EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52006PC0158

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 397/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan

/* KOM/2006/0158 endg. */

52006PC0158

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 397/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan /* KOM/2006/0158 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 4.4.2006

KOM(2006) 158 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 397/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

Gründe und Ziele des Vorschlags Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005, (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) in dem Verfahren betreffend die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan. |

Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Umsetzung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die gemäß den in der Grundverordnung genannten inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen durchgeführt wurde. |

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften. |

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt. |

ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Parteien |

Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien hatten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung die Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Durchführung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine erschöpfende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 3. August 2004 leitete die Kommission von Amts wegen eine teilweise, auf das Dumping beschränkte Interimsüberprüfung der gegenüber den Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan geltenden Antidumpingmaßnahmen ein. Im Rahmen der Untersuchung sollte auf der Grundlage verifizierter Daten festgestellt werden, ob und in welchem Umfang weiterhin Dumping vorlag. Die Überprüfung ergab, dass das Dumping der betroffenen Ware anhielt, und auf der Grundlage verifizierter Daten wurden neue Dumpingspannen errechnet. Daher wird vorgeschlagen, dass der Rat den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung annimmt, um die geltenden Maßnahmen zu ändern. |

Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: |

Die Art der Maßnahme wird in der vorgenannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für nationale Entscheidungen. |

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering als möglich gehalten werden und in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. |

Wahl des Instruments |

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. |

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die Grundverordnung sieht keine Alternativen vor. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

1. Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 397/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Vorausgegangene Untersuchung

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 397/2004[2] (nachstehend „endgültige Verordnung“ genannt) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 13,1 % auf die Einfuhren von Bettwäsche aus reiner Baumwolle oder aus Baumwolle gemischt mit Chemiefasern oder Flachs (jedoch nicht mehrheitlich aus Flachs bestehend), gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit Ursprung in Pakistan ein.

(2) Diese Maßnahme war ausgehend von den verfügbaren Informationen eingeführt worden, da eine Verifizierung der äußerst unglaubwürdigen Angaben in den Fragebogenantworten der sechs in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Rahmen der Kontrollbesuche aus den nachstehend dargelegten Gründen nicht möglich gewesen war. Während des Kontrollbesuchs bei dem zweiten Unternehmen hatte die Kommission eine schriftliche Morddrohung erhalten, die persönlich an die die Kontrollbesuche durchführenden Beamten gerichtet war. Angesichts der gezielten, persönlichen Morddrohung vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Durchführung der Kontrollbesuche nicht gegeben waren und dass diese Umstände die Untersuchung erheblich behinderten. Folglich mussten die Kontrollbesuche abgebrochen werden.

(3) Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gingen hinreichende Informationen bei der Kommission ein, denen zufolge sich die Sicherheitslage dahingehend geändert hatte, dass der Hinderungsgrund für die Durchführung der Kontrollbesuche nicht mehr bestand. In Anbetracht dessen beschloss die Kommission, eine auf die Dumpingaspekte beschränkte Interimsüberprüfung einzuleiten, um die Feststellungen auf der Grundlage von Daten zu überprüfen, die vollständig verifiziert wurden und die Lage der Ausführer in Pakistan besser widerspiegeln.

2. Einleitung

(4) Am 3. August 2004 leitete die Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union [3] veröffentlichten Bekanntmachung auf der Grundlage des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung von Amts wegen eine teilweise, auf die Dumpingaspekte beschränkte Interimsüberprüfung der mit der Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen ein.

(5) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer sowie deren ihr bekannte Verbände, die pakistanischen Behörden und die Verbände der Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen.

(6) Eine Reihe ausführender Hersteller und der „Pakistan Bedwear Exporters Association“, einer von mehreren Bettwäscheherstellerverbänden in Pakistan, sowie der Verband der Gemeinschaftshersteller, EUROCOTON, der in der Ausgangsuntersuchung den Antrag gestellt hatte, nahmen schriftlich Stellung. Allen Parteien, die fristgerecht einen entsprechenden Antrag stellten und Gründe für ihre Anhörung nachwiesen, wurden gehört.

3. Stichprobenverfahren

(7) Angesichts der Vielzahl der von dieser Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

(8) Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller und Einführer bzw. die in deren Namen handelnden Vertreter aufgefordert, sich innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung selbst zu melden und die in der Bekanntmachung genannten grundlegenden Informationen über ihre Tätigkeiten in Bezug auf die betroffenen Ware zu übermitteln. Die Kommission konsultierte die pakistanischen Behörden und den Hersteller-/Ausführerverband, der sich selbst meldete, auch zu der Bildung der Stichprobe unter den Ausführern.

(9) Nach Prüfung der übermittelten Information wurde entschieden, dass ein Stichprobenverfahren nur im Falle der Ausführer notwendig war. Insgesamt füllten 110 Unternehmen den Stichprobenfragebogen fristgerecht aus und übermittelten die angeforderten Informationen. Elf dieser Unternehmen stellten die betroffenen Ware weder her noch führten sie sie aus und konnten deshalb im Rahmen der Untersuchung nicht als interessierte Parteien angesehen werden. Ein Unternehmen arbeitete nur teilweise mit, da es keine Angaben über die Produktionsmengen übermittelte. Insgesamt wurden 98 Unternehmen als kooperierend angesehen.

(10) Die Stichprobe wurde gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage des größten repräsentativen Ausfuhrvolumens aus Pakistan in die Gemeinschaft, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte, gebildet.

(11) Die Kommission setzte die pakistanischen Behörden und die Hersteller-/Ausführerverbände von ihrer Absicht in Kenntnis, eine Stichprobe mit acht Unternehmen zu bilden, auf die 31 % der Ausfuhren aus Pakistan in die Gemeinschaft entfielen. Die pakistanischen Behörden und ein Ausführerverband erhoben jedoch Einwände gegen diesen Vorschlag und beantragten, nur sechs Unternehmen in die Stichprobe einzubeziehen, d. h. dieselbe Stichprobe heranzuziehen wie in der vorausgegangenen Untersuchung.

(12) Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung entschied die Kommission schließlich, dass es im Interesse der größtmöglichen Repräsentativität der Stichprobe angemessen war, acht Unternehmen in die Stichprobe einzubeziehen, da i) auf diese Weise eine größere Menge von Ausfuhren unter anderem von Unternehmen, die auch Inlandsverkäufe tätigten, berücksichtigt werden konnte und ii) diese acht Unternehmen in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnten.

4. Individuelle Behandlung

(13) 22 nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen stellten Anträge auf Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne. Angesichts der Vielzahl von Anträgen und des Umfangs der zu prüfenden Informationen (aufgrund unter anderem der großen Anzahl betroffener Warentypen) wurde die Auffassung vertreten, dass diese individuellen Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden. Die Anträge auf Ermittlung individueller Spannen wurden daher zurückgewiesen.

