Diese Spannen bleiben unter der Schadensspanne. Nach der vorläufigen Unterrichtung wurden die Schadensindikatoren sowie die Einfuhr- und Verbrauchszahlen überprüft; sie bleiben jedoch im Wesentlichen unverändert. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft steht ohne Maßnahmen gegen gedumpte Einfuhren wahrscheinlich vor dem Aus, da er sich bereits jetzt finanziell in einer sehr prekären Lage befindet. Dies würde zur vollständigen Abhängigkeit der Aktenordnerhersteller von Quellen in Drittländern und zu einer beträchtlichen Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Gemeinschaftsmarkt führen. Daraus wird geschlossen, dass die endgültigen Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen. |

310 | Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Die Art der Maßnahme wird in der vorgenannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für nationale Entscheidungen. |

332 | Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. |

Wahl des Instruments |

341 | Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. |

342 | Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Die vorgenannte Grundverordnung sieht keine Alternativen vor. |

230 | AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

1. Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. VERFAHREN

1.1. Vorläufige Maßnahmen

(1) Am 28. Januar 2006 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 134/2006[2] (nachstehend „vorläufige Verordnung“ genannt) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) in die Gemeinschaft ein.

(2) Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

1.2. Weiteres Verfahren

(3) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der VR China nahmen einige interessierte Parteien schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört.

(4) Die Kommission holte alle weiteren für die endgültige Sachaufklärung für notwendig erachtete Informationen ein und prüfte sie nach. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen, soweit dies als angemessen angesehen wurde, entsprechend geändert.

2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(5) Nach Randnummer 12 der vorläufigen Verordnung handelt es sich bei der betroffenen Ware um Hebelmechaniken mit Ursprung in der VR China, die in der Regel zur Ablage von losen Blättern und anderen Unterlagen in Ordnern verwendet werden und normalerweise aus zwei kräftigen Metallbogen bestehen, die auf einer Platte befestigt sind, auf der sich mindestens ein Öffnungsmechanismus befindet, der das Einfügen von Blättern und anderen Unterlagen ermöglicht (nachstehend die „betroffene Ware“ genannt). Die Ware wird normalerweise unter dem KN-Code ex 8305 10 00 eingereiht.

(6) Eine interessierte Partei machte geltend, dass ein bestimmter Typ von Hebelmechanik von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen sein sollte, weil (i) der Typ durch ein Patent der interessierten Partei geschützt und bei keinem anderen Hersteller erhältlich sei, (ii) ein Exklusivliefervertrag mit einem chinesischen Hersteller bestehe, (iii) der Typ ausschließlich in speziellen hochwertigen Aktenordnern verwendet werde und daher nicht mit Hebelmechaniken des Standardverkaufssegments konkurriere und (iv) die Substituierung dieses Typs durch Standard-Hebelmechaniken wegen seiner wesentlich höheren Herstellungskosten wirtschaftlich nicht vertretbar sei.

(7) Eine andere interessierte Partei machte dagegen geltend, dass alle Hebelmechaniken dieselben Eigenschaften, Endverwendungen und Vertriebskanäle hätten. Darüber hinaus seien die Fertigungsprozesse und -kosten für die Bestimmung der betroffenen Ware nicht von Belang. Die bevorzugte Behandlung eines bestimmten Typs von Hebelmechanik, der nur von einem Hersteller von Aktenordnern verwendet werde, würde nicht nur den Gemeinschaftsmarkt für Hebelmechaniken selbst ernsthaft verzerren, sondern auch den Gemeinschaftsmarkt für Aktenordner.

(8) Ein Patent oder ein Exklusivvertrag zwischen einem ausführenden Hersteller und einem europäischen Verwender über einen bestimmten Warentyp rechtfertigen nicht den Ausschluss dieses Typs von der betroffenen oder gleichartigen Ware. Hebelmechaniken sind mit allen ihren Eigenschaften immer als betroffene Ware anzusehen, ganz gleich ob sie patentiert oder durch Exklusivvertrag erworben wurden. Auch Fertigungsprozesse und -kosten sind für die Bestimmung der gleichartigen Ware belanglos.

(9) Darüber hinaus bestätigen die Untersuchungsergebnisse, dass alle Warentypen, einschließlich des unter Randnummer (6) erwähnten dieselben technischen und materiellen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen und dass auf dem Markt für Hebelmechaniken keine klaren Marktsegmente zu erkennen sind. Alle Hebelmechaniken, sind somit gegeneinander austauschbar und stehen auf dem Gemeinschaftsmarkt miteinander im Wettbewerb. Damit fallen alle Typen von Hebelmechaniken unter die Definition der betroffenen und der gleichartigen Ware. Folglich musste das unter Randnummer (6) erläuterte Vorbringen zurückgewiesen werden.

(10) Aus diesen Gründen werden die Feststellungen unter den Randnummern (11) bis (16) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3. DUMPING

3.1. Allgemeine Methodik

(11) Die allgemeine Methode zur Feststellung etwaigen Dumpings bei der Einfuhr von Hebelmechaniken in die Gemeinschaft ist unter Randnummer (17) bis (50) der vorläufigen Verordnung dargelegt. Diese Methode wird unter gebührender Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Änderungen bestätigt.

3.2. Marktwirtschaftsbehandlung (‚MWB’)

(12) Ein Unternehmen, dem eine individuelle Behandlung gewährt wurde, brachte vor, dass ihm eine MWB hätte zugestanden werden müssen und dass seine Lage insbesondere bezüglich des zweiten und dritten Kriteriums (Buchführung und Abschlussprüfung bzw. Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems) bei der Untersuchung nicht korrekt beurteilt worden sei. Das Unternehmen legte indessen keine neuen Beweise vor.

