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Document 52005PC0713

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zu den Vorschlägen für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

/* KOM/2005/0713 endg. - COD 2003/0189A - COD 2003/0189B */

52005PC0713

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zu den Vorschlägen für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2005/0713 endg. - COD 2003/0189A - COD 2003/0189B */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 23.12.2005

KOM(2005) 713 endgültig

2003/0189A (COD)2003/0189B (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zu den Vorschlägen für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über bestimmte fluorierte Treibhausgase RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

2003/0189A (COD)2003/0189B (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zu den Vorschlägen für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über bestimmte fluorierte Treibhausgase RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

1. EINFÜHRUNG

Gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag muss die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen abgeben. Nachstehend nimmt die Kommission zu den vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen Stellung.

2. Hintergrund

Der Vorschlag KOM(2003) 492 endg. wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des im EG-Vertrag festgelegten Mitentscheidungsverfahrens am 11. August 2003 übermittelt.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 28. Januar 2004 ab.

Das Europäische Parlament nahm am 31. März 2004 in erster Lesung Stellung.

Nach der Stellungnahme des Europäischen Parlaments legte der Rat gemäß Artikel 251 Absatz 2 EG-Vertrag am 21. Juni 2005 einen gemeinsamen Standpunkt fest. Die Kommission nahm am 1. Juli 2005 eine Mitteilung zum gemeinsamen Standpunkt an, und das Europäische Parlament gab seine Stellungnahme in zweiter Lesung am 26. Oktober 2005 ab.

3. ZIEL DER VORSCHLÄGE

Mit der vorgeschlagenen Verordnung bzw. Richtlinie wird eine Rechtsgrundlage geschaffen,

i) von der Impulse für eine Verminderung der unter das Kyoto-Protokoll fallenden Emissionen fluorierter Treibhausgase ausgehen, wodurch ein Beitrag zur Einhaltung und Überbietung der Kyoto-Ziele der EU-Mitgliedstaaten geleistet wird;

ii) durch die außerdem der Binnenmarkt begünstigt wird.

4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

Am 26. Oktober 2005 verabschiedete das Europäische Parlament hinsichtlich der Verordnung 26 der 45 vorgeschlagenen Abänderungen. Von diesen 26 Abänderungen kann die Kommission vier Abänderungen vollständig, sieben Abänderungen teilweise und acht weitere Abänderungen im Grundsatz übernehmen. Die übrigen sieben Abänderungen muss die Kommission ablehnen. Im Hinblick auf die Richtlinie hat das Europäische Parlament eine Abänderung verabschiedet, welche die Kommission nicht akzeptieren kann.

4.1 Verordnung

4.1.1 Von der Kommission akzeptierte Abänderungen

4.1.1.1 Vollständig übernommene Abänderungen

Mit Abänderung 10 wird der Reduzierung der Emissionen fluorierter Treibhausgase das Konzept der Vermeidung solcher Emissionen hinzugefügt, das bereits in Artikel 3 in Verbindung mit Lecks berücksichtigt wurde. In Abänderung 13 wird die Begriffsbestimmung für hermetisch geschlossene Systeme erweitert und dadurch klarer gefasst. Abänderung 24 betrifft lediglich den Verweis auf Abänderung 23, die von der Kommission im Grundsatz akzeptiert wird. Laut Abänderung 29 ist auch die Energieeffizienz ein Kriterium, um abzuschätzen, ob weitere Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, verboten werden sollten. Nach Auffassung der Kommission stehen diese Abänderungen mit dem vorliegenden Entwurf in Einklang und verbessern diesen. Die Durchführung der Verordnung wird dadurch vereinfacht und ihre Wirksamkeit erhöht. Daher kann die Kommission diese Abänderungen akzeptieren.

4.1.1.2 Teilweise übernommene Abänderungen

Laut Abänderung 2 (einer Erwägung) sollten einzelne Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, individuelle Maßnahmen zu treffen, um ihre nationalen Reduktionsziele zu erreichen, da sie im Rahmen des Kyoto-Protokolls und der Lastenteilungsvereinbarung unterschiedliche Reduktionsziele haben. Es fehlt jedoch ein Verweis darauf, dass derartige Maßnahmen mit dem EU-Vertrag und der Verordnung vereinbar sein müssen. Die neue Erwägung 3a kann daher nur mit folgendem Wortlaut übernommen werden:

„(3a) In Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG des Rates werden unterschiedliche Reduktionsziele für einzelne Mitgliedstaaten festgelegt. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, zur Einhaltung ihrer Kyoto-Ziele Maßnahmen zu treffen, die mit dem EU-Vertrag vereinbar sind.“

Durch Abänderung 11 wird eine Reihe von Klarstellungen an Artikel 1 (Geltungsbereich) vorgenommen. Die Mehrzahl der Änderungen kann übernommen werden, doch sollte besser der Begriff „Inspektion“ statt „Überwachung“ verwendet werden. Im Zusammenhang mit Abänderung 17 wird ein entsprechender Wortlaut vorgeschlagen.

