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Document COM:2006:147:FIN
Proposal for a Council Decision on the conclusion of an Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Community and the Separate Customs Territory of Taiwan, Penghu, Kinmen and Matsu # Proposal for a Council Regulation concerning the implementation of the Agreement concluded by the EC following negotiations in the framework of Article XXIV.6 of GATT 1994, amending Annex I to Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung des von der EG nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen von Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 geschlossenen Abkommens und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung des von der EG nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen von Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 geschlossenen Abkommens und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
/* KOM/2006/0147 endg. - ACC 2006/0051 */ /* KOM/2006/0147 endg. - ACC 2006/0052 */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu /* KOM/2006/0147 endg. - ACC 2006/0051 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 31.3.2006 KOM(2006) 147 endgültig 2006/0051 (ACC) 2006/0052 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Durchführung des von der EG nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen von Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 geschlossenen Abkommens und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Im Rahmen der Erweiterung der Zollunion ist die EG gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT verpflichtet, mit Drittländern, die Verhandlungsrechte in den Beitrittsländern besitzen, Verhandlungen über Ausgleichsregelungen aufzunehmen, wenn die Annahme des EG-Zolltarifs dazu führt, dass die Zölle das Niveau überschreiten, an das sich das Beitrittsland im Rahmen der WTO gebunden hat, wobei „die Zollsenkungen für dieselbe Zolltariflinie, die von anderen an der Zollunion teilnehmenden Gebieten bei deren Bildung eingeräumt wurden, gebührend zu berücksichtigen sind“. 2. Am 22. März 2004 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 (Vorschlag 6792/04 WTO 34 der Kommission). 3. Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem gemäß Artikel 133 EG-Vertrag eingesetzten Ausschuss und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt. 4. Die Kommission hat im Zusammenhang mit der Rücknahme der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft mit den WTO-Mitgliedern mit Verhandlungsrechten über die Rücknahme spezifischer Zugeständnisse verhandelt. 5. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist ein Abkommen in Form eines Briefwechsels mit dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu. 6. Mit diesem Vorschlag wird der Rat ersucht, das vorgenannte Abkommen zu genehmigen. 2006/0051 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Am 22. März 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Vorbereitungen auf den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Gemeinschaft mit bestimmten anderen WTO-Mitgliedstaaten Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 einzuleiten. 2. Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem gemäß Artikel 133 EG-Vertrag eingesetzten Ausschuss und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt. 3. Die Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu abgeschlossen. Dieses Abkommen ist zu genehmigen – BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu über die Rücknahme spezifischer Zugeständnisse in Verbindung mit der Rücknahme der Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaftwird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das in Artikel 1 genannte Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ABKOMMEN In Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Gemeinschaft Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Herr …, nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur EG haben die EG und das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu zum Abschluss der gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufgenommenen und der WTO am 19. Januar 2004 notifizierten Verhandlungen Folgendes vereinbart: Die EG erklärt sich bereit, die Zugeständnisse in ihrer früheren für das Zollgebiet der Fünfzehnergemeinschaft geltenden Liste in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufzunehmen. Die EG erklärt sich bereit, in ihre Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten das folgende Zugeständnis aufzunehmen: 8712 00 30 (Zweiräder, ohne Motor): Senkung des derzeitigen gebundenen Zollsatzes der Europäischen Gemeinschaft von 15 % auf 14 %. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Parteien, nachdem sie das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren geprüft haben, entsprechende Schreiben austauschen, in denen sie dem Abkommen zustimmen. Die EG wird sich nach besten Kräften darum bemühen, vor dem 1. März 2006 und spätestens bis zum 1. Juli 2006 geeignete Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Im Namen der Europäischen Gemeinschaft ABKOMMEN In Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft Schreiben des gesonderten Zollgebiets Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu Herr …, Es wird auf folgende Aussagen in Ihrem Schreiben Bezug genommen: „Nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur EG haben die EG und das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu zum Abschluss der gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufgenommenen und der WTO am 19. Januar 2004 notifizierten Verhandlungen Folgendes vereinbart: Die EG erklärt sich bereit, die Zugeständnisse in ihrer früheren für das Zollgebiet der Fünfzehnergemeinschaft geltenden Liste in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufzunehmen. Die EG erklärt sich bereit, in ihre Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten das folgende Zugeständnis aufzunehmen: 8712 00 30 (Zweiräder, ohne Motor): Senkung des derzeitigen gebundenen Zollsatzes der Europäischen Gemeinschaft von 15 % auf 14 %. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Parteien, nachdem sie das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren geprüft haben, entsprechende Schreiben austauschen, in denen sie dem Abkommen zustimmen. Die EG wird sich nach besten Kräften darum bemühen, vor dem 1. März 2006 und spätestens bis zum 1. Juli 2006 geeignete Durchführungsbestimmungen zu erlassen.“ Ich beehre mich, der Zustimmung meiner Regierung Ausdruck zu geben. Im Namen des gesonderten Zollgebiets Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu BEGRÜNDUNG 4. Es wird auf den Beschluss XXX des Rates über den Abschluss eines Abkommens mit dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu im Anschluss an die Verhandlungen im Rahmen von Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 Bezug genommen. 5. Mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates werden die von der Gemeinschaft eingegangenen Abkommen durchgeführt. 2006/0052 (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Durchführung des von der EG nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen von Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 geschlossenen Abkommens und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission[1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87(1) des Rates wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur” genannt) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt. (2) Mit seinem Beschluss xx/xxx/EG über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu genehmigte der Rat im Namen der Gemeinschaft das vorgenannte Abkommen, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Zölle in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse der Wortlaut der bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgeblich ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend. Teil II Zolltarife | KN-Code | Warenbezeichnung | Zollsatz | 8712 00 30 | Zweiräder, ohne Motor | Umgesetzt mit der Verordnung (EG) des Rates Nr. xxx | [1] ABl. C […] vom […], S. […].