(13) Da keine neuen Fakten vorgelegt wurden und keine anderen Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen bezüglich der MWB unter den Randnummern (17) bis (25) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3. Individuelle Behandlung (‚IB’)

(14) Der unter Randnummer (29) der vorläufigen Verordnung festgestellte Anspruch des ersten Unternehmens, Dongguan Nanzha Leco Stationery, auf IB wird bestätigt.

(15) Wie unter Randnummer (30) der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde das andere Unternehmen, dem eine IB zugestanden worden war, wegen mangelnder Mitarbeit von der weiteren Untersuchung ausgeschlossen. Da das Unternehmen in keiner Weise reagierte, werden die Feststellungen unter Randnummer (30) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4. Normalwert

(16) Die nachstehenden Feststellungen betreffen die Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde.

2. Vergleichsland

(17) Nach weiterer Auswertung aller Angaben des Herstellers im Iran musste der Schluss gezogen werden, dass die Angaben unvollständig und/oder widersprüchlich sind und daher zur Bestimmung des endgültigen Normalwerts nicht herangezogen werden können. Daher wurde nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf eine andere angemessene Berechnungsgrundlage für den Normalwert zurückgegriffen.

3. Bestimmung des Normalwerts

(18) Aufgrund fehlender Angaben zu anderen Drittländern, in denen Hebelmechaniken gefertigt werden, wurden die Daten aus dem Antrag und vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als angemessenste Grundlage zur Berechnung des endgültigen Normalwerts angesehen. Es wurden Berichtigungen vorgenommen, um bestimmten, während der Untersuchung angefallenen und überprüften Daten Rechnung zu tragen, insbesondere in Bezug auf Rohstoffpreise und Frachtkosten.

3.5. Ausfuhrpreis

(19) Der ausführenden Hersteller mit IB brachte vor, dass die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG) und Gewinne eines verbundenen Einführers falsch berechnet worden seien und dass die VVG bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises ab Werk doppelt veranschlagt worden seien. Außerdem erklärte dieser Ausführer, dass die Zahlen zu den VVG und Gewinnen der verbundenen Unternehmen überarbeitet werden müssten, nachdem das Unternehmen im Anschluss an die Kontrollen vor Ort neue Berechnungen geliefert habe.

(20) Die Überprüfung dieser Vorbringen bestätigte einen Flüchtigkeitsfehler bei der VVG-Berechnung. Dieser Fehler wurde behoben. Die von dem Unternehmen gelieferten neuen Daten mussten dagegen zurückgewiesen werden, weil sie im Laufe der Untersuchung nicht mehr überprüft werden konnten.

(21) Die unter den Randnummern (41) und (42) der vorläufigen Verordnung dargelegte allgemeine Methodik wird somit bestätigt.

3.6. Vergleich

(22) Der gemäß Randnummer (16) bis (18) ermittelte Normalwert und die gemäß Randnummer (19) bis (21) überarbeiteten Ausfuhrpreise wurden auf Ab-Werk-Basis auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussen. Die Faktoren, für welche Berichtigungen anerkannt wurden, sind Provisionen, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verlade-, Neben- und Kreditkosten.

3.7. Dumpingspanne

(23) Nach Berichtigung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises sollte für den Ausführer mit IB nun folgende endgültige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, gelten:

Unternehmen | endgültige Dumpingspanne |

Dongguan Nanzha Leco Stationery | 27,1% |

(24) Nach der vorläufigen Unterrichtung wurden keine Einwände bezüglich der Methodik zur Berechnung der Dumpingspanne für alle übrigen ausführenden Hersteller erhoben. Indessen bedingte die Berichtigung des Normalwerts eine Änderung der endgültigen Dumpingspanne auf 47,4% des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft für alle anderen Hersteller.

4. SCHÄDIGUNG

4.1. Gemeinschaftsproduktion

(25) Einige interessierte Parteien machten geltend, dass ein Hersteller, der ursprünglich der Gemeinschaftsproduktion und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet worden sei, nicht berücksichtigt werden dürfe, weil er Beziehungen zu einem chinesischen ausführenden Hersteller unterhalte und chinesische Hebelmechaniken in großen Mengen eingeführt habe, insbesondere während des Untersuchungszeitraums. Das Unternehmen solle daher sowohl bei der Gemeinschaftsproduktion als auch bei der Schädigungsfeststellung unberücksichtigt bleiben.

(26) Die Lage des betreffenden Herstellers war in den Randnummern (55) bis (57) der vorläufigen Verordnung ausführlich dargelegt worden. Bei erneuter Prüfung seiner Lage anhand der Bestimmungen von Artikel 4 der Grundverordnung muss bedacht werden, dass sich der Hersteller nicht anders verhalten hat als andere antragstellende unabhängige Gemeinschaftshersteller. Außerdem hat sich gezeigt, dass der Gemeinschaftshersteller weder über gesetzliche noch praktische Möglichkeiten verfügte, den ausführenden Hersteller, dessen Waren er einführte, zu kontrollieren. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen.

(27) Da keine neuen Informationen zur Gemeinschaftsproduktion vorgelegt wurden, werden die diesbezüglichen Feststellungen unter den Randnummern (51) bis (58) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(28) Eine interessierte Partei machte geltend, dass ein anderer Gemeinschaftshersteller nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet werden dürfe. Erstens verkaufe der Hersteller Hebelmechaniken in großen Mengen an verbundene Abnehmer und verwende außerdem Hebelmechaniken für den Eigenverbrauch. Zweitens habe der besagte Hersteller nicht uneingeschränkt an der Untersuchung mitgearbeitet, vor allem habe er innerhalb der zulässigen Frist kein vollständiges, allen interessierten Parteien zugängliches Dossier übermittelt.

