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Document 52005PC0635

Vorschlag für eine Entscheidung des RATES zur Änderung der Entscheidungen 98/161/EG, 2004/228/EG und 2004/295/EG hinsichtlich der Verlängerung der Geltungsdauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Mehrwertsteuerhinterziehung im Abfallsektor

/* KOM/2005/0635 endg. */

52005PC0635

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidungen 98/161/EG, 2004/228/EG und 2004/295/EG hinsichtlich der Verlängerung der Geltungsdauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Mehrwertsteuerhinterziehung im Abfallsektor /* KOM/2005/0635 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 7.12.2005

KOM(2005)635 endgültig

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Änderung der Entscheidungen 98/161/EG, 2004/228/EG und 2004/295/EG hinsichtlich der Verlängerung der Geltungsdauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Mehrwertsteuerhinterziehung im Abfallsektor

.

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

HINTERGRUND DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage kann der Rat auf Vorschlag der Kommission jeden Mitgliedstaat einstimmig ermächtigen, von der Richtlinie abweichende Regelungen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. Mit Schreiben, die beim Generalsekretariat der Kommission am 3. August 2005, 25 Oktober 2005 bzw. 26. September 2005 registriert wurden, haben Spanien, die Niederlande und Italien die Ermächtigung beantragt, von ihnen angewandte Regelungen, die von Artikel 21 bzw. Artikel 2 und Artikel 28a Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG abweichen, weiterhin anwenden zu dürfen. Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 Absatz 2 dieser Richtlinie mit Schreiben vom 6. September 2005, 26 Oktober 2005 bzw. 24 Oktober 2005 von den Anträgen in Kenntnis gesetzt. Außerdem teilte sie Spanien, die Niederlande und Italien mit Schreiben vom 7. September 2005, 27 Oktober 2005 bzw. 25 Oktober 2005 mit, dass sie über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind. |

120 | Hintergrund Alle oben genannten Mitgliedstaaten hatten in der Vergangenheit Probleme mit MwSt-Ausfällen im Abfall- und Recyclingsektor. Besonders verbreitet war die Praxis, dass kleine Unternehmen des Abfallsektors die von ihnen in Rechnung gestellte MwSt nicht an den Fiskus abführten, dann verschwanden und schließlich nicht mehr auffindbar waren. Der Empfänger erhielt eine Rechnung, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigte, obwohl die in Rechnung gestellte MwSt nicht abgeführt wurde. Diese Probleme führten zu verschiedenen Ausnahmeregelungen entsprechend den Bedürfnissen und den Ansätzen der betroffenen Mitgliedstaaten. Folglich beantragten – und erhielten – das Königreich Spanien und Italien die Ermächtigung, bis zum 31. Dezember 2005 von Artikel 21 der MwSt-Richtlinie abweichende Regelungen anwenden zu dürfen, und die Niederlande wurden ermächtigt, ebenfalls bis zu diesem Datum von Artikel 2 und Artikel 28a Absatz 1 abweichende Regelungen anzuwenden. Im Falle einer Änderung der Sechsten MwSt-Richtlinie und des Inkrafttretens einer Sonderregelung für die Anwendung der MwSt im Abfallsektor treten die mit den geltenden Entscheidungen gewährten Ermächtigungen außer Kraft. Da die betroffenen Mitgliedstaaten die Ausnahmeregelungen für wirksam und weiterhin für notwendig halten, haben sie jetzt eine Verlängerung der Geltungsdauer der sie betreffenden Ermächtigungen beantragt. Auch wenn die Kommission in ihrem Vorschlag KOM(2005) 89 zur Straffung von Ausnahmeregelungen nach Artikel 27 vorgeschlagen hat, für den Abfallsektor in der Sechsten MwSt-Richtlinie die Option der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vorzusehen, ist keineswegs sicher, dass über diesen Vorschlag vor dem 31. Dezember 2005 Einvernehmen erzielt wird. Die Geltungsdauer der Ermächtigungen muss demnach verlängert werden, um die Kontinuität der Rechtsgrundlage für die derzeit angewandten Regelungen zu gewährleisten. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG legt grundsätzlich fest, dass die Mehrwertsteuer normalerweise von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, der einen steuerpflichtigen Umsatz bewirkt. Sowohl Spanien als auch Italien würden es jedoch vorziehen, weiterhin ein Verfahren der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden, das von dieser Bestimmung insofern abweicht, als die MwSt von der Person geschuldet wird, an die der steuerpflichtige Umsatz bewirkt wurde. Im Falle des Abfall- und Recyclingmarktes wird dies die Steuererhebung vereinfachen und die Steuereinnahmen sichern, da die Steuer von der Person zu zahlen ist, die auch die Vorsteuer abzieht, und nicht vom Leistungserbringer, der unter Umständen verschwunden ist. Obwohl Umsätze in dem betroffenen Sektor normalerweise dem Normalsatz unterliegen, möchten die Niederlande ihre von Artikel 2 und Artikel 28a Absatz 1 abweichende Regelung beibehalten, derzufolge Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Altmaterial und Abfallstoffen von der MwSt befreit werden können, sofern einige zusätzliche Kriterien erfüllt sind. |

