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Document 52006DC0335

Mitteilung der Kommission an den Rat - Kündigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department of Homeland Security

/* KOM/2006/0335 endg. */

52006DC0335

Mitteilung der Kommission an den Rat - Kündigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department of Homeland Security /* KOM/2006/0335 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 16.6.2006

KOM(2006) 335 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT

Kündigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department of Homeland Security

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT

Kündigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department of Homeland Security

Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 verabschiedeten die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) im November 2001 Gesetzgebung, nach der Fluggesellschaften, die Passagierflüge in die oder aus den USA durchführen, verpflichtet sind, dem US Bureau of Customs and Border Protection (im Folgenden "CBP") elektronischen Zugriff auf Daten in ihren Buchungs-/Abfertigungssystemen zu gewähren, so genannte Fluggastdatensätze (Passenger Name Records – im Folgenden "PNR-Daten"). Die Kommission informierte die Behörden der USA im Juni 2002, dass sie zwar die berechtigte Sicherheitsinteressen anerkenne, jedoch besagte Vorschriften möglicherweise unvereinbar seien mit Datenschutzgesetzgebung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten. Die Behörden der USA verschoben daraufhin das Inkrafttreten dieser neuen Vorschriften, lehnten es aber letztendlich ab, nach dem 5. März 2003 von der Möglichkeit abzusehen, Strafen gegenüber Fluggesellschaften zu verhängen, die nicht die Gesetzgebung hinsichtlich des elektronischen Zugriffs auf PNR-Daten befolgten. Seit diesem Zeitpunkt haben einige in der Europäischen Union operierende große Fluggesellschaften den Behörden der USA Zugriff zu ihren PNR-Daten gewährt.

Die Kommission trat in Verhandlungen mit den Behörden der USA, was zur Erstellung einer Verpflichtungserklärung des CPB führte im Hinblick auf die Annahme eines Kommissionsentscheidung über die Angemessenheit des Schutzes der personenbezogenen Daten gemäß Artikel 25 (6) der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995 L 281, S. 31). Gleichzeitig verhandelte die Kommission ein internationales Abkommen mit den USA, was als Ergänzung zur Angemessenheitsentscheidung gedacht war und unter anderem Vorschriften enthielt, die es den Behörden der USA erlaubt, PNR-Daten aus den von den Fluggesellschaften in der Gemeinschaft betriebenen Buchungssystemen zu "ziehen". Die Fluggesellschaften wurden des Weiteren verpflichtet, PNR-Daten in einem bestimmten Format an die Behörden der USA zu übermitteln. Darüber hinaus wurde die Verpflichtungserklärung von CBP völkerrechtlich verankert. Der Entwurf dieses Übereinkommens wurde dem Rat zur Genehmigung übermittelt.

Am 1. März 2004 übermittelte die Kommission dem Parlament den Entwurf einer Angemessenheitsentscheidung gemäß Artikel 25 (6) der Richtlinie sowie den Entwurf der Verpflichtungserklärung von CBP.

Am 17. März 2004 übermittelte die Kommission dem Parlament einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens mit den USA zur Stellungnahme in Übereinstimmung mit Artikel 300 (3) 1. Unterabsatz EG.

Am 31. März 2004 nahm das Parlament eine Resolution im Hinblick auf Artikel 8 des Ratsbeschlusses 1999/468/EK vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. 1999 L 184, S. 23) an, die eine Reihe rechtlicher Bedenken hinsichtlich des übermittelten Vorschlags enthielt. Das Parlament befand insbesondere, dass der Entwurf der Kommissionsentscheidung über die Angemessenheit des Schutzes der personenbezogenen Daten nicht durch die in Artikel 25 der Richtlinie enthaltene Ermächtigung gedeckt sei. Es forderte den Abschluss eines geeigneten internationalen Übereinkommens, das die Grundrechte respektiere sowie weitere in der Resolution ausgeführte Aspekte berücksichtige und bat die Kommission, einen neuen Entwurf für einen Beschluss zu unterbreiten. Es behielt sich auch das Recht vor, die Angelegenheit an den Europäischen Gerichtshof zu verweisen, um die Rechtmäßigkeit des angestrebten internationalen Übereinkommens zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Schutz personenbezogener Daten.

Am 28. April 2004 schickte der Rat auf der Grundlage von Artikel 300 (3) 1. Unterabsatz EG ein Schreiben an das Parlament mit der Bitte, seine Stellungnahme zu dem Vorschlag für einen Beschluss über das Abkommen aus Gründen der Dringlichkeit bis zum 5. Mai 2004 abzugeben. Am 4. Mai 2004 wies das Parlament die Bitte des Rates vom 28. April für eine dringliche Behandlung des Vorschlags zurück.