(29) Die Prüfung dieses Vorbringens ergab, dass der besagte Hersteller tatsächlich nicht hinreichend an der Untersuchung mitarbeitete. Dieser Hersteller sollte daher nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet werden; außerdem sollte seine Produktion nicht in die Gemeinschaftsproduktion einfließen.

(30) Für die vier übrigen Gemeinschaftshersteller, die uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeiteten und den Antrag unterstützten, wurde für den UZ ein Produktionsvolumen von rund 205 Mio. Hebelmechaniken ermittelt.

(31) Auf diese vier Gemeinschaftshersteller entfallen etwa 75% der gesamten Gemeinschaftsproduktion. Diese Unternehmen werden daher als hinreichend repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

(32) In den Tabellen dieser Verordnung können nicht immer die absoluten Zahlen angegeben werden. Diese Daten können nicht offen gelegt werden, weil zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Stadium der Untersuchung ein Gemeinschaftshersteller herausgefallen ist und seine Daten somit durch Vergleich ermittelt werden könnten.

4.3. Gemeinschaftsverbrauch

(33) Einige interessierte Parteien führten an, das Volumen des Gemeinschaftsverbrauchs sei falsch berechnet worden. Insbesondere beanstandeten sie, dass sich die Angaben über die Einfuhren aus dem betroffenen Land auf den Antrag stützten. Die Parteien, die sich an der Untersuchung beteiligten, insbesondere die Hersteller von Aktenordnern und die Einführer von Hebelmechaniken, hätten der Kommission zuverlässigere Angaben zur Ermittlung des Verbrauchs zur Verfügung gestellt.

(34) Die Verbrauchsmenge wurde deshalb anhand der Angaben der kooperierenden Parteien neu berechnet. Die Zahlen der nachstehenden Tabelle stützen sich auf die überprüften Verkäufe der europäischen Hersteller, auf die Einfuhren aus der VR China und auf andere Quellen, die von den an der Untersuchung beteiligten Verwendern und Einführern bereitgestellt wurden. Angesichts der intensiven Mitarbeit der Gemeinschaftshersteller, -einführen und -verwende weisen diese Daten die größtmögliche Zuverlässigkeit auf, selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch ein paar andere Verwender/Einführer am Markt tätig sind und die Einfuhren dadurch geringfügig unterbewertet wurden.

Tabelle 1

Verbrauchsmenge (in Mio. Stück) | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 (UZ) |

Europäische Gemeinschaft | 271 | 313 | 327 | 381 |

Index | 100 | 116 | 121 | 141 |

(35) Ein Vergleich zeigt, dass die Entwicklung der Verbrauchsmenge mit den Angaben unter Randnummer (63) der vorläufigen Verordnung vergleichbar ist, wenngleich die Angaben tatsächlich eine höhere Genauigkeit aufweisen. Es zeigt sich vor allem, dass der stärkste Verbrauchsanstieg, nämlich 17%, zwischen 2003 und dem UZ zu verzeichnen war. Im selben Zeitraum steigerte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufsmenge lediglich um 3% (vgl. Tabelle 6), während sich die Einfuhren aus der VR China mit einem Plus von 28% oder mehr als 42 Mio. Stück beträchtlich erhöhten (vgl. Tabelle 2).

4.4. Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft und Marktanteil

(36) Aufgrund des Vorbringens unter Randnummer (33) wurde auch die Einfuhrmenge von Hebelmechaniken mit Ursprung in der VR China überprüft und korrigiert. Die dabei festgestellten Entwicklungen sind den unter Randnummer (65) der vorläufigen Verordnung dargelegten Entwicklungen relativ ähnlich, wie die nachstehende Tabelle 2 zeigt.

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in Mio. Stück) | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

VR China | 98,47 | 135,38 | 152,73 | 195,59 |

Index | 100 | 137 | 155 | 199 |

(37) Ein wesentlicher Unterschied gegenüber den Einfuhrmengen der vorläufigen Verordnung ergab sich für 2001; die verwendete Methode ergab, dass weniger als 100 Mio. Hebelmechaniken aus der VR China eingeführt wurden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass noch andere Einführer und Verwender am Markt tätig waren, die zwar Hebemechaniken in den Gemeinschaftsmarkt einführten, aber keine Daten für die Untersuchung bereitstellten; daher lässt sich - wie unter Randnummer (34) festgestellt - nicht ausschließen, dass die Einfuhrmengen geringfügig unterbewertet wurden.

(38) Unabhängig davon brachten die besagten Parteien vor, dass die überarbeiteten Verbrauchs- und Einfuhrzahlen einen relativ konstanten Marktanteil chinesischer Einfuhren seit 2002 belegen würden. Die Entwicklung des Marktanteils stellt sich anhand der überarbeiteten Daten wie folgt dar:

Tabelle 3

Marktanteile der Einfuhren | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

VR China | 36% | 43% | 47% | 51% |

Index | 100 | 119 | 128 | 141 |

(39) Die überarbeiteten Daten zum Marktanteil belegen, dass die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum stetig gestiegen sind: um 7 Prozentpunkte im Jahr 2002, um 4 Prozentpunkte im Jahr 2003 und im UZ erneut um 4 Prozentpunkte. Diese Entwicklungen sind den unter Randnummer (65) der vorläufigen Verordnung dargelegten Trends relativ ähnlich.

(40) Somit belegen die Angaben der Parteien, dass der Verbrauch von Hebelmechaniken in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum erheblich zugenommen hat, nämlich um 41% oder 110 Mio. Stück. Unterdessen haben die Einfuhren aus der VR China stetig zugenommen, und zwar in beträchtlichem Umfang weit über den Verbrauchsanstieg hinaus. Die überarbeiteten Daten belegen einen Anstieg um mehr als 97 Mio. Stück und eine Zunahme des Marktanteils von 36% auf 51%.

