EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document COM:2006:188:FIN
Proposal for a Council Decision on the signature of the Agreement between the European Community and the Russian Federation on the facilitation of issuance of short-stay visas # Proposal for a Council Decision on the conclusion of the Agreement between the European Community and the Russian Federation on the facilitation of issuance of short-stay visas
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt
/* KOM/2006/0188 endg. */ /* KOM/2006/0188 endg. - CNS 2006/0062 */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt /* KOM/2006/0188 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 26.4.2006 KOM(2006) 188 endgültig 2006/0062 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG I. POLITISCHER UND RECHTLICHER HINTERGRUND Die EU und Russland vereinbarten auf dem Gipfeltreffen von St. Petersburg, die Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen zügig abzuschließen und eine bessere Nutzung der für Visa bestehenden flexiblen Möglichkeiten im Schengener Übereinkommen zu fördern. Nachdem der Rat der Kommission am 12. Juli 2004 die Genehmigung dazu erteilt hat, nahm diese am 20./21. Oktober 2004 in Brüssel parallel zu den laufenden Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen Verhandlungen mit der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt auf. Sechs Verhandlungsrunden und vier Fachsitzungen fanden statt. Die Schlussfassungen des Rückübernahmeabkommens und des Abkommens zur Visaerleichterung wurden vom Vizepräsidenten der Europäischen Kommission, Franco Frattini, und vom Berater des russischen Präsidenten, Viktor Iwanow, anlässlich des Treffens der Troika des Ständigen Partnerschaftsrats (Justiz und Inneres) zwischen der Russischen Föderation und der EU vom 13. Oktober 2005 in Luxemburg paraphiert (auf der ersten und der letzten Seite). Die förmliche Paraphierung des gesamten Wortlauts der beiden Abkommen erfolgte am 4. April 2006 in Moskau. Die Mitgliedstaaten wurden in den zuständigen Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Rates in allen Phasen der Verhandlungen regelmäßig informiert und konsultiert. Die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft für das Abkommen ist Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 300. Bei den beigefügten Beschlussvorschlägen handelt es sich um die für die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens erforderlichen Rechtsinstrumente. Der Rat wird mit qualifizierter Mehrheit beschließen. Das Europäische Parlament muss gemäß Artikel 300 Absatz 3 EG-Vertrag vor Abschluss des Abkommens angehört werden. Der Vorschlag für den Beschluss über den Abschluss des Abkommens regelt die internen Verfahren für die Anwendung des Abkommens. So ist darin festgelegt, dass die Europäische Kommission mit der Unterstützung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten die Gemeinschaft in dem in Artikel 13 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss vertritt. Nach Artikel 13 Absatz 4 gibt sich der Gemischte Ausschuss „Visaerleichterung“ eine Geschäftsordnung. Der diesbezügliche Standpunkt der Gemeinschaft wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt. II. ERGEBNIS DER VERHANDLUNGEN Nach Ansicht der Kommission wurden die in den Verhandlungsrichtlinien des Rates vorgegebenen Ziele erreicht, und der Entwurf des Abkommens zur Visaerleichterung kann von der Europäischen Gemeinschaft so angenommen werden. Der Inhalt des Abkommens lässt sich wie folgt zusammenfassen: - Im Regelfall muss innerhalb von 10 Kalendertagen entschieden werden, ob ein Visumantrag bewilligt wird. Diese Frist kann auf bis zu 30 Tage verlängert werden, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist. In dringenden Fällen kann die Frist auf 3 Tage oder weniger verkürzt werden. - Die von Russland verlangte Visumgebühr wurde an die derzeit geltende Gebühr für ein Schengen-Visum (35 EUR) angeglichen und damit drastisch gesenkt. Diese Gebühr gilt für alle EU-Bürger und russische Staatsangehörige (einschließlich Touristen) für die Ausstellung von Einfach- und Mehrfachvisa. Bei Eilanträgen kann die Gebühr auf 70 EUR heraufgesetzt werden, wenn der Visumantrag und die nötigen Unterlagen vom Antragsteller ohne Begründung erst drei Tage oder weniger vor seiner Abreise eingereicht werden. Diese höheren Gebühren dürfen nicht verlangt werden bei Reisen aus humanitären oder medizinischen Gründen oder beim Tod eines Verwandten. Außerdem sind bestimmte Personengruppen von den Visumgebühren befreit: enge Verwandte, Staatsbedienstete auf Dienstreisen, Studenten, Personen, die an kulturellen oder bildungsbezogenen Austauschprogrammen oder Sportveranstaltungen teilnehmen und aus humanitären Gründen Reisende. - Die Anforderungen für vorzulegende Unterlagen wurden für bestimmte Personengruppen vereinfacht: enge Verwandte, Geschäftsleute, Mitglieder offizieller Delegationen, Studenten, Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, Journalisten, Besucher von Soldatengräbern oder zivilen Gräbern, Lkw-Fahrer bei internationalen Frachttransporten und Busfahrer, die Fahrgäste befördern. Für diese Kategorien von Personen werden nur die im Abkommen genannten Unterlagen zur Rechtfertigung des Reisegrundes verlangt. Es müssen keine anderen Gründe angegeben, keine Einladung oder in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien des Abkommens vorgesehene Bestätigungen vorgelegt werden. - Für folgende Personenkategorien gelten darüber hinaus vereinfachte Kriterien für die Ausstellung von Mehrfachvisa: a) für Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Parlamente, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten sowie für