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Document 52006PC0252

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG

/* KOM/2006/0252 endg. */

52006PC0252

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG /* KOM/2006/0252 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 31.5.2006

KOM(2006) 252 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Aufgrund von Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 werden die Konzentrationsgrenzen in Anhang V für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe b vor dem 31. Dezember 2005 gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 wird die Kommission in Abfallfragen im Zusammenhang mit dieser Verordnung von dem durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eing esetzten Ausschuss unterstützt

Die Kommission unterbreitete dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle eingesetzten Ausschuss am 25. Januar 2006 einen Verordnungsentwurf zur Abstimmung. Eine qualifizierte Mehrheit für den Entwurf kam nicht zustande.

Deshalb wird dem Rat entsprechend dem Verfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG ein Vorschlag für eine Verordnung des Rates vorgelegt. Hat der Rat innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung nicht über den Vorschlag befunden, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG[?], insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 enthaltenen Bestimmungen über Abfälle untersucht. Aufgrund dieser Untersuchung wurden Konzentrationsgrenzwerte für die Zwecke von Teil 2 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 festgelegt. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte sind Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht auszuschließen. Deshalb sollte Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 entsprechend geändert werden.

(2) Für Toxaphen, ein Gemisch aus mehr als 670 Stoffen, existieren keine anerkannten einschlägigen analytischen Methoden zur Bestimmung der Gesamtkonzentration. Im Zuge der genannten Untersuchung wurden in der Europäischen Union jedoch keine Bestände ermittelt, die aus Toxaphen bestehen, es enthalten oder dadurch verunreinigt sind. Darüber hinaus belegt die Untersuchung, dass die Konzentrationen sämtlicher in Abfällen festgestellter Pestizide, die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen, gemessen an den vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzen im Allgemeinen hoch waren. Derzeit können die für die Ermittlung von Toxaphen zur Verfügung stehenden analytischen Methoden als für die Zwecke dieser Verordnung ausreichend betrachtet werden.

(3) Die Angabe der Konzentrationsgrenze für PCDF/PCDD erfolgt in Toxizitätsäquivalenten (TEq) unter Zugrundelegung der Toxizitätsäquivalentfaktoren (TEF) der Weltgesundheitsorganisation von 1998. Die für dioxinähnliche PCB verfügbaren Daten reichen nicht aus, um diese Verbindungen bei den Toxizitätsäquivalenten zu berücksichtigen.

(4) Hexachlorcyclohexan (HCH) ist die Bezeichnung für ein technisches Gemisch verschiedener Isomere. Der Aufwand, diese umfassend zu analysieren, wäre unangemessen hoch. Toxikologisch relevant sind lediglich alpha-, beta- und gamma-HCH. Die Konzentrationsgrenze bezieht sich deshalb ausschließlich auf diese Isomere. Mithilfe der meisten handelsüblichen Standardmischungen für die Analyse dieser Verbindungsklasse werden nur die genannten Isomere bestimmt.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehen Maßnahmen sind am besten geeignet, um ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten

(6) Der nach Artikel 17(1) der Richtlinie 2001/18/EG eingesetzte Ausschuss hat nach Anhörung am 25. Januar 2006 und in Einklang mit dem in Artikel 17(2) dieser Richtlinie festgelegten Verfahren keine Stellungnahme zu dem mit dem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission vorgelegten Maßnahmenentwurf abgegeben, –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Die Tabelle in Teil 2 von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 erhält folgende Fassung:

Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532/EG | Höchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV aufgelisteten Stoffe[?] | Verfahren |