5. Untersuchung

(14) Die Kommission sandte Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen. Alle acht ausführenden Hersteller in der Stichprobe beantworteten den Fragebogen. Die Kommission holte alle für ihre Untersuchung für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Aufgrund der besonderen Sicherheitszwänge wurde jedoch beschlossen, keine Kontrollbesuche in den Betrieben der Unternehmen abzustatten. Stattdessen fand die Verifizierung der übermittelten Daten in einem Drittland, in diesem Fall den Vereinigten Arabischen Emiraten (nachstehend „UAE“ genannt), unter Verwendung von Kommunikationssystemen mit den Hauptverwaltungen der untersuchten Unternehmen statt. Auf diese Weise konnten jegliche Unterlagen ohne Übermittlungsverzögerungen eingesehen werden. Verifiziert wurden die von den folgenden Unternehmen übermittelten Daten:

- Gul Ahmed Textile Mills Ltd, Karatschi,

- Al-Abid Silk Mills Ltd, Karatschi,

- Yunus Textile Mills, Karatschi,

- Chenab Limited, Faisalabad,

- Nishat Mills Limited, Faisalabad,

- Fairdeal Textiles (Pvt) Ltd, Karatschi,

- Lucky Textile Mills, Karatschi,

- M. Farooq Textile Mills Ltd, Karatschi.

(15) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, dass die Untersuchung hätte eingestellt werden müssen, da sich die Sicherheitslage in Pakistan nicht verändert habe. Daher hätte der Kontrollbesuch in den UAE nicht abgestattet werden dürfen. Hierzu ist zu bemerken, dass die im Zuge dieser Kontrollbesuche unterbreiteten Informationen zur Ermittlung der Dumpingspannen ausreichten. Den Anmerkungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde jedoch insofern Rechnung getragen, als − wie unter Randnummer (64) erläutert − gegebenenfalls eine Überprüfung wegen dauerhaft veränderter Umstände durchgeführt wird.

(16) Der Untersuchungszeitraum (nachstehend „UZ“ abgekürzt) erstreckte sich vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004.

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Ware

(17) Die Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, und zwar Bettwäsche aus reiner Baumwolle oder aus Baumwolle gemischt mit Chemiefasern oder Flachs (jedoch nicht mehrheitlich aus Flachs bestehend), gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit Ursprung in Pakistan, die derzeit den KN-Codes ex 6302 21 00 (TARIC-Codes 6302 21 00 81 und 6302 21 00 89), ex 6302 22 90 (TARIC-Code 6302 22 90 19), 6302 31 00 (TARIC-Code 6302 31 00 90) und ex 6302 32 90 (TARIC-Code 6302 32 90 19) zugewiesen wird (nachstehend „betroffene Ware“ genannt). Dazu gehören Bettlaken (Spannbettlaken und Betttücher) sowie Bettdecken- und Kissenbezüge, die entweder einzeln oder als Garnitur verpackt zum Verkauf angeboten werden.

(18) Die zur Herstellung von Bettwäsche verwendeten Baumwollgewebe werden durch zwei Zahlenpaare gekennzeichnet. Das erste Paar gibt die Feinheit (bzw. das Gewicht) des für die Kett- bzw. die Schussfäden verwendeten Garns an. Das zweite Zahlenpaar gibt jeweils die Anzahl der Kett- und Schussfäden pro Zentimeter bzw. pro Inch an.

(19) Die Gewebe werden gebleicht, gefärbt oder bedruckt. Dann werden sie zugeschnitten und zu Bettlaken, Spannbettüchern, Bettdecken- und Kissenbezügen unterschiedlicher Maße verarbeitet. Die fertige Ware wird einzeln oder als Garnitur verpackt zum Verkauf angeboten.

(20) Obwohl sich die Waren im Hinblick auf Gewebebindung, Gewebeveredelung, Aufmachung und Größe, Verpackung usw. unterscheiden können, werden alle Typen für die Zwecke dieser Überprüfung als eine Ware angesehen, da sie dieselben materiellen Eigenschaften aufweisen und im wesentlichen die gleiche Verwendung haben.

(21) Diese Definition wurde von mehreren kooperierenden Ausführern angefochten, die aber ihre Behauptungen nicht mit Beweisen belegten, so dass die Vorbringen zurückgewiesen wurden.

2. Gleichartige Ware

(22) Wie die Ausgangsuntersuchung ergab auch die Überprüfung, dass die betroffene Ware und die in die Pakistan hergestellte und dort auf dem Inlandsmarkt verkaufte Bettwäsche dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Sie werden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

(23) Mehrere kooperierende Ausführer behaupteten, dass die betroffene Ware und die auf dem pakistanischen Inlandsmarkt verkaufte Bettwäsche unterschiedliche Waren seien, da sie nicht dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufwiesen. Für diese Behauptungen wurden jedoch keine Beweise erbracht, und deshalb wurden sie zurückgewiesen.

C. DUMPING

1. Normalwert

(24) Der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 der Grundverordnung ermittelt. So wurde zunächst für jeden ausführenden Hersteller in der Stichprobe ermittelt, ob ihre Gesamtverkäufe auf dem Inlandsmarkt im Vergleich zu ihren Gesamtverkäufen der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Im Einklang mit dem ersten Satz des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware für eines der Unternehmen in der Stichprobe als repräsentativ angesehen, da die Inlandsverkäufe dieses Unternehmens mehr als 5 % seiner Gesamtverkäufe zur Ausfuhr in die Gemeinschaft entsprachen.

(25) Außer dem vorgenannten Ausführer mit repräsentativen Inlandsverkäufen, die mehr als 5 % seiner Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entsprachen, wiesen drei weitere Ausführer in der Stichprobe Inlandsverkäufe der betroffenen Ware aus, die allerdings nur 2,2 % bzw. 0,5 % und 0,2 % der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entsprachen. Nach gebührender Untersuchung der Gegebenheiten des Inlandsmarktes und der Vertriebsorganisation der fraglichen Unternehmen wurde der endgültige Schluss gezogen, dass diese Verkäufe geringfügig waren und nicht als repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung angesehen werden konnten.

(26) Für den ausführenden Hersteller mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen wurde dann geprüft, ob die auf dem Inlandsmarkt verkauften Bettwäschetypen mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. Die im UZ auf dem Inlandsmarkt an unabhängige Abnehmer verkauften Mengen eines bestimmten Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn sie 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge des identischen oder direkt vergleichbaren Warentyps entsprachen.

