EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52006PC0297
Proposal for a Council Directive amending Council Directive 91/414/EEC to include vinclozolin as active substance
Vorschlag Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Vinclozolin
Vorschlag Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Vinclozolin
/* KOM/2006/0297 endg. */
Vorschlag Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Vinclozolin /* KOM/2006/0297 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 13.6.2006 KOM(2006) 297 endgültig Vorschlag RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Vinclozolin (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Mit dem beigefügten Entwurf eines Vorschlags für eine Richtlinie des Rates soll der Wirkstoff Vinclozolin unter strengen Auflagen in die Positivliste (Anhang I) der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommen werden. Mit der Richtlinie 91/414/EWG des Rates wurde eine harmonisierte Rahmenregelung für die Zulassung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingeführt. Wirkstoffe, die als Pflanzenschutzmittel verwendet werden sollen, werden auf Gemeinschaftsebene bewertet und zugelassen und in Anhang I der Richtlinie aufgenommen. Einzelne wirkstoffhaltige Pflanzenschutzmittel werden nach harmonisierten Verfahrensvorschriften von den Mitgliedstaaten bewertet und zugelassen. Die von der Industrie übermittelten Angaben wurden zunächst von einem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, in diesem Fall Frankreich, und anschließend, auf der Grundlage des von diesem erarbeiteten Entwurf eines Bewertungsberichts, im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bewertet. Wegen der Gefährlichkeit des Stoffs beschränken die Aufnahmebedingungen die Verwendung auf diejenigen Kulturen, die im Rahmen der Bewertung durch die Gemeinschaft tatsächlich geprüft wurden und bei denen davon ausgegangen werden kann, dass die Verwendung vertretbar ist, sofern die vorgeschriebenen strengen Maßnahmen zur Risikobegrenzung angewandt werden. Der Richtlinienentwurf wurde dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. März 2006 vorgelegt. 3 Mitgliedstaaten (68 Stimmen) stimmten für den Entwurf,19 Mitgliedstaaten (205 Stimmen) stimmten gegen den Entwurf und3 Mitgliedstaaten (48 Stimmen) enthielten sich. Der Ausschuss gab keine Stellungnahme ab. Gemäß Artikel 19 der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates muss die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag über die zu treffenden Maßnahmen vorlegen, wobei der Rat drei Monate Zeit hat, mit qualifizierter Mehrheit zu befinden. Dieser Richtlinienentwurf unterliegt nicht dem Überwachungsrecht des Europäischen Parlaments (Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates). Vorschlag RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Vinclozolin (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln[1], insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln[2] wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Vinclozolin aufgeführt. (2) Die Auswirkungen von Vinclozolin auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung des Bericht erstattenden Mitgliedstaates zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92[3] wurde Frankreich zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt. Frankreich hat der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 am 24. März 1997 seinen Bewertungsbericht mit Empfehlungen übermittelt. (3) Der Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. (4) Dem Wissenschaftlichen Ausschuss „Pflanzen“ („Wissenschaftlicher Ausschuss“) wurden drei Fragen zu Vinclozolin übermittelt. Der Ausschuss sollte dazu Stellung nehmen, ob es ausreichende wissenschaftliche Belege für die Annahme gibt, dass die Auswirkungen auf die Reproduktion, die bei Ratten beobachtet werden, beim Menschen nicht schon bei deutlich niedrigeren Dosierungen auftreten würden, d. h. dass nicht zu erwarten ist, dass Menschen deutlich empfindlicher reagieren würden[4]. Dem Ausschuss zufolge deuten die Ergebnisse der Untersuchungen nicht darauf hin, dass die betreffenden Stoffe beim Menschen in deutlich niedrigeren Dosierungen wirksam wären. Es gibt also keinen Grund anzunehmen, dass Menschen empfindlicher auf Vinclozolin reagieren würden als Ratten. Ferner wurde der Ausschuss um Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob Säuglinge und Kinder möglicherweise empfindlicher reagieren. Er wies darauf hin, dass die Auswirkungen, die Vinclozolin bei Ratten in der Entwicklungsphase verursacht, irreversibel sind, während sich die Auswirkungen bei ausgewachsenen Tieren als reversibel erwiesen haben. Außerdem