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Document 52005PC0420

Vorschlag für eine Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011

/* KOM/2005/0420 endg. */

52005PC0420

Vorschlag für eine Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 /* KOM/2005/0420 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 13.9.2005

KOM(2005)420 endgültig

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Vorschlag für eine

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011

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(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Seychellen ist am 17. Januar 2005 ausgelaufen. Die beiden Vertragsparteien haben am 23. September 2004 ein neues Protokoll paraphiert, in dem die technischen und finanziellen Bedingungen festgelegt sind, unter denen die Schiffe der Gemeinschaft in der Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 in den Gewässern der Seychellen fischen dürfen.

Mit dem neuen Protokoll werden Fangmöglichkeiten für 40 Thunfischwadenfänger und 12 Oberflächenlangleinenfischer eingeräumt.

Der Finanzbeitrag beläuft sich auf 4 125 000 EUR pro Jahr. Dieser Betrag deckt den Fang von jährlich 55 000 Tonnen in den Gewässern der Seychellen ab. Ein Teil dieses Betrags (1 485 000 EUR, d. h. 36 % des Finanzbeitrags) ist für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen auf den Seychellen im Hinblick auf die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei vorgesehen.

Das neue Protokoll steht im Einklang mit dem partnerschaftlichen Konzept, das der Rat in seinen Schlussfolgerungen zu einer Mitteilung der Kommission über einen integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern festgelegt hat (Dokument Nr. 15243/02 PECHE 224, Bezugsdokument KOM(2002)637 endgültig).

Gemäß dem Protokoll sollen die Kommission und die Seychellen in einem ständigen politischen Dialog vereinbaren, welche Ziele im Bereich der nachhaltigen Fischerei angestrebt werden sollen und wie überprüft wird, inwieweit die Ziele erreicht wurden. Dies soll weit über die derzeitigen Berichterstattungsverfahren hinausgehen (Vorlage ausführlicher Jahresberichte und Überprüfung).

Die Kommission soll insbesondere die Behörden der Seychellen dabei unterstützen, ohne Diskriminierung alle erforderlichen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der weit wandernden Arten und zum Schutz der Umwelt in den seychellischen Gewässern zu treffen.

Die Vertragsparteien sollten Informationen über die Umsetzung der IOTC-Empfehlungen gegen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei innerhalb ihrer Gerichtsbarkeit (Verbot von Anlandungen durch Fischereifahrzeuge, die nicht auf der „weißen“ Liste stehen) austauschen.

Schließlich sollen beide Vertragsparteien die konkreten Fragen, die für beide Seiten von Interesse sind, festlegen und sich auf die Form des politischen Dialogs einigen.

Die Kommission schlägt dem Rat hierauf vor, das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten per Beschluss anzunehmen.

Ein Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des neuen Protokolls ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

Vorschlag für eine

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Gemeinschaft und die Seychellen haben Verhandlungen geführt, um die Änderungen oder Zusätze festzulegen, die am Ende der Laufzeit in das Protokoll aufgenommen werden sollen, das dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen[2] beigefügt ist.

2. Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 23. September 2004 ein neues Protokoll paraphiert.

3. Durch dieses Protokoll erhalten die Fischer der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Seychellen in der Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011.

4. Um die Fortsetzung der Fangtätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft sicherzustellen, ist es unerlässlich, dass das betreffende Protokoll so rasch wie möglich genehmigt wird. Daher haben beide Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab dem 18. Januar 2005 vorsieht. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist vorbehaltlich seines endgültigen Abschlusses durch den Rat zu genehmigen.

5. Der Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischereiabkommens festzulegen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

- Thunfischwaden- fänger: Frankreich: 17 Schiffe Spanien: 22 Schiffe Italien: 1 Schiff - Oberflächen- Langleinenfischer: Spanien: 2 Schiffe Frankreich: 5 Schiffe Portugal: 5 Schiffe |

Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011

A. Schreiben der Regierung der Republik Seychellen:

Sehr geehrter Herr ....,/Sehr geehrte Frau .....,

ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 23. September 2004 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Seychellen bereit ist, dieses Protokoll ab 18. Januar 2005 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 11 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

In diesem Fall muss die erste Tranche des Finanzbeitrags gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 30. September 2005 gezahlt werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr/Frau ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Seychellen

B. Schreiben der Gemeinschaft

Sehr geehrter Herr ....,/Sehr geehrte Frau .....,

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 23. September 2004 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Seychellen bereit ist, dieses Protokoll ab 18. Januar 2005 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 11 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

In diesem Fall muss die erste Tranche des Finanzbeitrags gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 30. September 2005 gezahlt werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden“.

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr/Frau ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für den Rat der Europäischen Union

PROTOKOLL

Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011

Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten

1. Die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden für den Zeitraum von sechs Jahren ab dem 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 wie folgt festgesetzt:

a) 40 Hochsee-Thunfischwadenfänger und

b) 12 Oberflächen-Langleinenfischer

2. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 4 und 5.

3. Gemäß Artikel 4 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft nur dann in den Gewässern der Seychellen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2 Finanzbeitrag - Zahlungsweise

1. Der Finanzbeitrag gemäß Artikel 6 des Abkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 24 750 000 EUR festgesetzt.

2. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 4, 6 und 8.

3. Die Gemeinschaft zahlt den Finanzbeitrag gemäß Absatz 1 während der Laufzeit des vorliegenden Protokolls in jährlichen Tranchen von je 4 125 000 EUR.

4. Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den seychellischen Gewässern getätigten Thunfischfänge 55 000 Tonnen jährlich, so wird der Gesamtbetrag des jährlichen Finanzbeitrags um 75 EUR je zusätzliche Tonne erhöht. Der von der Gemeinschaft zu zahlende jährliche Gesamtbetrag darf jedoch 8 250 000 EUR nicht übersteigen.

5. Die Zahlung erfolgt im ersten Jahr bis spätestens 30. September 2005 und in den folgenden Jahren spätestens zum Jahrestag des Protokolls.

6. Die Verwendung dieses Finanzbeitrags unterliegt vorbehaltlich des Artikels 6 der ausschließlichen Zuständigkeit der seychellischen Behörden.

7. Der Finanzbeitrag wird auf höchstens zwei Konten des Schatzamts bei der Zentralbank der Seychellen überwiesen.

Artikel 3 Zusammenarbeit zur Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei

1. Die beiden Parteien verpflichten sich, in den Gewässern der Seychellen eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

2. Die Parteien können einander auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 7 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses konsultieren und erforderlichenfalls die notwenigen Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen vereinbaren.

Artikel 4 Anpassung der Fangmöglichkeiten

1. Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der in Artikel 3 Absatz 2 genannten gemeinsamen Sitzung von Wissenschaftlichern die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresschätze der Seychellen nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird der Finanzbeitrag nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. Der jährliche Gesamtbetrag des von der Gemeinschaft gezahlten Finanzbeitrags darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrages nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Gesamtbetrag des Finanzbeitrags entsprechenden Mengen, so konsultieren die Vertragsparteien einander baldmöglichst, um den Betrag für die über die Höchstmenge hinausgehenden Fänge festzusetzen.

2. Vereinbaren die Parteien dagegen eine Verringerung der in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten, so wird der Finanzbeitrag zeitanteilig entsprechend gekürzt.

3. Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, müssen dabei aber etwaige Empfehlungen oder Entschließungen der IOTC zur Bewirtschaftung der Bestände beachten, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten. Sie vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.

Artikel 5Neue Fangmöglichkeiten

1. Sollten die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an Fischereien interessiert sein, die nicht in Artikel 1 vorgesehen sind, so konsultieren die Vertragsparteien einander, bevor eine Genehmigung für diese Fangtätigkeiten erteilt wird; sie vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seine Anhänge.

2. Die Vertragsparteien sollten die Versuchsfischerei, insbesondere auf Tiefseearten in den seychellischen Gewässern fördern. Zu diesem Zweck und auf Ersuchen einer der Parteien konsultieren sie einander und entscheiden von Fall zu Fall über die Arten, die Bedingungen und die sonstigen relevanten Parameter.

Die Vertragsparteien üben Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter aus, die sie gegebenenfalls in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt haben. Die Versuchsfischerei sollte für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden.

Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischerei positive Ergebnisse erbracht haben, so teilt die Regierung der Seychellen der Gemeinschaftsflotte bis zum Ablauf dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zu. Der Finanzbeitrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 wird entsprechend angehoben.

Artikel 6 Aussetzung und Anpassung der Zahlung des Finanzbeitrags

1. Wird die Ausübung der Fangtätigkeiten in den Gewässern der Seychellen durch Umstände verhindert, die allein auf Verschulden oder Fahrlässigkeit der Seychellen zurückzuführen sind, so kann die Europäische Gemeinschaft nach vorheriger Konsultation der Seychellen die Zahlung des Finanzbeitrags aussetzten, sofern die Gemeinschaft alle bis zum Zeitpunkt der Aussetzung fälligen Zahlungen geleistet hat.

2. Die Zahlung des Finanzbeitrags wird wieder aufgenommen, nachdem in Konsultationen zwischen beiden Parteien einvernehmlich festgestellt wurde, dass sich die Lage normalisiert hat und die Wiederaufnahme des Fischfangs möglich ist.

Artikel 7 Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in den seychellischen Gewässern

1. Mindestens 36 % des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Finanzbeitrags sind für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen auf den Seychellen im Hinblick auf die Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in den seychellischen Gewässern vorgesehen. Für die Verwaltung dieses Beitrags legen die beiden Parteien einvernehmlich die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Planung fest.

2. Zur Umsetzung der Bestimmungen des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien in dem in Artikel 7 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils des Finanzbeitrags;

b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten der Seychellen auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

c) die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

3. Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

4. Die Seychellen beschließen jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils des Finanzbeitrags für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. In den Folgejahren teilen die Seychellen der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 1. Dezember des vorangehenden Jahres mit.

5. Wenn die jährliche Bewertung der Ergebnisse der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms es rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses beantragen, dass der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Finanzbeitrag geändert wird, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an diese Ergebnisse angepasst wird.

Artikel 8 Meinungsverschiedenheiten - Aussetzung der Anwendung des Protokolls

1. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Protokolls finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 7 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

3. Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

4. Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Finanzbeitrag wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 9 Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

Versäumt es die Europäische Gemeinschaft, die in Artikel 2 genannten Zahlungen zu leisten, so können die Seychellen die Anwendung dieses Protokolls vorbehaltlich des Artikels 3 aussetzen.

Artikel 10 Anwendbares nationales Recht

Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den seychellischen Gewässern gilt seychellisches Recht, sofern das Protokoll und sein Anhang nichts anderes vorsehen.