(27) Anschließend wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe des Unternehmens als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Für diejenigen Warentypen, deren gewogener durchschnittlicher Preis mindestens den Produktionskosten entsprach, wurde der Normalwert auf der Grundlage des für alle Inlandsverkäufe jenes Typs tatsächlich gezahlten gewogenen durchschnittlichen Preises ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. Für diejenigen Warentypen, deren gewogener durchschnittlicher Preis niedriger war als die Produktionskosten, wurde davon ausgegangen, dass der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden musste.

(28) Das Unternehmen hatte angefochten, dass seine Verkäufe Geschäfte im normalen Handelsverkehr waren, mit der Begründung, dass auf dem Inlandsmarkt verkaufte Restposten mit den zur Ausfuhr verkauften Waren nicht vergleichbar waren. Die Untersuchung ergab, dass es sich bei den Restposten um Produktionsüberschüsse der zur Ausfuhr hergestellten Bettwäsche handelte und folglich die auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren durchaus mit den zur Ausfuhr verkauften Waren vergleichbar waren. Deshalb wurde davon ausgegangen, dass die Inlandsverkäufe des Unternehmens repräsentativ waren und im normalen Handelsverkehr getätigt wurden.

(29) Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung erfolgte die rechnerische Ermittlung des Normalwerts anhand der Fertigungskosten der ausgeführten Warentypen zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und für Gewinne.

(30) Diesbezüglich behauptete das Unternehmen, dass der Betrag für die VVG-Kosten und die Gewinne wegen der Vielfalt an Warentypen (das Unternehmen übermittelte Informationen über mehr als 500 unterschiedliche Warentypen) auf der Grundlage aller Geschäftsvorgänge festgesetzt werden müsse, da ansonsten nicht schlüssig festgestellt werden könne, ob ein bestimmter Geschäftsvorgang gewinnbringend war oder nicht. Es trifft in der Tat zu, dass die betroffene Ware eine Vielzahl an Typen verschiedener Abmessungen, Designs, Farben, Stoffen usw. aufweist. Bei der Ermittlung der Fertigungskosten für die verschiedenen Warentypen kam es wegen der von dem Unternehmen angewandten allgemeinen Kostenaufteilungsmethoden zu Ungenauigkeiten, die eindeutig über die Schwierigkeiten hinausgehen, die normalerweise in Fällen komplexer Waren auftreten. Daher wurde es als erforderlich angesehen, den zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Betrag für VVG-Kosten und Gewinne für alle Inlandsverkäufe der betroffenen Ware auf der Grundlage sämtlicher Geschäftsvorgänge festzusetzen.

(31) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhob Einwände gegen die in Bezug auf dieses Unternehmen verfolgte Vorgehensweise und behauptete, dass bei der Ermittlung der von dem Unternehmen im normalen Handelsverkehr erzielten Gewinnspanne nur gewinnbringende Geschäftsvorgänge hätten zugrunde gelegt werden dürfen. Diese Behauptung wurde zurückgewiesen, da aus den unter Randnummer (30) dargelegten Gründen nicht schlüssig festgestellt werden konnte, ob ein bestimmter Geschäftsvorgang gewinnbringend war oder nicht. Zudem wurde festgestellt, dass die Verkäufe insgesamt im normalen Handelsverkehr getätigt wurden.

(32) Für die anderen sieben ausführenden Hersteller in der Stichprobe mussten die Normalwerte gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden, da keiner von ihnen repräsentative Inlandsverkäufe zu verzeichnen hatte. Daher wurde der Normalwert für diese Ausführer je in die Gemeinschaft ausgeführtem Warentyp anhand der gegebenenfalls berichtigten (vgl. Randnummer (36)) Fertigungskosten zuzüglich eines angemessenen Betrag für VVG-Kosten und für Gewinne ermittelt. Der Betrag für die VVG-Kosten und die Gewinne konnte nicht gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung festgesetzt werden, da nur ein Unternehmen repräsentative Inlandsverkäufe zu verzeichnen hatte. Er konnte auch nicht gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung festgesetzt werden, da die betreffenden Ausführer auch keine im normalen Handelsverkehr abgewickelten repräsentativen Inlandsverkäufe von Waren derselben allgemeinen Warenkategorie aufwiesen.

(33) Dementsprechend wurde der Betrag für die VVG-Kosten und für Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung anhand des gewogenen Durchschnitts der VVG-Kosten und Gewinne festgesetzt, die das einzige Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen und die beiden Unternehmen mit Inlandsverkäufen, die 2,2 % bzw. 0,2 % ihrer Ausfuhrverkäufe entsprachen, tatsächlich verzeichneten. Denn es wurde davon ausgegangen, dass die Inlandsverkäufe der beiden letztgenannten Unternehmen zwar nicht repräsentativ genug waren, um die Inlandspreise zur Ermittlung ihrer Normalwerte heranzuziehen, aber ausreichten, um die jeweiligen VVG-Kosten und Gewinne für die Zwecke der Anwendung von Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung als zuverlässig anzusehen. Die VVG-Kosten und die Gewinne des dritten unter Randnummer (25) genannten Unternehmens ohne repräsentative Verkäufe auf dem Inlandsmarkt wurden außer Acht gelassen, da dieses Unternehmen laut eigenen Angaben bei diesen Verkäufe große Verluste erzielte.

(34) Ein Unternehmen behauptete, die Kommission müsse seine VVG-Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung ermitteln. Dabei müssten die VVG-Kosten für alle von dem Unternehmen auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren zugrunde gelegt werden, weil jene Waren der betroffenen Ware ähnlich seien und zu derselben allgemeinen Warenkategorie gehörten. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, da es sich bei den angeblich zu derselben allgemeinen Warenkategorie wie Bettwäsche gehörenden Waren den Untersuchungsergebnissen zufolge hauptsächlich um rohe Gewebe, d. h. um ein an gewerbliche Verwender verkauftes Zwischenprodukt und nicht um ein Konsumgut wie Bettwäsche handelte.

(35) Das Unternehmen machte des Weiteren geltend, dass selbst bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung wenigstens die von ihm verzeichneten VVG-Kosten und Gewinne zugrunde gelegt werden müssten. Die bei der rechnerischen Ermittlung seines Normalwerts zugrunde gelegten VVG-Kosten und Gewinne stammten weitgehend von einem Unternehmen, dessen Struktur anders und angeblich mit der eines Kaufhauses vergleichbar sei. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass das betreffende Unternehmen Waren verkauft, die noch nicht einmal zu derselben allgemeinen Warenkategorie gehören, und dies zudem in relativ geringen Mengen. Daher ist es nicht vertretbar, VVG-Kosten und Gewinne heranzuziehen, die anhand so ungeeigneter Daten ermittelt wurden.