die Ehepartner und Kinder von EU-Bürgern bzw. Staatsangehörige der Russischen Föderation, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei des Abkommens rechtmäßig wohnhaft sind: bis zu fünfjährige Gültigkeit der Visa (oder kürzer, begrenzt auf die Gültigkeit ihres Mandats bzw. der Aufenthaltsgenehmigung). b) für Angehörige offizieller Delegationen, Geschäftsleute, Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, Journalisten sowie Fahrer und Zugpersonal, vorausgesetzt, sie haben in den beiden Vorjahren ein ein Jahr gültiges Mehrfachvisum ordnungsgemäß genutzt und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums bestehen nach wie vor: die Visa sind für zwischen 2 und 5 Jahre gültig. - Inhaber von Diplomatenpässen sind für kurze Aufenthalte von der Visumpflicht befreit. In einer gemeinsamen Erklärung heißt es, dass jede Vertragspartei berechtigt ist, die Bestimmung über die Visumbefreiung von Inhabern von Diplomatenpässen (Artikel 11) auszusetzen, wenn diese von der anderen Vertragspartei missbraucht wird oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit hervorruft. - Beide Vertragsparteien vereinbaren, Maßnahmen zur Vereinfachung der Registrierverfahren zu treffen. In einem Schriftwechsel zwischen der britischen Ratspräsidentschaft und dem russischen Botschafter bei der EU vom 6. Oktober 2005 wurde vereinbart, im Rahmen von Treffen der EU und Russlands zu Fragen der Justiz und der inneren Angelegenheiten diesen Punkt regelmäßig zur Sprache zu bringen. Die Tagung des Ständigen Partnerschaftsrats EU-Russland (Justiz und Inneres), die am 13. Oktober 2005 in Luxemburg stattfand, bot eine erste Gelegenheit für einen fruchtbaren Meinungsaustausch zu dieser Frage. - In einem Protokoll wurde vereinbart, dass die Europäische Gemeinschaft Maßnahmen zur Vereinfachung des Transits von Inhabern von Schengen-Visa oder Schengen-Aufenthaltstiteln durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ergreifen, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden. Die Kommission legte am 22. August 2005 den Vorschlag für eine vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen vor, die vorsieht, dass die neuen Mitgliedstaaten bestimmte von Schengen-Mitgliedstaaten ausgestellte Dokumente einseitig anerkennen. Die Verhandlungen zu diesem Vorschlag laufen und dürften in den nächsten Monaten abgeschlossen werden. In der Präambel und in den beiden dem Abkommen beigefügten gemeinsamen Erklärungen wird der besonderen Situation Dänemarks, des Vereinigten Königreichs und Irlands Rechnung getragen. Entsprechend geht eine gemeinsame Erklärung zu dem Abkommen auf die enge Assoziierung Norwegens und Islands bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ein. Da das Rückübernahmeabkommen und das Abkommen zur Visaerleichterung miteinander verknüpft sind, müssen die beiden Abkommen gleichzeitig unterzeichnet und abgeschlossen werden und in Kraft treten. III. SCHLUSSFOLGERUNGEN Aufgrund dieser Ergebnisse schlägt die Kommission dem Rat vor, - zu beschließen, dass das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet wird, und den Ratspräsidenten zu ermächtigen, die Personen zu bestellen, die befugt sind, es im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen, - nach Anhörung des Europäischen Parlaments das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt anzunehmen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission[1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Beschluss vom 12. Juli 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt auszuhandeln. (2) Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 20./21. Oktober 2004 aufgenommen und am 12. Oktober 2005 abgeschlossen. (3) Das am 4. April 2006 in Moskau paraphierte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden. (4) Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands sowie dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diese Mitgliedstaaten somit nicht bindend oder anwendbar ist. (5) Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diesen Mitgliedstaat somit nicht bindend oder anwendbar ist – BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Gemeinschaft das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, vorbehaltlich seines späteren Abschlusses, sowie die dazugehörigen Dokumente bestehend aus dem Wortlaut des Abkommens, einem Protokoll und sieben gemeinsamen Erklärungen zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am ………..…………2006. Im Namen des Rates Der Präsident 2006/0062 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission[2], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[3], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt ausgehandelt. (2) Das Abkommen wurde am ..... 2006 gemäß dem Beschluss ../.../EG des Rates vom […..] im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorbehaltlich eines späteren Abschlusses unterzeichnet. (3) Das Abkommen sollte genehmigt werden. (4) Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Verwaltungsausschuss für das Abkommen eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden. (5) Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands sowie dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diese Mitgliedstaaten somit nicht bindend oder anwendbar ist. (6) Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diesen Mitgliedstaat somit nicht bindend oder anwendbar ist – BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor[4]. Artikel 3 Die Kommission vertritt mit Unterstützung der Sachverständigen der Mitgliedstaaten die Gemeinschaft in dem gemäß Artikel 13 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss. Artikel 4 Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 13 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festlegt. Geschehen zu Brüssel am ………..