Artikel 11Überprüfungsklausel

Im dritten Jahr der Anwendung des Protokolls und seines Anhangs überprüfen die Parteien die Anwendung des Protokolls und seines Anhangs und konsultieren einander zu etwaigen Änderungen der Bestimmungen. Diese Änderungen können die Referenzmenge, die für die Lizenzen gezahlten Pauschalbeträge sowie das Verhältnis zwischen dem in Artikel 2 Absatz 4 festgesetzten Betrag je Tonne und dem in Abschnitt 2 Nummer 2 des Anhangs des Protokolls angegebenen Betrag betreffen.

Artikel 12 Aufhebung

Das Protokoll und der Anhang I vom 17. Januar 2002 zu dem am 28. Oktober 1987 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen werden aufgehoben und durch das vorliegende Protokoll und seinen Anhang ersetzt.

Artikel 13Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll und der Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

2. Es gilt ab dem 18. Januar 2005.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT DURCH SCHIFFE DER GEMEINSCHAFT IN DEN GEWÄSSERN DER SEYCHELLEN

KAPITEL I - LIZENZANTRÄGE UND LIZENZERTEILUNG

Abschnitt 1 Lizenzerteilung

1. Nur zugelassene Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft können gemäß dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 eine Fanglizenz für die seychellischen Gewässer erhalten.

2. Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in den Seychellen verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der seychellischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in den Seychellen aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.

3. Jedes Gemeinschaftsschiff, das eine Fanglizenz beantragt, muss durch einen Schiffsagenten mit Wohnsitz in den Seychellen vertreten sein. Name und Anschrift dieses Vertreters sind im Lizenzantrag anzugeben.

4. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft beantragen die Fanglizenz für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, bei der Fischereibehörde der Seychellen (SFA) mindestens 20 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer. Die Reeder, die vor Beginn der Geltungsdauer keine Lizenz beantragt haben, können den Antrag auch während der Geltungsdauer mindestens 20 Tage vor Aufnahme der Fangtätigkeit stellen. In diesem Fall zahlen sie die Gebühren für das ganze Jahr in voller Höhe.

5. Die Anträge sind bei der zuständigen Behörde der Seychellen unter Verwendung des Formulars gemäß dem Muster in Anlage I zu stellen.

6. Dem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen:

- ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz

- alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind.

7. Die Gebühren werden auf das von den Behörden der Seychellen angegebene Konto überwiesen.

8. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

9. Die Lizenzen für alle Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder den Schiffsagenten innerhalb von 15 Tagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde der Seychellen erteilt.

Die für die Seychellen zuständige Delegation der Kommission erhält eine Kopie.

10. Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

11. Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff jedoch für die verbleibende Geltungsdauer durch eine Lizenz für ein anderes Schiff mit ähnlichen Merkmalen ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. Hat das Ersatzschiff mehr Bruttoregistertonnen (BRT) als das zu ersetzende Schiff, so ist die entsprechende Gebühr für die Differenz zeitanteilig nachzuzahlen.

12. Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder der Schiffsagent sendet die ungültig gewordene Lizenz über die für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Kommission an die zuständige Behörde der Seychellen zurück.

13. Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder der zuständigen Behörde der Seychellen die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Kommission wird von der Lizenzübertragung unterrichtet.

14. Die Lizenz ist unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel IX Nummer 2 jederzeit an Bord mitzuführen.

Abschnitt 2 Lizenzbedingungen - Gebühren und Vorauszahlungen

1. Die Lizenzen sind ein Jahr gültig und können verlängert werden.

2. Die Gebühren betragen 25 EUR je Tonne, die in den Gewässern der Seychellen gefangen wird.

3. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden gezahlt worden sind:

- 15 000 EUR je Thunfischwadenfänger als Gebühr für <600> Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die pro Jahr in den seychellischen Gewässern gefangen werden;

- 3 000 EUR je Oberflächen-Langleiner mit mehr als 150 BRT als Gebühr für 120 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die pro Jahr in den seychellischen Gewässern gefangen werden;

- 2 250 EUR je Oberflächen-Langleiner mit höchstens 150 BRT als Gebühr für 90 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die pro Jahr in den seychellischen Gewässern gefangen werden.

4. Die SFA erstellt die Endabrechnung der für das vorangegangene Kalenderjahr fälligen Gebühren auf der Grundlage der Fangmeldungen der Gemeinschaftsschiffe sowie anderer Angaben im Besitz der SFA.

5. Die Abrechnung wird der Kommission vor dem 31. März des laufenden Jahres übermittelt. Die Kommission leitet sie vor dem 15. April gleichzeitig an die Reeder und die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten weiter.

6. Sind die Reeder nicht mit der von der SFA vorgelegten Abrechnung einverstanden, können sie sich an die für die Überprüfung der Fangstatistiken zuständigen wissenschaftlichen Institute wie das IRD (Institut de Recherche pour le Développement), IEO (Instituto Español de Oceanografia) und IPIMAR (Instituto de Investigação das Pescas e do Mar) wenden und anschließend mit den Behörden der Seychellen Rücksprache halten, um die endgültige Abrechnung bis zum 31. Mai des laufenden Jahres zu erstellen. Äußern sich die Reeder bis zu diesem Zeitpunkt nicht, so gilt die von der SFA übermittelte Abrechnung als endgültig.

7. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Endabrechnung für ihre jeweiligen Schiffe mit.

8. Die Reeder überweisen den zuständigen seychellischen Behörden die über die Vorauszahlung hinaus fälligen Gebühren bis zum 30. Juni desselben Jahres auf das gemäß Artikel 2 Absatz 6 des Protokolls von den seychellischen Behörden angegebene Konto.

