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Document 52006DC0197

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG

/* KOM/2006/0197 endg. */

52006DC0197

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG /* KOM/2006/0197 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 10.5.2006

KOM(2006) 197 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG

EINLEITUNG

Die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003[1] (im Folgenden „die Verordnung“) wurde am 22. September 2003 verabschiedet und trat nach Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 65/2004[2] der Kommission über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen am 16. April 2004 vollständig in Kraft.

Die Anforderungen der Verordnung in Bezug auf Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit gelten für aus genetisch veränderten Organismen (GVO) bestehende oder GVO enthaltende Produkte, die in Verkehr gebracht werden. Die Verordnung enthält außerdem Bestimmungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit von aus GVO hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln.

Das Ziel der Verordnung in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit besteht in der Erleichterung:

- der Kontrolle und Überprüfung der Angaben auf den Etiketten,

- der gezielten Überwachung etwaiger Auswirkungen auf die Umwelt, falls erforderlich,

- der Ermittlung und Zurückziehung von aus GVO bestehenden oder GVO enthaltenden Produkten, falls ein unvorhergesehenes Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt festgestellt wird.

Um eine Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung zu gewährleisten, sind die Beteiligten gemäß den Bestimmungen der Verordnung verpflichtet, bestimmte Informationen für die oben genannten genetisch veränderten Produktarten in jeder Phase des Inverkehrbringens zu übermitteln und aufzubewahren. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

- Die Beteiligten müssen über Systeme und Verfahren verfügen, um ermitteln zu können, von wem und für wen die Produkte bereitgestellt worden sind.

- In Bezug auf GVO, die absichtlich in die Umwelt freigesetzt werden sollen (z. B. Saatgut ) sind die Beteiligten verpflichtet, spezifische Informationen über die Identität (spezifische Erkennungsmarker) der einzelnen GVO zu übermitteln, die in einem Produkt enthalten sind.

- In Bezug auf GVO, die in Lebens- oder Futtermitteln verwendet oder weiterverarbeitet werden sollen, können die Beteiligten entweder die oben aufgeführten Informationen oder eine Erklärung übermitteln, dass das Produkt ausschließlich als Lebens- oder Futtermittel oder für die Weiterverarbeitung verwendet werden darf. Neben dieser Erklärung ist die Identität der als Bestandteile des Gemischs verwendeten GVO zu übermitteln.

- In Bezug auf aus GVO hergestellte Lebens- und Futtermittel sind die Beteiligten verpflichtet, den nächsten Beteiligten in der Kette darüber in Kenntnis zu setzen, dass das Produkt aus GVO hergestellt worden ist.

- Die Beteiligten sind verpflichtet, die Informationen über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

- Es wurden Schwellenwerte festgelegt, unterhalb derer zufällige oder technisch nicht zu vermeidende Spuren bestimmter GVO und genetisch veränderten Materials in Lebensmitteln, Futtermitteln und weiterverarbeiteten Produkten nicht gekennzeichnet oder rückverfolgt werden müssen.

Durch die Übermittlung und Aufbewahrung der oben genannten Informationen soll die Notwendigkeit der Probenahme und Prüfung von Produkten reduziert werden, die nach der Verordnung nicht zwingend von den Beteiligten gefordert werden. Um jedoch ein koordiniertes Konzept für Inspektionen und Kontrollen durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, hat die Kommission Empfehlungen[3] für eine technische Anleitung für Probenahme und Nachweis erarbeitet.

Hinsichtlich der Bestimmungen der Verordnung sei darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieses Berichts auf der Grundlage des Cartagena-Protokolls über die biologische Sicherheit (Dritte Vertragsstaatenkonferenz vom 13. bis. 17. März 2006, Curitiba, Brasilien) eine Entscheidung über die Begleitdokumente gefällt wurde, die für international gehandelte GVO, die in Lebens- oder Futtermitteln verwendet oder weiterverarbeitet werden sollen [4], vorgeschrieben sind.

Nach dieser Entscheidung müssen die Vertragsstaaten des Protokolls sicherstellen, dass bei kommerziell erzeugten GVO, die international gehandelt werden, die Identität der in der Ladung enthaltenen GVO, sofern bekannt, aus den Begleitdokumenten hervorgehen muss. Ist die Identität der GVO einer Ladung nicht genau bekannt, sollte aus den Begleitunterlagen deutlich hervorgehen, dass die Ladung GVO „enthalten kann“ und welche GVO möglicherweise in der Ladung enthalten sind.

