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Document 52005PC0641

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

/* KOM/2005/0641 endg. - COD 2003/0139 */

52005PC0641

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2005/0641 endg. - COD 2003/0139 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 1.12.2005

KOM(2005) 641 endgültig

2003/0139 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verbringung von Abfällen

ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

2003/0139 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verbringung von Abfällen

1. EINFÜHRUNG

Gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) des EG-Vertrags muss die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen abgeben. Die Kommission nimmt nachfolgend zu den 62 Änderungsanträgen des Parlaments Stellung.

2. HINTERGRUND

Der Vorschlag KOM(2003) 379 endg. – 2003/0139(COD) wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat am 30. Juni 2003 übermittelt.

Das Europäische Parlament gab dazu am 19. November 2003 in erster Lesung seine Stellungnahme ab.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 28. Januar 2004 ab.

Der Ausschuss der Regionen wurde angehört, gab aber keine Stellungnahme ab.

Nach der Stellungnahme des Europäischen Parlaments übermittelte die Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag am 9. März 2004 dem Europäischen Parlament und dem Rat ihren geänderten Vorschlag (KOM[2004] 172 endg.).

Am 24. Juni 2005 legte der Rat gemäß Artikel 251 Absatz 2 EG-Vertrag einen gemeinsamen Standpunkt fest. Die Mitteilung der Kommission zum gemeinsamen Standpunkt, KOM(2005) 303, wurde am 1. Juli 2005 dem Europäischen Parlament übermittelt, das dazu am 25. Oktober 2005 in zweiter Lesung Stellung nahm.

3. ZIEL DES VORSCHLAGS

MIT DEM VORSCHLAG WERDEN IM WESENTLICHEN VIER ZIELE VERFOLGT:

- Umsetzung des Beschlusses C(2001)107 des OECD-Rates vom 14. Juni 2001 in Gemeinschaftsrecht.

- Lösung der Probleme, die bei Anwendung, Verwaltung und Durchsetzung der Verordnung von 1993 aufgetreten sind, und Herstellung größerer rechtlicher Klarheit.

- Globale Harmonisierung im Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen.

- Strukturelle Konsolidierung der Artikel dieser Verordnung.

4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

Das Parlament hat am 25. Oktober 2005 62 Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt des Rates vorgeschlagen. Die Kommission kann wie nachfolgend erläutert sämtliche Abänderungen ohne Einschränkung akzeptieren. Die einzelnen Fragen, in denen die Kommission sich nicht dem gemeinsamen Standpunkt anschließen kann, wurden in der Mitteilung der Kommission betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt (KOM[2005] 303) dargelegt.

Die Änderungen 1, 2, 102 und 104 in Bezug auf die Erwägungsgründe tragen zu größerer Klarheit der betreffenden Bestimmungen bei und erleichtern die Anwendung der Verordnung. Die Änderung 103 betrifft das sichere und umweltfreundliche Abwracken von Schiffen und die unternommenen Anstrengungen zur Festlegung verbindlicher, international gültiger Vorschriften dazu.

Durch Änderung 6 werden bestimmte Fälle, in denen die Anwendung der Verordnung auf in Fahrzeugen, Zügen, Flugzeugen und auf Schiffen anfallende Abfälle unverhältnismäßig wäre, von deren Anwendungsbereich ausgenommen.

Die Änderungen 12, 17-22, 26, 32, 38, 40-45, 47-50, 53, 55, 57-62, 70, 79-80, 90, 105 und 108 verbessern die Klarheit und Einheitlichkeit der betreffenden Bestimmungen.

Die Änderung 14 erleichtert die Einführung von Rücknahmesystemen für ungefährliche Abfälle.

Die Abänderungen 29 und 36 ermöglichen es den für die Durchfuhr zuständigen Behörden, in begründeten Fällen bestimmte Einwände gegen die Verbringung von Abfällen zu erheben.

Die Änderungen 63, 106, 110, 111 und 113 verbessern die Wirksamkeit der Kontrolle von Abfallverbringungen und die Durchsetzbarkeit der Verordnung. Die Änderung 112 trägt zur besseren Anwendung der Verordnung bei.

Die Änderungen 71 bis 75 und 77 klären die Rechtslage in Bezug auf die Verbringung von Abfällen nach Bulgarien und Rumänien während der im Beitrittsvertrag für diese Staaten vorgesehenen Übergangszeiträume.

Die Änderungen 84 und 85 tragen zu einer weiteren Angleichung an das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 bei.

Die Änderung 109 verbessert Transparenz und Information in Bezug auf die Verbringung von Abfällen unter Wahrung der Vertraulichkeit nach einzelstaatlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.

5. SCHLUSSFOLGERUNG

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag entsprechend den obigen Ausführungen.

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