In Abänderung 16 wird „inspiziert“ durch „kontrolliert“ und „Einrichtungen“ durch „Kreisläufe“ im Zusammenhang mit hermetisch geschlossenen Systemen ersetzt. Die zweite Änderung kann akzeptiert werden, doch würde es die Kommission vorziehen, „inspiziert“ anstelle von „kontrolliert“ beizubehalten. Durch den hinsichtlich der Abänderung 17 vorgeschlagenen Text könnte dieses Definitionsproblem gelöst werden.

Durch Abänderung 17 wird „auf Dichtheit inspiziert“ durch „auf Dichtheit kontrolliert“ ersetzt. Außerdem erfolgt eine sprachliche Präzisierung in Bezug auf indirekte Messmethoden. Ersteres kann die Kommission nicht akzeptieren. Im zweiten Falle ist bei einer geringfügigen Überarbeitung des Wortlauts eine Übernahme möglich, sodass der Text eventuell die Bedenken hinsichtlich der Verwendung des Wortes „Inspektion“ ausräumen kann.

„ Im Sinne dieses Absatzes bedeutet „auf Dichtheit inspiziert“, dass die Einrichtung oder das System unter Verwendung direkter Messmethoden gezielt auf Lecks hin untersucht wird, wobei die Teile der Einrichtung oder des Systems, an denen am ehesten Lecks auftreten können, oder – bei Verwendung indirekter Messmethoden – die Betriebsparameter, von denen sich ein Austreten von fluorierten Treibhausgasen ablesen lässt, zu prüfen sind. Die Inspektion auf Dichtheit kann von dem Betreiber durchgeführt werden, für den die Bestimmungen des Artikels 5 gelten.“

Durch Abänderung 21 werden in den Berichterstattungsbestimmungen „Lösungsmittel und Brandschutz“ in die Hauptkategorien der Anwendungen aufgenommen, an denen sich Hersteller und Importeure bei der Berichterstattung orientieren sollen. Im Falle des Brandschutzes könnte die Kommission das Hinzufügen akzeptieren, nicht aber bei den Verwendern von Lösungsmitteln, da es viele kleine Verwender und Hersteller gibt. Zudem hätten Importeure beträchtliche Schwierigkeiten, Daten zu sammeln.

Abänderung 25 sieht eine Reihe von Änderungen an den Kennzeichnungsbestimmungen vor, insbesondere die Angabe des Treibhauspotenzials. Die Kommission könnte dem im Grundsatz zustimmen, betrachtet jedoch das Ausschussverfahren als geeigneteren Rahmen für die Behandlung dieser Frage. Ihr Formulierungsvorschlag lautet wie folgt:

„Die Kommission prüft, wie fluorierte Treibhausgase enthaltende Erzeugnisse oder Einrichtungen am besten zu kennzeichnen sind, damit den Verbrauchern solcher Erzeugnisse und Einrichtungen alle umweltrelevanten Informationen wie z. B. Lebenszyklusanalysen offen gelegt werden. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission gegebenenfalls gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren die Kennzeichnungen fest, die für derartige Erzeugnisse und Einrichtungen zu verwenden sind.“

Laut Abänderung 44 Absatz 1 wird festgelegt, dass die Mitgliedstaaten Alternativen zu Gasen mit einem hohen Treibhauspotenzial fördern und der Kommission etwaige Verbote notifizieren sollen. Die Kommission könnte den ersten Teil von Absatz 1 mit einigen redaktionellen Änderungen akzeptieren, erachtet jedoch eine Notifizierung für unnötig. Eine in Absatz 2 vorgesehene Auflistung der betreffenden Erzeugnisse und Einrichtungen ist nicht erforderlich und sollte daher entfallen.