(36) Einige der Unternehmen in der Stichprobe hatten verschiedene Posten in ihren VVG-Kosten ausgewiesen, die in den Fertigungskosten hätten ausgewiesen werden müssen. Daher wurden diese Posten wieder den Fertigungskosten zugewiesen. Abgesehen davon werden die Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung normalerweise anhand der Aufzeichnungen der untersuchten Partei berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Landes entsprechen und nachgewiesen wird, dass diese Aufzeichnungen die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegeln. Die für die ordnungsgemäße Kostenverteilung vorgelegten Nachweise werden berücksichtigt, sofern diese Kostenverteilungen traditionell vorgenommen wurden. Für fünf Stichprobenunternehmen war die Kostenverteilung in den Antworten auf den Fragebogen ad hoc für die Zwecke der Untersuchung vorgenommen worden und konnte nicht als angemessen angesehen werden, da sie nicht mit den geprüften Abschlüssen der Unternehmen in Einklang standen. Deshalb wurden Berichtigungen vorgenommen, um die Fertigungskosten auf mit den geprüften Abschlüssen der fraglichen Unternehmen übereinstimmendere Weise zu ermitteln.

(37) Für diese fünf Unternehmen wurden die verschiedenen Posten der Fertigungskosten aufgeschlüsselt. Dann wurde der Anteil der betroffenen Ware am Gesamtumsatz des Unternehmens ermittelt. Je nach den verfügbaren und verifizierbaren Informationen wurde dieser Prozentsatz entweder auf den Wert jedes einzelnen Kostenfaktors oder aber auf die in den geprüften Abschlüssen ausgewiesenen Gesamtkosten angewandt, um die Fertigungskosten der betroffenen Ware zu ermitteln.

(38) Für ein Unternehmen wurde die unter Randnummer (37) genannte Berichtigung vorgenommen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich die Kostenstruktur von Bettwäsche ganz erheblich von jenen der anderen von dem Unternehmen hauptsächlich verkauften Ware (Garn) unterscheidet. Da dieses Unternehmen in der Antwort auf den Fragebogen verifizierbare Daten übermittelt hatte, die eine eindeutigere Zuweisung der Kosten zwischen diesen beiden Warenkategorien ermöglichte, konnten die Allokation auf Umsatzbasis präzisiert und folglich die jeweiligen Produktionskosten genauer ermittelt werden.

(39) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhob Einwände gegen die in Bezug auf dieses Unternehmen verfolgte Vorgehensweise und behauptete, dass das Unternehmen nicht über ein traditionell angewandtes Kostenverteilungssystem verfüge. Diese Behauptung wurde jedoch zurückgewiesen, da die unter Randnummer (38) erwähnte Kostenzuweisung nicht auf der von dem Unternehmen angegebenen Kostenverteilung basierte, sondern auf den verifizierten Buchführungsinformationen, die das Unternehmen regelmäßig erstellt.

(40) Für ein Unternehmen wurde eine weitere Berichtigung vorgenommen. Dieses Unternehmen verfügt über zwei Produktionsstandorte, aber Bettwäsche wurde nur an einem davon hergestellt. Daher wurde davon ausgegangen, dass der geeignetste Ansatz die Zugrundelegung von Daten über den Standort war, an dem Bettwäsche hergestellt wird.

(41) Einige andere Unternehmen beantragten weitere Berichtigungen der von den Gemeinschaftsorganen vorgenommenen Kostenverteilung. Die Methode der Kostenverteilung auf Umsatzbasis erlaubt jedoch nicht die Anwendung einer anderen spezifischen Methode, die sich ausschließlich auf einige wenige Kostenfaktoren beschränkt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sich eine solche andere spezifische Methode ausschließlich auf einige wenige Kostenfaktoren anwenden lässt. Da dies nicht der Fall war, wurden die von diesen Unternehmen übermittelten Informationen und Beweise zu ihren Produktionskosten nicht als zuverlässig angesehen und die vorgenannten Anträge zurückgewiesen.

(42) Für ein weiteres Unternehmen wurden die Fertigungskosten anhand des Umsatzes abzüglich der im Rahmen des Kontrollbesuches festgestellten Gewinne und VVG-Kosten ermittelt.

(43) Für die beiden verbleibenden Unternehmen waren die Angaben über die Fertigungskosten den Untersuchungsergebnissen zufolge zuverlässig, aber es mussten gewisse Korrekturen auf der Basis der im Rahmen des Kontrollbesuches gesammelten Informationen vorgenommen werden.

(44) Einige ausführende Hersteller in der Stichprobe behaupteten, dass in den Kosten für die Rohstoffe (hauptsächlich rohe Gewebe), die sie in den Fertigungskosten ausgewiesen hatten, bestimmte VVG-Kosten bereits enthalten waren. Da die Unternehmen nicht voll integriert waren, weil einige Verarbeitungsschritte nach außen vergeben wurden, müssten diese VVG-Kosten ihrer Auffassung nach von den Produktionskosten abgezogen werden, um die VVG-Kosten nicht doppelt zu erfassen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Normalwert rechnerisch ermittelt werden musste, und zwar anhand der VVG-Kosten und der Gewinne des einzigen Unternehmens mit repräsentativen Inlandsverkäufen und jener der beiden Unternehmen, deren Inlandsverkäufe 2,2 % bzw. 0,2 % ihrer Auslandsverkäufe entsprachen, und dass diese drei Ausführer das rohe Gewebe überwiegend selbst auch kauften. Ferner enthalten bei allen Rohstoffkäufen die gezahlten Preise gewisse VVG-Kosten, aber dabei handelt es sich um Kosten, die dem Zulieferer entstehen, und nicht um VVG-Kosten des fraglichen Ausführers. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen.

2. Ausfuhrpreis

(45) Sieben der ausführenden Hersteller in der Stichprobe verkauften alle Ausfuhren in die Gemeinschaft direkt an unabhängige Abnehmer. Gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung wurden ihre Ausfuhrpreise daher anhand der Preise ermittelt, die von diesen unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlt wurden oder zu zahlen waren.

(46) Der achte ausführende Hersteller in der Stichprobe war mit einem Einführer in der Gemeinschaft verbunden. Für diese Ausfuhren wurde der Preis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt anhand des Preises, zu dem die eingeführten Waren an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft weiterverkauft wurden.