Die Entscheidung steht im Einklang mit den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der Verordnung, insbesondere mit Artikel 4 Absatz 3. Die Umsetzung dieser Entscheidung wird 2012[5] überprüft. Dann wird bewertet, inwieweit die Forderung nach genauen Informationen über die Identität der in einer internationalen Ladung enthaltenen GVO ausgeweitet werden kann. Hierfür dürften die mit der Verordnung gewonnenen Erfahrungen wertvolle Informationen liefern.

Zusammenspiel mit der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel[6] wurde parallel zu dieser Verordnung entwickelt und ebenso am 22. September 2003 verabschiedet. Die beiden Verordnungen sollen zusammen wirken und beziehen sich in bestimmten Anforderungen aufeinander. Namentlich beinhaltet die Verordnung Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit für alle Lebens- und Futtermittel, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen. Diese Anforderungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit sind von grundlegender Bedeutung, wenn genetisch verändertes Material in Produkten nicht nachgewiesen werden kann und sich die Kennzeichnung des Endprodukts allein auf die Weitergabe von Informationen stützt.

Ebenso werden die Anforderungen an die Kennzeichnung von aus GVO hergestellten Lebens- und Futtermitteln, die den Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 5 dieser Verordnung unterliegen, gemäß Kapitel II Abschnitt II und Kapitel III Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 geregelt. Darüber hinaus legt die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Schwellenwerte für Lebens- und Futtermittel fest, unterhalb derer zufällige Spuren solcher Produkte von den Kennzeichnungsanforderungen ausgenommen sind. Dieselben Schwellenwerte gelten für diese Verordnung, damit in der Gemeinschaft ein kohärentes und schlüssiges Konzept bezüglich der Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.

In Artikel 12 der Verordnung heißt es: „Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 18. Oktober 2005 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf Artikel 4 Absatz 3, [....] vor.“

Um dieser Anforderung nachzukommen, hat die Kommission einen in fünf Abschnitte gegliederten Fragebogen zur Umsetzung zusammengestellt:

- Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit

- Anforderungen an die Kennzeichnung

- Ausnahmen von den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung

- Inspektionen und Kontrollmaßnahmen

- Sonstiges

Der Fragebogen wurde allen zuständigen Behörden sowie den relevanten Interessengruppen aus allen Sektoren, einschließlich Mitgliedern und Verbänden der Nahrungsmittel-, Futtermittel- und Saatgutindustrie, Handelspartnern, NRO sowie den relevanten Regierungsstellen der Mitgliedstaaten, vorgelegt. Eine Liste der Stellen, von denen Antworten eingegangen sind, findet sich in Anhang 1.

Die Antworten sowie die anderen übermittelten und von der Kommission ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung bis dato empfangenen Informationen wurden in dem Bericht berücksichtigt, wie in den folgenden Abschnitten dargelegt.

Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthält eine vergleichbare Anforderung (Artikel 48), der zufolge die Kommission verpflichtet ist, spätestens am 7. November 2005 anhand der mit dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen einen Bericht zu übermitteln. Die Kommission trägt dem oben erläuterten Zusammenspiel zwischen den beiden Verordnungen Rechnung und hat versucht, Wiederholungen in den beiden Berichten zu vermeiden.

Die Lebensmittelproduktions- und Lebensmittelvertriebsketten

Angesichts der Ablehnung der Verbraucher bleiben die europäische Lebensmittelindustrie und der Einzelhandel bei der Vermarktung genetisch veränderter Lebensmittel und Lebensmittelerzeugnisse zurückhaltend. Infolge dessen wird nur eine beschränkte Anzahl von Produkten derzeit in Verkehr gebracht und eingeführt. Genetisch verändertes Material wird zurzeit in keinem nennenswerten Ausmaß in Lebensmittelerzeugnissen verwendet.

Die europäische Industrie erkennt an, dass der Markt von der Wahrnehmung der Verbraucher und der Öffentlichkeit bestimmt wird und dass ein hohes Maß an Gesundheits- und Umweltschutz gewährleistet sein muss, um genetisch veränderte Produkte vermarkten zu können. Offenbar berücksichtigt die Industrie derzeit die Wünsche des Einzelhandels und der Verbraucher nach gentechnikfreien Produkten und ist daher bemüht, beim Einkauf Bestandteile zu vermeiden, die GVO enthalten oder daraus hergestellt wurden.