9. Fällt die Endabrechnung hingegen niedriger aus als die unter Nummer 3 angegebene Vorauszahlung, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

KAPITEL II - FISCHEREIZONEN

Zum Schutz der kleinen Küstenfischerei in den Gewässern der Seychellen ist es Gemeinschaftsschiffen untersagt, in den von den Seychellen festgelegten Gebieten oder in einem Umkreis von drei Meilen um von den Seychellen ausgebrachte Fischsammelvorrichtungen zu fischen, deren geographische Position den Vertretern der Reeder mitgeteilt wurde.

KAPITEL III - FANGMELDUNGEN

1. Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs wie folgt definiert:

- die Zeit zwischen einer Einfahrt in die seychellischen Gewässer und der Ausfahrt aus den seychellischen Gewässern oder

- die Zeit zwischen einer Einfahrt in die seychellischen Gewässer und einer Umladung oder

- die Zeit zwischen einer Einfahrt in die seychellischen Gewässer und einer Anlandung auf den Seychellen.

2. Alle Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den seychellischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge dem zuständigen Ministerium der Seychellen wie folgt melden:

2.1. Die zum Fischfang in den Gewässern der Seychellen berechtigten Gemeinschaftsschiffe füllen für jede Fangreise in den Gewässern der Seychellen eine Fangmeldung nach dem Muster in den Anlagen 2 und 3 aus. Die Fangmeldungen sind auch dann auszufüllen, wenn keine Fänge getätigt wurden.

2.2. Übermittlung der Fangmeldungen gemäß den Nummern 2.1 und 2.3 durch die Gemeinschaftsschiffe:

- laufen die Schiffe den Hafen von Victoria an, so übergeben sie den Behörden der Seychellen die ausgefüllten Formblätter binnen fünf Tagen nach Ankunft oder, falls dies früher erfolgt, vor Verlassen des Hafens;

- andernfalls übersenden die Schiffe den Behörden der Seychellen die ausgefüllten Formblätter binnen 14 Tagen nach Ankunft in einem anderen Hafen als Victoria.

Kopien der Fangmeldungen sind auch an die unter Nummer 2.6 genannten wissenschaftlichen Institute zu senden.

2.3 Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den seychellischen Gewässern aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der seychellischen Gewässer“ einzutragen.

2.4 Diese Formulare werden leserlich ausgefüllt und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs oder seinem Vertreter unterzeichnet.

3. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die Regierung der Seychellen vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und die in den geltenden Vorschriften der Seychellen vorgesehene Strafe zu verhängen. Der Flaggenmitgliedstaat und die Europäische Kommission werden hiervon unterrichtet.

KAPITEL IV - ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

1. Jeder Thunfischwadenfänger nimmt auf seinen Fangreisen in den seychellischen Gewässern mindestens zwei Seeleute der Seychellen an Bord, die der Schiffsagent des Fischereifahrzeugs in Absprache mit dem Reeder aus einer von der zuständigen Behörde der Seychellen übermittelten Liste auswählt.

2. Die Reeder bemühen sich, noch weitere seychellische Seeleute anzuheuern.

3. Der Reeder oder der Schiffsagent teilt der zuständigen Behörde der Seychellen die Namen und sonstige Angaben der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten seychellischen Seeleute mit und bestätigt ihre Eintragung in die Besatzungsliste.

4. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der EU tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

5. Die Heuerverträge der seychellischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Schiffsagenten der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde der Seychellen ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen, also u. a. lebens-, kranken-, unfall- und rentenversichert.

6. Die Heuer der seychellischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder den Schiffsagenten und den seychellischen Behörden einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der seychellischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die seychellischer Besatzungen, die ähnliche Aufgaben erfüllen, und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

7. Für die Zwecke der Durchsetzung und Anwendung des Arbeitsrechts gilt der Schiffsagent als örtlicher Vertreter des Reeders. Im Vertrag zwischen dem Schiffsagenten und den Seeleuten werden auch die Bedingungen für ihre Rückführung ins Heimatland und die Rentenleistungen festgelegt.

8. Die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

9. Werden aus einem anderen als dem unter Nummer 8 genannten Grund keine seychellischen Seeleute angeheuert, so haben die Reeder für jeden Tag der Fangreise des Fischereifahrzeugs in den seychellischen Gewässern einen Pauschalbetrag von 20 $ pro Tag zu zahlen. Dieser Pauschalbetrag ist bis zu dem in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 8 festgesetzten Termin an die seychellischen Behörden zu zahlen.

10. Dieser Betrag wird für die Ausbildung von Seeleuten/Fischern der Seychellen verwendet und ist auf das von den Behörden der Seychellen bezeichnete Konto zu überweisen.

KAPITEL V - TECHNISCHE MASSNAHMEN

Die Fischereifahrzeuge müssen die Maßnahmen und Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) sowie die geltenden nationalen Vorschriften in Bezug auf Fanggeräte, ihre technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen einhalten.

KAPITEL VI - BEOBACHTER

1. Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den seychellischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen von den Seychellen benannte Beobachter an Bord.

1.1 Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nehmen auf Antrag der Behörden der Seychellen einen oder, falls die Behörden der Seychellen dies für erforderlich halten, zwei von diesen Behörden ernannte Beobachter an Bord.

1.2 Die zuständige Behörde der Seychellen erstellt eine Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und eine Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden der Europäischen Kommission sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen übermittelt.

1.3 Die zuständige Behörde der Seychellen teilt den betreffenden Reedern oder den Schiffsagenten den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters mindestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin mit.