(47) Auf Antrag einer Reihe von Unternehmen wurden die Ausfuhrverkäufe veralteter Bestände und die per Luftfracht gelieferten Verkäufe (auf der Stufe cif oder cfr) bei den Dumpingberechnungen nicht berücksichtigt, da es sich bei diesen Verkäufen nicht um Geschäfte im normalen Handelsverkehr handelte. Auf diese Verkäufe entfiel ein nur geringfügiger Anteil (weniger als 2 %) an den angegebenen Ausfuhrverkäufen.

(48) Diese Vorgehensweise in Bezug auf per Luftfracht gelieferte Verkäufe und veraltete Bestände wurde vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angefochten mit der Begründung, dass anhand der Beförderungsart der Waren nicht ermittelt werden könne, ob es sich um Geschäfte im normalen Handelsverkehr handele oder nicht, und dass diese Verkäufe berücksichtigt werden müssten, wenn es sich dabei um relativ häufige Vorkommnisse in dem fraglichen Sektor handele. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, weil die meisten Unternehmen zwar per Luftfracht gelieferte Verkäufe und Verkäufe veralteter Bestände auswiesen, jene Verkäufe in dem fraglichen Sektor aber nicht relativ vorkamen, weil die per Luftfracht gelieferten Mengen und die Mengen veralteter Bestände, wie unter Randnummer (47) dargelegt, äußerst gering waren.

3. Vergleich

(49) Im Interesse eines fairen Vergleichs der Normalwerte mit den Ausfuhrpreisen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, vorgenommen. Sofern die entsprechenden Anträge vertretbar, genau und mit geprüften Beweisen belegt waren, wurden angemessene Berichtigungen für Einfuhrabgaben und indirekte Steuern, Preisnachlässe und Rabatte, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kreditkosten, Provisionen, Zinsen und Wechselkurse zugestanden. Ferner wurde eine Berichtigung für die Handelsstufe vorgenommen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Inlandsverkäufe direkt an Endabnehmer gingen, während die Ausfuhren an Groß- und Einzelhändler sowie Vertriebsgesellschaften verkauft wurden.

(50) Ein Ausführer erhob Einwände gegen eine Berichtigung für Provisionen mit der Begründung, dass der verbundene Händler, der den Untersuchungsergebnissen zufolge eine ähnliche Funktion ausübte wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter, eigentlich nur eine Außenstelle seiner eigenen Ausfuhrabteilung war und keine eigenständige Geschäftstätigkeit ausübte. Die Berichtigung wurde aufrechterhalten und das Vorbringen zurückgewiesen, weil die Untersuchung ergab, dass der verbundene Händler in eigenem Namen Verkaufsaktivitäten nachging (Beantragung und Verwaltung von Kontingentsmengen), die der Ausführer selbst nicht durchführen konnte, und ihm dabei erhebliche Kosten entstanden. Zudem schlug der verbundene Händler eine beträchtliche Spanne für seine Tätigkeit in Verbindung mit dem Verkauf der betroffenen Ware in die EG auf, die einer Provision nicht unähnlich war.

(51) Mehrere Ausführer beantragten weitere Berichtigungen für Bankgebühren und Kreditkosten. Sie behaupteten, dass die Endverwender auf dem Inlandsmarkt als Zahlungsmittel häufig Kreditkarten benutzten. Die Untersuchung ergab für die Unternehmen mit Inlandsverkäufen aber, dass die Verkäufe an Endverwender bar bezahlt wurden. Diese Anträge wurden daher zurückgewiesen.

(52) Ein Unternehmen beantragte eine Berichtigung wegen eines Anstiegs der Baumwollpreise im UZ. Der Anstieg der Baumwollpreise war jedoch auf einen Anstieg der Weltmarktpreise zurückzuführen und betraf somit nicht nur Pakistan. Zudem war der Anstieg der Baumwollpreise höchstens in drei Monaten des UZ spürbar, die betroffene Ware wurde aber während des gesamten UZ verkauft. Außerdem stiegen die Preise nur vorübergehend, da die Weltmarktpreise rasch und heftig schwanken, was bei dieser Art von Rohstoff normal ist. Solche Veränderungen der Rohstoffpreise sind als normales Geschäftsrisiko einzustufen. Ferner war der Preistrend den von dem Unternehmen übermittelten Informationen zufolge (Baumwolleinkaufspreise von 1997 bis 2005 in PKR) nach dem Höchststand im Jahr 1997 rückläufig. Erhebliche Rohstoffpreisschwankungen können in der Regel durch monatliche oder vierteljährliche Vergleiche des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen berücksichtigt werden. Dies wurde im vorliegenden Fall aber nicht beantragt. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(53) Alle Unternehmen beantragten Berichtigungen für die Erstattung von Zöllen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung. In der Ausgangsuntersuchung wurde Anträgen auf solche Berichtigungen nur in Höhe der Beträge stattgegeben, die tatsächlich für die gleichartige Ware und für materiell darin enthaltene Vorleistungen entrichtet wurden, wenn sie für den Verbrauch im Ausfuhrland bestimmt war, bzw. für die in die Gemeinschaft ausgeführte Ware erstattet wurden. Den Ergebnissen dieser Untersuchung zufolge überstiegen die von der pakistanischen Regierung erstatteten Beträge bei weitem die Einfuhrabgaben oder indirekten Steuern, die von den Unternehmen für materiell in der betroffenen Ware enthaltene Vorleistungen tatsächlich entrichtet worden waren.

(54) Die Stichprobenausführer machten geltend, dass die pakistanische Regierung ein neues System für die Berechnung dieser Erstattungen der von den ausführenden Herstellern gezahlten Einfuhrabgaben hatte. Dieses neue System stütze sich bei der Bestimmung des zu erstattenden Betrags auf bestimmte Normen.

(55) Die neue Regelung wurde untersucht, um zu klären, ob zwischen dem von den ausführenden Herstellern entrichteten Zoll und den materiell in der gleichartigen, zum Verbrauch in dem Ausfuhrland bestimmten Ware enthaltenen Vorleistungen ein direkter Zusammenhang bestand. Konnten die Stichprobenausführer nachweisen, dass die Einfuhrabgaben erstattet worden waren, gaben die Gemeinschaftsorgane gerechtfertigten Anträgen auf Berichtigung des Normalwerts in Höhe der Beträge statt, die tatsächlich für die gleichartige Ware und für materiell darin enthaltene Vorleistungen entrichtet wurden, wenn sie für den Verbrauch im Ausfuhrland bestimmt war, bzw. für die in die Gemeinschaft ausgeführte Ware erstattet wurden.

4. Dumpingspannen

(56) Für die ausführenden Hersteller in der Stichprobe wurden gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung im Wege eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis individuelle Dumpingspannen ermittelt.

