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Document 52005DC0709

Bericht der Kommission - Solidaritätsfonds der Europäischen Union - Jahresbericht 2004

/* KOM/2005/0709 endg. */

52005DC0709

Bericht der Kommission - Solidaritätsfonds der Europäischen Union - Jahresbericht 2004 /* KOM/2005/0709 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 23.12.2005

KOM(2005)709 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION

Solidaritätsfonds der Europäischen UnionJahresbericht 2004

INHALTSVERZEICHNIS

Einleitung 3

1. Noch zu bearbeitende Anträge aus dem Jahr 2003 3

2. Neue Anträge im Jahr 2004 5

3. Finanzierung 6

4. Überwachung 7

5. Abschlüsse 7

6. Vorbereitung einer neuen Verordnung über den Solidaritätsfonds 10

Schlussfolgerungen 10

Annex 1 European Union Solidarity Fund applications in 2004 12

Annex 2 Criteria to mobilise the EU Solidarity Fund 14

Annex 3 Determination of the amount of aid 15

Annex 4 Thresholds for major disasters applicable in 2004 (based on 2002 figures for Gross National Income) 16

EINLEITUNG

Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union trat am 15. November 2002[1] in Kraft. Gemäß Artikel 12 der Verordnung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht über die Tätigkeit des Fonds im Vorjahr vorgelegt. Der vorliegende zweite Jahresbericht stellt die Tätigkeit des Fonds im Jahr 2004 dar und deckt vier Bereiche ab: Abschluss der Bearbeitung einer Reihe von noch unerledigten Anträgen aus dem Jahr 2003; Bearbeitung neuer Anträge aus dem Jahr 2004; Überwachung der Verwendung des Zuschusses; Bewertung der Berichte über die Verwendung der ersten, im Jahr 2002 gewährten Zuschüsse im Hinblick auf die Vorbereitungen für den Abschluss.

Darüber hinaus wird im Bericht auf die Vorbereitungen für einen Kommissionsvorschlag für eine neue Verordnung über den Solidaritätsfonds für den Zeitraum nach dem Auslaufen der derzeitigen Finanziellen Vorausschau im Jahr 2006 eingegangen.

1. NOCH ZU BEARBEITENDE ANTRÄGE AUS DEM JAHR 2003

Im Jahr 2003 gingen bei der Kommission zehn neue Anträge auf Mobilisierung des Fonds ein[2]. Für drei dieser Anträge (die Prestige-Ölpest in Spanien und in Italien das Erdbeben in Molise sowie der Ausbruch des Ätna) ergingen die Zuschussentscheidungen bereits Ende 2003 (am 8. Dezember für die beiden italienischen Anträge und am 15. Dezember für die Prestige-Katastrophe). Am 16. Januar 2004 unterzeichneten die beiden Empfängerländer die entsprechenden Umsetzungsvereinbarungen. Die drei Zuschüsse wurden am 11. März 2004 ausgezahlt, nachdem die entsprechenden Mittel (die bereits im Jahr 2003 beim Erlass der Zuschussentscheidungen gebunden worden waren) auf den Haushalt 2004 übertragen worden waren.

Am 9. März 2004 erließ die Kommission die folgenden sechs Entscheidungen, von denen fünf Anträge betrafen, die bereits im Jahr 2003 eingegangen waren:

Der Antrag Griechenlands , der am 28. Februar 2003 gestellt und durch am 7. Mai und am 30. September übermittelte Angaben ergänzt wurde, bezog sich auf die extremen Witterungsbedingungen (heftige Regenfälle, Stürme, außergewöhnlich starke Schneefälle), die vom 11. Dezember 2002 bis Ende März 2003 aufgetreten waren und alle griechischen Regionen in Mitleidenschaft gezogen hatten. Am 7. Mai und am 30. September übermittelten die griechischen Behörden im Einklang mit den in der Verordnung festgelegten Kriterien zusätzliche Informationen. Die Bewertung dieser Angaben ergab, dass die Bestimmung, nach der die Anträge innerhalb von zehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden eingereicht werden müssen, nicht eingehalten worden war. Die Kommission erklärte den Antrag daher für unzulässig und setzte die griechischen Behörden mit Schreiben vom 14. April hierüber in Kenntnis.