2. Die Dauer der Anwesenheit der Beobachter an Bord wird von der zuständigen Behörde der Seychellen festgesetzt, überschreitet in der Regel jedoch nicht die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit. Die zuständige Behörde informiert die Reeder oder die Schiffsagenten entsprechend, wenn sie ihnen den Namen des für das betreffende Schiff bestellten Beobachters mitteilt.

3. Die Bedingungen für die Übernahme von Beobachtern an Bord werden vom Reeder oder Schiffsagenten und den Behörden der Seychellen einvernehmlich festgelegt.

4. Beobachter werden nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe auf die vom betreffenden Reeder bestimmte Weise an Bord genommen.

5. Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter an Bord vorgesehenen Daten und seychellischen Häfen mit.

6. Werden Beobachter im Ausland an Bord genommen, so trägt der Reeder seine Reisekosten. Verlässt ein Fischereifahrzeug die Gewässer der Seychellen mit einem seychellischen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr nach den Seychellen auf Kosten des Reeders gesorgt.

7. Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

8. Beobachter werden an Bord wie Offiziere behandelt. Sie haben folgende Aufgaben:

8.1 sie beobachten die Fangtätigkeiten der Schiffe;

8.2 sie überprüfen die Position der Schiffe beim Fischfang;

8.3 sie nehmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor;

8.4 sie erstellen eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

8.5 sie überprüfen die Angaben zu den in den seychellischen Gewässern getätigten Fängen im Logbuch;

8.6 sie überprüfen den Anteil der Beifänge und schätzen die Mengen der Rückwürfe;

8.7 sie melden einmal wöchentlich per Fax oder E-Mail oder mit anderen Kommunikationsmitteln die Fangdaten, einschließlich der in den seychellischen Gewässern gefangenen und an Bord befindlichen Mengen der Fänge und Beifänge.

9. Die Kapitäne treffen alle ihnen obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen der Beobachter bei der Ausübung ihrer Aufgaben zu gewährleisten.

10. Den Beobachtern ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihnen Zugang zu den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, d. h. dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang haben müssen.

11. Während ihres Aufenthalts an Bord

11.1 treffen die Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit ihre Einschiffung und ihre Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

11.2 gehen die Beobachter mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahren die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes.

12. Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellen die Beobachter einen von ihnen zu unterzeichnenden Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden der Seychellen mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn die Beobachter von Bord gehen.

13. Die Reeder tragen die Kosten für die Unterbringung der Beobachter zu den gleichen Bedingungen wie Offiziere.

14. Vergütung und Sozialabgaben der Beobachter gehen zulasten der zuständigen Behörden der Seychellen.

KAPITEL VII - ANLANDUNG

Die Thunfischwadenfänger, die ihre Fänge im Hafen von Victoria anlanden, stellen den Behörden der Seychellen ihre Beifänge zum örtlichen Marktpreis zur Verfügung. Außerdem tragen die Thunfischwadenfänger der Gemeinschaft zur Versorgung der Konservenindustrie der Seychellen mit Thunfisch zu Weltmarktpreisen bei.

KAPITEL VIII - BENUTZUNG VON HAFENEINRICHTUNGEN SOWIE WAREN- UND DIENSTLEISTUNGEN

Die Gemeinschaftsschiffe nehmen nach Möglichkeit auf den Seychellen alle für ihre Tätigkeit erforderlichen Ausrüstungen und Dienstleistungen in Anspruch. Die Behörden der Seychellen legen im Einvernehmen mit den Reedern die Bedingungen für die Nutzung der Hafenanlagen sowie gegebenenfalls die Inanspruchnahme von Ausrüstungen und Dienstleistungen fest.

KAPITEL IX - ÜBERWACHUNG

1. Liste der Fischereifahrzeuge

Die Europäische Gemeinschaft führt eine Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen Behörden der Seychellen nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung umgehend übermittelt.

2. Schiffsüberwachungssystem (VMS)

Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft werden ohne Diskriminierung und gemäß den Bestimmungen in Anlage 4 unter anderem mit Hilfe von Schiffsüberwachungssystemen überwacht.

3. Einfahrt in die seychellischen Gewässer und Ausfahrt

3.1 Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen den zuständigen Behörden der Seychellen mindestens drei Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die seychellischen Gewässer einzufahren oder sie zu verlassen, und sie melden während ihrer Fangtätigkeit in den seychellischen Gewässern alle drei Tage ihre Fänge in diesem Zeitraum.

3.2 Bei der Mitteilung seiner Einfahrt/Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem seine Position zum Zeitpunkt der Mitteilung sowie Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen sind per Fax oder E-Mail in dem in Anlage 5 angegebenen Format an die dort angegebenen Anschriften zu senden. Die zuständigen Behörden der Seychellen können jedoch Oberflächen-Langleinenfischer, die nicht mit den entsprechenden Kommunikationsmitteln ausgestattet sind, von dieser Verpflichtung befreien und ihnen die Übermittlung per Funk gestatten.

3.3 Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die beim Fischfang angetroffen werden, ohne die zuständigen seychellischen Behörden entsprechend unterrichtet zu haben, werden als Fischereifahrzeuge ohne Lizenz angesehen. In diesen Fällen finden die in Kapitel X Nummer 1 genannten Sanktionen Anwendung.

4. Kontrollverfahren

4.1 Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in den seychellischen Gewässern Fischfang betreiben, kooperieren mit den seychellischen Beamten, die die Fischereitätigkeiten kontrollieren und überwachen.

4.2 Diese Beamten bleiben nur so lange an Bord, wie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

4.3 Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Kopie des Kontrollberichts übergeben.

5. Umladungen

5.1 Alle Schiffe der Gemeinschaft, die Fänge in den seychellischen Gewässern umladen wollen, führen diese Umladungen in seychellischen Häfen durch.

