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Document COM:2006:146:FIN

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung des von der EG nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen von Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 geschlossenen Abkommens und zur Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

/* KOM/2006/0146 endg. - ACC 2006/0049 */ /* KOM/2006/0146 endg. - ACC 2006/0050 */

52006PC0146(01)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia /* KOM/2006/0146 endg. - ACC 2006/0049 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 31.3.2006

KOM(2006) 146 endgültig

2006/0049 (ACC)

2006/0050 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Durchführung des von der EG nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen von Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 geschlossenen Abkommens und zur Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im Rahmen der Erweiterung der Zollunion ist die EG gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT verpflichtet, mit Drittländern, die Verhandlungsrechte in den Beitrittsländern besitzen, Verhandlungen über Ausgleichsregelungen aufzunehmen, wenn die Annahme des EG-Zolltarifs dazu führt, dass die Zölle das Niveau überschreiten, an das sich das Beitrittsland im Rahmen der WTO gebunden hat, wobei „die Zollsenkungen für dieselbe Zolltariflinie, die von anderen an der Zollunion teilnehmenden Gebieten bei deren Bildung eingeräumt wurden, gebührend zu berücksichtigen sind“.

2. Am 22. März 2004 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 (Vorschlag 6792/04 WTO 34 der Kommission).

3. Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem gemäß Artikel 133 EG-Vertrag eingesetzten Ausschuss und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

4. Die Kommission hat im Zusammenhang mit der Rücknahme der Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft mit den WTO-Mitgliedern mit Verhandlungsrechten über die Rücknahme spezifischer Zugeständnisse verhandelt.

5. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist ein Abkommen in Form eines Briefwechsels mit Malaysia.

6. Mit diesem Vorschlag wird der Rat ersucht, das vorgenannte Abkommen zu genehmigen.

2006/0049 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Am 22. März 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Vorbereitungen auf den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Gemeinschaft mit bestimmten anderen WTO-Mitgliedstaaten Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 einzuleiten.

2. Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem gemäß Artikel 133 EG-Vertrag eingesetzten Ausschuss und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

3. Die Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia abgeschlossen. Dieses Abkommen ist zu genehmigen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia über die Rücknahme spezifischer Zugeständnisse in Verbindung mit der Rücknahme der Listen der spezifischen der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das in Artikel 1 genannte Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ABKOMMEN

In Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Gemeinschaft

Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Genf, den

Herr …,

nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und Malaysia gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur EG wurde zwischen der EG und Malaysia zum Abschluss der gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufgenommenen und der WTO am 19. Januar 2004 notifizierten Verhandlungen Folgendes vereinbart:

- 1511 90 19 (Fraktionen von Palmöl, fest, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg oder in anderer Aufmachung): Es gilt ein niedrigerer Zollsatz von 10,0 %.

- 8525 40 99 (Standbild-Videokameras): Es gilt ein niedrigerer Zollsatz von 12,5 %.

Diese herabgesetzten Zollsätze gelten drei Jahre.

Für die vorgenannten Zolltarifpositionen gilt die genaue tarifliche Warenbezeichnung der Gemeinschaft der 15.

Die EG wird die in ihrer früheren Liste enthaltenen Zugeständnisse in die Liste CLX für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufnehmen.

Dieses Abkommen tritt zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in Kraft, nachdem beide Vertragsparteien das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren geprüft haben.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

ABKOMMEN

In Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Gemeinschaft

Schreiben Malaysias

Genf, den

Herr …,

Es wird auf folgende Aussagen in Ihrem Schreiben Bezug genommen:

„Nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und Malaysia gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur EG wurde zwischen der EG und Malaysia zum Abschluss der gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufgenommenen und der WTO am 19. Januar 2004 notifizierten Verhandlungen Folgendes vereinbart:

- 1511 90 19 (Fraktionen von Palmöl, fest, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg oder in anderer Aufmachung): Es gilt ein niedrigerer Zollsatz von 10,0 %.

- 8525 40 99 (Standbild-Videokameras): Es gilt ein niedrigerer Zollsatz von 12,5 %.

Diese herabgesetzten Zollsätze gelten drei Jahre.

Für die vorgenannten Zolltarifpositionen gilt die genaue tarifliche Warenbezeichnung der Gemeinschaft der 15.

Die EG wird die in ihrer früheren Liste enthaltenen Zugeständnisse in die Liste CLX für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufnehmen.

Dieses Abkommen tritt zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in Kraft, nachdem beide Vertragsparteien das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren geprüft haben.“

Ich beehre mich, der Zustimmung meiner Regierung Ausdruck zu geben.

Im Namen Malaysias

FINANZBOGEN |

DATUM: 31.1.2006 |

1. | HAUSHALTSLINIE: Kapitel 10 – Agrarzölle | MITTEL B 2006: 1,108 Mio. € |

2. | BEZEICHNUNG DER MASSNAHME: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia bezüglich einer Ausgleichsregelung nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 |

3. | RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 133 EG-Vertrag |

4. | ZIEL DER MASSNAHME: Einhaltung des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT 1994 in Verbindung mit der Erweiterung der Zollunion am 1. Mai 2004 |

5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | ZWÖLF-MONATS-ZEITRAUM (Mio. EUR) | LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR (Mio. EUR) | FOLGENDES HAUSHALTS-JAHR (Mio. EUR) |

5.0 | AUSGABEN ZU LASTEN - DES EG-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) - NATIONALER HAUSHALTE - ANDERER SEKTOREN | - | - | - |

5.1 | EINNAHMEN - EIGENMITTEL DER EG (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) - IM NATIONALEN BEREICH | - | - 1,108 (1) | (1) |

[n+2] | [n+3] | [n+4] | [n+5] |

5.0.1 | AUSGABENANSÄTZE | - | - | - | - |

5.1.1 | EINNAHMENANSÄTZE | (1) | (1) | (1) | (1) |

5.2 | BERECHNUNGSWEISE: |

6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | entfällt |

6.1 | FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR | entfällt |

6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | nein |

6.3 | MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN | nein |

BEMERKUNGEN: |

BEGRÜNDUNG

4. Es wird auf den Beschluss XXX des Rates über den Abschluss eines Abkommens mit Malaysia im Anschluss an die Verhandlungen im Rahmen von Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 Bezug genommen.

5. Mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates werden die von der Gemeinschaft eingegangenen Abkommen durchgeführt.

2006/0050 (ACC)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Durchführung des von der EG nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen von Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 geschlossenen Abkommens und zur Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

6. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur” genannt) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.

7. Mit seinem Beschluss xx/xxx/EG über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia genehmigte der Rat im Namen der Gemeinschaft das vorgenannte Abkommen, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung ergänzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse der Wortlaut der bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgeblich ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.

Teil II Zolltarife |

KN-Code | Warenbezeichnung | Zollsatz |

1511 90 19 | Fraktionen von Palmöl, fest, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg oder in anderer Aufmachung | 10,0 % (1) |

8525 40 99 | Andere Videokameraaufnahmegeräte: andere als nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes | Umgesetzt mit der Verordnung (EG) des Rates Nr. xxx |

(1) Der herabgesetzte Zollsatz gilt – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt – entweder für einen Zeitraum von drei Jahren oder aber bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde der vorgenannte Zollsatz erreicht worden ist.

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

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