Im September 2003 reichte Frankreich auf der Grundlage des Kriteriums einer außergewöhnlichen regionalen Katastrophe[3] einen Antrag im Zusammenhang mit einer Reihe von Waldbränden ein, die im Juli und August 2003 in verschiedenen Teilen Südostfrankreichs sowie auf Korsika aufgetreten waren. Die Kommission beschloss, den Antrag abzulehnen, da die Verordnungsbedingungen für die Anwendung des Kriteriums einer außergewöhnlichen regionalen Katastrophe nicht erfüllt waren. Nach diesen Bedingungen können Schäden in nicht miteinander zusammenhängenden Gebieten nicht zusammengefasst werden, selbst wenn ihnen eine gemeinsame Ursache zugrunde liegt. Außerdem wurde nicht nachgewiesen, dass die einzelnen Brände die in der Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen, insbesondere was den Teil der betroffenen Bevölkerung und die dauerhaften Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität anbelangt. Die französischen Behörden wurden mit Schreiben vom 7. April über diese Entscheidung unterrichtet.

Am 1. Oktober 2003 ging bei der Kommission ein Antrag Spaniens im Zusammenhang mit einer Reihe von Waldbränden ein, die während des Sommers in verschiedenen Gebieten aufgetreten waren. Nach Gesprächen mit der Kommission beschlossen die spanischen Behörden am 14. November, ihren ursprünglichen Vorschlag zu überarbeiten und ihn auf die an Portugal grenzenden Provinzen zu begrenzen. Nach Bewertung der übermittelten Angaben befand die Kommission, dass nur einer dieser Brände das „Nachbarland“-Kriterium erfüllte, da ihm ihres Erachtens dieselbe Katastrophe größeren Ausmaßes zugrunde lag, die zuvor für Portugal anerkannt worden war[4]. Nach Abschluss des entsprechenden Haushaltsverfahrens wurde mit Entscheidung vom 10. Juni eine Finanzhilfe in Höhe von 1,331 Mio. EUR gewährt[5]. Die Umsetzungsvereinbarung wurde am 26. Juli unterzeichnet, und die Zahlung erfolgte am 6. September 2004.

Am 10. November 2003 stellte Malta einen Antrag im Zusammenhang mit der Katastrophe, die durch den schweren Sturm und die anschließende Überschwemmung vom 15. September 2003 verursacht worden war. Obwohl die Schäden absolut gesehen eher begrenzt waren (30,172 Mio. EUR), wurde doch der Schwellenwert von 0,6% des maltesischen BIP (24,26 Mio. EUR) überschritten. Die Katastrophe wurde daher als Naturkatastrophe größeren Ausmaßes eingestuft, und die Kommission beschloss am 30. April die Gewährung einer Finanzhilfe in Höhe von 961 220 EUR. Die Verhandlungen über die Umsetzungsvereinbarung wurden erst am 26. Oktober 2004 abgeschlossen. Der Zuschuss wurde dann innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt.

Italien stellte am 6. November 2003 einen Antrag im Zusammenhang mit einer Überschwemmung in der Provinz Friaul-Julisch Venetien von Ende August. Am 5. Januar 2004 wurden zusätzliche Angaben übermittelt. Die Katastrophe betraf sieben Gemeinden mit zusammen 11 400 Einwohnern. Die Schadenshöhe belief sich nach Schätzungen der italienischen Behörden auf etwa 525 Mio. EUR, was aber nur 17% des normalen Schwellenwerts für eine Katastrophe größeren Ausmaßes in Italien entspricht. Die übermittelten Angaben ließen nicht darauf schließen, dass „schwere und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität“ der betroffenen Region eingetreten waren. Die Kommission beschloss daher, den Antrag abzulehnen und setzte die italienischen Behörden mit Schreiben vom 7. April hierüber in Kenntnis.

2. NEUE ANTRÄGE IM JAHR 2004

Im Jahr 2004 gingen bei der Kommission elf neue Anträge auf Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds ein. Anhang 1 gibt einen detaillierten Überblick über sämtliche Fälle.