…………2006. Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation DIE VERTRAGSPARTEIEN, DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „die Gemeinschaft“ genannt, und DIE RUSSISCHE FÖDERATION - in dem Wunsche, zwischenmenschliche Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilung an Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Russischen Föderation auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erleichtert wird, eingedenk der anlässlich des Gipfeltreffens von St. Petersburg vom 31. Mai 2003 vereinbarten gemeinsamen Erklärung, in der die Europäische Union und die Russische Föderation übereinkamen, die Bedingungen für Reisen ohne Visumzwang als langfristige Perspektive zu prüfen, in Bekräftigung ihrer Absicht, zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union den Visumzwang abzuschaffen, eingedenk des Abkommens vom 24. Juni 1994 über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits, gestützt auf die gemeinsame Erklärung über die EU-Erweiterung und die Beziehungen zwischen der EU und Russland vom 27. April 2004, in der die Absicht der Europäischen Union und der Russischen Föderation bekräftigt wird, die Visaerteilung an Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Russischen Föderation auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern und Verhandlungen über ein Abkommen aufzunehmen, in Anerkennung, dass eine solche Erleichterung nicht zur illegalen Migration führen sollte, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und der Rückübernahmeaspekte, unter Berücksichtigung des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie auf Irland nicht anzuwenden sind, unter Berücksichtigung des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens auf das Königreich Dänemark nicht anzuwenden sind - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 – Zweck und Geltungsbereich Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Russischen Föderation auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Artikel 2 - Allgemeine Bestimmung 1. Die in diesem Abkommen vorgesehene Visaerleichterung gilt für Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Russischen Föderation, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Russischen Föderation, der Gemeinschaft oder von Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Abkommen von der Visumpflicht befreit sind. 2. Die innerstaatlichen Vorschriften der Russischen Föderation oder der Mitgliedstaaten sowie das Gemeinschaftsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen. Artikel 3 - Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „ Mitgliedstaat “ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland; b) “ Bürger der Europäischen Union ” ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates im Sinne von Buchstabe a; c) “ Staatsangehöriger der Russischen Föderation ” ist eine Person, die die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation besitzt oder diese gemäß den innerstaatlichen russischen Vorschriften erworben hat; d) ein “ Visum ” ist eine von einem Mitgliedstaat oder von der Russischen Föderation erteilte Genehmigung/Erlaubnis oder eine Entscheidung, die für folgende Zwecke erforderlich ist: - für die Einreise für einen geplanten Aufenthalt von insgesamt höchstens 90 Tagen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten bzw. in der Russischen Föderation, - für die Einreise zwecks Transits durch das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten bzw. der Russischen Föderation; e) “rechtmäßig wohnhafte Personen” sind: - für die Russische Föderation Bürger der Europäischen Union, die eine Genehmigung zum zeitweiligen Aufenthalt, eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum für einen Studienaufenthalt oder für einen Aufenthalt zwecks Erwerbstätigkeit für die Russische Föderation mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen haben; - für die Europäische Union ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der aufgrund gemeinschaftsrechtlicher oder innerstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oder die Erlaubnis erhält, sich mehr als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten. Artikel 4 – Nachweise über den Zweck der Reise 1. Folgende Kategorien von Bürgern der Europäischen Union und Staatsangehörigen der Russischen Föderation haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen: a) Angehörige offizieller Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Europäische Union bzw. die Russische Föderation gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von Regierungsorganisationen teilnehmen, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats stattfinden: - ein von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats bzw. der Russischen Föderation oder von einer europäischen Einrichtung ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller Mitglied der Delegation ist, die zu den genannten Veranstaltungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung; b) Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden: - ein schriftliches Ersuchen der gastgebenden juristischen Person, des gastgebenden Unternehmens oder der gastgebenden Organisation, der Repräsentanz oder deren Agenturen, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Russischen Föderation bzw. der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats stattfinden; c) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend vom dem Gebiet der Russischen Föderation in das Gebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt in Fahrzeugen befördern, die in einem Mitgliedstaat bzw. in der Russischen