Die Handelspartner teilen diese Ansicht scheinbar nicht. Ein großer Lebensmittelexporteur eines Drittlandes hat erklärt, keine Lebensmittelerzeugnisse mehr in die Europäische Union auszuführen. Aus seiner Sicht liegt dies eher an der Belastung durch die rechtlichen Vorschriften, u. a. insbesondere an den Anforderungen der Verordnung bezüglich der Rückverfolgbarkeit, als an der Nachfrage des Marktes.

Ein Industrieverband eines Drittlandes hat erklärt, dass viele Unternehmen, die in der Europäischen Union Lebensmittelerzeugnisse in Verkehr bringen, kein intern erzeugtes, genetisch verändertes Sojabohnenöl oder -protein mehr als Bestandteil verwenden, um die als lästig und kostenintensiv empfundenen Auflagen der Verordnung bezüglich der Rückverfolgbarkeit zu vermeiden. Der Verband hat außerdem erklärt, dass die Anforderungen angeblich zu einem Rückgang der Ausfuhren ausgewiesener Erzeugnisse aus ökologischem Landbau, die Sojabohnenmaterial enthalten, geführt haben. Dieses Problem wird auf den „restriktiven“ Schwellenwert für ein zufälliges Vorhandensein dieses Materials von 0,9 % zurückgeführt.

Ein zweiter Verband der Lebensmittelbranche weist darüber hinaus auf einen zusätzlichen administrativen und finanziellen Aufwand durch die Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit hin und hebt insbesondere hervor, dass dies zu einer nicht tragbaren Belastung für kleine Lebensmittelexporteure führe. Er führt außerdem an, dass miteinander in Konflikt stehende nationale Vorschriften und unterschiedliche Umsetzungskonzepte in den einzelnen Mitgliedstaaten zu einem ordnungspolitischen Mehraufwand für den Geschäftsverkehr beitragen.

Ein Ministerium einer überseeischen Regierung bringt bei seiner Beantwortung des Fragebogens gleichermaßen seine Auffassung zum Ausdruck, dass die Verordnung ein Handelshemmnis darstelle, zu restriktiv sei und Hersteller eher davon abhalte, genetisch veränderte Produkte in Verkehr zu bringen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die verfügbaren Daten – insbesondere der relevante Marktanteil genetisch veränderter Produkte in der Futtermittel vertriebskette – diesen Standpunkt nicht bestätigen. Sie lassen im Gegensatz dazu darauf schließen, dass die Handelsmuster für genetisch veränderte Lebens mittel weitgehend vom Markt (Verbraucher) bestimmt werden.

Das Ministerium hat auch darauf hingewiesen, dass die Zurückhaltung der europäischen Industrie, den Verbrauchern genetisch veränderte Produkte anzubieten, die mangelnde Umsetzung der Verordnung durch bestimmte Mitgliedstaaten sowie Verzögerungen bei der Zulassung neuer Produkte zu erheblichen Hindernissen bei der Gewinnung relevanter Informationen über die Umsetzung der Verordnung, namentlich in Bezug auf Artikel 4 Absatz 3, geführt haben. Des Weiteren legt das Ministerium in seiner Antwort nahe, dass es für Interessengruppen schwierig sei, einen praktischen Beitrag zu diesem Bericht zu liefern (als Mittel, die einheitliche Umsetzung der Verordnung zu verbessern), da man bislang nicht über die notwendigen einschlägigen Erfahrungen verfüge.

Die US-Regierung (und bestimmte Lebensmittelverbände aus Drittländern) hat die Europäische Kommission insbesondere gedrängt, gemeinsam mit den Handelspartnern auf eine Harmonisierung und eine gewisse Form der gegenseitigen Anerkennung des Handels mit genetisch veränderten Produkten hinzuarbeiten, um den Verwaltungsaufwand für kleine Unternehmen zu verringern. Sie weist insbesondere auf den Bedarf an Leitlinien für die geforderten Unterlagen hin, um das Problem einer kohärenten Umsetzung zu lösen. Es gilt anzumerken, dass die Kommission sich aktiv an internationalen Diskussionen mit Handelspartnern beteiligt hat und diesen weiterhin gegenüber offen ist, dass die US-Regierung jedoch seit 2002 eine eher ablehnende Haltung in Bezug auf bilaterale Diskussionen über Fragen im Zusammenhang mit GVO eingenommen hat.