(41) Obwohl einige Berechnungen im Zusammenhang mit den Einfuhren überarbeitet wurden, ergaben sich aus der vorangehenden Analyse keine Widersprüche zu den Feststellungen und Schlussfolgerungen unter Randnummer (66) der vorläufigen Verordnung, insbesondere nicht, was die Entwicklungen von 2002 bis zum UZ betrifft. Diese Feststellungen können daher bestätigt werden.

4.5. Einfuhrpreise und Preisunterbietung

(42) Aufgrund der Vorbringungen der interessierten Parteien wurden auch die verfügbaren Angaben zu den Einfuhrpreisen erneut geprüft. Dabei zeigte sich jedoch, dass die Parteien, die sich an der Untersuchung beteiligten, keine vollständigen, zuverlässigen und konsistenten Daten zu den Preisen und dem Wert der Einfuhren aus der VR China bereitstellen konnten. Es waren nur partielle Angaben verfügbar, und diese stützten sich auf unterschiedliche Verkaufsbedingungen. Anhand dieser partiellen Angaben ließen sich daher keine zuverlässigen Zahlen zum Wert der Einfuhren und den cif-Preisen der Einfuhren aus der VR China ermitteln. Aus diesem Grund werden die Daten in Tabelle 3 der vorläufigen Verordnung, die sich auf Eurostat-Preise stützten, bestätigt.

(43) Nach der Änderung der Zusammensetzung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wie unter Randnummer (29) dargelegt, wurde die Preisunterbietung durch alle ausführenden Hersteller von Hebelmechaniken der VR China neu berechnet. Die Preisunterbietungsspanne unter Randnummer (69) der vorläufigen Verordnung muss – ausgedrückt als Prozentsatz der Preise der Gemeinschaftshersteller - auf 38% nach oben korrigiert werden.

(44) Unter diesen Voraussetzungen werden die Methodik und die Schlussfolgerungen unter den Randnummern (67) bis (69) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.6. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(45) Nach der Änderung der Zusammensetzung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wie unter Randnummer (29) dargelegt, wurden die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig in der neuen Zusammensetzung nach der Methodik von Randnummer (70) der vorläufigen Verordnung untersucht.

(46) Die nachfolgenden Schlussfolgerungen stützen sich auf die aggregierten und überprüften Daten der verbleibenden vier kooperierenden Gemeinschaftshersteller, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden. Durch den Ausschluss eines Gemeinschaftsherstellers und aufgrund der Tatsache, dass Daten von fünf Herstellern in die Schadensanalyse der vorläufigen Verordnung eingeflossen sind, könnten die vertraulichen Daten des ausgeschlossenen Gemeinschaftsherstellers durch einen Vergleich der Daten der vorläufigen Verordnung mit den Daten der endgültigen Verordnung abgeleitet werden. Deshalb werden die überprüften Daten in indexierter Form bereitgestellt. Es ist jedoch festzustellen, dass die Schadensindikatoren zu den vier verbleibenden kooperierenden Gemeinschaftsherstellern sich nicht wesentlich von den anhand von fünf Herstellern ermittelten Indikatoren der vorläufigen Verordnung unterscheiden.

4.7. Produktionskapazität

(47) Einige interessierte Parteien machten glaubhaft, dass die Berechnung der Produktionskapazität in der vorläufigen Verordnung nicht die Realität widerspiegele. Bei der Produktionskapazität sollten die tatsächliche Marktlage und die tatsächlichen Produktionsmöglichkeiten der einzelnen Hersteller berücksichtigt werden, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildeten. Dieses Vorbringen wurde akzeptiert, da sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lediglich aus kleinen und mittleren Unternehmen, darunter sogar einige Familienunternehmen, zusammensetzt, in denen normalerweise nur an fünf Tagen in der Woche gearbeitet wird.

(48) Gestützt auf diese Ausführungen wird die Produktionskapazität im Folgenden neu veranschlagt. Die Produktionskapazität wurde auf der Grundlage einer Fünf-Tage-Woche, anstatt der ursprünglichen Sieben-Tage-Woche, neu ermittelt.

Tabelle 4

Indizes 2001 = 100 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Index Produktion (2001=100) | 100 | 96 | 97 | 98 |

Index Produktionskapazität | 100 | 95 | 105 | 106 |

Index Kapazitätsauslastung | 100 | 102 | 92 | 92 |

(49) Wie weiter oben bereits erwähnt, hatte die gemäß Randnummer (29) geänderte Zusammensetzung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keinen Einfluss auf die Schlussfolgerungen unter Randnummer (73) der vorläufigen Verordnung.

4.8. Lagerbestände

(50) In der nachstehenden Tabelle sind die jeweiligen Lagerbestände zum Jahresende ausgewiesen.

Tabelle 5

Indizes 2001 = 100 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Index Lagerbestände | 100 | 51 | 95 | 131 |

(51) Wie jedoch unter Randnummer (75) der vorläufigen Verordnung bereits dargelegt wurde, sind die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kein relevanter Faktor für die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage.

4.9. Verkaufsmenge, Marktanteile, durchschnittliche Stückpreise in der Gemeinschaft und Wachstum

(52) In der nachstehenden Tabelle sind die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft ausgewiesen.

Tabelle 6

Indizes 2001 = 100 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Index Verkaufsmenge | 100 | 103 | 103 | 106 |

Index Marktanteil | 100 | 89 | 85 | 75 |

Index Durchschnittlicher Verkaufspreis (EUR pro 1000 Stück) | 100 | 93 | 90 | 86 |

(53) Die Auswertung der überarbeiteten Daten bestätigt die Schlussfolgerungen unter den Randnummern (77) bis (80) der vorläufigen Verordnung. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte seine Verkaufsmenge innerhalb des Bezugszeitraums um 6% leicht steigern. Im selben Zeitraum nahm der Gemeinschaftsverbrauch wie Tabelle 1 zeigt um 41% oder 110 Mio. Stück zu.