Föderation angemeldet sind: - ein schriftliches Ersuchen des nationalen Verkehrsunternehmensverbands der Russischen Föderation oder des nationalen Verkehrsunternehmensverbands eines Mitgliedstaats für den grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienst mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten; d) Angehörige des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten zwischen dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Russischen Föderation eingesetzt werden: - ein schriftliches Ersuchen der zuständigen Eisenbahngesellschaft der Russischen Föderation bzw. des Mitgliedstaats mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten; e) Journalisten: - eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes, von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, aus dem bzw. der hervorgeht, dass die betreffende Person Journalist ist, sowie eine von seinem Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zwecks journalistischer Tätigkeiten erfolgt; f) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen: - ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers um Teilnahme an den Aktivitäten; g) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen wollen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Zwecken: - ein schriftliches Ersuchen oder eine Einschreibebescheinigung der Gastuniversität, -akademie, des Gastinstituts oder der Gastschule oder ein Studentenausweis bzw. eine Bescheinigung der geplanten Kurse; h) Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal: - ein schriftliches Ersuchen der Gasteinrichtung: der zuständigen Behörden, nationalen Sportverbände der Mitgliedstaaten bzw. der Russischen Föderation und des Nationalen Olympischen Komitees der Russischen Föderation bzw. der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten; i) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten: - ein schriftliches Ersuchen des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte; j) enge Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder -, die Bürger der Europäischen Union bzw. Staatsangehörige der Russischen Föderation besuchen, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaates rechtmäßig wohnhaft sind: - ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers; k) Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen: - ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden. 2. Die in Absatz 1 genannten schriftlichen Ersuchen enthalten folgende Angaben: a) zum Gast - Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Ausweispapiers, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Häufigkeit der Einreise und Name der den Gast begleitenden minderjährigen Kinder; b) zum Gastgeber - Name, Vorname und Anschrift bzw. c) zur einladenden juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Organisation - Vollständige Bezeichnung und Anschrift und - wenn das Ersuchen von einer Organisation ausgestellt wird, den Namen und die Funktion des Unterzeichners; - wenn die Einladung von einer juristischen Person, einem Unternehmen, einer Repräsentanz oder Niederlassungen in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, die nach innerstaatlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Register- bzw. Anmeldungsnummer; - wenn die Einladung von einer juristischen Person, einem Unternehmen, einer Repräsentanz oder Niederlassungen in der Russischen Föderation ausgestellt wurde, die Steuer-Identifikationsnummer. 3. Für die in Absatz 1 aufgeführten Personenkategorien werden sämtliche Visaarten nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei dem weder die in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehene Angabe des Reisegrundes, noch eine Einladung oder Bestätigung des Reisezwecks nötig ist. Artikel 5 - Mehrfachvisa 1. Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation stellen folgenden Personenkategorien Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren aus: a) Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als 5 Jahre beträgt; b) Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 oder unterhaltsberechtigten Kindern, die Bürger der Europäischen Union bzw. Staatsangehörige der Russischen Föderation besuchen, welche auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaates rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeitsdauer. 2. Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation stellen folgenden Personenkategorien Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten haben, dieses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des bereisten Staats verwendet haben und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen: a) Angehörigen offizieller Delegationen, die mit an einen Mitgliedstaat, die Europäische Union bzw. die Russische Föderation gerichteter offizieller Einladung an offiziellen Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von Regierungsorganisationen teilnehmen, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats stattfinden; b) Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Russische Föderation bzw. in einen Mitgliedstaat reisen; c) Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste vom dem Gebiet der Russischen Föderation in das Gebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt in Fahrzeugen befördern, die in einem Mitgliedstaat bzw. in der Russischen Föderation angemeldet sind; d) Angehörigen des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten zwischen dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation und dem eines Mitgliedstaats eingesetzt werden; e) Teilnehmern an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Russische Föderation bzw. in einen Mitgliedstaat reisen; f) Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal; g) Journalisten; h) Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten. 3. Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation stellen den in Absatz 2 genannten Personenkategorien Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des bereisten Staats verwendet und es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor. 4. Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder der Russischen Föderation darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen. Artikel 6 - Antragsbearbeitungsgebühren 1. Für die Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebühr in Höhe von 35 EUR erhoben. Dieser Betrag kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 15 Absatz 4 geändert werden. 2. Die Vertragsparteien verlangen eine Bearbeitungsgebühr von 70 EUR, wenn der Visumantrag und die nötigen Unterlagen vom Antragsteller erst drei Tage oder weniger vor seiner geplanten Abreise eingereicht werden. Ausgenommen sind die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben b, e und f sowie in Artikel 7 Absatz 3 genannten Fälle. 3. Folgende Personenkategorien sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit: a) enge Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder – von Bürgern der Europäischen Union und Staatsangehörigen der Russischen Föderation, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaates rechtmäßig wohnhaft sind; b) Angehörige offizieller Delegationen, die mit an einen Mitgliedstaat, die Europäische Union bzw. die Russische Föderation gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von Regierungsorganisationen teilnehmen, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats stattfinden; c) Mitglieder von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind; d) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen wollen; e) Behinderte und gegebenenfalls ihre Begleitpersonen; f) Personen, die aus humanitären Gründen, beispielsweise zwecks Inanspruchnahme dringender medizinischer Hilfe, reisen müssen, sowie deren Begleitpersonen und Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwerkranken engen Verwandten besuchen wollen, wenn sie entsprechende Nachweise vorlegen; g) Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und deren Begleitpersonal; h) Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen; i) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten. Artikel 7- Antragsbearbeitungszeit 1. Die diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation entscheiden innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über die Visumanträge. 2. Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen insbesondere dann auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist. 3. Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf 3 Arbeitstage oder weniger verkürzt werden. Artikel 8 – Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Russischen Föderation, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung des Mitgliedstaats bzw. der Russischen Föderation ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder Aufenthaltsgenehmigung das Hoheitsgebiet verlassen. Artikel 9 - Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände Bürgern der Europäischen Union und Staatsangehörigen der Russischen Föderation, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation bzw. des Mitgliedstaats ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist. Artikel 10 - Registrierverfahren Die Vertragsparteien vereinbaren, sobald wie möglich Maßnahmen zur Vereinfachung der Registrierverfahren zu treffen und dabei die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Russischen Föderation und der Bürger der Europäischen Union bei der Registrierung während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation bzw. in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Artikel 11 - Diplomatenpässe 1. Staatsangehörige der Russischen Föderation bzw. Bürger der Europäischen Union, die im Besitz von Diplomatenpässen sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bzw. der Russischen Föderation einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen. 2. Die in Absatz 1 aufgeführten Personenkategorien dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats aufhalten. Artikel 12 - Territorial begrenzte Gültigkeit von Visa Vorbehaltlich der innerstaatlichen Bestimmungen und Vorschriften zur nationalen Sicherheit der Russischen Föderation und der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der EU-Bestimmungen über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben die Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Bürger der Europäischen Union gleichermaßen das Recht, innerhalb der Mitgliedstaaten bzw. innerhalb der Russischen Föderation zu reisen. Artikel 13 - Gemischter Verwaltungsausschuss für das Abkommen 1. Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Verwaltungsausschuss für das Abkommen (nachstehend “der Ausschuss”) ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation zusammensetzt. Die Gemeinschaft wird durch die Europäische Kommission vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird. 2. Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Überwachung der Durchführung des Abkommens; b) Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung und Ergänzung des Abkommens; c) Prüfung des Abkommens und gegebenenfalls Vorschlag von Änderungen im Falle des Beitritts weiterer Länder zur Europäischen Union. 3. Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. 