Der erste Antrag im Jahr 2004 wurde am 26. Januar von Frankreich gestellt und bezog sich auf die schweren Überschwemmungen, die im Dezember 2003 mehrere Departements im südlichen Rhône-Gebiet getroffen hatten. Den Angaben der französischen Behörden zufolge umfasste die betroffene Region ein zusammenhängendes Gebiet von 53 Gemeinden mit 295 000 Einwohnern, von denen zwei Drittel als von der Katastrophe direkt betroffen erachtet wurden. Es wurde davon ausgegangen, dass die großen Schäden im privaten Sektor, einschließlich der fast vollständigen Zerstörung der beiden wichtigsten Industriezentren der Region (Arles und Gard Rhodanien) dauerhafte Auswirkungen auf die wirtschaftliche Stabilität der Region haben und u.a. zum dauerhaften Verlust von rund 4000 Arbeitsplätzen in der Region führen würden. Die Kommission kam am 9. März zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Mobilisierung des Solidaritätsfonds auf der Grundlage des Kriteriums einer außergewöhnlichen regionalen Katastrophe erfüllt waren und beschloss am 7. Mai – nach Abschluss des entsprechenden Haushaltsverfahrens – die Gewährung einer Finanzhilfe in Höhe von 19,625 Mio. EUR. Die Umsetzungsvereinbarung wurde am 10. Mai unterzeichnet, und die Finanzhilfe wurde am 7. Juli 2004 ausgezahlt.

Am 3. Juni 2004 beantragte Spanien eine Unterstützung im Zusammenhang mit der im März in der Provinz Malaga aufgetretenen Überschwemmung. Den Angaben zufolge hatte die Katastrophe Schäden in Höhe von rund 73 Mio. EUR verursacht (was lediglich 2,5% des normalen Schwellenwerts für eine Katastrophe größeren Ausmaßes entspricht). Auf der Grundlage der von den spanischen Behörden übermittelten Angaben kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Überschwemmung keine der Verordnungsbedingungen für eine außergewöhnliche regionale Katastrophe erfüllte (betroffener Teil der Bevölkerung, schwere und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region). Die Kommission beschloss daher am 14. Juli, den Antrag abzulehnen, und setzte die spanischen Behörden mit Schreiben vom 26. Juli 2004 über diese Entscheidung in Kenntnis.

Am 8. September stellte Spanien einen einzigen Antrag im Zusammenhang mit acht Waldbränden, die im Sommer 2004 in verschiedenen Teilen Spaniens aufgetreten waren. Die von den acht Katastrophen verursachten direkten Schäden lagen zusammen unterhalb des Schwellenwerts für eine Katastrophe größeren Ausmaßes, weshalb dem Antrag das Kriterium einer außergewöhnlichen regionalen Katastrophe zugrunde gelegt wurde. Da gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 Schäden aus verschiedenen Gebieten nicht aggregiert werden können, reichten die spanischen Behörden am 4. Oktober 2004 sieben Einzelanträge für die verschiedenen Waldbrände ein, die sich erneut auf das Kriterium einer außergewöhnlichen regionalen Katastrophe stützten. Den übermittelten Angaben zufolge lagen die jeweiligen durch die Brände verursachten direkten Gesamtschäden in einer Größenordnung zwischen 0,215 Mio. und 351,138 Mio. EUR. Die Prüfung durch die Kommissionsdienststellen ergab, dass sich um direkte Schäden beschränkten Ausmaßes handelte und die Verordnungskriterien, was den betroffenen Teil der Bevölkerung und die schweren und dauerhaften Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der betroffenen Regionen anbelangt, nicht erfüllt waren. Die Kommission beschloss daher am 8. März 2005, alle sieben Anträge abzulehnen, und setzte die spanischen Behörden mit Schreiben vom 18. April 2005 über diese Entscheidung in Kenntnis.

Slowenien stellte am 20. September einen Antrag im Zusammenhang mit einem kleineren Erdbeben, das im Juli im Nordosten des Landes Schäden in einer geschätzten Höhe von 12,5 Mio. EUR verursacht hatte. Auf ein Schreiben der Kommissionsdienststellen vom 26. Oktober, in dem um ausführlichere Angaben ersucht wurde, zog Slowenien seinen Antrag zurück.