130 | Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften Frankreich und Griechenland wurden zur Anwendung ähnlicher Regelungen ermächtigt wie die Niederlande, wonach sie unter bestimmten Umständen Umsätze mit unaufbereiteten Industrieabfällen und wiederverwertbarem Material von der MwSt befreien. |

141 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt. |

KONSULTATION BETROFFENER UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Konsultation Betroffener |

219 | Entfällt. |

Einholung und Verwertung von Fachwissen |

229 | Externes Fachwissen musste nicht herangezogen werden. |

230 | Folgenabschätzung Die vorgeschlagene Entscheidung dient der Aufrechterhaltung von Regelungen, die die Steuererhebung vereinfachen und Steuerhinterziehungen oder –umgehungen verhindern. Angesichts des eng definierten Anwendungsbereichs und der Tatsache, dass die vorgeschlagene Entscheidung bereits bestehende Ausnahmeregelungen lediglich fortschreibt, werden die Auswirkungen auf jeden Fall begrenzt sein. |

RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Entscheidung zur Verlängerung der Geltungsdauer der den Niederlanden bis zum 31. Dezember 2005 gewährten Ermächtigung zur Anwendung einer MwSt-Befreiung und der Italien und Spanien gewährten Ermächtigungen zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für Umsätze im Abfallsektor. |

310 | Rechtsgrundlage Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Verhältnismäßigkeitsprinzip Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Diese Entscheidung betrifft Ermächtigungen, die bestimmten Mitgliedstaaten auf deren eigenen Antrag hin gewährt wurden, und stellt keine Verpflichtung dar. |

332 | Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung sind die Maßnahmen dem angestrebten Ziel angemessen. |

Gewähltes Mittel |

341 | Vorgeschlagene Instrumente: Sonstige. |

342 | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen: Gemäß Artikel 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Mehrwertsteuer dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen MwSt-Vorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Eine Entscheidung des Rates ist hierfür das einzige geeignete Instrument, weil sie an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet sein kann. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

ZUSÄTZLICHE ANGABEN |

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel |

533 | Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. |

570 | Einzelerläuterung zum Vorschlag Der Vorschlag sieht lediglich eine Änderung des Datums vor, zu dem die genannten Entscheidungen außer Kraft treten. Angesichts des Wortlauts der bestehenden Entscheidungen bedeutet diese Änderung, dass jede Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2009 genehmigt wird oder aber bis zum Inkrafttreten der Richtlinie zur Straffung von Ausnahmeregelungen (derzeit noch Vorschlag KOM(2005) 89), die eine Sonderregelung für die Anwendung der MwSt im Abfallsektor enthält, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Dann können alle Mitgliedstaaten für bestimmte Umsätze, darunter auch Umsätze im Abfallsektor, nach Konsultation des MwSt-Ausschusses (gemäß Artikel 29 der Richtlinie 77/388/EWG) die Steuerschuldnerschaft umkehren. Die besagte Sonderregelung wird also im Wesentlichen eine Optionsmöglichkeit im Rahmen der Sechsten MwSt-Richtlinie sein. |

1. Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Änderung der Entscheidungen 98/161/EG, 2004/228/EG und 2004/295/EG hinsichtlich der Verlängerung der Geltungsdauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Mehrwertsteuerhinterziehung im Abfallsektor (Nur die niederländische, spanische und italienische Fassung sind verbindlich)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage[1], insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

2. Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden, um die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

3. Mit Schreiben, das beim Generalsekretariat der Kommission am 25 Oktober 2005 registriert wurde, haben die Niederlande die Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 98/161/EG des Rates vom 16. Februar 1998 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 2 und Artikel 28a Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden[3], beantragt.

