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Document 52005PC0584

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006

/* KOM/2005/0584 endg. */

52005PC0584

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006 /* KOM/2005/0584 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 23.11.2005

KOM(2005) 584 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit diesem Vorschlag soll das derzeitige Protokoll im Anhang des Abkommens über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien geändert werden.

Aufgrund der Schlussfolgerungen der technischen Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern der mauretanischen Verwaltung und der Europäischen Kommission zusammensetzt und vom 30. Juni bis zum 2. Juli und am 14. und 15. Juli 2004 in Nouakchott sowie vom 7. bis zum 10. September 2004 in Brüssel tagte, und im Lichte der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten sind die beiden Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses am 10. September 2004 in Brüssel zu dem Schluss gelangt, dass gewisse Maßnahmen zur Steuerung des Fischereiaufwands in der ausschließlichen Wirtschaftszone Mauretaniens zu treffen sind.

Das Abkommen über die Änderung des geltenden Protokolls wurde durch einen Briefwechsel förmlich bestätigt.

Mit den vorgenannten Maßnahmen soll einerseits durch eine Verringerung des Fischereiaufwands das Maß der Befischung von Kopffüßern verringert und andererseits die Zahl der Fanglizenzen in den Zweigen „Thunfisch“ und „pelagische Fischerei“ angehoben werden. Um die Integration der unter den Flaggen der neuen Mitgliedstaaten fahrenden Fangflotten zu erleichtern und die Kontinuität des Zugangs derjenigen gemeinschaftlichen Fischereifahrzeuge, die üblicherweise im Rahmen des vorgenannten Abkommens fischen, sicherzustellen, werden die Fanglizenzen im Fischereizweig „pelagische Fischerei“ aufgrund der von allen Mitgliedstaaten gestellten Lizenzanträge erteilt, wobei der traditionellen Fangtätigkeit im Rahmen dieses Abkommens Rechnung getragen wird. Soweit erforderlich legt die Kommission einen Vorschlag zur Verteilung der Fanglizenzen im Fischereizweig „pelagische Fischerei“ auf die Mitgliedstaaten vor.

Die Deaktivierung von fünf Kopffüßerlizenzen ist seit März 2004 Thema einer Konzertierung mit den Mitgliedstaaten und wurde nun im Rahmen dieser Umschichtung dadurch ausgeglichen, dass diese neuen Lizenzen für die pelagische Fischerei erteilt werden; dies gestattet ein effizientes Finanzmanagement, da es möglich wird, die Fangmöglichkeiten dem Bestand und der Nachfrage des Sektors entsprechend anzupassen. Das mit dieser Umschichtung erreichte neue Gleichgewicht stützt sich auf die Ergebnisse der 2001 geführten Verhandlungen über das derzeitige Protokoll und stellt für die EU unter dem Aspekt der Kosten-Nutzen-Analyse ein sehr befriedigendes Ergebnis dar.

Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten durch einen Beschluss anzunehmen.

Ein Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Protokolls ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien ist am 1. August 2001 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Juli 2006[2].

(2) Aufgrund der wissenschaftlichen Gutachten über den Zustand der Bestände in der ausschließlichen Wirtschaftszone Mauretaniens, vor allem der Ergebnisse der vierten und fünften Arbeitsgruppe des mauretanischen Instituts für ozeanografische Forschung und für Fischerei (IMROP) und der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe sowie angesichts der Schlussfolgerungen, die der gemischte Ausschuss am 10. September 2004 sowie am 15. und 16. Dezember 2004 gezogen hat, haben die beiden Vertragsparteien beschlossen, die derzeit geltenden Fangmöglichkeiten zu ändern.

(3) Über dien Inhalt dieser Änderung wurde ein Briefwechsel geführt; diese Änderung beinhaltet eine vorübergehende Verringerung des Fischereiaufwands beim Fischereizweig „Fang von Kopffüßern“ (technischer Anhang Nr. 5), die Festsetzung einer zweiten einmonatigen Schonzeit für den Grundfischfang und die Anhebung der Zahl der Schiffe im Fischereizweig „Angelruten-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer“ (technischer Anhang Nr. 8) sowie im Fischereizweig „pelagische Fischerei mit Frosttrawlern“ (technischer Anhang Nr. 9).

(4) Damit diese Änderung der Fangmöglichkeiten baldmöglichst angewendet wird, empfiehlt es sich daher, das Abkommen vorbehaltlich seines endgültigen Abschlusses durch den Rat in Form eines Briefwechsels zu unterzeichnen.

(5) Der Schlüssel des ausgelaufenen Protokolls zur Aufteilung der neuen Fangmöglichkeiten, die sich aus diesen Änderungen ergeben, auf die Mitgliedstaaten ist zu bestätigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006 wird vom Rat im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels findet seit dem 1. Januar 2005 vorläufig Anwendung für die Gemeinschaft.