Im Hinblick auf die begrenzte Zahl von Lebensmittelerzeugnissen, die derzeit in Verkehr gebracht werden, erklären bestimmte NRO, dass die Kennzeichnungsregeln im Allgemeinen einen positiven Effekt im Sinne der Erleichterung einer informierten Entscheidung haben.

Sie weisen jedoch auch darauf hin, dass es nicht hinnehmbar und irreführend sei, dass die Rückverfolgbarkeit von Produkten (Milch, Fleisch, Eier, Wolle usw.), die von mit genetisch verändertem Material gefütterten Tieren stammen, nicht unter die Verordnung fällt. Sie empfinden dies als ein „Schlupfloch“, das die Glaubwürdigkeit des gesamten Kennzeichnungssystems untergräbt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit dieser Produkte im Zuge der Vorbereitung der Verordnung im Rat und im Europäischen Parlament zwar ausführlich diskutiert, jedoch nicht übernommen wurde.

Die Futtermittelproduktions- und Futtermittelvertriebsketten

Die Mehrzahl der auf dem europäischen Markt in Verkehr gebrachten genetisch veränderten Produkte ist für Tierfuttermittel bestimmt und stammt aus eingeführten Waren, hauptsächlich Sojabohnenmaterial, das entweder GVO enthält oder aus GVO hergestellt wurde. Mehrere Millionen Tonnen Sojabohnenmaterial werden jährlich vor allem aus den USA, Argentinien und Brasilien in die Europäische Union eingeführt. Da diese Länder zu einem hohen Anteil genetisch veränderte Sojabohnen anbauen, enthalten Lieferungen in die Gemeinschaft unausweichlich genetisch verändertes Sojabohnenmaterial.

Manche Handelspartner sind der Auffassung, dass eine Übermittlung der in der Verordnung geforderten Informationen nicht durchführbar sei, da die im Rahmen einer bestimmten Lieferung ausgeführten und für die Verwendung als Futtermittel vorgesehenen Sojabohnen durch das US-amerikanische Warenhandlingsystem häufig gründlich vermischt werden (und auch Sojabohnen aus Kanada enthalten können). Dieser Standpunkt ist etwas überraschend angesichts der Tatsache, dass Berichten der europäischen Futtermittelindustrie und der zuständigen Behörden zufolge die korrekten Informationen (in Übereinstimmung mit der Verordnung) für Sojabohneneinfuhren vorgelegt worden sind. Darüber hinaus haben Mitglieder der europäischen Futtermittelindustrie erklärt, dass die Anforderungen der Verordnung zu keiner Veränderung der Verkaufszahlen für Tierfutter geführt haben, obwohl die Bestimmungen von Vielen als lästig und überflüssig empfunden werden. Interessanterweise legen Kontaktpersonen aus der Industrie nahe, dass bestimmte Zerkleinerer von genetisch nicht veränderten Sojabohnen gewisse Probleme haben, das hergestellte Material zu verkaufen, da die Beteiligten nicht bereit sind, die damit verbundenen höheren Kosten zu übernehmen.

Zurzeit ist die Sorte „Round-up Ready” von Monsanto die auf dem amerikanischen Kontinent, ja weltweit am häufigsten angebaute Sojabohne. Diese Sorte ist als einziges genetisch verändertes Sojabohnenprodukt in der Gemeinschaft (für die Einfuhr und die Verwendung in Lebens- und Futtermitteln) zugelassen. Die Einhaltung der Anforderungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit und der Kennzeichnung bei Einfuhren von Sojabohnen-Massengütern scheint angesichts der Vorherrschaft einer einzigen Sorte keine nennenswerten Probleme verursacht zu haben. Die Situation kann sich allerdings mit der Zulassung weiterer genetisch veränderter Sojabohnensorten in exportierenden Ländern ändern.

Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von genetisch veränderten Saatguterzeugnissen für den Anbau

In der überwiegenden Mehrzahl der Mitgliedstaaten werden keine GVO angebaut, obwohl in bestimmten Regionen Spaniens Bt-Mais kommerziell angebaut wird (ca. 60 000 ha). Diese und andere genetisch veränderte Maissorten werden – allerdings in weit geringerem Umfang – auch in Frankreich, Deutschland, der Tschechischen Republik und in Portugal angebaut. Die aus diesen Pflanzen gewonnenen Erzeugnisse werden weitgehend als Tierfuttermittel im landwirtschaftlichen Betrieb selbst eingesetzt, auch wenn einige Produkte für die Weiterverarbeitung durch die Stärkeindustrie bestimmt sind. Falls überhaupt, werden nur sehr wenige dieser genetisch veränderten Maiserzeugnisse später ausgeführt.

Berichten zufolge hat das Inverkehrbringen „intern erzeugter” genetisch veränderter Produkte angesichts der langfristigen Erfahrungen von Landwirten und nachfolgenden Beteiligten keine Probleme verursacht (wobei jedoch darauf hinzuweisen ist, dass die Produkte überwiegend im Betrieb verbleiben). Die Kennzeichnung genetisch veränderter Saatgutvorräte scheint eingehalten worden zu sein, auch wenn gewisse Probleme im Hinblick auf die ‚Auslegung’ und ‚Berechnung’ des zufälligen Vorhandenseins von GVO in konventionellen Saatgutpartien berichtet wurden.

Die Erfahrung der Pflanzenbiotechnologieindustrie (Unternehmen, die die Technologie bereitstellen und Integratoren, u. a. Saatgutunternehmen) ist bislang eher begrenzt, da genetisch veränderte Pflanzensorten Landwirten in der EU nicht allgemein für den kommerziellen Anbau zur Verfügung standen. Gleichwohl berichtet die Branche, dass in Bezug auf die Auslegung der Verordnung keine ernsten Probleme aufgetreten und in Ländern, in denen genetisch veränderte Sorten verfügbar sind (vor allem in Spanien) bei der Umsetzung der Verordnung keine besonderen Schwierigkeiten aufgetreten sind. Die Anforderungen hinsichtlich der Dokumentation von Transaktionen und der Kennzeichnung genetisch veränderter Sorten scheinen vielmehr als unternehmerische Standardpraxis umgesetzt zu werden. Diese Anforderungen haben jedoch offensichtlich zu einem höheren Verwaltungsaufwand und damit verbundenen Kosten geführt (obwohl hierfür keine aktuellen Zahlen vorliegen).

Durchsetzung der Verordnung

Zahlreiche nationale Behörden sowie Organisationen anderer Sektoren vertreten die Auffassung, dass der Zeitraum zur Sammlung relevanter Erfahrungen und Informationen bezüglich der Umsetzung der Verordnung zu kurz gewesen sei. Nichtsdestoweniger geht die überwiegende Mehrzahl der Mitgliedstaaten davon aus, dass die Anforderungen der Verordnung einen positiven Effekt auf die Bereitstellung der relevanten Informationen, die Entscheidung der Verbraucher sowie die erforderlichen Sicherheitsgarantien gehabt haben. Die Notwendigkeit der Anforderungen wurde vor allem von Mitgliedstaaten unterstrichen, in denen der ökologischen Erzeugung ein hoher Stellenwert zugemessen wird. Andere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass die Verordnung für wichtige Güter strenger gefasst und striktere Kontrollmaßnahmen vorgesehen werden sollten, um die Einhaltung zu gewährleisten.

Manche Mitgliedstaaten haben über Probleme bei der Probenahme und Prüfung berichtet und auf die Komplexität der Verfahren insbesondere in den Fällen hingewiesen, in denen ein Nachweis zufälliger Spuren erforderlich ist. In der Empfehlung 2004/787/EG findet sich folgende Empfehlung: „Die Ergebnisse der quantitativen Analyse sind anzugeben als prozentuales Verhältnis der Anzahl der gv-DNA-Kopien im Verhältnis zur Anzahl zieltaxonspezifischer DNA-Kopien, bezogen auf haploide Genome”. Ungeachtet dessen besteht noch immer Verwirrung hinsichtlich der Einheiten, in denen der Gehalt genetisch veränderten Materials anzugeben sei, und manche Mitgliedstaaten haben auf die Notwendigkeit von Umrechnungsfaktoren hingewiesen, die ein harmonisiertes Konzept unabhängig davon erlauben, ob der Gehalt genetisch veränderten Materials als Zahl der DNA-Kopien, als Gewicht oder als Zahl der Saatkörner angegeben wird. Weitere Fragen dieser Art beziehen sich auf die Einführung von „stacked-gene“-Sorten (GVO, die mehr als ein Transformationsereignis beinhalten) genetisch veränderter Pflanzenarten und die Forderung nach einer Klarstellung.