4. Mit Schreiben, das beim Generalsekretariat der Kommission am 3. August 2005 registriert wurde, hat Spanien die Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2004/228/EG des Rates vom 26. Februar 2004 zur Ermächtigung Spaniens, eine von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden[4], beantragt.

5. Mit Schreiben, das beim Generalsekretariat der Kommission am 26. September 2005 registriert wurde, hat Italien die Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2004/295/EG des Rates vom 22. März 2004 zur Ermächtigung Spaniens, eine von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden[5], beantragt.

6. Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten von diesen Anträgen in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 27 Oktober 2005, 7. September 2005 bzw. 25 Oktober 2005 hat die Kommission den Niederlanden, Spanien und Italien mitgeteilt, dass sie über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des jeweiligen Antrags notwendig sind.

7. Mit Entscheidung 98/161/EG wurden die Niederlande ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1999 eine Ausnahmeregelung anzuwenden, um Steuerhinterziehung in Verbindung mit der Lieferung und dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Altmaterial und Abfallstoffen zu verhindern. Mit Entscheidung 2000/435/EG[6] wurde die Geltungsdauer von Entscheidung 98/161/EG bis zum 31. Dezember 2003 verlängert. Mit Entscheidung 2004/514/EG[7] wurde die Geltungsdauer der mit Entscheidung 98/161/EG erteilten Ermächtigung verlängert bis zum Inkrafttreten einer Sonderregelung für die Anwendung der MwSt im Abfallrecyclingsektor bzw. bis zum 31. Dezember 2005, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

8. Mit Entscheidung 2004/228/EG wurde Spanien ermächtigt, eine Ausnahmeregelung anzuwenden, um die Mehrwertsteuerhinterziehung im Abfallrecyclingsektor zu verhindern. Diese Entscheidung tritt bei Inkrafttreten einer Sonderregelung für die Anwendung der MwSt im Abfallrecyclingsektor bzw. am 31. Dezember 2005 außer Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

9. Mit Entscheidung 2004/295/EG wurde Italien ermächtigt, eine Ausnahmeregelung anzuwenden, um die Mehrwertsteuerhinterziehung im Abfallrecyclingsektor zu verhindern. Diese Entscheidung tritt bei Inkrafttreten einer Sonderregelung für die Anwendung der MwSt im Abfallrecyclingsektor bzw. am 31. Dezember 2005 außer Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

10. Die Maßnahmen sind dem angestrebten Ziel angemessen, da sie auf bestimmte Umsätze beschränkt sind, bei denen ein erhebliches Hinterziehungsrisiko besteht.

11. Die Rechtslage und der Sachverhalt, die die Anwendung der fraglichen Ausnahmeregelung in der Vergangenheit rechtfertigten, haben sich nicht geändert und bestehen fort. Am 16. März 2005 unterbreitete die Kommission jedoch einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer, zur Unterstützung der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -umgehung und zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen über die Genehmigung von Ausnahmeregelungen[8]. Danach könnten die Mitgliedstaaten im Falle der Annahme des Vorschlags den Empfänger bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen im Abfallsektor als Steuerschuldner bestimmen.

12. Aus diesen Gründen ist es notwendig, die Geltungsdauer der Entscheidungen 98/161/EG, 2004/228/EG und 2004/295/EG über Abweichungen von der Richtlinie 77/388/EWG bis zum 31. Dezember 2009 bzw. bis zum Inkrafttreten einer Sonderregelung für die Anwendung der MwSt im Abfallrecyclingsektor zu verlängern, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

13. Die Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidungen hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt-Eigenmittel der Gemeinschaft und verringert nicht den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Entscheidung 98/161/EG wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2009“ ersetzt.

Artikel 2

In Artikel 3 der Entscheidung 2004/228/EG wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2009“ ersetzt.

Artikel 3

In Artikel 3 der Entscheidung 2004/295/EG wird das Datum „31. Dezember 2005“ durchdas Datum „31. Dezember 2009“ ersetzt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande, das Königreich Spanien unddie Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG(ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

[2] ABl. C […], […], S. […].

[3] ABl. L 53 vom 24.2.1998, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/514/EG (ABl. L 219 vom 19.6.2004, S. 11).

[4] ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 37.

[5] ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 63.

[6] ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 24.

[7] ABl. L 219 vom 19.6.2004, S. 11.

[8] KOM(2005) 89.

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