(54) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft musste außerdem im Zuge eines ständig wachsenden Angebots gedumpter Billigeinfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt einen drastischen Einbruch der Verkaufspreise um 14% hinnehmen. Ebenso ging ihr Marktanteil zurück.

4.10. Rentabilität

(55) Die nachstehend aufgeführte Rentabilität wurde wie unter Randnummer (81) der vorläufigen Verordnung dargelegt ermittelt. Die Rentabilität änderte sich im UZ nur geringfügig:

Tabelle 7

Rentabilität bei Verkäufen in der Gemeinschaft (Umsatzrendite) | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Index Rentabilität bei EG-Verkäufen - Trend | -4% | -6% | -14% |

(56) Die Rentabilität war im Bezugszeitraum durchweg negativ; die Schlussfolgerungen unter Randnummer (82) der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

4.11. Kapitalrendite (RoI), Cashflow, Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(57) Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die korrigierte Entwicklung von Kapitalrendite, Cashflow und Investitionen.

Tabelle 8

Indizes 2001 = 100 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Index Kapitalrendite (RoI) | 100 | -191 | -45 | -364 |

Index Cashflow (alle Unternehmen) | 100 | 39 | 56 | -79 |

Index Investitionen (für die betroffene Ware in EUR) | 100 | 136 | 130 | 105 |

(58) Wie bereits unter den Randnummern (84) bis (86) der vorläufigen Verordnung erläutert, wirkte sich die rückläufige Entwicklung der Verkaufspreise sehr negativ auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus. Die mit der Rentabilität verbundenen Schadensindikatoren verschlechterten sich dadurch. Die negativen Trends bei Kapitalrendite und Cashflow spiegeln weitgehend die Entwicklung der Rentabilitätsindikatoren in Tabelle 7 wider.

(59) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft steigerte seine Investitionen lediglich um 5%. Außerdem ist erkennbar, dass die Investitionen zwischen 2003 und dem UZ beträchtlich zurückgingen.

(60) Im Hinblick auf die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten werden die Feststellungen unter Randnummer (86) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.12. Beschäftigung, Produktivität und Löhne

Tabelle 9

Indizes 2001 = 100 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Index Zahl der Beschäftigen | 100 | 97 | 94 | 90 |

Index Produktivität (1000 Stück/Beschäftigten) | 100 | 99 | 104 | 108 |

Index Löhne (Durchschnitt pro Beschäftigten und Jahr in EUR) | 100 | 100 | 97 | 100 |

(61) Auch diese Indikatoren bestätigen für die neue Zusammensetzung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Schlussfolgerungen unter den Randnummern (87) und (88) der vorläufigen Verordnung.

4.13. Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne

(62) Da keine weiteren Stellungnahmen zur Bestimmung der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne eingingen, wird Randnummer (89) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.14. Auswirkungen früherer Dumping- oder Subventionierungspraktiken

(63) Wie unter Randnummer (90) der vorläufigen Verordnung dargelegt wurde, ist nicht festzustellen, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von früheren Dumping- oder Subventionierungspraktiken erholt.

4.15. Schlussfolgerung zur Schädigung

(64) Die Untersuchung ergab, dass sich die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum sowohl in absoluten Zahlen als auch relativ beträchtlich erhöhten. Die überarbeiteten Einfuhrdaten zeigen, dass die eingeführte Menge in diesem Zeitraum um 97 Mio. Stück zugenommen hat und dass der Marktanteilgewinn nicht weniger als 15 Prozentpunkte erreichte. Nach den unter Randnummer (43) erläuterten berichtigten Berechnungen lagen die Preise für aus der VR China eingeführte Hebelmechaniken um 38% unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(65) Während des Bezugszeitraums steigerte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwar seine Verkaufsmenge um 6%, büßte aber gleichzeitig beträchtliche Marktanteile ein, weil ihm der erhebliche Verbrauchsanstieg nicht zugute kam. Aufgrund gedumpter Billigeinfuhren musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft außerdem einen durchschnittlichen Preisrückgang von 14% verkraften. Die Auswertung der Entwicklung einiger anderer Schadensindikatoren wie Cashflow und Kapitalrendite bestätigt ebenfalls die unter Randnummer (92) der vorläufigen Verordnung dargestellten Trends.

(66) Darüber hinaus werden auch die Feststellungen unter den Randnummern (93) und (94) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(67) Angesichts dieser Feststellungen wird bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung bedeutend geschädigt wurde.

5. SCHADENSURSACHE

5.1. Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China

(68) Wie Tabelle 2 zu entnehmen ist, ergaben die Angaben der kooperierenden Parteien, dass die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um 99%, also ganz beträchtlich, stieg und dass der Marktanteil dieser Einfuhren um rund 15 Prozentpunkte zunahm. Im selben Zeitraum fielen die Einfuhrpreise für Hebelmechaniken mit Ursprung in der VR China um 11%; außerdem lag während des UZ die ermittelte Preisunterbietungsspanne für alle ausführenden Hersteller aus der VR China auf dem Gemeinschaftsmarkt bei nicht weniger als 38%.

(69) Nach den Ausführungen unter Randnummer (97) der vorläufigen Verordnung ergab die Untersuchung, dass der massive Anstieg gedumpter Billigeinfuhren aus der VR China zeitlich mit einer sich verschlechternden Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammenfiel. So stiegen die Importe aus der VR China zwischen 2003 und dem UZ um 42 Mio. Stück, während gleichzeitig eine erhebliche Preisunterbietung festzustellen war. Dies ergab einen Marktanteilgewinn der Einführer aus der VR China von 4 Prozentpunkten. Im selben Zeitraum verlor der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 12% seines Marktanteils, obwohl er seine Preise um etwa 4% senkte und seine Verkaufsmenge erhöhen konnte. Angesichts dieser Feststellungen werden die Schlussfolgerungen unter Randnummer (97) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(70) Gemäß den Ausführungen unter Randnummer (98) der vorläufigen Verordnung wird bestätigt, dass die Ausführer in der VR China, die ihre Ware zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft ausführten, im UZ zu den wichtigsten Anbietern auf dem Gemeinschaftsmarkt wurden und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verdrängten.