treten die Wirkungen bei Tieren in der Entwicklungsphase bereits bei niedrigeren Dosierungen ein als bei ausgewachsenen Tieren. In diesem Zusammenhang kam der Ausschuss zu dem Schluss, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Situation bei Menschen sich von der bei Ratten beobachteten Reaktion unterscheidet. Die letzte Frage war, ob die Auswirkungen von Vinclozolin auf die Reproduktion die Reaktion auf eine akute oder auf eine chronische Exposition sind. Angesichts der bekannten Wirkungsweise von Vinclozolin, der Tatsache, dass Menschen nicht empfindlicher reagieren als Versuchtiere, und der realistischen Höhe einer einzigen Exposition hielt der Ausschuss es für unwahrscheinlich, dass eine einzige Dosis des Stoffs sich auf die Entwicklung auswirken kann. Auf der Grundlage der oben genannten Arbeiten konnte eine annehmbare Tagesdosis (ADI) festgesetzt werden. (5) Auf eine weitere Anfrage hin prüfte der Wissenschaftliche Ausschuss die angemessene NOEC (No Observed Effect Concentration) von Vinclozolin bei Vögeln und wildlebenden Säugetieren[5]. Er kam zu dem Schluss, dass ein Langzeitrisiko für Vögel und Säugetiere nicht ausgeschlossen werden kann. Daher ist es angezeigt, Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorzuschreiben. (6) Schließlich wurde der Wissenschaftliche Ausschuss ersucht, zur biologischen und ökologischen Bedeutung der Auswirkungen Stellung zu nehmen, die in der Studie zum Lebenszyklus von Fischen (fathead minnow) beobachtet wurden[6]. Der Ausschuss stellte fest, dass die zur Verfügung gestellte Studie nicht dazu ausgelegt war, die Auswirkungen auf die Reproduktion bei Fischen zu bewerten, und auch keine diesbezüglichen Angaben enthielt. Der Antragsteller übermittelte zusätzliche Untersuchungen, die vom Berichterstatter ausgewertet wurden. Dieser kam zu dem Schluss, dass der Wirkstoff und seine Metaboliten schwach antiandrogen wirken können. Daher wurde für sie ein NOEC-Wert festgesetzt. Bei Einhaltung dieses Werts und Anwendung der entsprechenden Schutzmaßnahmen kann das Langzeitrisiko für Fische als akzeptabel eingestuft werden. (7) In allen Fällen wurden die Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses bei der Erstellung dieser Richtlinie und des entsprechenden Beurteilungsberichts berücksichtigt. (8) Die verschiedenen Bewertungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Vinclozolin enthaltende Pflanzenschutzmittel die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungszwecke, sofern geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden. Da Vinclozolin ein gefährlicher Stoff ist, sollte er nicht ohne Einschränkungen verwendet werden. Bedenken bestehen insbesondere wegen der toxischen Wirkungen des Stoffs, einschließlich seiner potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften. Über das genaue Ausmaß des Risikos gibt es noch keinen wissenschaftlichen Konsens. Nach dem Vorsorgeprinzip und unter Berücksichtigung des derzeitigen Stands der wissenschaftlichen Kenntnisse sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorgeschrieben werden, um das in der Gemeinschaft geltende hohe Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt sicherzustellen. (9) Nach Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I von bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen abhängig sein. In diesem Fall werden eine Befristung des Aufnahmezeitraums und Beschränkungen bei den zugelassenen Kulturen für erforderlich gehalten. Die Befristung des Aufnahmezeitraums bedeutet, dass die Mitgliedstaaten Vinclozolin enthaltende Pflanzenschutzmittel, die bereits in Verkehr sind, vorrangig überprüfen. Um das angestrebte einheitlich hohe Schutzniveau zu gewährleisten, sollte die Aufnahme von Vinclozolin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG auf diejenigen Anwendungen beschränkt werden, die im Rahmen der Bewertung durch die Gemeinschaft tatsächlich geprüft wurden und für die festgestellt wurde, dass die Bedingungen der Richtlinie 91/414/EWG eingehalten werden. Das bedeutet, dass andere Anwendungen, die von dieser Bewertung nicht oder nur teilweise abgedeckt werden, erst einer vollständigen Bewertung unterzogen werden müssen, bevor ihre Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG in Betracht gezogen werden kann. Wegen der Gefährlichkeit von Vinclozolin ist für bestimmte Maßnahmen zur Risikobegrenzung, die die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Zulassungen anzuwenden haben, ein Mindestmaß an Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene vorzusehen. (10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Risikobegrenzung dürften ausreichen, um die mit der Anwendung des