Das Konzept der Inspektionen und Kontrollen, das von vielen Mitgliedstaaten befolgt wird, scheint auf Stichproben und Tests zu beruhen oder bezieht sich auf Fälle, in denen der Verdacht besteht, dass die Kennzeichnung eines Produkts nicht korrekt ist. Während eine Reihe von Mitgliedstaaten die Empfehlung der Kommission zur Probenahme und Kontrolle als hilfreich empfinden, berichten andere, dass sie entweder zu ausführlich oder zu vage sei. Einige Mitgliedstaaten haben außerdem auf die Notwendigkeit von Rechtsvorschriften anstelle einer Anleitung hingewiesen, um ein harmonisiertes Konzept für Probenahme und Kontrollen zu gewährleisten. Andere fordern ein praktisches „Betriebshandbuch“ als Mittel, um eine Harmonisierung und einheitliche Umsetzung der Verordnung sicherzustellen. Des Weiteren wurde unterstrichen, dass einzelne Mitgliedstaaten ihren Informations- und Erfahrungsaustausch intensivieren müssen, um ein harmonisiertes System zu gewährleisten.

Berichte von Mitgliedstaaten lassen darauf schließen, dass die in der Verordnung festgelegten relevanten Informationen selbstverständlich von Beteiligten bei Transaktionen zur Verfügung gestellt werden, obwohl es in einigen Fällen offenbar vorkommen kann, dass Ausdrucke der Dokumentation nicht vorliegen. Darüber hinaus berichten einzelne Mitgliedstaaten, dass die Begleitpapiere von Exporteuren bei Massengutlieferungen von Produkten, die GVO enthalten, nicht immer spezifische Erkennungsmarker beinhalten. Einige Mitgliedstaaten haben auch auf die anfängliche Zurückhaltung von Importeuren hingewiesen, die relevante Dokumentation nachfolgenden Beteiligten zur Verfügung zu stellen, erklären jedoch, dass sich diese Situation mit der Sammlung weiterer Erfahrungen deutlich verbessert habe.

Ein Mitgliedstaat berichtet darüber hinaus von einem Fall, bei dem Großhändler die notwendigen Informationen nicht an in der Kette nachfolgende Beteiligte weitergegeben hätten. Auch dies wurde auf mangelnde Erfahrung zurückgeführt und ist seitdem korrigiert worden. Den Mitgliedstaaten scheint durchaus bewusst zu sein, dass korrekte Informationen zu Beginn der Vertriebskette erforderlich sind, wenn das System über die gesamte Kette hinweg effizient sein soll. Manche Mitgliedstaaten sind entschieden der Auffassung, dass ein harmonisiertes Dokumentationsformat sowohl die Beteiligten als auch die nationalen Behörden bei der Um- und Durchsetzung unterstützen und derartige Probleme vermeiden könnte. Angehörige der Branche und Handelspartner andererseits sind nicht der Meinung, dass harmonisierte Dokumente notwendig sind und gehen davon aus, dass die relevanten Informationen auf den existierenden Warenrechnungsunterlagen in zufrieden stellender Ausführlichkeit angegeben werden könnten.

Im Gegensatz dazu berichten andere Mitgliedstaaten, dass es bei der Auslegung, Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung keinerlei Probleme gegeben habe. Diese Mitgliedstaaten weisen auf den Umstand hin, dass die allgemeinen Regeln für die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von der Nahrungs- und Futtermittelindustrie seit langem umgesetzt worden seien und man mit derartigen Regeln bereits umfassende Erfahrungen gesammelt habe. Die Verordnung wird daher im Wesentlichen als Erweiterung dieser Regeln betrachtet. Eine gewisse Verwirrung scheint sich jedoch im Falle der Kennzeichnung von GVO-Gemischen ergeben zu haben.