5.2. Auswirkungen der Einfuhren aus Drittländern

(71) Anhand der Angaben der kooperierenden Parteien und gemäß den Ausführungen unter Randnummer (33) wurden aus anderen Drittländern folgende Mengen eingeführt:

Tabelle 10

2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Einfuhren aus anderen Drittländern (in Mio. Stück) | 5,63 | 5,31 | 2,53 | 0 |

Index | 100 | 94 | 45 | - |

Marktanteil | 2,1% | 1,7% | 0,8% | 0 |

(72) Aus diesen Daten wurde der Schluss gezogen, dass die geringen Einfuhrmengen aus Drittländern, die 2001 einen Marktanteil von 2% ausmachten und bis zum UZ auf 0% sanken, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht hätten verursachen können.

(73) Deshalb werden die Feststellungen unter den Randnummern (99) bis (101) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3. Auswirkungen der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft getätigten Einfuhren aus der VR China

(74) Da keine neuen Daten bereitgestellt wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern (102) bis (105) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.4. Auswirkungen der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(75) Aufgrund der geänderten Zusammensetzung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft neu bewertet und dabei geprüft, ob die Ausfuhren von Hebelmechaniken, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt wurden, zu der im Bezugszeitraum erlittenen Schädigung hätten beitragen können. Die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeführten Mengen sind in der nachstehenden Tabelle verzeichnet:

Tabelle 11

Indizes 2001 = 100 | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Index Ausfuhren | 100 | 66 | 59 | 46 |

(76) Diese Neubewertung hat bestätigt, dass der Gemeinschaftsmarkt seit jeher der wichtigste Absatzmarkt des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist. Die Ausfuhren in Länder außerhalb der Gemeinschaft lagen 2001 bei 17% und im UZ bei lediglich 7% der gesamten Verkaufsmenge. Der stärkste Rückgang der Auslandsverkäufe war mit 34% zwischen 2001 und 2002 zu verzeichnen. Danach gingen die Ausfuhren bis zum Ende des UZ stetig zurück. Die verfügbaren Angaben lassen den Schluss zu, dass diese Lage mit der unter den Randnummern (107) bis (109) der vorläufigen Verordnung dargelegten Lage vergleichbar ist.

(77) Eine Partei brachte vor, dass die Absatzverluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Ausfuhrmärkten im UZ zu seiner Schädigung geführt hätten. Bei Wettbewerbsdruck auf dem wichtigsten Absatzmarkt sei von einem gesunden Wirtschaftszweig zu erwarten, dass er seine Ausfuhren in Drittländer umlenke. Die Untersuchung ergab jedoch, dass der einem schädigenden Dumping auf dem Gemeinschaftsmarkt ausgesetzte Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage war, Absatzverluste durch eine Erhöhung der Ausfuhren in Drittländer zu kompensieren.

(78) Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass die Gemeinschaft der weltweit größte Absatzmarkt für Hebelmechaniken und deren nachgelagertes Produkt – Aktenordner - ist. Darüber hinaus konzentrierten sich die Untersuchungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt. Dementsprechend beschränkt sich die Auswertung von Schadensindikatoren wie Verkaufsmenge, Verkaufspreise und Rentabilität auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt allein; die Ausfuhrleistung bleibt unberücksichtigt.

(79) Selbst wenn der Rückgang des Ausfuhrvolumens zu einer gewissen Verschlechterung einiger Schadensindikatoren wie der Produktion geführt und sich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt ausgewirkt haben könnte, erklärt er nicht den erheblichen Preisrückgang, den Verlust an Marktanteilen und die Profitabilitätseinbußen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während des UZ beim Absatz von Hebelmechaniken auf dem Gemeinschaftsmarkt hinnehmen musste. Die Ausfuhrleistung widerlegt somit nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen gedumpten Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(80) Daher wird die Schlussfolgerung unter Randnummer (110) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.5. Wechselkurs

(81) Einige interessierte Parteien verwiesen auf die Wechselkursveränderung zwischen EUR und USD von etwa 40% zwischen 2001 und 2004 als Hauptursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Wechselkursveränderung sei das Hauptmotiv für die Verwender, von Herstellern in der Gemeinschaft zu Herstellern in der VR China zu wechseln. Außerdem stellten Ausführer in der VR China ihre Rechnungen für Kunden in der EU normalerweise in USD aus; laute eine Rechnung dagegen auf EUR, sei der Preis gewöhnlich an den zum Zeitpunkt des Auftrags vereinbarten EUR/USD-Wechselkurs gekoppelt. Dies glich den Anstieg der USD-Preise aus, die die Ausführer in der VR China in diesem Zeitraum in Rechnung stellten. Daher stehe die Feststellung einer Schädigung in keinem Zusammenhang mit einer angeblichen Dumpingpraxis durch Ausführer in der VR China.

(82) Der Wechselkurs zwischen EUR und USD hat sich im Bezugszeitraum tatsächlich bedeutend geändert. Zwischen 2003 und dem UZ beschränkte sich die Veränderung jedoch auf 10%. Es ist auf jeden Fall klar, dass die Wechselkursveränderung die enorme Dumpingspanne der VR China im UZ nicht erklären kann, weil sich diese Veränderung nicht auf die Dumpingberechnungen auswirkte.