Am 7. Oktober beantragte die Slowakei eine Unterstützung aufgrund der im Juli/ August aufgetretenen Überschwemmungen. Die Schäden beliefen sich den Angaben zufolge auf 29 Mio. EUR, was weniger als 20% des für die Slowakei geltenden Schwellenwerts für eine Katastrophe größeren Ausmaßes entspricht (147,89 Mio. EUR oder 0,6% des BIP). Die Slowakei erklärte in ihrem Antrag, dass lediglich 0,7% der Bevölkerung in der betroffenen Region betroffen war und dass keine „schweren und dauerhaften Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region“ erwartet wurden. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Kriterien für eine Mobilisierung des Solidaritätsfonds in Ausnahmefällen nicht erfüllt waren, und beschloss am 16. Februar 2005, den Antrag abzulehnen. Die slowakischen Behörden wurden mit Schreiben vom 14. März 2005 über diese Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

3. FINANZIERUNG

Die sechs Fälle wurden mithilfe von zwei Berichtigungshaushaltsplänen behandelt. Die ersten drei Fälle wurden im Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans 5/2003[6] zusammengefasst, der im Herbst 2003 angenommen wurde. Da die Umsetzungsvereinbarungen jedoch in allen diesen Fällen erst im Januar 2004 unterzeichnet werden konnten, mussten die mit dem Berichtigungshaushaltsplan im Jahr 2003 bewilligten Mittel auf 2004 übertragen werden. Die Zahlungen konnten schließlich am 11. März 2004 erfolgen. Die verbleibenden drei Fälle wurden im Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans 5/2004[7] zusammengefasst. Dieser wurde von der Haushaltsbehörde recht zügig angenommen, so dass die Kommission die erste Zuschussentscheidung bereits am 30. April 2004 erlassen konnte. In allen sechs Fällen wurden in den Berichtigungshaushaltsplänen nur Verpflichtungsermächtigungen beantragt. Die erforderlichen Zahlungsermächtigungen wurden aus der Haushaltslinie für den Kohäsionsfonds zur Verfügung gestellt.

Die jeweiligen Beträge der Finanzhilfe wurden anhand der von der Kommission bereits ausgearbeiteten Standardmethode festgesetzt (ausführliche Erläuterung im Jahresbericht 2002-2003). Im Jahr 2004 wurden folgende Beträge ausgezahlt:

Empfängerstaat | Katastrophe | Kategorie | Gewährte Finanzhilfe (in Mio. EUR) |

Spanien | Prestige-Ölpest | regionale Katastrophe | 8,626 |

Italien | Erdbeben in Molise | regionale Katastrophe | 30,826 |

Italien | Ausbruch des Ätna | regionale Katastrophe | 16,798 |

Spanien | Waldbrände (portugiesische Grenze) | Nachbarland | 1,331 |

Malta | Überschwemmung und Sturm | Katastrophe größeren Ausmaßes | 0,96122 |

Frankreich | Überschwemmung im Rhône-Gebiet | regionale Katastrophe | 19,625 |

Insgesamt | 78,167220 |

4. ÜBERWACHUNG

Die Kommission führte im April in Portugal (Waldbrände) und im Juni in Rom (Ätna und Molise) Überwachungsbesuche durch. Diese Besuche wurden von den betreffenden Behörden begrüßt und boten Gelegenheit, auf technische Fragen wie z.B. die Zuschussfähigkeit der Ausgaben oder Themen im Zusammenhang mit der Kontrolle einzugehen. Außerdem konnte sich die Kommission einen Eindruck von dem mit dem Solidaritätsfonds erzielten Mehrwert verschaffen und erhielt Informationen über das Durchführungssystem.

5. ABSCHLÜSSE

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 legt der Empfängerstaat spätestens sechs Monate nach Ablauf der Jahresfrist im Anschluss an die Auszahlung der Finanzhilfe einen Bericht über die Verwendung der Finanzhilfe mit einer Begründung der Ausgaben (nachstehend „Gültigkeitserklärung“ genannt) vor. Am Ende dieses Verfahrens schließt die Kommission die Fondsintervention ab.

2004 gingen der Kommission vier Durchführungsberichte (Deutschland, Österreich, Tschechische Republik und Frankreich) im Zusammenhang mit den ersten Zuschüssen aus dem Solidaritätsfonds aus dem Jahr 2002 zu.