„Unbeschadet der Bestimmungen des EU-Vertrags, insbesondere des Artikels 87, bemühen sich die Mitgliedstaaten um eine Förderung des Inverkehrbringens von Ausrüstungen, die umweltfreundlichere fluorierte Treibhausgase enthalten, wobei die Vorteile bestimmter Gase bei bestimmten Anwendungen unter dem Aspekt der Energieeffizienz zu berücksichtigen sind.“

4.1.1.3 Im Grundsatz akzeptierte Abänderungen

Abänderung 3 , eine neue Erwägung, betrifft das hohe Treibhauspotenzial fluorierter Treibhausgase. Dies steht im Einklang mit Anhang I der Verordnung, doch sollte der Wortlaut der Erwägung etwa wie folgt geändert werden:

„(3b) Die im Kyoto-Protokoll und in dieser Verordnung geregelten fluorierten Gase haben ein hohes Treibhauspotenzial und bleiben lange in der Atmosphäre.“

Laut Abänderung 6 , einer weiteren neuen Erwägung, sollten die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung der technologischen Innovation Impulse geben. Diese Abänderung kann bei leichter Überarbeitung des Wortlauts akzeptiert werden, wobei der Schwerpunkt auf der technologischen Innovation liegen sollte:

„(6a) Durch die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung sollte die technologische Innovation gefördert werden, indem umweltfreundlichere Alternativtechnologien kontinuierlich entwickelt werden.“

Aufgrund einer neuen Erwägung – Abänderung 7 – sollte die Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Abänderung ähnelt Abänderung 2, sodass der eingangs für diese Abänderung vorgeschlagene Wortlaut auch für Abänderung 7 akzeptiert werden könnte.

In Abänderung 15 wird „[-]anlagen“ durch „und -kreisläufe“ ergänzt. Der Begriff „Kreisläufe“ würde alle Elemente von Anlagen abdecken, in denen fluorierte Treibhausgase verwendet werden. Es handelt sich dabei um einen in Standardunterlagen vorkommenden Standardterminus. Vor diesem Hintergrund könnte es sinnvoll sein, „ insbesondere “ vor „-kreisläufen“ hinzuzufügen.

Aufgrund der Abänderung 20 sollen für die Unternehmen und sämtliches betroffene Personal, die bzw. das die unter diese Verordnung fallenden Einrichtungen installieren/installiert oder warten/wartet, auch die Anforderungen hinsichtlich der Ausbildungsprogramme und der Zertifizierung gelten. Die Kommission kann der Absicht, die Geltung auf die „Installation“ auszuweiten, im Grundsatz zustimmen, hält dies aber bei kleinen steckfertigen Elementen für unangemessen. „Wartung“ ist ein dehnbarer Begriff, und die betreffenden Tätigkeiten würden mit „Instandhaltung“ abgedeckt. Folgender Wortlaut könnte vorgeschlagen werden:

„ Für die Unternehmen und das betroffene Personal, die bzw. das die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen nicht steckfertigen Ausrüstungen installieren/installiert, sowie für die Personen bzw. Unternehmen, die diese Ausrüstungen instand halten oder kontrollieren, ... “

Gemäß Abänderung 22 soll jeder Eigentümer von ortsfesten Anwendungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c von der für sie zuständigen Behörde eine Registrierungsnummer für jedes installierte System erhalten. Es wäre angebracht festzulegen, dass diese Nummer für alle Aufzeichnungen, die laut Artikel 3 Absatz 6 zu führen sind, verwendet werden sollte.

„Jeder Eigentümer von ortsfesten Anwendungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c erhalten von der für sie zuständigen Behörde eine Registrierungsnummer für jedes installierte System. Diese Nummer sollte beim Führen der Aufzeichnungen gemäß Artikel 3 Absatz 6 verwendet werden. “

Abänderung 23 sieht vor, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle zwei Jahre eine repräsentative Stichprobe der in Artikel 3 genannten Aufzeichnungen überprüfen. Die Kommission kann dem zustimmen, wenn der Zeitraum auf drei Jahre erhöht wird.

Abänderung 43 enthält einen Aufschub für die Installation von Leckage-Erkennungssystemen in Brandschutzsystemen. Die Kommission könnte einen Aufschub von zwei Jahren akzeptieren, sofern der Verweis auf Sicherheit und Versicherungsschutz gestrichen wird. Deren Gewährleistung ist implizit gefordert, und nach Auffassung der Kommission sollten keine Faktoren hinzugezogen werden, welche die Anwendung der Verordnung noch weiter verzögerten.