(57) Die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erreichen folgende Werte:

Yunus Textile Mills, Karatschi | 8,5 % |

Lucky Textile Mills, Karatschi | 7,2 % |

Nishat Mills Limited, Faisalabad | 6,1 % |

Chenab Limited, Faisalabad | 5,7 % |

Gul Ahmed Textile Mills Ltd, Karatschi | 5,6 % |

Al-Abid Silk Mills Ltd, Karatschi | 3,9 % |

Mohammad Farooq Textile Mills Ltd, Karatschi | 3,5 % |

Fairdeal Textiles (Pvt) Ltd, Karatschi | 1,3 % |

(58) Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Schluss gezogen, dass die Dumpingspanne für Fairdeal Textiles (Pvt) Ltd geringfügig ist, da sie unter 2 % liegt.

(59) Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen wurde die Dumpingspanne gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt. Diese gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 5,8 %.

(60) Mehrere kooperierende Ausführer, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, behaupteten, dass es eine Ungleichbehandlung darstelle, wenn ihnen nicht der niedrigste Zollsatz, sondern der gewogene durchschnittliche Zollsatz der Stichprobenunternehmen zugewiesen werde. Hierzu ist zu bemerken, dass im vorliegenden Fall im Einklang mit Artikel 17 der Grundverordnung acht Ausführer in die Stichprobe einbezogen wurden. Die auf der Grundlage der Angaben dieser Ausführer getroffenen Feststellungen werden als repräsentativ für die pakistanische Bettwäscheindustrie angesehen. Deshalb liefe es den Zwecken des Stichprobenverfahrens zuwider, wenn den nicht in die Stichprobe einbezogenen Ausführern anstelle des gewogenen durchschnittlichen Zollsatzes, der für den Wirtschaftszweig als Ganzen eindeutig repräsentativer ist, der für einen Stichprobenausführer festgestellte niedrigste Zollsatz zugestanden würde. Abgesehen davon dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die Stichprobenauswahl ermittelt wurde, und die Gemeinschaftsorgane wenden stets die gewogene durchschnittliche Spanne an. Deshalb wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(61) Zur Ermittlung der residualen Dumpingspanne wurde zunächst der Umfang der Mitarbeit festgestellt. Ein Vergleich der Eurostat-Daten über die Einfuhren mit Ursprung in Pakistan mit den Antworten auf den Stichprobenfragebogen zeigte, dass die Mitarbeit gut war (mehr als 80 %). Aus diesem Grund und da keine Anhaltspunkte dafür gefunden wurden, dass die übrigen Unternehmen in geringerem Maße dumpten, wurde es als angemessen erachtet, die Dumpingspanne für die übrigen Unternehmen, die nicht an der Untersuchung mitgearbeitet hatten, in Höhe der höchsten, für die Unternehmen in der Stichprobe festgestellten Dumpingspanne festzusetzen. Diese Vorgehensweise steht mit der etablierten Praxis der Gemeinschaftsorgane im Einklang und wurde auch als notwendig erachtet, um keinen Anreiz zur Nichtmitarbeit zu bieten. Daher wurde die residuale Dumpingspanne in Höhe von 8,5 % festgesetzt.

(62) Eine Reihe von Unternehmen, die als nicht kooperierend angesehen worden waren, behaupteten, dass sie den Stichprobenfragebogen fristgerecht entweder über ihren jeweiligen Verband oder direkt an die Kommission zurückgesandt hatten. Diese Unternehmen wurden aufgefordert, Nachweise dafür zu erbringen, dass die Antworten tatsächlich fristgerecht übermittelt worden waren. Keines dieser Unternehmen konnte hinreichende Nachweise für ihre Behauptungen erbringen, so dass ihr Vorbringen zurückgewiesen wurde.

5. Dauerhaftigkeit der veränderten Umstände

(63) In diesem Verfahren bestand das Ziel der Überprüfung darin, die Schlussfolgerung auf verifizierte Daten zu stützen, was nach der Änderung der Umstände hinsichtlich der Sicherheitslage grundsätzlich möglich geworden war. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die neuen verifizierten Ergebnisse nicht dauerhaft wären.

(64) Es sei jedoch daran erinnert, dass die Kontrollbesuche wegen der nicht vollständig ausgeräumten Sicherheitsbedenken in den Vereinigten Arabischen Emiraten abgestattet wurden. Trotz der Bemühungen seitens der kooperierenden ausführenden Hersteller entspricht ein Kontrollbesuch in einem Drittland nicht der üblichen Vorgehensweise, da die ermittelnden Kommissionsbeamten keinen uneingeschränkten direkten Zugang zu den Rechnungslegungsunterlagen und -systemen der Ausführer hatten. Daher können die Gemeinschaftsorgane, auch wenn die Ergebnisse ausreichen, um eine Anpassung der Höhe der Antidumpingzölle zu rechtfertigen, von Amts wegen oder auf Antrag interessierter Parteien eine Überprüfung der geänderten Antidumpingzölle durchführen, sofern verfügbare Informationen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die in dem Drittland verifizierten Feststellungen geändert haben oder aus anderen Gründen nicht stichhaltig sind.

6. Schlussfolgerung

(65) In Anbetracht des Vorstehenden sollten die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Pakistan geltenden Maßnahmen geändert werden, um den festgestellten neuen Dumpingspannen Rechnung zu tragen.

(66) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung dürfen die Zölle die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollten aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. Da sich diese Interimsüberprüfung auf die Frage des Dumpings beschränkte, sollten die eingeführten Zölle nicht höher sein als die in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Schadensspannen.

(67) Wie unter Randnummer (134) der endgültigen Verordnung erwähnt, war die ursprüngliche Dumpingspanne niedriger als die endgültig ermittelte Schadensbeseitigungsschwelle, so dass der endgültige Antidumpingzoll auf der niedrigeren Dumpingspanne von 13,1 % basierte. Da die in dieser Interimsüberprüfung festgestellten Dumpingspannen ebenfalls niedriger sind als die Schadensspanne, sollten sich die geänderten Antidumpingzölle auf diese niedrigeren Dumpingspannen stützen.

(68) Daher sollten die Zölle in Höhe der festgestellten Dumpingspannen festgesetzt werden, außer für ein Unternehmen, dessen Dumpingspanne, wie unter Randnummer (58) dargelegt, den Untersuchungsergebnissen zufolge geringfügig ist:

a) Ausführer in der Stichprobe: |

Yunus Textile Mills, Karatschi | 8,5 % |

Lucky Textile Mills, Karatschi | 7,2 % |

Nishat Mills Limited, Faisalabad | 6,1 % |

Chenab Limited, Faisalabad | 5,7 % |

Gul Ahmed Textile Mills Ltd, Karatschi | 5,6 % |

Al-Abid Silk Mills Ltd, Karatschi | 3,9 % |

Mohammad Farooq Textile Mills Ltd, Karatschi | 3,5 % |

Fairdeal Textiles (Pvt) Ltd, Karatschi | 0 % |

b) Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende Ausführer | 5,8 % |

c) Alle übrigen Unternehmen | 8,5 % |

(69) Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Fakten unterrichtet, auf deren Grundlage die Änderung der geltenden Maßnahmen empfohlen werden sollte, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die übermittelten Stellungnahmen wurden geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt. Ferner wurde allen betroffenen Parteien eine Frist eingeräumt, um nach der Unterrichtung Argumente vorzubringen.