Der Durchführungsbericht von Deutschland über die Verwendung des Zuschusses aus dem Solidaritätsfonds in Höhe von 444 Mio. EUR ging am 25. Juni 2004 ein. Die Gültigkeitserklärung und zusätzliche Angaben über die Durchführung in dem von der Katastrophe in erster Linie betroffenen Bundesland Sachsen gingen am 13. Oktober 2004 ein. Der Bericht enthält für jede Durchführungsstelle eine Liste sämtlicher Maßnahmen unter Angabe von deren Art. Deutschland erklärte, dass der gesamte Zuschuss aus dem Solidaritätsfonds in Höhe von 444 Mio. EUR innerhalb eines Jahres nach Empfang der Finanzhilfe ausgezahlt wurde. Für vor dem Auftreten der ersten Schäden datierende Maßnahmen erfolgten keine Zahlungen. Auf der Grundlage der eingegangenen Angaben akzeptierte die Kommission die geltend gemachten Ausgaben als zuschussfähig. Der Bericht enthält zudem eine ausführliche Beschreibung von Präventivmaßnahmen. Die ursprüngliche Schadensbewertung im Antrag (9,068 Mrd. EUR) wurde ex post in 10,6 Mrd. EUR korrigiert. Deutschland bestätigte, dass für die in der Gültigkeitserklärung aufgeführten Maßnahmen kein Beitrag aus anderen gemeinschaftlichen oder internationalen Finanzierungsquellen gewährt wurde und dass die Ausgaben nicht von Dritten übernommen wurden. Das deutsche Bundesfinanzministerium war für die Koordinierung der Abwicklung des Zuschusses zuständig, die von einer Reihe von öffentlichen Stellen und Regionen vorgenommen wurde. Ende 2004 konnte eine der achtzehn von den deutschen Behörden vorgelegten Teilgültigkeitserklärungen noch nicht akzeptiert werden, da noch keine Ausgabenkontrollen (vorgesehen für Mitte 2005) erfolgt waren. Am 23. Dezember 2004 hat die Kommission diesbezüglich um weitere Angaben und Erläuterungen gebeten.

Der Durchführungsbericht und die Gültigkeitserklärung Österreichs für den Zuschuss in Höhe von 134 Mio. EUR gingen am 18. Juni 2004 ein. Ergänzende Angaben wurden am 5. November 2004 und am 15. November 2004 übermittelt. Der Bericht enthält eine Liste sämtlicher Maßnahmen in den betroffenen Regionen, aufgeschlüsselt nach Arten von Maßnahmen, den Gesamtbetrag der entstandenen Ausgaben und den Betrag der Finanzierung aus dem Solidaritätsfonds sowie eine ausführliche Beschreibung von Präventivmaßnahmen. Österreich erklärte, dass die ursprünglich geschätzte Schadenshöhe ex post bestätigt wurde. Auf der Grundlage der eingegangenen Angaben akzeptierte die Kommission die geltend gemachten Ausgaben als zuschussfähig. Für vor dem Auftreten der ersten Schäden datierende Maßnahmen erfolgten keine Zahlungen, und die Finanzhilfe wurde innerhalb eines Jahres, nachdem Österreich sie empfangen hatte, vollständig ausgezahlt. Die österreichischen Behörden bestätigten, dass für die in der Gültigkeitserklärung aufgeführten Maßnahmen kein Beitrag aus anderen gemeinschaftlichen oder internationalen Finanzierungsquellen gewährt wurde und dass die Ausgaben nicht von Dritten übernommen wurden. Am 23. Dezember 2004 schloss die Kommission die Intervention ab.

