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Document 52005PC0273

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit autonomen Übergangsmaßnahmen zur Eröffnung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von lebenden Rindern mit Ursprung in der Schweiz

/* KOM/2005/0273 endg. - ACC 2005/0116 */

52005PC0273

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit autonomen Übergangsmaßnahmen zur Eröffnung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von lebenden Rindern mit Ursprung in der Schweiz /* KOM/2005/0273 endg. - ACC 2005/0116 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 21.6.2005

KOM(2005) 273 endgültig

2005/0116 (ACC)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

mit autonomen Übergangsmaßnahmen zur Eröffnung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von lebenden Rindern mit Ursprung in der Schweiz

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 25. Oktober 2004 erließ der Rat – in Abwartung des von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vorzunehmenden Abschlusses ihrer jeweiligen Verfahren zur Anpassung der bilateralen Handelszugeständnisse im Rahmen des „Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen“ - eine autonome Übergangsmaßnahme, in deren Rahmen bis zum 30. Juni 2005 4 600 lebende Rinder mit Ursprung in der Schweiz und einem Gewicht von mehr als 160 kg eingeführt werden können. Die EG schloss ihre Verfahren ab, als der Rat am 25. Oktober den gemeinsamen Standpunkt zum Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft festlegte, der die entsprechenden Änderungen der Anhänge 1 und 2 des „Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen“ ermöglicht. Die Schweiz hat indessen – wie zuvor bereits angekündigt - ihre Verfahren bis Juni 2005 noch nicht abgeschlossen und stattdessen mitgeteilt, dass ihre entsprechenden autonomen Maßnahmen verlängert und ihre internen Verfahren vor Ende des Jahres 2005 abgeschlossen würden.

Es wird daher vorgeschlagen, dass der Rat die beigefügten autonomen Übergangsmaßnahmen zur Eröffnung eines bis zum 31. Dezember 2005 geltenden gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von lebenden Rindern mit Ursprung in der Schweiz erlässt.

2005/0116 (ACC)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

mit autonomen Übergangsmaßnahmen zur Eröffnung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von lebenden Rindern mit Ursprung in der Schweiz

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Anschluss an den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union vereinbarten die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft auf dem bilateralen Gipfeltreffen vom 19. Mai 2004 den Grundsatz, dass die Handelsströme entsprechend den Präferenzen, die im Rahmen der zuvor bestehenden bilateralen Vereinbarungen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und der Schweiz eingeräumt wurden, nach der Erweiterung der EU aufrechterhalten werden sollen. Die Parteien vereinbarten daher, die Zollzugeständnisse im Rahmen des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen[1] (nachstehend „Abkommen“ genannt) anzupassen. Die Anpassung dieser Zugeständnisse, die in den Anhängen 1 und 2 des Abkommens aufgeführt sind, betrifft insbesondere die Eröffnung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von lebenden Rindern mit einem Gewicht von mehr als 160 kg.

(2) Mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde vereinbart, dass keine Unterbrechung des Handels erfolgen darf. Die Parteien haben in Bezug auf die Einfuhr von lebenden Rindern autonome Maßnahmen erlassen, die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft unbefristet sind und in der Europäischen Gemeinschaft bis zum 30. Juni 2005 gelten. Die Verfahren für den bilateralen Erlass eines Beschlusses zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens sind in der Schweizerischen Eidgenossenschaft jedoch noch nicht abgeschlossen. Damit das Kontingent bis zum Inkrafttreten des genannten Beschlusses bis Ende 2005 genutzt werden kann, ist es angezeigt, autonom und auf Übergangsbasis ein weiteres, vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005 geltendes Zollkontingentszugeständnis nach denselben Bedingungen wie in der Verordnung (EG) Nr. 1922/2004 des Rates[2] vorgesehen zu eröffnen.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und insbesondere die erforderlichen Bestimmungen zur Verwaltung des Kontingents sind nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch[3] zu erlassen.

(4) Um für dieses Zollkontingent in Betracht zu kommen, müssen die Erzeugnisse ihren Ursprung in der Schweiz haben und den in Artikel 4 des Abkommens genannten Regeln entsprechen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 wird übergangsweise ein autonomes zollfreies gemeinschaftliches Zollkontingent für die Einfuhr von 2 300 lebenden Rindern der KN-Codes 0102 90 41, 0102 90 49, 0102 90 51, 0102 90 59, 0102 90 61, 0102 90 69, 0102 90 71 oder 0102 90 79 mit Ursprung in der Schweiz und einem Gewicht von mehr als 160 kg eröffnet.

2. Für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 gelten die in Artikel 4 des Abkommens genannten Ursprungsregeln.

Artikel 2

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erlassen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am [1. Juli 2005] in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

LEGISLATIVE FINANCIAL STATEMENT FOR PROPOSALS HAVING A BUDGETARY IMPACT EXCLUSIVELY LIMITED TO THE REVENUE SIDE

1. NAME OF THE PROPOSAL

COUNCIL REGULATION adopting autonomous and transitional measures to open a Community tariff quota for the import of live bovine animals originating in Switzerland

2. BUDGET LINES

Chapter and Article: Revenue – Agricultural Duties – Chapter 10 – Article 100

Amount budgeted for the year concerned: 819 450 Mio€ .

3. FINANCIAL IMPACT

( Proposal has no financial implications

( Proposal has no financial impact on expenditure but has a financial impact on revenue – the effect is as follows:

(€ million to one decimal place) |

Budget line | Revenue[4] | 6 month period, starting 01/07/2005 | Year n |

Article 100 … | Impact on own resources | – 1,325 Mio€ * | – 1,325 Mio€ |

Article … | Impact on own resources |

Situation following action |

[n+1] | [n+2] | [n+3] | [n+4] | [n+5] |

Article … |

Article … |

4. ANTI-FRAUD MEASURES

5. OTHER REMARKS

* Loss in 2005 estimated at €1,325 Mio (before deduction of collection costs) for the six months from 1/7/2005 until 30/12/2005 on imports of 2 300 heads of live bovine animals.

[1] ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

[2] ABl. L 331 vom 5.11.2004, S. • 7.

[3] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

[4] Regarding traditional own resources (agricultural duties, sugar levies, customs duties) the amounts indicated must be net amounts, i.e. gross amounts after deduction of 25% of collection costs.

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