EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52005PC0631

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006

/* KOM/2005/0631 endg. */

52005PC0631

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 /* KOM/2005/0631 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 07.12.2005

KOM(2005) 631 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der EG und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe ist am 31. Mai 2005 ausgelaufen. Mit dem beiliegenden Vorschlag für einen Beschluss des Rates soll das Protokoll vorläufig um ein Jahr, bis zum 31. Mai 2006, verlängert werden.

Die beiden Vertragsparteien haben Anfang 2005 vereinbart, das Abkommen zu verlängern, um bestimmte Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung des Protokolls 2002/2005 zu lösen und der Regierung der Demokratischen Republik von São Tomé und Príncipe Zeit zu geben, damit diese sich auf die Verhandlungen über ein künftiges partnerschaftliches Abkommen bestmöglich vorbereiten und das Förderprogramm zur Entwicklung des Fischereisektors umsetzen kann. Die neue, seit März 2004 amtierende Regierung hat trotz zahlreicher in den Monaten März, April und Mai 2005 erfolgter Erinnerungen bis zum letzten Augenblick gewartet, um die Option einer Verlängerung zu prüfen.

Beide Vertragsparteien haben schließlich vereinbart, das auslaufende Protokoll um ein Jahr, für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006, zu verlängern. Diese Verlängerung in Form eines am 3. Juni 2005 von beiden Vertragsparteien paraphierten Briefwechsels legt die technischen und finanziellen Bedingungen der Fischereitätigkeiten der EG-Schiffe in den Gewässern von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 fest.

Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, den Beschluss zur vorläufigen Verlängerung des Abkommens bis zum endgültigen Inkrafttreten derselben Verlängerung anzunehmen.

Ein Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe[2] treten die Vertragsparteien vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls zum Abkommen in Verhandlungen ein, um einvernehmlich die Bedingungen des Protokolls für den folgenden Zeitraum und gegebenenfalls erforderliche Änderungen oder Zusätze zum Anhang festzulegen.

(2) Die beiden Parteien haben in Erwartung der Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls beschlossen, das derzeitige, mit der Verordnung (EG) Nr. 2348/2002[3] genehmigte Protokoll per Abkommen in Form eines Briefwechsels um ein Jahr zu verlängern.

(3) Mit diesem Briefwechsel werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von São Tomé und Príncipe eingeräumt.

(4) Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe zu vermeiden, muss die Verlängerung baldmöglichst angewandt werden. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist daher in Erwartung des Abschlusses der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren zu unterzeichnen und vorläufig anzuwenden.

(5) Der im auslaufenden Protokoll vorgesehene Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist zu bestätigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 wird vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das Abkommen findet seit dem 1. Juni 2005 vorläufig Anwendung.

Artikel 3

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

- Thunfischwadenfänger: | Frankreich:18 Spanien: 18 |

- Thunfischfänger mit Angeln: | Portugal: 2 |

- Oberflächen-Langleinenfischer: | Spanien: 20 Portugal: 5 |

Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des vorliegenden Abkommens fischen, teilen der Kommission die in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe eingebrachten Fangmengen aus den einzelnen Beständen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission[4] mit.

Artikel 5

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006

A. Schreiben der Gemeinschaft

Herr .........,

„ich beehre mich, zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über die Änderungen des geltenden Protokolls (vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005) zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des genannten Protokolls vereinbart haben:

1. Die während der vorangegangenen drei Jahre angewandte Regelung wird vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 beibehalten.

Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht dem in Artikel 2 des derzeit geltenden Protokolls vorgesehenen Betrag (637 500 EUR). Dieser Betrag versteht sich in voller Höhe als finanzielle Gegenleistung; die Zahlung wird bis spätestens 31. Januar 2006 geleistet.

Die Gemeinschaft finanziert außerdem während jenes Zeitraums eine Studie zur Beurteilung des Taschenkrebsbestands mit einem Betrag von 50 000 EUR.

2. Während jenes Zeitraumes werden Lizenzen innerhalb der in Artikel 1 des derzeitigen Protokolls festgesetzten Grenzen mit Gebühren und Vorschüssen ausgestellt, die denen entsprechen, die unter Nummer 2 im Anhang des Protokolls festgelegt sind.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen und Ihre Zustimmung zu seinem Inhalt mitteilen würden.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

B. Schreiben der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe

Herr .........,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„ich beehre mich, zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über die Änderungen des geltenden Protokolls (vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005) zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des genannten Protokolls vereinbart haben:

1. Die während der vorangegangenen drei Jahre angewandte Regelung wird vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 beibehalten.

Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht dem in Artikel 2 des derzeit geltenden Protokolls vorgesehenen Betrag (637 500 EUR). Dieser Betrag versteht sich in voller Höhe als finanzielle Gegenleistung; die Zahlung wird bis spätestens 31. Januar 2006 geleistet.

Die Gemeinschaft finanziert außerdem während jenes Zeitraums eine Studie zur Beurteilung des Taschenkrebsbestands mit einem Betrag von 50 000 EUR.

2. Während jenes Zeitraumes werden Lizenzen innerhalb der in Artikel 1 des derzeitigen Protokolls festgesetzten Grenzen mit Gebühren und Vorschüssen ausgestellt, die denen entsprechen, die unter Nummer 2 im Anhang des Protokolls festgelegt sind.“

Ich beehre mich, zu bestätigen, dass die Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmen kann, und dass Ihr Schreiben sowie das vorliegende Schreiben ein Abkommen gemäß Ihrem Vorschlag bilden.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe

[1] ABl. C […] vom […], S.

[2] ABl. L 54 vom 25.2.1984, S. 1.

[3] ABl. L 47 vom 19.2.2002, S. 2.

[4] ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.

Top