Der Durchführungsbericht und die Gültigkeitserklärung der Tschechischen Republik über die Verwendung des Zuschusses in Höhe von 129 Mio. EUR gingen am 17. Juli 2004 ein. Am 15. November 2004 übermittelten die tschechischen Behörden zusätzliche Angaben. Der Durchführungsbericht enthält eine Liste sämtlicher Maßnahmen unter Angabe von deren Art. Für vor dem Auftreten der ersten Schäden datierende Maßnahmen erfolgten keine Zahlungen. Auf der Grundlage der im Durchführungsbericht enthaltenen Beschreibung der Maßnahmen werden die geltend gemachten Ausgaben als zuschussfähig erachtet. Darüber hinaus enthält der Bericht eine ausführliche Beschreibung der eingeleiteten Präventivmaßnahmen. Die ursprüngliche Schadensbeurteilung in Höhe von 70 228 Mio. CZK (2,341 Mrd. EUR) wurde ex post in 73 142 Mio. CZK (2,438 Mrd. EUR) korrigiert[8]. Die tschechischen Behörden bestätigten, dass für die in der Gültigkeitserklärung aufgeführten Maßnahmen kein Beitrag aus anderen gemeinschaftlichen oder internationalen Finanzierungsquellen gewährt wurde und dass die Ausgaben nicht von Dritten übernommen wurden. Die Zentralstelle für ausländische Hilfe des Finanzministeriums war für die Abwicklung des Zuschusses zuständig. Die tschechischen Behörden erklärten, dass der Zuschuss innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Finanzhilfe vollständig ausgezahlt wurde. Nach Ablauf des Zeitraums für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben enthielt das Quellenkonto des Nationalen Fonds jedoch einen nicht verwendeten Restbetrag, der sich aus Rücküberweisungen der Durchführungsstellen, wieder eingezogenen Mitteln und aufgelaufenen Zinsen zusammensetzte. Ende 2004 bat die Kommission um nähere Erläuterungen zu den die Auszahlung des Zuschusses betreffenden Angaben im Durchführungsbericht sowie zu dem während des Zeitraums für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben nicht verwendeten Restbetrag.

Der Durchführungsbericht von Frankreich betraf den Zuschuss in Höhe von 21 Mio. EUR, der nach den schweren Überschwemmungen im Departement Gard von September 2002 gewährt wurde. Der Bericht und die Gültigkeitserklärung gingen am 28. Juni 2004 ein. Zusätzliche Angaben wurden am 12. November 2004 übermittelt. Der Durchführungsbericht enthält eine Liste sämtlicher Maßnahmen in den betroffenen Regionen unter Angabe von deren Art, den Gesamtbetrag der entstandenen Ausgaben und den Betrag der Finanzierung aus dem Solidaritätsfonds sowie eine ausführliche Beschreibung von Präventivmaßnahmen. Für vor dem Auftreten der ersten Schäden datierende Maßnahmen erfolgten keine Zahlungen, und die Finanzhilfe wurde – bis auf einen Betrag von 9,08 EUR – vollständig ausgezahlt. Auf der Grundlage der eingegangenen Angaben werden die geltend gemachten Ausgaben als zuschussfähig erachtet. Die Finanzhilfe wurde innerhalb eines Jahres nach ihrem Erhalt vollständig ausgezahlt. Die französischen Behörden bestätigten, dass für die in der Gültigkeitserklärung aufgeführten Maßnahmen kein Beitrag aus anderen gemeinschaftlichen oder internationalen Finanzierungsquellen gewährt wurde und dass die Ausgaben nicht durch Erstattungen oder Schadensersatzleistungen durch Dritte gedeckt sind. Die ursprüngliche Schadensbeurteilung im Antrag belief sich auf 834,5 Mio. EUR. Eine ex post vorgenommene Bewertung der Gesamtschäden ergab einen Betrag von 830,6 Mio. EUR, also 3,9 Mio. EUR weniger. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Mr. 2012/2002 gilt: „Im Falle einer durch neue Elemente nachgewiesenen wesentlich niedrigeren Bewertung des Schadens verlangt die Kommission vom Empfängerstaat, den entsprechenden Betrag der Finanzhilfe zurückzuerstatten.“ Gemäß den Rechtsvorschriften muss die Kommission die endgültige Bewertung der Schäden (in diesem Fall 830 Mio. EUR) mit dem vom Empfängerstaat geschätzten und von der Kommission akzeptierten Betrag vergleichen und entscheiden, ob eine niedrigere Zahlung hätte gewährt werden müssen. Da der Antrag auf Unterstützung aus dem Fonds der Verordnung gemäß innerhalb von zehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden einzureichen ist, liegt es auf der Hand, dass es sich bei den Angaben zur Schadenshöhe zum Zeitpunkt des Antrags nur um Schätzungen handeln kann. Die Differenz von 3,9 Mio. EUR zwischen der ersten Schätzung und der tatsächlichen Schadenshöhe macht weniger als 0,5% der Schadenssumme aus. Nach Auffassung der Kommission stellt eine solche Differenz keine „wesentlich niedrigere Bewertung des Schadens“ dar. Infolgedessen schloss die Kommission die Intervention am 22. Februar 2005 ab.

