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Document 52006PC0221

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluss Nr. [c/2005] des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde, zur Änderung des Anhangs des Abkommens

/* KOM/2006/0221 endg. */

52006PC0221

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluß Nr. [c/2005] des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde, zur Änderung des Anhangs des Abkommens /* KOM/2006/0221 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 19.5.2006

KOM(2006) 221 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluss Nr. [c/2005] des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde, zur Änderung des Anhangs des Abkommens

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr in Kraft. Durch Artikel 21 wird ein Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz eingesetzt, der für die Verwaltung und ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zuständig ist.

Neue Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die in den Anhang des Abkommens aufzunehmen sind

Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens sieht die Anwendung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die im Anhang des Abkommens aufgeführt sind, in der Schweiz vor. Nach Artikel 23 Absatz 4 des Abkommens beschließt der Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz entweder eine Änderung des Anhangs oder schlägt gegebenenfalls eine Änderung der Bestimmungen des Abkommens vor, um darin - falls erforderlich, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit - die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften aufzunehmen.

Seit der Unterzeichnung des Abkommens 1999 wurde in der Gemeinschaft eine Reihe neuer Rechtsvorschriften im Bereich der Flugsicherheit eingeführt. Auf der dritten Sitzung des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz in Bern am 3. Dezember 2004 wurde grundsätzlich vereinbart, dass die Schweiz den Besitzstand in Bezug auf die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) übernehmen wird: Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, die Verordnungen 1643/2003 und 1701/2003 zur Änderung dieser Verordnung und die Verordnung 104/2004 über die Beschwerdekammer der EASA.

Diese Vereinbarung bildete den erfolgreichen Abschluss von zweijährigen Verhandlungen mit der schweizerischen Regierung über die Modalitäten einer Beteiligung der Schweiz an der EASA. In enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten, auch bei den Vorbereitungen zu den Sitzungen des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz von 2003 und 2004, verteidigte und erreichte die Kommission eine Lösung, die in dem diesem Vorschlag beigefügten Entwurf für einen Beschluss des Gemischten Ausschusses zum Ausdruck kommt. Die wichtigsten Aspekte dieser Lösung sind folgende: 1. Die Schweiz leistet ihren finanziellen Beitrag gemäß den ICAO-Normen (und nicht gemäß der günstigeren EWR-Norm; 2. die Schweiz hat im Verwaltungsrat kein Stimmrecht; 3. die Schweiz wendet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen sowie die Bestimmungen für die Finanzkontrolle an, die 2004 bei den Verhandlungen über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur ausgearbeitet wurden; 4. da die Schweiz in Bezug auf die Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit die direkte Zuständigkeit der Organe der Gemeinschaft in ihrem Hoheitsgebiet akzeptiert hat (Prinzip des “einzigen Pfeilers”), kann die Schweiz als Beobachter am Ausschuss 1592/2002 teilnehmen aufgrund einer einseitigen Erklärung des Rates (ähnlich der einseitigen Erklärung des Rates im Jahr 2002 zur Beteiligung der Schweiz am Ausschuss für Wettbewerb im Luftverkehr und am Ausschuss für den Marktzugang). Diese Aspekte sowie einige Fragen eher technischer Natur sind Gegenstand des Anhangs zum Beschluss des Gemischten Ausschusses, zu dem die Gemeinschaft nun förmlich Stellung nehmen muss.

Es sei darauf hingewiesen, dass auf der Sitzung des Gemischten Luftverkehrsausschusses EG-Schweiz vom 25. November 2005 vereinbart wurde, parallel zu dem Verfahren für die Einbeziehung des oben genannten Pakets von EASA-Vorschriften auch die im Bereich der Flugsicherheit entwickelten technischen Rechtsakte (Verordnung 1702/2003 über die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen, Verordnung 2042/2003 über die Instandhaltung, Verordnung 381/2005 zur Änderung der Verordnung 1702/2003 und Verordnung 488/2005 über Gebühren und Entgelte) über einen separaten Beschluss des Gemischten Luftverkehrsausschusses in den Anhang des Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz aufzunehmen. Der Standpunkt der Gemeinschaft zu diesem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses muss vom Rat verabschiedet werden.

Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluss [C/2005]

DER BESCHLUSS (2002/309/EG, EURATOM) DES RATES UND - BEZÜGLICH DES ABKOMMENS ÜBER DIE WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT - DER KOMMISSION VOM 4. APRIL 2002 ÜBER DEN ABSCHLUSS VON SIEBEN ABKOMMEN MIT DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT SIEHT IN ARTIKEL 3 VOR, DASS DER STANDPUNKT DER GEMEINSCHAFT ZU BESCHLÜSSEN DES LUFTVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ, MIT DENEN GEMEINSCHAFTLICHE RECHTSAKTE VORBEHALTLICH ETWAIGER ERFORDERLICHER TECHNISCHER ANPASSUNGEN UNVERÄNDERT AUF DIE SCHWEIZ AUSGEWEITET WERDEN, VON DER KOMMISSION FESTGELEGT WIRD [1]. Bei den sonstigen Beschlüssen des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz wird der Standpunkt der Gemeinschaft auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt[2]. Da die gefundene Lösung nicht als reine technische Anpassung eingestuft werden kann, muss der Rat aufgrund dieses Vorschlags der Kommission einen Standpunkt der Gemeinschaft zu diesem Beschluss des Gemischten Luftverkehrsausschusses festlegen.

Nach Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft nimmt der Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz den Beschluss des Gemischten Ausschusses im Wege des in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen schriftlichen Verfahrens an.

Der Rat wird ersucht, den beigefügten Beschluss anzunehmen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluss Nr. [c/2005] des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde, zur Änderung des Anhangs des Abkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss des Rates und - bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (2002/309/EG, Euratom), insbesondere Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (im Folgenden „das Abkommen“) trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

(2) Durch Artikel 21 des Abkommens wird ein Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz eingesetzt, der für die Verwaltung und ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zuständig ist.

(3) Seit der Unterzeichnung des Abkommens wurden neue gemeinschaftliche Rechtsvorschriften erlassen, die für die Durchführung des Abkommens von Belang sind.

(4) Nach Artikel 23 Absatz 4 des Abkommens hat der Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz Beschlüsse zur Änderung des Anhangs des Abkommens zu fassen.

(5) Nach Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses des Rats und - bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (2002/309/EC, Euratom) wird der Standpunkt der Gemeinschaft zu Beschlüssen des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, die nicht in Absatz 2 des Abkommens genannt werden (Einbeziehung des neuen Besitzstandes, soweit es sich lediglich um technische Anpassungen handelt), auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Da die Anpassungen, mit denen die neuen Rechtsvorschriften in das Abkommen einbezogen werden, über reine technische Anpassungen hinausgehen, muss der Rat zu diesem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses einen Standpunkt der Gemeinschaft festlegen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Dem Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft im Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz, der durch Artikel 21 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde, bezüglich der Änderung des Anhangs des Abkommens wird der Anhang dieses Beschlusses zugrunde gelegt.

Artikel 2

Die Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen aus der Schlussakte zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 21. Juni 1999 und vom Rat angenommen am 4. April 2002, wird durch eine Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an dem durch die Verordnung 1592/2002 geschaffenen Ausschuss ergänzt. Diese Erklärung wird mit dem Beschluss des Gemischten Ausschusses im Anhang zu dem vorliegenden Beschluss veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Vorschlag für eine

ERKLÄRUNG DES RATES

zur Festlegung des Standpunktes der Gemeinschaft zum Beschluss Nr. [c/2005] des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde, zur Änderung des Anhangs des Abkommens

Der Rat der Europäischen Union kommt überein, dass die Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen aus der Schlussakte zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 21. Juni 1999 und vom Rat angenommen am 4. April 2002, von, jetzt an einen zusätzlichen Spiegelstrich folgenden Wortlauts enthalten soll „ – Ausschuss der Verordnung 1592/2002 ”

ANHANG

BESCHLUSS DES LUFTVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ Nr. [c/2005]

vom […] 2006

zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

DER LUFTVERKEHRSAUSSCHUSS GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ –

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, im Folgenden „das Abkommen“, insbesondere Artikel 23 Absatz 4 –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Anhang zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr wird entsprechend dem Anhang zu diesem Beschluss geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss und sein Anhang werden im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Amtlichen Sammlung des Schweizer Bundesrechts veröffentlicht. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Annahme des Beschlusses folgt, in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am ...

Für den Gemischten Ausschuss

Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft

Der Leiter der Schweizerischen Delegation

ANHANG ZUM BESCHLUSS DES LUFTVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ Nr. [c/2005]

.

1. In Punkt 4 (Flugsicherheit) des Anhangs zu dem Abkommen wird Folgendes hinzugefügt:

„Nr. 1592/2002

Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend: „die Verordnung“).

Die Agentur verfügt auch in der Schweiz über die ihr durch die Verordnung zugewiesenen Zuständigkeiten.