Am 14. Mai 2004 erließ die Kommission die Angemessenheitsentscheidung 2004/535/EG (ABl. 2004 L 235, S. 11) gemäß Artikel 25 (6) der Richtlinie 95/46/EC (ABL. 2004 L 235, S. 11). Am 17. Mai 2004 nahm der Rat den Beschluss 2004/496/EG (ABl. 2004 L 183, S. 83) auf der Grundlage von Artikel 95 EG an, der den Präsident des Rates ermächtigte, das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Das Abkommen würde am 28. Mai 2004 unterzeichnet und trat am selben Tag in Kraft. Das Europäische Parlament beantragte beim Europäischen Gerichtshof, die Entscheidung der Kommission und den Beschluss des Rates für nichtig zu erklären. Es machte unter anderem geltend, dass die gewählte Rechtsgrundlage unzutreffend für die Entscheidung und den Beschluss sei.

Am 30. Mai 2006 erklärte der Europäische Gerichtshof die Angemessenheitsentscheidung der Kommission vom 14. Mai 2004 für nichtig. Der Gerichtshof führte aus, dass die Kommission keine Zuständigkeit für eine solche Entscheidung hat, da die Übermittlung von PNR-Daten an CBP Datenverarbeitung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zu Strafverfolgungszwecken darstellt, die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 95/46/EG außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie fällt und daher nicht auf Artikel 95 EG gestützt werden kann. Der Gerichtshof erklärte den Ratsbeschluss ebenfalls für nichtig, der das Abkommen genehmigte, da letzteres in einem engen Zusammenhang mit der Angemessenheitsentscheidung steht. Der Gerichtshof urteilte, dass das Abkommen aus dem gleichen Grund nicht auf Artikel 95 EG gestützt werden kann.

Der Gerichtshof ging in seinem Urteil ausdrücklich auf die Folgen der Nichtigerklärung der Entscheidung und des Beschlusses ein, insbesondere im Lichte des völkerrechtlichen Grundsatzes, dass internes Recht nicht für die Nichtdurchführung des internationalen Abkommens angeführt werden kann. In diesem Zusammenhang verwies der Gerichtshof auf Artikel 7 des Abkommens, der bestimmt, dass jede Vertragspartei das Abkommen kündigen kann, wobei die Kündigung 90 Tage nach ihrer Notifizierung wirksam wird. Diese 90 Tage Frist nahm der Gerichtshof als Referenz, um im wesentlich festzulegen, dass das Abkommen und die Angemessenheitsentscheidung keine rechtliche Wirkung über den 30. September 2006 hinaus haben sollen. In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof den sehr engen Zusammenhang zwischen der Angemessenheitsentscheidung, einschließlich der Verpflichtungserklärung von CBP, und des Abkommens festgestellt.

Artikel 233 EG bestimmt, dass das Organ oder die Organe, deren Rechtsakt für nichtig erklärt worden ist, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen haben.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen EMPFIEHLT

die Kommission, dass der Rat und die Kommission gemeinsam handeln, um die USA über die Kündigung des Abkommens gemäß seines Artikels 7 zu notifizieren. Da dies eine Handlung in Übereinstimmung mit einer Nichtigerklärung des Gerichtshofes gemäß Artikel 233 EG ist und der EG Vertrag darüber hinaus keine spezifischen Regeln betreffend die Kündigung von internationalen Abkommen enthält, erscheint es ausreichend, dass die beiden Institutionen gemeinsam ein Schreiben oder eine note verbale an die Behörden der USA schicken, die ihnen die Kündigung notifiziert. Dieses sollte den 30. September 2006 als Datum der Wirksamkeit der Kündigung nennen, um mit dem vom Gerichtshof genannten Datum übereinzustimmen. Der Entwurf eines Textes befindet sich im Anhang.

ANHANG

Entwurf

The Presidency of the Council of the European Union and the European Commission present their compliments to …. and have the honour to state the following.

As you are undoubtedly aware, the Court of Justice of the European Communities in its Judgment of 30 May 2006 in cases C- 317 and C-318/04 has annulled the Council Decision of 17 May 2004 approving the Agreement between the European Community and the United States of America on the processing and transfer of PNR data by Air Carriers to the United States Department of Homeland Security, Bureau of Customs and Border Protection, as well as the Commission Decision of 14 May 2004 (the so-called Adequacy Decision) which was closely linked to that agreement. As you will also be aware, the Court expressed itself explicitly on the continued validity under international law of the agreement, effectively prescribing to the defending institutions in these court cases that they should avail themselves of the provisions of Article 7 of the Agreement.

In the light of this judgment and the provision of the EC Treaty that enjoins the institutions whose act has been annulled to take all the necessary measures for the execution of the Court’s judgment, the Council of the European Union and the European Commission hereby, pursuant to Article 7 denounce the Agreement between the European Community and the United States of America on the processing and transfer of PNR data by Air Carriers to the United States Department of Homeland Security, Bureau of Customs and Border Protection with September 30, 2006, as effective date.

( Diplomatic formula of politeness )

For the Council of the European Union For the European Commission

Presidency

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