4.1.2 Von der Kommission abgelehnte Abänderungen

Die Abänderung 12 sieht im Englischen eine andere Begriffsbestimmung für „placing on the market“ vor, wobei „producer“ durch „manufacturer“ ersetzt wird. Die vorliegende englische Begriffsbestimmung ist jedoch weder unklar noch mehrdeutig und kann deshalb beibehalten werden.

Mit Abänderung 14 wird eine Begriffsbestimmung für „ortsfeste“ Anlagen eingeführt. Nach Ansicht der Kommission könnte die Formulierung dieser Abänderung zu Missverständnissen führen und sollte deshalb abgelehnt werden.

In Abänderung 18 wird „Inspektionen“ durch „Kontrollmaßnahmen“ ersetzt. Die Ablehnung dieser Abänderung entspricht dem Standpunkt, der diesbezüglich bereits zu den Abänderungen 16 und 17 vertreten wurde.

Abänderung 19 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die grenzüberquerende Verbringung rückgewonnener fluorierter Treibhausgase zum Zweck der Zerstörung oder Aufarbeitung erleichtern. Diese Abänderung kann grundsätzlich akzeptiert werden. Die grenzüberquerende Verbringung von F-Gasen fällt jedoch unter die vorgeschlagene neue Verordnung über „Abfallverbringung“, weshalb diese Frage nach Auffassung der Kommission nicht in die vorliegende Verordnung aufgenommen zu werden braucht.

Gemäß Abänderung 27 unterbreitet die Kommission bis zum 31. Dezember 2008 Vorschläge für Rechtsvorschriften für mobile Klimaanlagen – außer in Kraftfahrzeugen – und Kühlsysteme in Verkehrsmitteln. Die Kommission kann dies nicht akzeptieren, da sie dann unabhängig von den Ergebnissen ihrer technischen und wirtschaftlichen Bewertungen zu bestimmten Terminen Vorschläge vorlegen müsste, wodurch ihr Initiativrecht in unzulässiger Weise eingeschränkt würde.

Abänderung 42 zielt darauf ab, die Arbeit der Kommission zu erleichtern, die Transparenz im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Maßnahmen zu F-Gasen zu verbessern und zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten ihrer Notifizierungspflicht gemäß Artikel 176 EG-Vertrag rechtzeitig nachkommen. Die Kommission muss diese Abänderung ablehnen, da es bereits ein Notifizierungssystem für nationale Maßnahmen gibt und aus der Abänderung kein zusätzlicher Nutzen erwächst.

Laut Abänderung 45 hindert diese Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Abänderung 7, durch die dieser Kerngedanke in eine Erwägung aufgenommen wurde, wurde im Grundsatz akzeptiert. Diese Abänderung bezieht sich nun jedoch auf einen Artikel der Verordnung. Mitgliedstaaten könnten damit strengere Maßnahmen rechtfertigen, selbst wenn sie sich nachteilig auf den Binnenmarkt auswirken. Da die Bestimmungen des Vertrags unmittelbar gelten, kann diese Abänderung somit nicht akzeptiert werden.

4.2 Richtlinie

4.2.1 Von der Kommission akzeptierte Abänderungen

4.2.1.1 Vollständig übernommene Abänderungen

Keine

4.2.1.2 Teilweise übernommene Abänderungen

Keine

4.21.3 Im Grundsatz akzeptierte Abänderungen

Keine

4.2.2 Von der Kommission abgelehnte Abänderungen

Aufgrund von Abänderung 1 könnten die Mitgliedstaaten ab sofort den Einbau von Klimaanlagen fördern, die ein Gas enthalten, das effizient ist und ein niedriges Erderwärmungspotenzial hat; dazu könnten sie steuerliche oder sonstige Maßnahmen ergreifen. Durch diese Abänderung wird dem Vorschlag nichts hinzugefügt. Die Gewährung von Steuervergünstigungen durch die Mitgliedstaaten ist bereits zulässig, vorausgesetzt sie stehen im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen, insbesondere mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen sowie mit der Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung. Derartige Maßnahmen sind der Kommission mitzuteilen und einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.

5. Schlussfolgerung

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag entsprechend den obigen Ausführungen. Die Kommission möchte ihre Bereitschaft betonen, nach Wegen zur Lösung noch offener Fragen zu suchen und so einen positiven Beitrag in der Vermittlungsphase zu leisten.

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