4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 14 – Verhältnis dieses Abkommens zu Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen von bilateralen und multilateralen Abkommen oder Regelungen, die zwischen Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation vereinbart wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Regelungen Aspekte behandeln, die in diesem Abkommen geregelt sind. Artikel 15 - Schlussbestimmungen 1. Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. 2. Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation in Kraft, wenn letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt. 3. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, es kann aber gemäß Absatz 6 gekündigt werden. 4. Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien mit schriftlicher Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. 5. Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe. 6. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt es 90 Tage nach Erhalt der Notifikation außer Kraft. Geschehen zu XXX am XXX in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Europäische Gemeinschaft | Für die Russische Föderation | PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN BETREFFEND MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG ANWENDEN Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Ratsbeschlusses noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen einzelstaatliche Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind. Die Europäische Gemeinschaft ergreift so bald wie möglich Maßnahmen zur Vereinfachung des Transits von Inhabern von Schengen-Visa oder von Schengen-Aufenthaltstiteln durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DES ABKOMMENS ÜBER DIE BEARBEITUNGSGEBÜHR FÜR VISAANTRÄGE Die Vertragsparteien prüfen im Rahmen des durch das Abkommen eingesetzten Ausschusses die Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 des Abkommens. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 11 DES ABKOMMENS ÜBER DIPLOMATENPÄSSE Jede Partei ist berechtigt, das Abkommen, insbesondere den Artikel 11 nach dem in Artikel 15 Absatz 5 dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren teilweise auszusetzen, wenn Artikel 11 von der anderen Vertragspartei missbraucht wird oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht. Wird die Anwendung des Artikels 11 ausgesetzt, so leiten die Vertragsparteien Konsultationen im durch das Abkommen eingesetzten Ausschuss ein, um die Probleme zu lösen, die zu der Aussetzung geführt haben. Als vorrangige Maßnahme erklären beide Vertragsparteien ihre Entschlossenheit zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Dokumentensicherheit für Diplomantenpässe, insbesondere durch Aufnahme biometrischer Identifikatoren. Für die Europäische Union wird dies auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 sichergestellt. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ERTEILUNG VON VISA FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT FÜR BESUCHE VON SOLDATENGRÄBERN UND ZIVILEN GRÄBERN Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dass Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Besuche von Soldatengräbern oder zivilen Gräbern in der Regel für bis zu 14 Tage erteilt werden. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE HARMONISIERUNG DER INFORMATIONEN ÜBER DIE VERFAHREN ZUR ERTEILUNG VON VISA FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT UND ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG VORZULEGENDEN UNTERLAGEN In Anerkennung der Bedeutung von Transparenz für die Antragsteller von Visa sind die Vertragsparteien der Ansicht, dass folgende Maßnahmen getroffen werden sollten: - Allgemein sollten die grundlegenden Informationen über die Verfahren und Bedingungen für Visaanträge, über Visa und deren Gültigkeit zusammengestellt werden. - Jede Vertragspartei sollte für sich die Mindestanforderungen in einem Verzeichnis zusammenstellen, um sicherzustellen, dass die Antragsteller einheitliche, kohärente Grundinformationen erhalten und im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen. Diese Informationen sollten möglichst weit verbreitet werden (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Websites im Internet usw.). GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM KÖNIGREICH DÄNEMARK Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Visaerteilungsverfahren der diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt. Daher sollten die Behörden des Königreichs Dänemark und der Russischen Föderation nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterales Abkommen über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation vorsieht. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND SOWIE IRLAND Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und für Irland gilt. Daher sollten die Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Irlands und der Russischen Föderation nach Möglichkeit bilaterale Abkommen über die Erleichterung der Ausstellung von Visa abschließen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR REPUBLIK ISLAND UND ZUM KÖNIGREICH NORWEGEN Die Parteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen besonders aufgrund des Abkommens vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieser Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands zur Kenntnis. Daher sollten die Behörden der Republik Island, des Königreichs Norwegen und der Russischen Föderation nach Möglichkeit unverzüglich bilaterale Abkommen über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie in diesem Abkommen vorgesehen sind. [1] ABl. C ... vom …, S. … [2] ABl. C … [3] ABl. C … [4] Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird [auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates] im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.