Die Kommission verfügt auch in der Schweiz über die ihr aufgrund von Artikel 10 Absätze 2, 4 und 6, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe i), Artikel 31 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 53 Absatz 4 zugewiesenen Zuständigkeiten.

Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem ersten Spiegelstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 54 der Verordnung oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG in dieser Bestimmung nicht für die Schweiz.

Die Verordnung ist nicht so auszulegen, dass der EASA die Zuständigkeit übertragen wird, im Rahmen internationaler Übereinkünfte für andere Zwecke im Namen der Schweiz zu handeln als zur Unterstützung bei der ihr aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a) Artikel 9 wird wie folgt geändert:

(i) In Absatz 1 werden nach den Worten „der Gemeinschaft“ die Worte „oder der Schweiz“ eingefügt.

(ii) In Absatz 2 Buchstabe a) werden nach den Worten „die Gemeinschaft“ die Worte „oder die Schweiz“ eingefügt.

iii) Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b) und c) werden gestrichen.

(iv) Ein neuer Absatz 3 wird eingefügt:

„Verhandelt die Gemeinschaft mit einem Drittland über den Abschluss eines Abkommens, in dem bestimmt wird, dass ein Mitgliedstaat oder die Agentur Bescheinigungen auf der Grundlage der von der Luftfahrtbehörde des betreffenden Drittlandes ausgestellten Bescheinigungen ausstellen können, bemüht sie sich darum, für die Schweiz ein Angebot für ein ähnliches Abkommen mit dem betreffenden Drittland zu erreichen.

Die Schweiz bemüht sich ihrerseits darum, mit Drittländern Abkommen zu schließen, die denen der Gemeinschaft entsprechen“.

b) Dem Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

"4. Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.“

c) Dem Artikel 21 wird Folgendes angefügt:

„Die Schweiz wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an, das diesem Anhang als Anhang A angefügt ist.“

d) In Artikel 28 wird am Ende von Absatz 2 Folgendes eingefügt:

„Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts“.

e) Artikel 48 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

“8. Die Schweiz leistet den in Absatz 1 Buchstabe a) genannten finanziellen Beitrag auf der Grundlage folgender Formel:

S (0.2/100) + S [1 - (a+b) 0.2/100] c/C

Dabei sind:

S = der Teil des Haushalts der Agentur, der nicht durch die in Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Gebühren und Entgelte abgedeckt ist

a = Zahl der assoziierten Staaten

b = Zahl der EU-Mitgliedstaaten

c = Beitrag der Schweiz zum ICAO-Haushalt

C = Gesamtbeitrag der EU –Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten zum ICAO-Haushalt.“

f) Dem Artikel 50 wird Folgendes angefügt:

„Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle in der Schweiz im Hinblick auf die Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur durch die Gemeinschaft sind in Anhang B zu diesem Anhang niedergelegt.“

g) Anhang II der EG-Verordnung Nr. 1592/2002 wird auf folgende Luftfahrzeuge als ¨Produkte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) ii) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission ausgedehnt:

- A/c - [HB IDJ] – Typ CL600-2B19

- A/c - [HB-IGM] – Typ Gulfstream G-V-SP

- A/c - [HB-IIS, HB-IIY, HB-IMJ, HB-IVL, HB-IVZ, HB-JES] – Typ Gulfstream G-V

- A/c - [HB-IBX, HB-IKR, HB-IMY, HB-ITF, HB-IWY] – Typ Gulfstream G-IV

- A/c - [HB-XJF, HB-ZCW, HB-ZDF, HB-ZDO] – Typ MD 900

2. In Punkt 4 (Flugsicherheit) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach der in Ziffer 1 dieses Anhangs genannten Einfügung hinzugefügt:

„Nr. 1643/2003

Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit“

3. In Punkt 4 (Flugsicherheit) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach der in Ziffer 2 dieses Anhangs genannten Einfügung hinzugefügt:

„Nr. 1701/2003

Verordnung der Kommission vom 24. September 2003 zur Anpassung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit“

4. In Punkt 4 (Flugsicherheit) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach der in Ziffer 3 dieses Anhangs genannten Einfügung hinzugefügt:

„Nr. 104/2004

Verordnung der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit“

ANHANG A zum Anhang zum Beschluss Nr. [c/2005] des Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften

.

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Investitionsbank nach Artikel 28 des Vertrags zur Einsetzung des gemeinsamen Rates und der gemeinsamen Kommission dieser Gemeinschaften im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

KAPITEL I

VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Artikel 1

Die Räumlichkeiten und Gebäude der Gemeinschaften sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden.

Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

Artikel 2

Die Archive der Gemeinschaften sind unverletzlich.

Artikel 3

Die Gemeinschaften, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Gemeinschaften für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigen, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaften nicht verfälschen.

Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Artikel 4

Die Union ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit. Die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.

Den Gemeinschaften steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

Artikel 5

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl darf Devisen aller Art und Konten in jeder beliebigen Währung besitzen.

KAPITEL II

NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE

Artikel 6

Den Organen der Gemeinschaften steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Gemeinschaften unterliegen nicht der Zensur.

Artikel 7

1. Die Präsidenten der Organe der Gemeinschaften können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form vom Rat bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausgestellt.

Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen.

2. Artikel 6 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl findet jedoch weiterhin Anwendung auf diejenigen Mitglieder und Bediensteten der Organe, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Besitz des in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausweises sind, und zwar bis zur Anwendung von Absatz 1.

KAPITEL III

MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Artikel 8

Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle

a. seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben;

b. seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.

Artikel 9

Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

Artikel 10

Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments

a. steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,

b. können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

KAPITEL IV

VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN TEILNEHMEN

Artikel 11

Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Gemeinschaften teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.

Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Organe der Gemeinschaften.

KAPITEL V

BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Artikel 12

Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:

a. Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber den Gemeinschaften und über die Zuständigkeit des Gerichtshofes für Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

b. Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer. Das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;

c. die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;

d. das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das in Frage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;

e. das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

Artikel 13

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

Artikel 14

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei den Gemeinschaften ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaften befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit. Für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

Artikel 15

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fest.

Artikel 16

Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 ganz oder teilweise Anwendung finden.

Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.

KAPITEL VI

VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER LÄNDER, DIE BEI DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEGLAUBIGT SIND

Artikel 17

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Gemeinschaften befindet, gewährt den bei den Gemeinschaften beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 18

Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften gewährt.

Jedes Organ der Gemeinschaften hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Gemeinschaften nicht zuwiderläuft.

Artikel 19

Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Gemeinschaften und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.

Artikel 20

Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.

Artikel 21

Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

Artikel 22

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Artikel 23

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Bei seiner Auflösung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am achten April neunzehnhundertfünfundsechzig.

Anlage zum Anhang A Verfahren für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen in der Schweiz

1. Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz

Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen (nachstehend „Protokoll“ genannt) sind so verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas Anderes festgelegt ist.

2. Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern (einschließlich Mehrwertsteuer)

Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäß 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken beträgt (einschließlich Steuern).

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

3. Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal der Agentur

In Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG ) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1) die einer gemeinschaftsinternen Steuer zugunsten der Gemeinschaft unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 14 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienmitglieder, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz beteiligen.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1) und der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

ANHANG B zum Anhang zum Beschluss Nr. [c/2005] des Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz Finanzkontrolle der schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

ARTIKEL 1

Direkte Kommunikation

Die Agentur und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Aktivitäten der Agentur als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieser Beschluss bezieht, und den in Anwendung desselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen zu liefern haben.

ARTIKEL 2

Rechnungsprüfungen

1. Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und der vom Verwaltungsrat der Agentur am 23. Dezember 2002 verabschiedeten Haushaltsordnung, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieser Beschluss bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen können.

2. Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von der Agentur und der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Beschluss genannten Instrumente festgeschrieben.

3. Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission.

4. Die Prüfungen können auch fünf Jahre nach Ablauf dieses Beschlusses oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.

5. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

ARTIKEL 3

Kontrollen vor Ort

1. Im Rahmen dieses Beschlusses ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 durchzuführen.

2. Die Kommission bereitet die an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilnehmen.

3. Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden werden die Kontrollen an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

4. Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben an Ort und Stelle durchführen können.

5. Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle an Ort und Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen zu unterrichten.

ARTIKEL 4

Information und Konsultation

1. Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

2. Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieser Beschluss bezieht.

ARTIKEL 5

Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

ARTIKEL 6

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Kommission gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu administrativen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

ARTIKEL 7

Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche die Agentur oder die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Beschlusses treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.

[1] Siehe z.B. den Beschluss des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz Nr. 1/2004 vom 06.04.04 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 1, Berichtigung in ABl. L 208 vom 10.6.2004, S. 1.

[2] Siehe z.B. den Beschluss des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz Nr. 3/2004 vom 22.04.04 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 9, Berichtigung in ABl. L 208 vom 10.6.2004, S. 7.

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