5.2 Die Reeder dieser Schiffe teilen den zuständigen Behörden der Seychellen mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit:

- die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen;

- den Namen des übernehmenden Frachtschiffes;

- die umzuladende Menge nach Arten;

- das Datum der Umladung.

5.3 Das Umladen gilt als Verlassen der seychellischen Gewässer. Die Schiffe müssen den zuständigen seychellischen Behörden daher die Fangmeldungen übergeben.

5.4 Andere, hier nicht aufgeführte Umladevorgänge sind in den seychellischen Gewässern verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden seychellischen Rechtsvorschriften geahndet.

5.5 Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem Hafen der Seychellen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Vorgänge durch die seychellischen Inspektoren und unterstützen jene bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

KAPITEL X – DURCHSETZUNG DER VORSCHRIFTEN

1. Sanktionen

Ein Verstoß gegen die obigen Bestimmungen, die Bewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsvorschriften oder Gesetze der Seychellen kann durch Aussetzung, Widerruf oder Nichterneuerung der Fanglizenz geahndet werden.

Der Flaggenmitgliedstaat und die Europäische Kommission werden unverzüglich über alle Fälle der Aussetzung bzw. des Widerrufs und die maßgeblichen Umstände unterrichtet. Während der Dauer der Aussetzung einer Lizenz oder während der verbleibenden Geltungsdauer einer widerrufenen Lizenz kann die Europäische Kommission nach dem Verfahren des Kapitels I Nummer 1.11 für ein Schiff eines anderen Reeders eine Lizenz beantragen, die andernfalls gültig gewesen wäre.

2. Aufbringung von Fischereifahrzeugen

Die Behörden der Seychellen unterrichten die für die Seychellen zuständige Delegation der Kommission und den Flaggenstaat binnen 48 Stunden von jeder Aufbringung eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, das im Rahmen des Fischereiabkommens in der Fischereizone der Seychellen tätig ist, und übermitteln einen kurzen Bericht über die Umstände und die Gründe für diese Aufbringung. Die Delegation und der Flaggenstaat werden zudem über den weiteren Verlauf der eingeleiteten Verfahren und über etwaige Sanktionen unterrichtet.

___

Anlage 1

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ FÜR AUSLÄNDISCHE SCHIFFE

- Name des Antragstellers:

…………………………………………………………………………………………………………

- Anschrift des Antragstellers:

……

- Name und Anschrift des Charterers (falls nicht Antragsteller):

….

- Name und Anschrift eines anderen rechtlichen Vertreters in den Seychellen:

- Name und Anschrift des Kapitäns:

- Name des Schiffs:

- Schiffstyp:

- Länge und Nettotonnage:

- Maschine, PS und Bruttotonnage (BRZ):

- Land und Hafen der Registrierung:

- Registriernummer:

- Äußere Kennzeichen:

- Rufzeichen/Signalbuchstaben:

- Frequenz:

- Ausrüstung:

- Anzahl und Staatsangehörigkeit der Besatzungsmitglieder:

- Vorgesehene Fanggebiete und Zielarten:

- Beschreibung der Fangoperationen, gemischten Gesellschaften und anderen vertraglichen Vereinbarungen:

Für die Richtigkeit der vorstehenden Angaben:

Datum: ................................ Unterschrift: ........................................

Anlage 2

FANGMELDUNG THUNFISCHWADENFÄNGER

Eine Zeile pro Hol, auch ohne Fang. Unter HOL und INDIKATOREN bitte Zutreffendes ankreuzen. Vielen Dank.

Angaben zum Leineneinsatz |

Beginn: _______ Beendigung: _________ |

Abschnitt | Position | Kurs | Geschwin-digkeit | Anmerkungen |

Beginn: Funkboje Nr. 1 |

Funkboje Nr. 2 |

Funkboje Nr. 3 |

Funkboje Nr. 4 |

Funkboje Nr. 5 |

Funkboje Nr. 6 |

Funkboje Nr. 7 |

Zahl der Haken: _____________ Länge: Bojenreeps: Munschnüre: ____________ Länge der ausgesetzten Leine: ____________________ Beobachtete Tiefe der Leine (Echolot): ________________ Köder: Shrimp: _____________ % Makrele: ________ % _______: ______% |

Fangangaben |

Zeit (0 bis 24 Uhr) | Breitengrad | Längengrad |

Beginn Fangeinsatz |

Ende Fangeinsatz |

Arten | Anzahl | Geschätztes Stückgewicht | Gesamt-gewicht | Anzahl konsumierter Fische |

Schwertfisch* |

Gelbflossenthun** |

Großaugenthun** |

Speerfisch** |

Segelfisch* |

Meerbrasse |

Hai |

Andere (anzugeben) |

Gesamtgewicht |

Gesamtgewicht der angelandeten Fänge (gewogen) |

Anlage 4

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE METHODE DER ÜBERMITTLUNG VON DATEN ZUR SATELLITENGESTÜTZTEN POSITIONSÜBERWACHUNG VON GEMEINSCHAFTSSCHIFFEN, DIE IM RAHMEN DES FISCHEREIABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEN SEYCHELLEN FISCHFANG BETREIBEN

Da die Republik Seychellen ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) eingeführt hat, das ohne Diskriminierung auf alle in den seychellischen Gewässern fischenden ausländischen Schiffe angewandt wird, und die VMS-Überwachung auch auf die derselben Kategorie angehörende nationale Flotte der Seychellen ausgeweitet hat, und

in Anbetracht der Tatsache, dass die Gemeinschaftsschiffe bereits seit dem 1. Januar 2000 gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht werden,

empfiehlt es sich, dass die Flaggenstaaten und die Behörden der Republik Seychellen unter den nachstehenden Bedingungen eine Satellitenüberwachung der Gemeinschaftsschiffe durchführen, die im Rahmen des Fischereiabkommens EG/Seychellen Fischfang betreiben:

1. Die seychellischen Behörden teilen den Fischereiüberwachungszentren der Flaggenstaaten für die Satellitenüberwachung die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der seychellischen Gewässer mit.