6. VORBEREITUNG EINER NEUEN VERORDNUNG ÜBER DEN SOLIDARITÄTSFONDS

In der Mitteilung der Kommission vom 14. Juli 2004 über die Finanzielle Vorausschau[9] wurde vorgeschlagen, die verschiedenen vorhandenen bzw. geplanten Krisenmechanismen auf europäischer Ebene zu einer einzigen „Sonderfazilität für Solidarität und Kriseneinsätze“ zusammenzufassen. Im zweiten Halbjahr 2004 arbeiteten die Kommissionsdienststellen intensiv an der Vorbereitung eines Rechtsvorschlags. Ende 2004 waren die Arbeiten noch in vollem Gange[10].

SCHLUSSFOLGERUNGEN

Im Jahr 2004 wurden bei der Kommission insgesamt elf neue Anträge eingereicht, von denen, ausgehend von den übermittelten Angaben, keiner das Kriterium einer Katastrophe größeren Ausmaßes erfüllte. In der Tat machen die Mitgliedstaaten zunehmend Gebrauch von dem Kriterium einer außergewöhnlichen regionalen Katastrophe, das für außergewöhnliche Umstände vorgesehen ist.

Die Bearbeitung der im Jahr 2004 vorgelegten Fälle zeigte, dass die Bedingungen für eine erfolgreiche Anwendung des Kriteriums einer außergewöhnlichen regionalen Katastrophe – das von der Kommission der Verordnung gemäß „mit äußerster Sorgfalt“ zu prüfen ist – relativ schwierig zu erfüllen sind. Ein besonderer Fall sind Waldbrände, die naturgemäß in der Regel nur einen eher begrenzten Teil der Bevölkerung direkt betreffen. Die Bedingung, nach der mindestens die Hälfte der Bevölkerung des Gebiets betroffen sein muss, ist nur in seltenen Fällen erfüllt.

Nach Prüfung durch die Kommission waren nur bei einem der im Jahr 2004 eingereichten elf Anträge die Voraussetzungen für eine Genehmigung gegeben.

Im Hinblick auf ein verantwortungsvolles Verwaltungshandeln bedeutet dies, dass bei der in Artikel 14 der derzeitigen Solidaritätsfonds-Verordnung vorgesehenen Überprüfung der Verordnung den Kriterien für eine Unterstützung aus dem Fonds besondere Aufmerksamkeit zuteil werden sollte. Als Verbesserung sollte insbesondere angestrebt werden, die bei bestimmten Arten von Katastrophen bestehende Ungewissheit bezüglich der Möglichkeit einer Unterstützung auszuräumen, damit die Mitgliedstaaten bei der Einreichung von Fällen selektiver vorgehen können. Auf diese Weise würden sich die Kosten für die Ausarbeitung der detaillierten Anträge ebenso verringern wie das Risiko, dass in den betroffenen Regionen unbegründete Erwartungen auf eine Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds geweckt werden.

Die Kommission hat festgestellt, dass für die Bearbeitung von Anträgen im Zusammenhang mit regionalen Katastrophen in vielen Fällen zusätzliche detaillierte Angaben der antragstellenden Länder erforderlich waren. Hierdurch wiederum hat sich die abschließende Beurteilung der Anträge bisweilen in die Länge gezogen.

Wenngleich daran zu erinnern ist, dass der Solidaritätsfonds ein Instrument zur Refinanzierung von Nothilfemaßnahmen und nicht ein Nothilfeinstrument selbst ist, vergeht zwischen der Katastrophe und der Auszahlung des Zuschusses relativ viel Zeit. Solange die Finanzierung des Fonds außerhalb des normalen Gemeinschaftshaushalts erfolgt (und somit bei jeder Mobilisierung des Fonds ein komplettes Haushaltsverfahren erforderlich ist), bestehen nur relativ begrenzte Möglichkeiten, die Zeit zwischen dem Eingang eines vollständigen Antrags und der Auszahlung des Zuschusses zu verringern.