10 | ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN | Aldrin: 5000 mg/kg; Chlordan: 5000 mg/kg; Dieldrin: 5000 mg/kg; Endrin: 5000 mg/kg; Heptachlor: 5000 mg/kg; Hexachlorbenzol: 5000 mg/kg; Mirex: 5000 mg/kg; Toxaphen: 5000 mg/kg; Polychlorierte Biphenyle (PCB)[?]: 50 mg/kg; DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan): 5000 mg/kg; Chlordecon: 5000 mg/kg; Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)[?]: 5 mg/kg; Summe von alpha-, beta- und gamma- HCH: 5000 mg/kg; Hexabrombiphenyl: 5000 mg/kg; | Permanente Lagerung nur unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen, in Salzbergwerken oder auf Deponien für gefährliche Abfälle (vorausgesetzt die Abfälle sind, soweit technisch durchführbar, entsprechend den Anforderungen für eine Einstufung der Abfälle in Gruppe 19 03 der Entscheidung 2000/532/EG verfestigt oder teilweise stabilisiert). Hierbei müssen die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates[?] und der Entscheidung 2003/33/EG des Rates[?] eingehalten werden, und es muss nachgewiesen worden sein, dass das gewählte Verfahren unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehen ist. |

10 01 | Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) |

10 01 14 (*)4 | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten |

10 01 16 (*) | Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten |

10 02 | Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie |

10 02 07 (*) | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |

10 03 | Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie |

10 03 04 (*) | Schlacken aus der Erstschmelze |

10 03 08 (*) | Salzschlacken aus der Zweitschmelze |

10 03 09 (*) | Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze |

10 03 19 (*) | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |

10 03 21 (*) | Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten |

10 03 29 (*) | Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen |

10 04 | Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie |

10 04 01 (*) | Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) |

10 04 02 (*) | Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) |

10 04 04 (*) | Filterstaub |

10 04 05 (*) | Andere Teilchen und Staub |

10 04 06 (*) | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |

10 05 | Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie |

10 05 03 (*) | Filterstaub |

10 05 05 (*) | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |

10 06 | Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie |

10 06 03 (*) | Filterstaub |

10 06 06 (*) | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |

10 08 | Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie |

10 08 08 (*) | Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze) |

10 08 15 (*) | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |

10 09 | Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl |

10 09 09 (*) | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |

16 | ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND |

16 11 | Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien |

16 11 01 (*) | Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten |

16 11 03 (*) | Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten |

17 | BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN) |

17 01 | Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik |

17 01 06 (*) | Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten |

17 05 | Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut |

17 05 03 (*) | Anorganischer Anteil von Boden und Steinen, die gefährliche Stoffe enthalten |

17 09 | Sonstige Bau- und Abbruchabfälle |

17 09 02 (*) | Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten, ausgenommen Geräte, die PCB enthalten |

17 09 03 (*) | Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischter Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten |

19 | ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE |

19 01 | Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen |

19 01 07 (*) | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |

19 01 11 (*) | Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten |

19 01 13 (*) | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |

19 01 15 (*) | Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält |

19 04 | Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung |

19 04 02(*) | Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung |

19 04 03 (*) | Nicht verglaste Festphase |

[1] ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7 (berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5).

[2] Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.

[3] Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27).

4 Sämtliche mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Abfälle gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 337 vom 31.12.1991, S. 20; zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1991, S. 28)) und unterliegen den Bestimmungen der genannten Richtlinie.

[i] Die Höchstwerte gelten ausschließlich für Deponien für gefährliche Abfälle.

6 Gegebenenfalls ist das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren anzuwenden.

7 Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalentfaktoren (TEF) berechnet:

PCDD | TEF |

2,3,7,8-TeCDD | 1 |

1,2,3,7,8-PeCDD | 1 |

1,2,3,4,7,8-HxCDD | 0,1 |

1,2,3,6,7,8-HxCDD | 0,1 |

1,2,3,7,8,9-HxCDD | 0,1 |

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD | 0,01 |

OCDD | 0,0001 |

PCDF |

2,3,7,8-TeCDF | 0,1 |

1,2,3,7,8-PeCDF | 0,05 |

2,3,4,7,8-PeCDF | 0,5 |

1,2,3,4,7,8-HxCDF | 0,1 |

1,2,3,6,7,8-HxCDF | 0,1 |

1,2,3,7,8,9-HxCDF | 0,1 |

2,3,4,6,7,8-HxCDF | 0,1 |

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF | 0,01 |

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF | 0,01 |

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