Die seychellischen Behörden übermitteln diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden im WGS-84 Datumsformat.

2. Die Behörden der Seychellen und die nationalen Fischereiüberwachungszentren tauschen Informationen über ihre elektronischen Adressen im Format X.25 oder gegebenenfalls ein anderes sicheres Kommunikationsprotokoll und die in ihren jeweiligen Überwachungszentren zu verwendenden Spezifikationen gemäß den unter den Nummern 4 und 6 festgelegten Bedingungen aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon- und Faxnummern sowie die elektronischen Adressen (Internet), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den Fischereiüberwachungszentren verwendet werden können.

3. Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt.

4. Wenn ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens EG/Seychellen Fischfang betreibt und nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in die seychellischen Gewässer einläuft, übermittelt das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen automatisch in Echtzeit mindestens alle zwei Stunden an das Fischereiüberwachungszentrum der Seychellen. Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet.

5. Die unter Nummer 4 genannten Meldungen werden wie mit den betreffenden Fischereiüberwachungszentren vereinbart elektronisch im Format X.25 oder nach anderen sicheren Kommunikationsprotokollen übermittelt. Alle Mitteilungen werden automatisch in Echtzeit gemäß den Definitionen in Anlage 1 übermittelt.

Die Fischereifahrzeuge dürfen ihr Satellitenüberwachungsgerät nicht ausschalten, solange sie in den seychellischen Gewässern fischen.

6. Bei einer technischen Störung oder Fehlfunktion des Satellitenüberwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs teilt der Kapitän die unter Nummer 4 genannten Informationen dem Fischereiüberwachungszentrum des betreffenden Flaggenstaats rechtzeitig per Fax oder E-Mail mit. Unter diesen Umständen reicht eine Positionsmeldung alle vier Stunden, solange sich das Fischereifahrzeug in den seychellischen Gewässern befindet. Diese Positionsmeldung umfasst auch die vom Kapitän des Fischereifahrzeugs während dieser vier Stunden aufgezeichneten stündlichen Positionsmeldungen. Das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats oder das Fischereifahrzeug selbst leitet diese Meldungen unverzüglich an das Fischereiüberwachungszentrum der Seychellen weiter. Falls erforderlich oder wenn Zweifel bestehen, kann die Fischereibehörde der Seychellen ein bestimmtes Fischereifahrzeug auffordern, seine Position stündlich zu melden. Das defekte Gerät ist zu reparieren oder auszutauschen, sobald das Fischereifahrzeug seine Fangreise beendet hat, spätestens aber innerhalb eines Monats. Nach Ablauf dieser Frist darf das betreffende Fischereifahrzeug keine neue Fangreise antreten, bevor das Gerät repariert oder ausgetauscht ist.

7. Die Hardware- und Softwarekomponenten des Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen. Das System muss voll automatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.

Der Kapitän trägt insbesondere dafür Sorge, dass

- die Daten nicht manipuliert werden;

- die Antenne(n) für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt wird; und

- die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird.

Bei Verstößen gegen die genannten Verpflichtungen kann der Kapitän nach seychellischem Recht zur Verantwortung gezogen werden, wenn das Fischereifahrzeug in den seychellischen Gewässern tätig war.

8. Die Fischereiüberwachungszentren der Flaggenstaaten überwachen die Ortung ihrer Fischereifahrzeuge, wenn diese sich in den seychellischen Gewässern befinden, einmal in der Stunde. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgesehen geortet, so ist das Fischereiüberwachungszentrum der Seychellen unverzüglich zu informieren, und das Verfahren gemäß Nummer 6 kommt zur Anwendung.

9. Die betreffenden Fischereiüberwachungszentren und das Fischereiüberwachungszentrum der Seychellen kooperieren, um die Umsetzung dieser Bestimmungen sicherzustellen. Stellt das Fischereiüberwachungszentrum der Seychellen fest, dass der Flaggenstaat die Daten gemäß Nummer 4 nicht übermittelt, wird die andere Partei unverzüglich unterrichtet. Diese teilt dem Fischereiüberwachungszentrum der Seychellen binnen 24 (vierundzwanzig) Stunden mit, warum die Daten nicht übermittelt wurden, und gibt eine angemessene Frist für die Erfüllung der Bestimmungen an. Wird diese Frist nicht eingehalten, so lösen die Parteien die betreffenden Probleme schriftlich oder gemäß Nummer 13.

10. Die Behörden der Seychellen verwenden die gemäß diesen Bestimmungen übermittelten Überwachungsdaten ausschließlich für die Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeit der Gemeinschaftsflotte im Rahmen des Fischereiabkommens zwischen der EG und den Seychellen, die Bewirtschaftung der betreffenden Bestände und die Durchsetzung der Vorschriften. Die Daten dürfen nur mit einer von Fall zu Fall zu erteilenden schriftlichen Genehmigung des betreffenden Flaggenstaats oder auf Anordnung des Gerichts der Seychellen an andere Parteien weiter gegeben werden.