Die Schlussberichte über die ersten Interventionen aus dem Jahr 2002 und der darauf folgende Abschluss dieser Maßnahmen haben die signifikanten Auswirkungen und den Mehrwert bestätigt, die mit der Unterstützung aus dem Fonds in den betroffenen Ländern erzielt wurden. Dies betrifft sowohl die vor Ort durchgeführten konkreten Maßnahmen als auch den politischen Nutzen einer Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten in Fällen wirklicher Not. Außerdem haben die Schlussberichte die positiven Auswirkungen des Solidaritätsfonds in Bezug auf die Einführung von Präventivmaßnahmen gezeigt, die eine Wiederholung gleichartiger Katastrophen verhindern sollen.

Annex 1 European Union Solidarity Fund applications in 2004

Country | GNI 2002 | 0.6% of GNI | Major disaster threshold 2004* |

AT | ÖSTERREICH | 216 343 | 1 298.06 | 1 298.06 |

BE | BELGIQUE-BELGIË | 264 499 | 1 586.99 | 1 586.99 |

BG | BALGARIJA | 16 332 | 97.99 | 97.99 |

CY | KYPROS | 10 783 | 64.70 | 64.70 |

CZ | ČESKA REPUBLIKA | 74 168 | 445.01 | 445.01 |

DE | DEUTSCHLAND | 2 108 830 | 12 652.98 | 3 066.26 |

DK | DANMARK | 180 333 | 1 082.00 | 1 082.00 |

EE | EESTI | 6554 | 39.32 | 39.32 |

EL | ELLADA | 141 571 | 849.43 | 849.43 |

ES | ESPAÑA | 687 643 | 4 125.86 | 3 066.26 |

FI | SUOMI/FINLAND | 139 374 | 836.24 | 836.24 |

FR | FRANCE | 1527 794 | 9 166.76 | 3 066.26 |

HU | MAGYARORSZÁG | 65 178 | 391.07 | 391.07 |

IE | IRELAND | 104 691 | 628.15 | 628.15 |

IT | ITALIA | 1 246 250 | 7 477.50 | 3 066.26 |

LT | LIETUVA | 14 482 | 86.89 | 86.89 |

LU | LUXEMBOURG (G-D) | 20 237 | 121.42 | 121.42 |

LV | LATVIJA | 8 932 | 53.59 | 53.59 |

MT | MALTA | 3 985 | 23.91 | 23.91 |

NL | NEDERLAND | 435 501 | 2 613.01 | 2 613.01 |

PL | POLSKA | 197 908 | 1 187.45 | 1 187.45 |

PT | PORTUGAL | 126 076 | 756.46 | 756.46 |

RO | ROMÂNIA | 4 8362** | 290.17 | 290.17 |

SE | SVERIGE | 253 801 | 1 522.81 | 1 522.81 |

SI | SLOVENIJA | 23 269 | 139.62 | 139.62 |

SK | SLOVENSKÁ REPUBLIKA | 24 649 | 147.89 | 147.89 |

UK | UNITED KINGDOM | 1 690 615 | 10 143.69 | 3 066.26 |

* ~ € 3 billion in 2002 prices

** GDP (GNI not available)

[1] Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, nachstehend „Verordnung“ genannt.

[2] Für nähere Einzelheiten siehe „Solidaritätsfonds der Europäischen Union - Jahresbericht 2002-2003“, KOM(2004) 397 endg. vom 26. Mai 2004.

[3] Die Kriterien für die Mobilisierung des EU-Solidaritätsfonds sind in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 festgelegt. Siehe Anhang 2.

[4] Für nähere Einzelheiten siehe Jahresbericht 2002-2003, S. 12 und S. 20.

[5] Für die Bestimmung des Betrags der Finanzhilfe wendete die Kommission weiterhin die im Jahresbericht 2002/2003 (Seiten 23-24) beschriebene Methode an. Siehe Anhang 3.

[6] SEK(2003)826 vom 16. Juli 2003

[7] SEK(2004)269 vom 9. März 2004

[8] Für die Zwecke des Solidaritätsfonds werden die Beträge in Landeswährung zu dem am Tag der Antragstellung geltenden offiziellen Wechselkurs in Euro umgerechnet.

[9] KOM(2004) 101.

[10] Nähere Einzelheiten zu dem am 6. April 2005 vorgelegten Rechtsvorschlag werden im Jahresbericht 2005 genannt.

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