(83) Eine Simulation der Auswirkungen des Wechselkurses auf die Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt zeigt, dass die Ausführer der VR China die Preise im UZ auch ohne Währungsschwankungen beträchtlich unterboten hätten. Mehr noch, die angeblichen Auswirkungen der Wechselkursschwankungen können nicht als „anderer Faktor“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 der Grundverordnung gelten. Zu den anderen Faktoren im Sinne dieser Bestimmung zählen nämlich die gedumpten Einfuhren selbst nicht. Der geltende Wechselkurs bestimmt aber den Ausfuhrpreis der gedumpten Einfuhren, er betrifft folglich die gedumpten Einfuhren selbst und nicht etwa einen anderen Sachverhalt, der den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt haben könnte.

(84) Die Parteien haben mithin keine Belege dafür geliefert, dass die Wechselkursveränderung den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft widerlegt.

5.6. Anstieg des Stahlpreises

(85) Ein Verwender brachte vor, dass im Bezugszeitraum eine drastische Verknappung des Stahlangebots zu einem dramatischen Preisanstieg beim Hauptrohstoff für die Fertigung von Hebelmechaniken geführt habe. Der Stahlpreis sei im ersten Quartal 2004 um nicht weniger als 25-40% gestiegen.

(86) Der Stahlpreis stieg indessen weltweit und hätte sich auf alle Stahlverwender auswirken müssen, insbesondere im UZ. Folglich hätte die normale Reaktion der Stahlverwender darin bestanden, den Kostenanstieg auf die Verkaufspreise für ihre nachgelagerten Produkte umzulegen. Den vorliegenden Daten zufolge stiegen die Ausfuhrpreise der VR China zwischen 2003 und dem UZ, d. h. zum Zeitpunkt der Stahlkrise, insgesamt aber nur um 5%. Diese Feststellung besagt, dass die ausführenden Hersteller der VR China trotz eines Stahlpreisanstiegs um bis zu 40% ihre Ausfuhrpreise nicht etwa anpassten, sondern ihre Erzeugnisse im UZ weiterhin zu niedrigen, gedumpten Preisen in die Gemeinschaft ausführten.

(87) Die Untersuchung zeigte, dass die Rohstoffkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwar beträchtlich gestiegen waren, insbesondere im UZ, dass er aber seine Verkaufspreise wegen der erheblichen Preisunterbietung durch gedumpte Billigeinfuhren aus der VR China nicht anpassen konnte.

(88) Somit wird bestätigt, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht in nennenswertem Umfang auf den Stahlpreisanstieg zurückzuführen ist.

5.7. Schlussfolgerung zur Schadensursache

(89) Daher wird die Schlussfolgerung unter Randnummer (111) der vorläufigen Verordnung hiermit bestätigt.

6. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

6.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Zulieferer

(90) Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Zulieferer keine neuen Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern (114) bis (121) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2. Interesse der Verwender und Einführer

(91) Bekanntlich erhielt die Kommission Stellungnahmen von acht Verwendern und zwei Einführern auf dem Gemeinschaftsmarkt, auf die 51% des Gemeinschaftsverbrauchs entfallen. Bei den Verwendern handelt es sich in der Regel insofern ebenfalls um Einführer, als sie Hebelmechaniken einführen, um Aktenordner — das nachgelagerte Produkt — herzustellen. Das Geschäftsvolumen dieser Parteien ist zwar insgesamt sehr hoch, Hebelmechaniken machen aber nur 22% ihrer Geschäftstätigkeit aus.

6.2.1. Lieferengpässe

(92) Einige Verwender brachten erneut vor, dass Antidumping-Maßnahmen zu Versorgungsengpässen in der Gemeinschaft führen würden, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht über ausreichende Produktionskapazitäten verfügen würde. Die europäische Produktionskapazität liege nicht weniger als 40 bis 50% unter dem Nachfrageniveau. Die Verwender müssten, um ihre Produktion aufrecht zu erhalten, auf Einfuhren zurückgreifen, und somit erhebliche Zölle entrichten.

(93) Die Verwender haben indessen keine schlüssigen Beweise dafür vorgelegt, dass vor oder nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen Engpässe auf dem Gemeinschaftsmarkt bei Hebelmechaniken aufgetreten wären. Im Übrigen verfügen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und andere auf dem Gemeinschaftsmarkt vertretene Hersteller noch über freie Produktionskapazitäten. Die Gemeinschaftshersteller könnten nötigenfalls zusätzliche Investitionen tätigen und mühelos ihre Belegschaft vergrößern, um die Nachfrage auf einem nicht durch Dumpingpraktiken verzerrten Markt zu befriedigen. Darüber hinaus wird der Gemeinschaftsmarkt nicht gegen Einfuhren aus der VR China abgeschottet, weshalb alle Verwender diese Produkte weiterhin zu nicht gedumpten Preisen beziehen können. Diesem Vorbringen dürfte außerdem die Befürchtung zugrunde liegen, die Wettbewerbsfähigkeit der Verwenderindustrie könnte beeinträchtigt werden; dieser Aspekt wird unter den Randnummern (94) bis (97) behandelt.

6.2.2. Wettbewerbsfähigkeit der Verwenderindustrie

(94) Die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit der Verwenderindustrie dürfte durch die Einführung von Maßnahmen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, da allen Verwendern in der Gemeinschaft alternative Bezugsquellen offen stehen. Die Antidumpingmaßnahmen dürften sich eigentlich nicht auf die Ausfuhrtätigkeit dieses Wirtschaftszweigs auswirken, und die Produktionskosten dürften nur geringfügig steigen.