Stoffes verbundenen Risiken auf ein vertretbares Niveau zu begrenzen. (11) Da es möglich ist, zur Begrenzung des Risikos Maßnahmen zu treffen, die in genau beschriebenen Situationen und unter strengen Bedingungen anzuwenden sind, wäre es unverhältnismäßig, die Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG zu verweigern. (12) Unbeschadet der Schlussfolgerung, dass davon ausgegangen werden kann, dass Vinclozolin enthaltende Pflanzenschutzmittel die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, ist es angezeigt, weitere Informationen zu bestimmten Aspekten einzuholen. Die potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Vinclozolin wurden in einem Test nach den besten verfügbaren Praktiken bewertet. Der Kommission ist bekannt, dass die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Testleitlinien ausarbeitet, um potenziell endokrin wirkende Eigenschaften noch besser bewerten zu können. Es empfiehlt sich daher vorzuschreiben, dass Vinclozolin weiteren Tests unterzogen wird, sobald die OECD-Testleitlinien vorliegen, und dass der Antragsteller diese Untersuchungen vorzulegen hat. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Zulassungsinhaber Informationen über die Anwendung von Vinclozolin und gegebenenfalls Informationen über dessen Auswirkungen auf die Gesundheit von Anwendern vorlegen. (13) Wie bei allen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführten Stoffen könnte der Status von Vinclozolin gemäß Artikel 5 Absatz 5 der genannten Richtlinie angesichts neuer Erkenntnisse überprüft werden. (14) Die Erfahrungen, die mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bereits gemacht wurden, haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu erläutern, insbesondere die Pflicht zur Überprüfung, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die die Anforderungen des Anhangs II dieser Richtlinie erfüllen. Allerdings erlegt diese Erläuterung in Bezug auf die bislang angenommenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I weder den Mitgliedstaaten noch den Zulassungsinhabern neue Pflichten auf. (15) Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten. (16) Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte nach der Aufnahme den Mitgliedstaaten ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie die geltenden Zulassungen von Vinclozolin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln überprüfen, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen. In Anbetracht der gefährlichen Eigenschaften von Vinclozolin sollte die Frist, innerhalb deren die Mitgliedstaaten überprüfen müssen, ob Pflanzenschutzmittel, die Vinclozolin als einzigen Wirkstoff oder in Kombination mit anderen zugelassenen Wirkstoffen enthalten, die Bestimmungen von Anhang VI erfüllen, drei Jahre nicht übersteigen. (17) Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu ändern. (18) Der Ständige Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie bei. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. Juli 2007 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel 3 1 . Die Mitgliedstaaten ändern oder widerrufen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichenfalls bis 30. Juni 2007 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Vinclozolin als Wirkstoff enthalten. Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Vinclozolin erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen im Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß den Bedingungen des Artikels 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat. 2. Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Vinclozolin enthält, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III dieser Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie in Bezug auf Vinclozolin. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt. Nach dieser Bewertung ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten die Zulassung für Vinclozolin enthaltende Pflanzenschutzmittel erforderlichenfalls bis spätestens 31. Dezember 2009. Artikel 4 Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Artikel 5 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt: „Nr. | Gemeinsamer Name, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit[7] | Inkrafttreten | Befristung der Eintragung | Sonderbestimmungen | XX | Vinclozolin CAS-Nr. 50471-44-8 CIPAC-Nr. 280 | (R,S)3-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl-5-vinyl-1,3-oxazolidin-2,4-dion | 960 g/kg | 1. Januar 2007 | 31. Dezember 2013 | TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid an folgenden Kulturen dürfen zugelassen werden: Rapssamen Zierpflanzen Chicorée (Wurzelbehandlung) in Dosierungen von höchstens 0,75 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung bei Rapssamen; 0,25 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung (Spray) und 0,5 kg Wirkstoff/Hektoliter Wasser je Ausbringung (Dip) für Zierpflanzen; 0,0175 kg Wirkstoff/1000 kg je Ausbringung (Bandspritzung), 0,015 kg Wirkstoff/10 m2 je Ausbringung (Spritzung von Vortreibkisten) und 0,06 kg Wirkstoff/Hektoliter Wasser je Ausbringung (Dip) für Chicorée. Folgende Anwendungen dürfen nicht zugelassen werden: Ausbringung aus der Luft; Ausbringung mit tragbaren Rücken- und Handgeräten durch Hobbygärtner; Anwendungen in Haus- und Kleingärten. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle geeigneten Maßnahmen zur Risikobegrenzung angewandt werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Schutz von Wasserorganismen. Zwischen behandelten Flächen und Oberflächengewässern ist gegebenenfalls ein ausreichender Abstand einzuhalten, der davon abhängig ist, ob Maßnahmen oder Geräte zur Verringerung der Abdrift angewendet werden; Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungs-bedingungen umfassen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, die u. a. die Wahl des richtigen Zeitpunkts für die Ausbringung und die Auswahl derjenigen Formulierungen betreffen, die aufgrund ihrer physikalischen Aufmachung oder des Vorhandenseins von Agenzien, die eine ausreichende Nahrungsvermeidung gewährleisten, die Exposition der betreffenden Arten minimieren; Anwendern, die geeignete Schutzkleidung tragen müssen. Dazu gehören insbesondere Handschuhe, Overall, Gummistiefel und Gesichtsschutz oder Schutzbrille beim Mischen, Verladen und Ausbringen sowie beim Reinigen der Ausrüstung, sofern die Exposition gegenüber dem Stoff nicht durch Design und Konstruktion der Ausrüstung selbst oder durch Anbringung von Schutzvorrichtungen an der Ausrüstung hinreichend verhindert wird. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Vinclozolin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber spätestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht über Auswirkungen auf die Gesundheit von Anwendern vorlegen. Sie können verlangen, dass Angaben wie Absatzzahlen und eine Erhebung über Verwendungsmuster vorgelegt werden, damit ein realistisches Bild der Verwendungs-bedingungen und der möglichen toxikologischen Auswirkungen von Vinclozolin gezeichnet werden kann. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Testleitlinien für Stoffe mit endokriner Wirkung durch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) weitere Untersuchungen zu den potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Vinclozolin vorgelegt werden. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Vinclozolin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren nach Annahme der genannten Testleitlinien vorlegt. | ” [1] ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie ..... der Kommission (ABl. L ...... vom ........, S. ...). [2] ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 (ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 10). [3] ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95 (ABl. L 225 vom 22.9.1995, S. 1). [4] Opinion of the scientific Committee on Plants regarding reproductive effects of vinclozolin in the context of Council Directive 91/414/EEC concerning the placing of plant protection products on the market – Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ zu den Auswirkungen von Vinclozolin auf die Reproduktion im Zusammenhang mit der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Gutachten abgegeben am 28. Oktober 1999 - SCP/VINCLO/019-endg. dd 19.11.1999). [5] Opinion of the scientific Committee on Plants regarding the evaluation of reproductive effects of vinclozolin in the context of Council Directive 91/414/EEC concerning the placing of plant protection products on the market - Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ zur Bewertung der Auswirkungen von Vinclozolin auf die Reproduktion im Zusammenhang mit der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Gutachten angenommen am 17. März 2000 - SCP/VINCLO/021-endg. dd 31.3.2000). [6] Opinion of the scientific Committee on Plants on additional questions from the Commission concerning the evaluation of vinclozolin in the context of Council Directive 91/414/EEC – Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ zu zusätzlichen Fragen der Kommission zur Bewertung von Vinclozolin im Zusammenhang mit der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Gutachten angenommen am 18. Juli 2002 - SCP/VINCLO-TER/002-endg.). [7] Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.