Weitere Aspekte, über die berichtet wurde, betreffen u. a., wie von anderen Sektoren angeführt, die Mittel für den zuverlässigen Nachweis vorhandener nicht zugelassener GVO in Massengutlieferungen und anderen Erzeugnissen sowie die Mittel zur Durchsetzung der Anforderungen bezüglich Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in den Fällen, in denen die Produkte weder DNA noch Proteine aufweisen. Darüber hinaus scheint es gewisse Schwierigkeiten bei dem Versuch gegeben zu haben, die Herkunft derartiger Produkte zu bestimmen und zu ermitteln, ob diese aus genetisch verändertem Material stammen oder nicht.

Manche Mitgliedstaaten berichten, dass sie die Kosten für die Probenahme und Prüfung für übertrieben hoch halten und haben gebeten, diese Kosten zu überprüfen. Des Weiteren berichten andere nationale Behörden, dass korrekte Tests von Massengutlieferungen zu zeitaufwändig seien, was insbesondere in den Fällen Probleme verursacht, in denen verderbliche Waren betroffen sind. Auch die fehlende Verfügbarkeit von Referenzmaterial wurde von manchen Behörden als Grund für Verzögerungen angeführt, doch es wurde auf keine speziellen Produkte Bezug genommen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Anmelder laut Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 im Rahmen ihrer Meldungen (einschließlich solcher für bereits existierende Erzeugnisse) angeben müssen, wo das Referenzmaterial verfügbar ist.

Schlussfolgerungen

Die Mehrzahl der Interessengruppen weist auf die Tatsache hin, dass die Verordnung erst seit kurzer Zeit in Kraft sei und die Erfahrungen hinsichtlich ihrer Umsetzung extrem begrenzt seien. Diese Situation wird durch die beschränkte Anzahl der zurzeit in der Europäischen Union in Verkehr gebrachten genetisch veränderten Produkte verschärft. Folglich kann dieser Bericht realistischerweise lediglich als vorläufig betrachtet werden. Weitere Erfahrungen und Berichterstattung werden erforderlich sein, um ein wahrheitsgetreues Bild der Umsetzung der Verordnung zu erhalten.

Ungeachtet der obigen Ausführungen scheinen die Bestimmungen der Verordnung korrekt angewendet zu werden. Auch wenn zu Beginn einige „Kinderkrankheiten“ berichtet wurden, scheinen diese mittlerweile im Großen und Ganzen überwunden zu sein.

Zahlreiche Interessengruppen haben auf die Notwendigkeit hingewiesen, das zufällige Vorhandensein von „nicht zugelassenem“ genetisch veränderten Material, insbesondere im Hinblick auf die verfügbaren Nachweisverfahren, gesondert zu behandeln. Dabei sollte allerdings deutlich gemacht werden, dass sich die Verordnung nur auf genetisch veränderte Produkte bezieht, die für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft zugelassen sind. Die Kommission arbeitet über ihre Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) weiterhin an diesem Problem, und Informationen über in anderen Ländern zugelassene GVO werden – falls vorhanden – gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung in ein Gemeinschaftsregister eingetragen.

Einige Interessenvertreter halten die Leitlinien der Kommissionsempfehlung für Probenahme und Nachweis für nützlich, andere hingegen empfinden sie als kompliziert und schwierig anzuwenden. Alles in allem handelt es sich bei Probenahme und Nachweis um komplexe Aspekte, noch dazu standen vor Inkrafttreten der Verordnung lediglich eine begrenzte Zahl von Verfahren zur Verfügung. Die GFS und das Europäische Netz der GVO-Laboratorien (ENGL) haben in der Folge eine Methodik zur Probenahme bei Massengutlieferungen von Getreide entwickelt. Die GFS und das ENGL validieren weiterhin spezifische Nachweismethoden für einzelne GVO, doch diese Arbeit ist angesichts der für die Validierung erforderlichen Präzision zeitaufwändig (und kostenintensiv). Es steht jedoch außer Zweifel, dass fortgesetzte Anstrengungen in diesem Bereich erfolgen müssen und werden.