(70) Im Interesse der Gleichbehandlung etwaiger neuer Ausführer und der im Anhang genannten kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sollte der für die letztgenannten Unternehmen eingeführte gewogene durchschnittliche Zoll auch für alle neuen Ausführer gelten, die andernfalls Anspruch auf eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der vorgenannten Verordnung hätten.

(71) Ein pakistanischer ausführender Hersteller unterbreitete ein Angebot für eine Preisverpflichtung. Jedoch gibt es hunderte verschiedener Bettwäschetypen, deren unterschiedliche Eigenschaften bei der Einfuhr nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Aus diesem Grund ist es nahezu unmöglich, für jeden Warentyp einen angemessenen Mindesteinfuhrpreis festzulegen, den die Kommission ordnungsgemäß überwachen und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten kontrollieren könnten. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass eine Preisverpflichtung nicht durchführbar war und nicht angenommen werden konnte.

D. GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

(72) Die Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 397/2004 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten wird −

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates erhält folgende Fassung:

„Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren:

Hersteller | Zollsatz % | TARIC Zusatz- code |

Yunus Textile Mills H-23/1, Landhi Industrial Area, Karatschi | 8,5 | A698 |

Lucky Textile Mills L-8, Block 21, F. B Area, Karatschi | 7,2 | A699 |

Nishat Mills Limited Nishatabad, Faisalabad | 6,1 | A700 |

Chenab Limited Nishatabad, Faisalabad | 5,7 | A701 |

Gul Ahmed Textile Mills Ltd Plot No. HT/3A, Landhi Industrial Area, Landhi, Karatschi | 5,6 | A702 |

Al-Abid Silk Mills Ltd A-39, S.I.T.E., Manghopir Road, Karatschi | 3,9 | A704 |

Mohammad Farooq Textile Mills Ltd 1st floor, Finlay House, I.I Chundrigar Road, Karatschi | 3,5 | A703 |

Fairdeal Textiles (Pvt) Ltd A/15-D, Binoria Chowk, S.I.T.E., Karatschi | 0 | A705 |

Im Anhang genannte Hersteller | 5,8 | A706 |

Alle übrigen Unternehmen | 8,5 | A999 |

Artikel 2

Der Anhang zu dieser Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates als Anhang 1 angefügt.

Artikel 3

Dieser Artikel wird als Artikel 1 Absatz 4 in die Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates eingefügt:

„Legt ein neuer ausführender Hersteller der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass

- er die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates genannte Ware in dem Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 nicht in die Gemeinschaft ausführte,

- er mit keinem der Ausführer oder Hersteller, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen, verbunden ist und

- er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausführte oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist,

so kann der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschuss Artikel 1 Absatz 2 ändern und den neuen ausführenden Hersteller in die Liste der Unternehmen, für die der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 5,8 % gilt, aufnehmen.“

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Liste der in Artikel 1 Absatz 2 genannten kooperierenden Hersteller unter dem TARIC-Zusatzcode A706:

Name | Anschrift |

A.B. Exports (PVT) LTD. | Off. No 6, Ground Floor, Business Center, New Civil Lines, Faisalabad |

A.S.T. (PVT) Limited | Saba Square 2-C, Saba Commercial Street No. 3, Phase V Extension, D.H. Authority, Karatschi |

Abdur Rahman Corporation (Pvt) Ltd | P-214 Muslim Town #1, Sarghoda Road, Faisalabad |

Adil Waheed Garments | 66-Zubair Colony, Jaranwala Road, Faisalabad |

Afroze Textile Industries (Pvt) Ltd. | LA 7/1-7, Block 22 F.B Area, Karatschi |

Al Musawar Textile (PVT) LTD | Atlas Street, Maqbool Road, Faisalabad |

Al-Karam Textile Mills (PVT) LTD | 3rd floor, K.D.L.B. Building, 58-West Wharf Road, Karatschi |

Al-Latif | W,S, 24, Block-2, Azizabad, F.B. Area, Karachi-75950 |

Al-Noor Processing & Textile Mills | Sargodha Road, Near Bava Chak, Faisalabad |

Al-Raheem Textile | F/40, Block-6, P.E.C.H.S., Karachi |

Ameer Enterprises | 3rd floor, Bismillah Centre, St. No. 2, Karkhana Bazar, Yanr Market, Faisalabad |

Amsons Textile Mills (PVT) LTD. | D-14/B, S.I.T.E., Karatschi |

Amtex (Private) Limited | 1-Km, Khurrianwala-Jaranwala Road, Faisalabad |

Anjum Textile Mills (PVT) LTD | Anjum Street, Nalka Kohala, Sarghoda Road, Faisalabad |

Apex Corporation | 1-19, Arkay Square, P.O. Box 13373, Karatschi |

Arshad Corporation | 1088/2, Jail Road Faisalabad 38000 |

Arzoo Textile Mills Ltd. | 2.6 KM, Jaranwala Road, Khurrinwala, Faisalabad |

Asia Textile Mills | D-156, S.I.T.E. Avenue, Karatschi |

Aziz Sons | D21/Karach, S.I.T.E., Karatschi-75700 |

B.I.L. Exporters | 15/5, Sector 12/C, North Karachi Industrial Area, Karatschi |

Baak Industries | P-107, Akbarabad, Near Allied Hospital, Faisalabad |

Be Be Jan Pakistan Limited | Square No. 7, Chak No. 204/R.B., Faisalabad |

Bela Textiles Ltd | A-29/A, S.I.T.E., Karatschi |

Bismillah Fabrics (PVT) LTD. | 3 Km, Jhumbra Road, Khurrianwala, Faisalabad |

Bismillah Textiles (PVT) LTD. | 1. KM, Jaranwala Road, Khurrianwala, Faisalabad |