11. Es wird vereinbart, dass auf Antrag einer der beiden Parteien Informationen über die Ausrüstung für die Satellitenüberwachung ausgetauscht werden, damit sichergestellt ist, dass sie für die Zwecke der vorliegenden Bestimmung in vollem Umfang den Anforderungen der anderen Partei entspricht.

12. Die Parteien vereinbaren, diese Bestimmungen sowie alle Fälle von technischen Störungen oder Fehlfunktionen bei einzelnen Fischereifahrzeugen gegebenenfalls zu überprüfen. Die SFA meldet diese Fälle den Flaggenmitgliedstaaten mindestens 15 Tage vor der betreffenden Sitzung.

13. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei in den Gewässern der Seychellen statt.

14. Diese Bestimmungen treten am 18. Januar 2005 in Kraft.

Anlage 1

ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN DIE SEYCHELLEN

POSITIONSMELDUNG

Datenelement | Code | Muss-Angabe (M) / Kann-Angabe (O) | Bemerkungen |

Aufzeichnungsbeginn | SR | M | Systemangabe - gibt den Beginn der Aufzeichnung an |

Empfänger | AD | M | Angabe Meldung - Empfänger ISO-Alpha-3-Code des Landes |

Absender | FR | M | Angabe Meldung - Absender ISO-Alpha-3-Code des Landes |

Art der Meldung | TM | M | Angabe Meldung - Art der Meldung „POS“ |

Rufzeichen | RC | M | Angabe zum Schiff - internationales Rufzeichen des Schiffs |

Interne Referenznummer der Vertragspartei | IR | O | Angabe zum Schiff - Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) |

Äußere Kennziffern | XR | O | Angabe zum Schiff – die außen angebrachte Nummer des Schiffs |

Breitengrad | LA | M | Angabe zur Position des Schiffs; Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS -84) |

Längengrad | LO | M | Angabe zur Position des Schiffs; Position in Grad und Minuten O/W GGMM (WGS-84) |

Geschwin-digkeit | SP | M | Angabe zur Position des Schiffs – Schiffsgeschwindigkeit in Zehntel Knoten |

Kurs | CO | M | Angabe zur Position des Schiffs - Schiffskurs 360°-Skala |

Datum | DA | M | Angabe zur Position des Schiffs - Datum der Aufzeichnung (UTC) Jahr-Monat-Tag (YYYYMMDD) |

Uhrzeit | TI | M | Angabe zur Position des Schiffs - Uhrzeit der Aufzeichnung (UTC) (hhmm) |

Aufzeichnungsende | ER | M | Systemangabe - gibt das Ende der Aufzeichnung an |

Zeichensatz: ISO 8859,1.

Strukturierung einer Datenübertragung:

- ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode kennzeichnen den Beginn der Übertragung

- ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten.

Die fakultativen Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

Anlage 5

FORMAT DER MELDUNGEN

1. FORMAT DER EINFAHRTSMELDUNG (INNERHALB VON DREI STUNDEN VOR DER EINFAHRT)

(INHALT) | (ÜBERTRAGUNG) |

EMPFÄNGER | SFA |

AKTIONSCODE | IN |

NAME DES SCHIFFS |

INTERNATIONALES RUFZEICHEN |

EINFAHRTSPOSITION |

DATUM UND UHRZEIT DER EINFAHRT (UTC) |

MENGE FISCH AN BORD (t) |

GELBFLOSSENTHUN | (t) |

GROSSAUGENTHUN | (t) |

ECHTER BONITO | (t) |

SONSTIGE (BITTE ANGEBEN) | (t) |

2. FORMAT DER AUSFAHRTSMELDUNG (INNERHALB VON DREI STUNDEN VOR DER AUSFAHRT)

(INHALT) | (ÜBERTRAGUNG) |

EMPFÄNGER | SFA |

AKTIONSCODE | OUT |

NAME DES SCHIFFS |

INTERNATIONALES RUFZEICHEN |

AUSFAHRTSPOSITION |

DATUM UND UHRZEIT DER AUSFAHRT (UTC) |

MENGE FISCH AN BORD (t) |

GELBFLOSSENTHUN | (t) |

GROSSAUGENTHUN | (t) |

ECHTER BONITO | (t) |

SONSTIGE (BITTE ANGEBEN) | (t) |

3. FORMAT DER WÖCHENTLICHEN FANGMELDUNG (ALLE DREI TAGE, SOLANGE DAS FISCHEREIFAHRZEUG IN DEN SEYCHELLISCHEN GEWÄSSERN FISCHT)

(INHALT) | (ÜBERTRAGUNG) |

EMPFÄNGER | SFA |

AKTIONSCODE | WCRT |

NAME DES SCHIFFS |

INTERNATIONALES RUFZEICHEN |

MENGE FISCH AN BORD (t) |

GELBFLOSSENTHUN | (t) |

GROSSAUGENTHUN | (t) |

ECHTER BONITO | (t) |

SONSTIGE (BITTE ANGEBEN) | (t) |

ANZAHL DER HOLS SEIT DER LETZTEN MELDUNG |

Alle Berichte sind unter der folgenden Fax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse an die zuständige Behörde zu senden: Fax: +248 225957 E-Mail fmcsc@sfa.sc

Fischereibehörde der Seychellen, P.O. Box 449, Fishing Port, Mahé, Seychellen

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. L 119 vom 7.5.1987, S. 26.

* VDK.

** Mit Kopf, ohne Kiemen.

Bei Abweichungen Angabe des zugrunde gelegten Gewichts (VAT, VDK, GANZ).

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