(95) Etwaige Kostenerhöhungen würden sich vor allem in Unternehmen bemerkbar machen, die vorwiegend gedumpte Billigware aus der VR China beziehen. Günstigenfalls könnten die vorgeschlagenen Maßnahmen beim derzeitigen Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für das nachgelagerte Produkt zu einem durchschnittlichen Kostenanstieg von etwa 2,0% führen. Schlimmstenfalls würden die Kosten um 3% steigen. Dieser Kostenanstieg könnte aber auch teilweise aufgefangen werden, wenn die Verwender einen Teil davon an ihre Kunden weitergeben können, was nicht auszuschließen ist.

(96) Wie unter Randnummer (128) der vorläufigen Verordnung jedoch bereits ausgeführt, dürfte die Einführung von Antidumpingmaßnahmen den fairen Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt stärken und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen, Marktanteile zurückzugewinnen und seine wirtschaftliche Lage zu verbessern. Dies sollte kurzfristig zu einem faireren Wettbewerb führen und unangemessene Preiserhöhungen auf dem Gemeinschaftsmarkt verhindern.

(97) Insgesamt wird bestätigt, dass etwaige negative Auswirkungen auf die Kosten bestimmter Verwender nicht so hoch sind, dass eine Einführung von Maßnahmen nicht in Betracht käme.

6.3. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(98) Die Untersuchung hat gezeigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne Maßnahmen gegen gedumpte Einfuhren vor dem Aus steht, da er sich bereits jetzt finanziell in einer sehr prekären Lage befindet. Die Abhängigkeit der Aktenordnerhersteller von externen Lieferquellen und eine beträchtliche Einschränkung des Wettbewerbs wären die sichere Folge. Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dürfte für alle Parteien, die Hebelmechaniken in der Gemeinschaft ein- und verkaufen, wieder faire Handelsbedingungen ohne unbillige Zusatzbelastungen oder Vorteile herstellen.

(99) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die endgültigen Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würden.

7. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGZÖLLE

7.1. Schadensbeseitigungsschwelle

(100) Nach der unter den Randnummern (133) bis (136) der vorläufigen Verordnung dargelegten Methodik wurde die Schadensbeseitigungsschwelle ermittelt, um die Höhe der einzuführenden Maßnahmen zu bestimmen.

(101) In der vorläufigen Verordnung wurde bei der Berechnung der Schadensspanne eine angestrebte Gewinnspanne von 5% für den Wirtschaftzweig der Gemeinschaft zugrunde gelegt; nach vorsichtiger Schätzung wäre diese Gewinnspanne ohne schädigendes Dumping durchaus zu erwarten.

(102) Eine Partei brachte vor, dass die Schadensspanne nicht anhand der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne errechnet werden dürfe, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht effizient sei und seine Produktionskosten dadurch höher seien als sie sein sollten. Diese Partei legte indessen keinerlei Beweise für ihre Behauptung vor. Aus der Untersuchung ergab sich keine Notwendigkeit, von der unter Randnummer (134) der vorläufigen Verordnung dargelegten Methodik abzuweichen.

(103) Da keine weiteren Stellungnahmen zu dieser Frage eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern (133) bis (136) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.2. Endgültige Maßnahmen

(104) Aus den vorstehenden Gründen sollte gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der VR China ein Antidumpingzoll in Höhe der ermittelten Dumpingspanne eingeführt werden, da sich bestätigt hat, dass die Schadensspannen in allen Fällen über den ermittelten Dumpingspannen lagen.

(105) Somit werden die endgültigen Zölle wie folgt festgesetzt:

Unternehmen | Dumpingspanne |

Dongguan Nanzha Leco Stationery | 27,1% |

Alle übrigen Unternehmen | 47,4% |

(106) Der in dieser Verordnung angegebene unternehmensspezifische Antidumpingzoll wurde anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Er spiegelt somit die Lage dieses Unternehmens während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gilt dieser Zoll daher nur für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von der namentlich genannten juristischen Person hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen einschließlich der mit ihnen verbundenen Unternehmen hergestellt werden, unterliegen nicht dem unternehmensspezifischen Zoll, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

(107) Anträge auf Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission[3] zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe, die mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten einhergehen. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(108) Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz nicht nur für die nicht mitarbeitenden Ausführer gelten, sondern auch für die Unternehmen, die im UZ keine Ausfuhren getätigt haben. Die letztgenannten Unternehmen werden indessen, sofern sie die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Grundverordnung erfüllen, aufgefordert, einen Antrag auf individuelle Überprüfung ihrer Lage gemäß diesem Artikel zu stellen.

8. VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(109) Angesichts der Größenordnung der festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 134/2006 des Rates eingeführt wurde, bis zur Höhe des endgültigen Zolls zu vereinnahmen. Sofern die endgültigen Zölle niedriger sind als die vorläufigen Zölle, werden die Sicherheitsleistungen nur bis zur Höhe der endgültigen Zollsätze vereinnahmt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

4. Auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Ablage von losen Blättern und anderen Unterlagen in Ordnern verwendet werden und unter den KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC-Code 8305 10 00 50) fallen, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Diese Hebelmechaniken bestehen normalerweise aus zwei kräftigen Metallbogen, die auf einer Platte befestigt sind, auf der sich zum Öffnen mindestens ein Druckmechanismus befindet, der das Einfügen von Blättern und anderen Unterlagen ermöglicht.

5. Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Hersteller | Antidumpingzoll | TARIC-Zusatzcode |

Dongguan Nanzha Leco Stationery The First Industrial Camp, Nanzha, Humen, Dongguan, China | 27,1 % | A729 |

Alle übrigen Unternehmen | 47,4 % | A999 |

6. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 134/2006 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC-Code 8305 10 00 50) fallen, werden auf der Höhe des mit dieser Verordnung festgesetzten endgültigen Antidumpingzolls endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

[2] ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 13.

[3] Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B, Büro J-79 5/16

B-1049 Brüssel, Belgien

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