Artikel 4

Aufgrund der in dem Briefwechsel festgehaltenen Änderungen werden die neuen Fangmöglichkeiten in den Fischereizweigen „Angelruten-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer“ (technischer Anhang Nr. 8) und „pelagische Fischerei mit Frosttrawlern“ (technischer Anhang Nr. 9) nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Fischereizweig | Mitgliedstaat | Tonnage/Anzahl Schiffe |

Angelruten-Thunfischfänger Oberflächen-Langleinenfischer (Schiffe) | Spanien Portugal Frankreich | 20 + 3= 23 3 + 0= 3 8 + 1= 9 |

Pelagische Fischerei (Schiffe) | 15+10= 25 |

Die vorübergehende Verringerung der Anzahl der Fanglizenzen im Fischereizweig „Fang von Kopffüßern“ um fünf (5) ist seit 1. Januar 2005 wirksam. Über die künftige Reaktivierung dieser fünf (5) Fanglizenzen wird je nach Bestandslage einvernehmlich im Rahmen eines gemischten Ausschusses entschieden, in dem die Kommission und die mauretanischen Behörden vertreten sind.

Falls die Lizenzanträge der Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Änderung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien im Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006.

A. Schreiben der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien

Herr . . .

Ich beehrte mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 31. Juli 2001 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien im Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006 und auf die Schlussfolgerungen des gemischten Ausschusses vom 10. September 2004 sowie vom 15. und 16. Dezember 2004 mitzuteilen, dass die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien bereit ist, entsprechend den wissenschaftlichen Gutachten eine vorübergehende Verringerung des Fischereiaufwandes im Fischereizweig „Fang von Kopffüßern“ gemäß dem technischen Anhang Nr. 5 dieses Protokolls vorzunehmen und zu diesem Zweck die Fangmöglichkeiten gegenüber dem im Protokoll vorgesehenen Möglichkeiten um fünf Fanglizenzen zu verringern. Die künftige Reaktivierung dieser fünf Lizenzen wird abhängig von der Bestandslage einvernehmlich beschlossen. Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien beschließt außerdem ohne Diskriminierung eine zweite einmonatige Schonzeit aus biologischen Gründen beim Grundfischfang. Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien verpflichtet sich darüber hinaus, die Änderung des Protokolls in Bezug auf die Bestimmungen über die im technischen Anhang Nr. 8 für den Fischereizweig „Angelruten-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer“ und im technischen Anhang Nr. 9 für den Fischereizweig „pelagische Fischerei mit Frosttrawlern“ vorgesehenen Fangmöglichkeiten anzuwenden, indem sie bis zum Inkrafttreten die Zahl der in diesem Fischereizweig zugelassenen Schiffe vorläufig mit Wirkung ab 1. Januar 2005 von 15 auf 25 erhöht, sofern die europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien

B. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Herr . . .

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Herr . . .

Ich beehrte mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 31. Juli 2001 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien im Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006 und auf die Schlussfolgerungen des gemischten Ausschusses vom 10. September 2004 sowie vom 15. und 16. Dezember 2004 mitzuteilen, dass die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien bereit ist, entsprechend den wissenschaftlichen Gutachten eine vorübergehende Verringerung des Fischereiaufwandes im Fischereizweig „Fang von Kopffüßern“ gemäß dem technischen Anhang Nr. 5 dieses Protokolls vorzunehmen und zu diesem Zweck die Fangmöglichkeiten gegenüber den im Protokoll vorgesehenen Möglichkeiten um fünf Fanglizenzen zu verringern. Die künftige Reaktivierung dieser fünf Lizenzen wird abhängig von der Bestandslage einvernehmlich beschlossen. Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien beschließt außerdem ohne Diskriminierung eine zweite einmonatige Schonzeit aus biologischen Gründen beim Grundfischfang. Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien verpflichtet sich darüber hinaus, die Änderung des Protokolls in Bezug auf die Bestimmungen über die im technischen Anhang Nr. 8 für den Fischereizweig „Angelruten-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer“ und im technischen Anhang Nr. 9 für den Fischereizweig „pelagische Fischerei mit Frosttrawlern“ vorgesehenen Fangmöglichkeiten anzuwenden, indem sie bis zum Inkrafttreten die Zahl der in diesem Fischereizweig zugelassenen Schiffe vorläufig mit Wirkung ab 1. Januar 2005 von 15 auf 25 erhöht, sofern die europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.“

Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Europäische Kommission dieser vorläufigen Anwendung zustimmt.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. L 341 vom 22. Dezember 2001.

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