Classic Enterprises | B-1/1, Sector 15, Korangi Industrial Area, Karatschi |

Cotton Arts (PVT) Ltd | 613/1, Dagrawaan Road, Faisalabad |

D.L. Nash (Private) Ltd. | 11, Timber Pond, Keamari Road, Karatschi-75620 |

Dawood Exports PVT LTD. | P.O. Box 532, Sarghoda Road, Faisalabad |

Decent Textiles | P-1271, Abdullahpur, West Canal Road, Faisalabad |

En Em Fabrics (Pvt) Ltd. | 10th Km, Sarghoda Road, Faisalabad |

En Em Industries Ltd. | 10th Km, Sargodha Road, Faisalabad |

Enn Eff Exports | 4th floor, Business Centre, New Civil Lines, Faisalabad |

Faisal Industries | Office 205, Madina City Mall, Abdullah Haroon Road, Saddar, Karatschi |

Fashion Knit Industries | 5-Business Centre, Ground Floor, Mumtaz Hassan Road, Karatschi |

Fateh Textile Mills Limited | P.O. Box No 69, Hali Road, S.I.T.E., Hyderabad |

Gerpak Textile (PVT) LTD | 317 Clifton Centre, Schon Circle, Kehkashan Clifton, Karatschi |

Gohar Textile mills | 208 Chak Road, Zia Town, Faisalabad |

H.A. Industries (PVT) LTD | 10 KM, Jaranwala Road, Faisalabad |

Haroon Fabrics (Private) Limited | P-121, Rafique Colony, Jail Road, Faisalabad |

Hay's (PVT) Limited | A-33, (C), Textile Avenue, S.I.T.E., Karatschi-75700 |

Homecare Textiles | D-115, S.I.T.E., Karatschi |

Husein Industries Ltd. | HT-8 Landhi Industrial & Trading Estate, Landhi, Karatschi |

Ideal International | A-63/A, SIND Industrial Trading Estate, Karatschi-75700 |

Jaquard Weavers | 811 Mahmoodabad Colony, Multan |

Kam International | F-152, S.I.T.E., Karatschi |

Kamal Spinning Mills | 4th KM, Jranwala Road, Khurrianwala, Faisalabad |

Kausar Processing Industries (PVT) Ltd. | P-61 Gole Chiniot Bazar, Faisalabad |

Kausar Textile Industries (PVT) LTD. | Maqbool Road, Faisalabad |

Khizra Textiles International | P-68, First Floor, Tawakal Cloth Market, Gol Chiniot Bazar, Faisalabad-38000 |

Kohinoor Textile Mills Limited | Peshawar Road, Rawalpindi |

Latif International (PVT) LTD | St. No. 1, Abdullahpur, Faisalabad |

Liberty Mills Limited | A/51-A, S.I.T.E., Karatschi |

M/s M.K. SONS Pvt Limited | 2 KM, Khurrianwala, Jarranwala Road, Faisalabad |

M/S Al-Ghani International | 202 Bhaiwala, Ghona Road, Faisalabad |

M/S Home Furnishings Limited | Plot No 1,2,10,11, Sector IX-B., Karachi Export Processing Zone, Karatschi |

MSC Textiles (PVT) Ltd | P-19, 1st floor, Montgomery Bazar, Faisalabad |

Mughanum (PVT) LTD. | P-162, Circular Road, Faisalabad |

Mustaqim Dyeing & Printing Industries (Pvt) Ltd. | D-14/A, Bada Board, S.I.T.E., Karatschi |

Naseem Fabrics | Suite #404, 4th floor, Faisalcomplex, Bilal Road, Civil Lines, Faisalabad |

Nawaz Associates | 87 D/1 Main Boulevard Gulberg III, Lahore |

Nazir Industries | Suit 3, 7th floor, Textile Plaza, M.A. Jinnah Road, Karatschi-74000 |

Niagara Mills (PVT) LTD | Kashmir Road, Nishatabad, Faisalabad |

Nina Industries Limited | A-29/A, S.I.T.E., Karatschi |

Nishitex Enterprises | P-224, Tikka Gali No 2, Y.Y. Plaza., 1st floor, Montgomery Bazar, Faisalabad |

Parsons Industries (PVT) LTD | E-53 S.I.T.E., Karatschi |

Popular Fabrics (PVT) Limited | Plot 115, Landhi Industrial Area, Karatschi |

Rainbow Industries | 810/A, Khanewal Road, Multan |

Rehman International | P-2, Al Rehman House, Ghulam Rasool Nagar Main Road, Sarfraz Colony, Faisalabad |

Sadaqat Textile Mills Pvt Ltd | Sadaqat Street, Sarghoda Road, Faisalabad |

Sadiq Siddique Co. | 170-A, Latif Cloth Market, M.A. Jinnah Road, Karatschi |

Sakina Exports International | #313, Dada Chambers, M.A. Jinnan Road, Karatschi-74000 |

Samira Fabrics (PVT) Ltd | 401-403, Chapal Plaza, Hasrat Mohani Road, Karatschi |

Sapphire Textile Mills Limited | 313, 3rd floor, Cotton exchange Bldg. I.I., Chundrigar Road, Karatschi |

Shahzad Siddique (PVT) LTD. | 4,5 KM, Khurrainwala Jaranwala Road, Faisalabad |

Shalimar Cotton Export (PVT) LTD | Yousaf Chowk, Sarghoda Road, Faisalabad |

Sharif Textiles Industries (PVT) LTD | P.O. Box 265, Satiana Road, Faisalabad |

Shercotex | 39/c, Peoples Colony, Faisalabad |

Sitara Textile Industries Limited | 6- K.M., Sargodha Road, Faisalabad |

South Asian Textile Inds. | St. No. 3, Hamedabad Colony, Vehari Road, Multan |

Sweety Textiles Pvt Ltd | P-237, 2nd floor, Hassan Arcade Montgomery Bazar, Faisalabad |

Tex-Arts | P-22, 1st floor, Montgomery Bazar, Faisalabad |

The Crescent Textile Mills Ltd. | Sargodha Road, Faisalabad |

Towellers Limited | WSA 30-31, Block 1, Federal B, Karatschi |

Union Exports (PVT) Limited | D-204/A, S.I.T.E., Karatschi-75700 |

United Finishing Mills Ltd. | 2nd floor, Regency Arcade, The Mall, Faisalabad |

United Textile Printing Industries (Pvt) Ltd. | P.O. Box 194, Maqbool Road, Faisalabad |

Wintex Exports PVT Ltd. | P-17/A, Main Road, Sarfaraz Colony, Faisalabad |

Zafar Fabrics (PVT) Limited | Chak No 119, J.B. (Samana), Sarghoda Road, Faisalabad |

Zamzam Weaving and Processing Mills | Bazar 1, Razabad, Faisalabad |

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

[2] ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 1.

[3] ABl. C 196 vom 3.8.2004, S. 2.

Top