Einige Handelspartner sind weiterhin der Auffassung, dass der mit der Verordnung verbundene Verwaltungsaufwand zu hoch ist. Auf Einfuhren von Sojabohnen und Mais, einschließlich daraus gewonnener Erzeugnisse wie Sojamehl oder Maisglutenfuttermittel, scheint die Verordnung keine Auswirkungen zu haben. In der Praxis hat insbesondere die Nachfrage der Verbraucher und des Marktes nach Lebensmitteln mit Sicherheit weit größere Auswirkungen auf den Handel mit gv-Produkten gehabt als die Bestimmungen der Verordnung. Das asynchrone Zulassungssystem der einzelnen Länder für GVO bleibt das wichtigste Handelshemmnis. Während manche Handelspartner durchaus erfolgreich in der Lage waren, eine Handelsunterbrechung zu vermeiden, scheinen andere hierzu nicht Willens oder fähig zu sein.

Es steht allerdings nach wie vor außer Zweifel, dass derzeit nur begrenzte Informationen und Erfahrungen bezüglich der Umsetzung der Verordnung vorliegen. Die Kommission wird daher nach 24 Monaten einen zweiten Bericht erarbeiten, um ein vollständigeres Bild der Umsetzung zu erhalten.

ANHANG 1

Department for Environment, Food and Rural Affairs, United Kingdom

State Veterinary and Food Administration of the Slovak Republic

Central Control and Testing Institute for Agriculture (Slovak Republic)

Ministry of Agriculture, Forestry and Food (Slovenia)

Ministry of Health (Slovenia)

Ministry for the Environment and Spatial Planning (Slovenia)

National Food Administration (Sweden)

Swedish Board of Agriculture

Swedish Work Environment Authority

Directorate-General for Veterinary Services (Portugal)

Directorate-General for Crop Protection (Portugal)

DGFCQA - Directorate-General of Food Quality Inspection and Control (Portugal)

Ministry of Health, Welfare and Sport (Netherlands)

Ministry of Agriculture, Nature and Food Quality (Netherlands)

Ministry of Housing, Spatial Planning and the Environment (Netherlands)

Malta Environment and Planning Authority

Malta Standards Authority

Ministry of the Environment (Lithuania)

Ministry of Agriculture and Rural Development (Hungary)

Ministry of Rural Development & Food- Directorate of Processing, Standardization and Quality Inspection (Greece)

Ministry of Development, Hellenic Food Safety Authority (Greece)

Ministry of Economy and Finance, General Chemical State Laboratory, Food Division (Greece)

Board for Gene Technology (Finland)

Ministry of Trade and Industry (Finland)

National Food Agency (Finland)

Customs Laboratory (Finland)

Plant Production Inspection Centre (Finland)

National Product Control Agency for Welfare and Health (Finland)

Sub-directorate-General for the Means of Livestock Production (Spain)

Ministry of Health and Consumer Affairs: Spanish Agency for Food Safety (Spain)

Ministry of Agriculture, Fisheries and Food (Spain)

Veterinary and Food Board (Estonia)

Danish Veterinary and Food Administration

Danish Plant Directorate

German Federation for Food Law and Science

Ministry of the Environment (Czech Republic)

Ministry of Agriculture (Czech Republic)

Central Institute for Supervising and Testing in Agriculture (Czech Republic)

Reference laboratory for GMO identification and DNA fingerprinting (Czech Republic)

Research Institute of Crop Production (Czech Republic)

Ministry of Health (Cyprus)

Department of Agriculture (Cyprus)

Federation of European Food Additives and Food Enzymes (Belgium)

FPS Public Health, Food Chain Safety and Environment (Belgium)

FAVV/AFSCA (Belgium)

Greenpeace

FEDIS – La Fédération belge des entreprises de distribution

FEDIMA (Federation of the European Union Manufacturers and Suppliers of Ingredients to the Bakery, Confectionery and Patisserie Industries)

European Association for Bio-industries (EuropaBio)

ELC – Federation of European Food Additives and Food Enzymes Manufacturers

CIAA - The Confederation of Food and Drink Industries of the European Union

BEUC - The European Consumers’ Organisation

The National Association for the Speciality Food Trade, Inc., New York, USA

Nestlé

US Government

American Soybean Association

Florigene (Australia)

[1] ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.

[2] ABl. L 10 vom 16.01.2004, S. 5.

[3] ABl. L 348 vom 24.11.2004, S. 18.

[4] Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a des Cartagena-Protokolls über die biologische Sicherheit.

[5] 6. Vertragsstaatenkonferenz des Cartagena-Protokolls über die biologische Sicherheit.

[6] ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

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